PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 3. Mai 2023 Versand: 9. Mai 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000491 A., B.; Beschwerde vom 12. Juli 2022 gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Berufsbildung und Mittelschule) vom 21. Juni 2022 betreffend Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2022 im Beruf Fachfrau Gesundheit EFZ (Normallehre); Abweisung Sachverhalt (...) Erwägungen
1.1 Nach Art. 18 Abs. 1 lit. c der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erlassenen Verordnung über die berufliche Grundbildung Fachfrau Gesundheit/Fachmann Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 5. August 2016 (fortan: Verordnung SBFI) umfasst das Qualifikationsverfahren unter anderem den Qualifikationsbereich einer individuellen praktischen Arbeit (IPA), welcher gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft wird. Die lernende Person muss im Rahmen von im beruflichen Alltag eingebetteten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Der Qualifikationsbereich beinhaltet mindestens vier berufliche Handlungskompetenzbereiche, wobei die Ausführung, das Resultat und die Dokumentation der Arbeit mit ⅔ und die Präsentation und das Fachgespräch mit ⅓ gewichtet werden. Das Qualifikationsverfahren gilt gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung SBFI als bestanden, wenn der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 4 oder höher bewertet und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Gesamtnote von 4,1 erzielt, aber im Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mit der Note 3,8 die erforderliche Minimalnote nicht erreicht (vgl. Notenausweis vom 21. Juni 2022, act. 1). Mit dem Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS vom 21. Juni 2022 wurde das Qualifikationsverfahren der Beschwerdeführerin deshalb als nicht bestanden erklärt (vgl. act. 3). 1.2 Neben den erhobenen Rügen gegen den Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS vom 21. Juni 2022 erhebt die Beschwerdeführerin Mobbing-Vorwürfe gegen ihre Vorgesetzte beziehungsweise gegen das K., welche unter anderem die unzulässigen Arbeitszeiten während der Lehrjahre und das ausgestellte Arbeitszeugnis betreffen (vgl. Beschwerde vom 12. Juli 2022, S. 1 ff., act. 6–9; Eingabe vom 12. August 2022, S. 1 f., act. 13; Replik vom 9. September 2022, S. 1 ff., act. 33 f.; Eingabe vom 21. Oktober 2022, S. 1 f., act. 41). Zu diesen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorab anzumerken, dass sie nicht vom Streitgegenstand erfasst sind. Streitgegenstand des
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Beschwerdeverfahrens bildet das durch Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird folglich durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsobjekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: Bundesgerichtsentscheid [BGE] 136 II 457 E. 4.2 und 131 V 164 E. 2.1). Demzufolge bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid über das Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens 2022 beziehungsweise der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit". Die im Zusammenhang mit dem K. erhobenen Rügen der Beschwerdeführerin sind hingegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die vorgesetzte Fachkraft H. (fortan: Vorgesetzte) nicht neutral beziehungsweise ihr gegenüber befangen gewesen sei. Dabei beschreibt die Beschwerdeführerin verschiedene Vorkommnisse im Lehrbetrieb während ihrer Ausbildungszeit und verweist insbesondere auf eine Äusserung ihrer Vorgesetzten betreffend die Erfolgschancen der Beschwerdeführerin bei der Abschlussprüfung. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie von dieser gemobbt worden sei (vgl. Beschwerde vom 12. Juli 2023, S. 2–3, act. 7–8; Eingaben der Beschwerdeführerin vom 12. August 2022, act. 13, und vom 9. September 2022, S. 1–2, act. 34). 2.2 Aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ergibt sich der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5547/2013 vom 24. April 2014, Erw. 8). § 16 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 konkretisiert diese allgemeinen verfassungsrechtlichen Verfahrensvoraussetzungen, indem er bestimmt, dass am Erlass von Entscheiden unter anderem nicht mitwirken darf, wer in der Sache aus anderen Gründen als den in § 16 Abs. 1 lit. a–d VRPG aufgeführten – vorliegend jedoch nicht relevanten und auch nicht geltend gemachten – Gründen befangen sein könnte. Anscheinsbefangenheit nach § 16 Abs. 1 lit. e VRPG wird nach der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der entscheidberechtigten Behörde zu erwecken. Nicht entscheidend ist dabei das subjektive Empfinden einer Partei. Vielmehr muss das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheinen, ohne dass tatsächlich eine Befangenheit gegeben sein muss (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt jedoch nicht der gleiche strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behörden (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2007 1B_22/2007 E. 3.3). Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betreffenden Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 127 I 196 E. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird gestützt auf den auch für die Privaten geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) jedoch verlangt, dass eine Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird, sobald der Ausstandsgrund bekannt ist. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer
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den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen (BGE 132 II 496 Erw. 4.3.; BGE 124 I 125 Erw. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2013.362 vom 13. März 2014 E. 6.2 = AGVE 2014 S. 187 ff.). Der Regierungsrat auferlegt sich nur eine Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheiden, soweit materielle Bewertungen gerügt werden; hingegen nimmt er eine volle Rechtskontrolle bei formellen Fehlern vor (vgl. BGE 106 Ia S. 2 f.; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 607 f.). Gemäss § 40 Abs. 2 der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 kann die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule BKS Expertinnen und Experten aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, vom Einsatz bei den Qualifikationsverfahren ausschliessen. 2.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin elektronisch bestätigt hat, dass sie mit der Beurteilung ihrer praktischen Arbeit durch ihre Vorgesetzte einverstanden war (vgl. act. 39). Trotz dieser schriftlichen Einverständniserklärung wandte sich die Mutter der Beschwerdeführerin in der Folge mit E-Mail vom 15. März 2022 an die Vorgesetzte, worin sie ihre Bedenken bezüglich "fehlender emotionaler Neutralität" der Vorgesetzten äusserte und infolgedessen um einen anderen Prüfungsexperten für die praktische Arbeit der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. Beschwerdebeilage 6, act. 4). Mit E-Mail-Nachricht vom 16. März 2022 sicherte die Vorgesetzte der Mutter der Beschwerdeführerin zu, dass sie in der Lage sei, eine objektive Beurteilung der anstehenden individuellen praktischen Arbeit zu machen. Des Weiteren teilte sie der Mutter der Beschwerdeführerin mit, dass ein Expertenwechsel von Seiten des Lehrbetriebs nicht infrage komme. Obwohl damit klargestellt wurde, dass dem Gesuch betreffend Wechsel des Prüfungsexperten seitens des Lehrbetriebs nicht entsprochen werde, unternahm die Beschwerdeführerin nichts Weiteres, obwohl sie genügend Zeit gehabt hätte, die vermutete Befangenheit der vorgesetzten Fachkraft vor der Prüfung bei der Abteilung für Berufsbildung BKS im Sinne von § 40 Abs. 2 VBW zu beanstanden. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS wurde während der gesamten Ausbildungszeit weder von der Beschwerdeführerin noch von deren Mutter kontaktiert (vgl. Stellungnahme der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS vom 17. Oktober 2022, S. 1, act. 39). Selbst unmittelbar nach der Prüfung und in der Zeit bis zum Abschluss des Qualifikationsverfahrens unterliess es die Beschwerdeführerin, der zuständigen Stelle ihre Bedenken zu melden und macht nun erstmals in der Beschwerde an den Regierungsrat und damit erst nach Erhalt des Prüfungsresultats die Befangenheit der vorgesetzten Fachkraft geltend. Mit dieser Vorgehensweise hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Geltendmachung der Befangenheit klar verwirkt. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
3.1 In ihrer Beschwerde vom 12. Juli 2022 beanstandet die Beschwerdeführerin zunächst die Bewertungen ihrer praktischen Arbeit und nimmt in einem separaten Schreiben zu den aus ihrer Sicht unzureichend bewerteten Punkten Stellung. Dabei macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe in vielen Handlungskompetenzbereichen trotz ausschliesslich positiver Bewertung nicht die volle Punktzahl erzielt, was den Schluss von willkürlichen Punkteabzügen nahelege (vgl. Beschwerde vom 12. Juli 2022, S. 1–2, act. 9; Beschwerdebeilage 5, act. 4). Damit beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Überprüfung der Bewertungen ihrer praktischen Arbeit. 3.2 Gemäss § 52 VRPG steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine unbeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide
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auferlegt er sich jedoch aus naheliegenden Gründen eine gewisse Zurückhaltung. Wohl haben die Geprüften einen Anspruch darauf, dass ihre Leistungen und Fähigkeiten sachgerecht und unparteiisch beurteilt werden. Die Verantwortung für eine korrekte Beurteilung liegt jedoch in erster Linie bei den Prüfungsorganen. Ihr Entscheid ist ein auf besonderer Sachkenntnis beruhendes Werturteil, das der Kontrolle durch eine Beschwerdeinstanz nur beschränkt zugänglich ist. Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich, weil materielle Bewertungen kaum überprüfbar sind, zumal der Rechtsmittelbehörde in der Regel nicht alle massgeben Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen der Beschwerdeführerin in der Prüfung und die Leistungen der übrigen Kandidaten ein zuverlässiges Bild zu machen. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Überprüfung überdies dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – Notengebungen zu beurteilen sind, die sich auf mündliche und praktische Prüfungen beziehen. Der massgebende Sachverhalt lässt sich in diesen Fällen auch durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde kaum je vollständig rekonstruieren. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist daher schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Die Prüfungen haben darüber hinaus häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Zudem birgt die Abänderung einer Examensbewertung die Gefahr neuer Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten in sich. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass solche Einschränkungen der Kognition nicht gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstossen, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.4.1; 115 Ia 6 ff.; BGE 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH-Rats vom 16. September 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000, S. 107 ff.); das Bundesgericht selbst auferlegt sich diese Zurückhaltung, und zwar auch dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (vgl. BGE 118 Ia 495; 121 I 225 ff.). Der Regierungsrat greift deshalb auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Prüfungsresultat massgeblich zu Ungunsten der geprüften Person beeinflusst haben oder die Prüfungsbehörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen (vgl. unter anderem RRB Nr. 2008-001586 vom 19. November 2008 i.S. F.S.; RRB Nr. 2009-001630 vom 4. November 2009 i.S. R.L.). 3.3 Im vorliegenden Fall ist die Chefprüfungsexpertin in ihrer Stellungnahme vom 22. August 2012, welche unter Beizug der beiden Prüfungsexpertinnen und der vorgesetzten Fachkraft erfolgte, auf die einzelnen Rügen in der Beschwerdeschrift eingegangen und hat erläutert, weshalb jeweils nicht eine höhere Punktzahl vergeben werden konnte. Nach Durchsicht der eingetroffenen Stellungnahmen sowie der eingereichten Prüfungsunterlagen lässt sich feststellen, dass offensichtliche Falschbewertungen mit Auswirkungen auf das Gesamtergebnis nicht erkennbar sind. Vielmehr erscheinen die Bewertungen insgesamt schlüssig sowie nachvollziehbar und entkräften die Rügen der Beschwerdeführerin. Die Bewertung ihrer praktischen Arbeit wurde zudem im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch die Chefprüfungsexpertin E. überprüft. Diese Kontrolle hat gezeigt, dass die Benotung sogar hätte strenger erfolgen können (vgl. Stellungnahme der Chefprüfungsexpertin vom 22. August 2012, S. 3 ff., act. 27 ff.). Aufgrund der Akten ist daraus zu schliessen, dass die Bewertung der praktischen Arbeit, soweit sie vom Regierungsrat überhaupt überprüft werden kann, sorgfältig und – wie die schon grosszügige Bewertung der Aufgaben Handlungskompetenz B1, Punkt 2.1.2, 2.1.5, 2.2.1, 2.2.3; Handlungskompetenz B2, Punkt 2.1.8, 2.1.14, 3.5; Handlungskompetenz C4, 3.3; Handlungskompetenz D1, Punkt 2.1.3, 2.1.6, 3.3 zeigt – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin durchaus wohlwollend erfolgte. Insofern kann nicht gesagt werden, die Prüfungsorgane hätten offensichtlich unzutreffende Bewertungen vorgenommen und den ihnen zustehenden Ermessensspielraum bei der Benotung überschritten. Die Beschwerdeführerin ist denn auch nicht in der Lage, substantiiert darzulegen, in welchen Bereichen ihre Leistung im Sinne der dargelegten
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Rechtsprechung offensichtlich unzutreffend oder aufgrund sachfremder und unhaltbarer Kriterien bewertet worden wäre. Lediglich stichwortartig führt sie aus, bei welchen Prüfungsteilen sie welche Punktzahl hätte erhalten sollen. Dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen wohlwollender beurteilt als die Prüfungsorgane, liegt in der Natur der Sache. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen hinsichtlich der auferlegten Zurückhaltung des Regierungsrats bei der Überprüfung von Examensentscheiden lässt sich feststellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der falschen Bewertung ihrer Prüfung nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen können.
4.1 In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, die Patientin sei zu Beginn der Prüfung von Kopf bis Fuss mit ihrem Stuhl vollgeschmiert gewesen und alleine die Reinigung habe einige Zeit beansprucht, die dann andernorts teilweise für die Prüfung weiterer Kompetenzen gefehlt habe (vgl. Beschwerdebeilage 5, act. 4). Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, anlässlich der Akteneinsicht vom 4. Juli 2022 hätten sich die dort anwesenden Prüfungsexpertinnen E. und O. dahingehend geäussert, dass in diesem besonderen Prüfungsfall die Prüfungszeit hätte verlängert werden dürfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die vorgesetzte Fachkraft darüber nicht informiert worden (vgl. Beschwerdebeilage 5, act. 4). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 22. August 2022 führt die Chefprüfungsexpertin E. diesbezüglich jedoch aus, der Hinweis sei insofern unbeachtlich, als die Reinigung der Patientin nur wenige zusätzliche Minuten erfordert habe (vgl. Beschwerdeantwort der Chefprüfungsexpertin E. vom 22. August 2022, S. 2, act. 28). Die Beschwerdeführerin erwidert hierauf in ihrer Replik, dass die Behauptung der Chefprüfungsexpertin gelogen sei und dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Prüfungs-Patientin aufgrund des erschwerten Starts sowie der fehlenden Zeit unmöglich gewesen sei (vgl. Replik vom 9. September 2022, S. 2, act. 34). 4.2 Wie bereits erwähnt, auferlegt sich der Regierungsrat Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensentscheiden und greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei der Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die das Prüfungsresultat massgeblich zu Ungunsten der geprüften Person beeinflusst haben (vgl. oben, Erw. 3.2). Sind Gegenstand des angefochtenen Prüfungsentscheids lediglich Verfahrensfehler, kann dies – selbst wenn sie unzweifelhaft nachgewiesen sind – grundsätzlich nur dazu führen, dass die Beschwerdeführenden den betroffenen Prüfungsteil gebührenfrei wiederholen dürfen; keinesfalls führt dies aber zur Erteilung des Prüfungsausweises. Der Grund hierfür besteht darin, dass wesentliche Voraussetzung für die Erteilung eines Diploms in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat bildet. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandidatinnen und Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, welche den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiesenermassen entsprechen. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisationen ist deshalb ein gültiges und nachweislich genügendes Prüfungsresultat grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung eines Prüfungsausweises. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die betroffene Person wiederholen zu lassen (vgl. das Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-7894/2007 vom 19. Juli 2008 E. 4.1; B-4484/2009 vom 23. März 2010 E. 8.1 sowie VPB 64.106 E. 6.6.2, VPB 61.31 E. 8.1). 4.3 Da im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage steht, stellt sich zunächst die Frage nach der Beweislast. § 24 VRPG enthält Vorschriften über Beweismittel und verweist in Absatz 4 in Bezug auf
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übrige Fragen des Beweisrechts auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen. Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind namentlich die Grundsätze der Gesetzmässigkeit und die Ermittlung des Sachverhalts durch die Behörden unter Beachtung der Vorbringen der Parteien zu berücksichtigen (§§ 2 und 17 VRPG). Die Beweisfragen sind in Art. 150 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 und in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) geregelt. Nach Art. 8 ZGB trägt jene Person die Beweislast, die aus der behaupteten Tatsache Rechte ableitet. Wer sich daher auf das Bestehen eines Anspruchs beruft, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis unmöglich ist, muss eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BGE 94 II 80) oder gelegentlich eine auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (BGE 130 III 325, 132 III 720). Auch die Folgen der Beweislosigkeit sind in Art. 8 ZGB geregelt: Gelingt der Beweis nicht, so wird die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsache angenommen und zulasten der beweisbelasteten Partei entschieden (P ETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/JÖRG SCHMID/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, S. 69). 4.4 Gegenstand des Beweises ist im vorliegenden Fall die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Reinigung der Patientin habe dermassen viel Zeit beansprucht, dass ihr zusätzliche Zeit bei der praktischen Arbeit hätte gewährt werden müssen. Die Beschwerdeführerin ist insoweit nach Art. 8 ZGB beweispflichtig, als sie einen Verfahrensfehler geltend macht. Da sie dafür bis heute aber keinen Beweis erbracht hat, ist gestützt auf Art. 8 ZGB von der Richtigkeit der Aussagen der Chefprüfungsexpertin auszugehen, wonach die Reinigung der Patientin nur wenige zusätzliche Minuten erfordert habe. Gestützt darauf ist festzustellen, dass in der Nichtgewährung der zusätzlichen Prüfungszeit bei der praktischen Arbeit der Beschwerdeführerin kein Verfahrensfehler erblickt werden kann. Insofern lässt sich aus dem geltend gemachten erschwerten Prüfungsstart nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Weitere schwere Verfahrensfehler, welche für ein Einschreiten des Regierungsrats erforderlich wären, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der knapp ungenügende Prüfungsentscheid der praktischen Arbeit sei als nichtig zu erklären beziehungsweise der Notenschnitt sei von 3,83 auf 4,0 anzuheben, kann aufgrund der Rechtsprechung nicht stattgegeben werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage hat gezeigt, dass sich der angefochtene Entscheid der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule BKS als rechts- und verhältnismässig erweist und die Beschwerde unbegründet ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich, soweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Sie hat die Verfahrenskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu tragen (§§ 29 Abs. und 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 214.90, insgesamt Fr. 1'714.90, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.