PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 15. März 2023 Versand: 21. März 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000260 A., Q.; Beschwerde vom 20. Oktober 2021 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) vom 21.September 2021 betreffend Beschlagnahme/Einziehung/Verwertung beziehungsweise Vernichtung der sichergestellten Gegenstände und Absprache der Waffenbesitzfähigkeit sowie unentgeltliche Rechtspflege; teilweise Gutheissung Sachverhalt A. a) Mit Urteil vom 3. April 2018 verurteilte das Bezirksgericht T A., Q., wegen mehrfacher übler Nachrede sowie Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von Fr. 3'000.– sowie zu einer Busse von Fr. 500.–. Im Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 17. September 2019 das erstinstanzliche Urteil und übergab zugleich der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle SIWAS, verschiedene polizeilich sichergestellte Gegenstände (unter anderem zwei Feuerwaffen: ein Sturmgewehr 57 [Nr. xyz] inklusive Bajonett und einen Revolver der Marke Luger [ohne Nummer]) zur Durchführung des waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens (Herausgabe oder allfällige Einziehung). Die polizeiliche Sicherstellung dieser im Eigentum von A. stehenden Gegenstände erfolgte bereits anlässlich einer am 24. Mai 2015 beim Sohn von A. durchgeführten Hausdurchsuchung an der gemeinsamen Wohnadresse, bei welcher diese Gegenstände im Zimmer des Sohnes vorgefunden wurden. Mit Urteil vom 21. Januar 2020 bestätigte das mit Beschwerde in Strafsachen angerufene Bundesgericht das obergerichtliche Berufungsurteil vom 17. September 2019, soweit es auf die betreffende Beschwerde eintrat. b) Am 8. April 2020 informierte die Fachstelle SIWAS A. schriftlich über ihre Absicht, ihm die Waffenbesitzfähigkeit aufgrund vermuteter Hinderungsgründe für den Waffenbesitz abzusprechen und die sichergestellten Gegenstände zu beschlagnahmen, einzuziehen und zu verwerten beziehungsweise zu vernichten. Gleichzeitig wurde ihm angekündigt, dass er Gelegenheit erhalten werde, seine Waffenbesitzfähigkeit mit einem fachmedizinischen Gutachten zu belegen. Zudem wies die Fachstelle SIWAS A. darauf hin, dass er auf die sichergestellten Gegenstände auch verzichten könne mit der Folge, dass diese ohne Beschlagnahme der Vernichtung zugeführt beziehungsweise einer waffenfähigen Person oder einer Person im Waffenhandel ausgehändigt werden könnten. Mit Eingabe vom 20. April 2020 brachte A., vertreten durch Rechtsanwalt C., R., vor, dass keine Hinderungsgründe für den Waffenbesitz vorliegen würden. Weiter könne es nicht angehen, ihn zu einem
2 von 16
kostenpflichtigen medizinischen Gutachten zu verpflichten, die Waffen seien ihm sofort auszuhändigen. Darüber hinaus beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege beziehungsweise die Bestellung von Rechtsanwalt C., R., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter. Mit Schreiben vom 28. Mai 2020 ersuchte die Fachstelle SIWAS den Rechtsvertreter von A., ihr die in der Eingabe vom 20. April 2020 erwähnten Beweisunterlagen (strafrechtliche Einstellungsverfügungen) nachzureichen. Rechtsanwalt C., R., reichte hierauf mit Eingabe vom 10. Juni 2020 einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft K._____ vom 12. November 2015 gegen B._____ betreffend Beschimpfung sowie einen Vergleich der Staatsanwaltschaft K._____ vom 13. November 2015 (inklusive Präsenzliste der Vergleichsverhandlung) ein. Zugleich ersuchte er die Fachstelle SIWAS, den massgeblichen Sachverhalt abzuklären und ihm Einsicht in die Akten zu gewähren. Die Fachstelle SIWAS ersuchte hierauf die Oberstaatsanwaltschaft Aargau mit Schreiben vom 22. Juni 2020 und 6. Juli 2020 um weitere Sachverhaltsfeststellungen und verfahrensabschliessende Entscheide. Die betreffenden Unterlagen wurden ihr am 10. Juli 2020 zugestellt. Anschliessend informierte die Fachstelle SIWAS A. mit Schreiben vom 28. Juli 2020 – unter Beilage des kompletten bei ihr vorhandenen Dossiers – über ihre Absicht, an der bereits im Schreiben vom 8. April 2020 dargelegten Beurteilung festzuhalten. Überdies teilte sie A. mit, dass sie dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht stattgeben könne, weil im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten ersetzt würden. Mit Eingabe vom 14. August 2020 teilte Rechtsanwalt C., R., hierauf der Fachstelle SIWAS mit, dass er keine einlässliche Stellungnahme verfassen könne, solange nicht rechtskräftig über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden sei; er beantrage deshalb, zunächst über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Hierauf lehnte die Fachstelle SIWAS den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 3. September 2020 ab und ordnete an, dass das verwaltungsrechtliche Verfahren betreffend Aberkennung der Waffenbesitzfähigkeit und Beschlagnahme/Einziehung/Verwertung beziehungsweise Vernichtung der sichergestellten Gegenstände antragsgemäss bis zum rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sistiert werde. B. Hiergegen erhob A., vertreten wiederum durch Rechtsanwalt C., R., am 4. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 3. September 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Kantonspolizei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." In teilweiser Gutheissung dieser Beschwerde gewährte der Regierungsrat mit Entscheid vom 3. März 2021 A. für das Verfahren vor dem Departement Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) zwar die unentgeltliche Rechtsvertretung, wobei Rechtsanwalt C., R., zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt wurde. Im Übrigen wies der Regierungsrat die Beschwerde jedoch ab. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gutgeheissen und Rechtsanwalt C., R., zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. C. a)
3 von 16
Am 24. Juni 2021 teilte die Fachstelle SIWAS A. im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit, dass sie nach wie vor beabsichtige, ihm die Waffenbesitzfähigkeit vorläufig abzusprechen und die sichergestellten Waffen zu beschlagnahmen. Vorgängig werde ihm aber Gelegenheit eingeräumt, seine Waffenbesitzfähigkeit mit einem kostenpflichtigen medizinischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG), Klinik für Forensische Psychiatrie, untersuchen zu lassen. Dementsprechend erhalte er die Möglichkeit, sich innert einer Frist von 20 Tagen zu diesen Absichten zu äussern. Dabei sei insbesondere nochmals zur durch ihn früher vorgebrachten Übertragung der Waffen auf seinen Sohn oder allenfalls eine andere Person Stellung zu nehmen. b) A., weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt C., R., nahm hierzu am 15. Juli 2021 Stellung. Dabei erklärte er sich zum einen damit einverstanden, die sichergestellten Gegenstände an seinen Sohn zu übergeben. Zum anderen machte er geltend, dass bei ihm eine rechtsgenügende Waffenbesitzfähigkeit bestehe. Für das diesen Sachverhalt ohne weiteres beweisende fachmedizinische Gutachten sei ihm angesichts der bereits bewiesenen Prozessarmut eine Kostenbevorschussung zu bewilligen. c) Nachdem A. die Fachstelle SIWAS durch seinen Rechtsvertreter am 20. September 2021 nochmals ersuchte, das Verfahren beförderlich voranzutreiben, erliess die Fachstelle SIWAS am 21. September 2021 folgenden Entscheid: "1. Dem Verfügungsadressaten wird die Waffenfähigkeit vorläufig abgesprochen. 2. Der Antrag, die sichergestellten Gegenstände dem Sohn [...] auszuhändigen, wird abgelehnt. 3. Die sichergestellten Gegenstände des Verfügungsadressaten werden bis zur abschliessenden Klärung der Waffenfähigkeit beschlagnahmt. 4. Dem Verfügungsadressaten wird Gelegenheit gegeben, seine Waffentauglichkeit auf eigene Kosten durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen bei den Psychiatrischen Diensten Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie. Hierfür hat er drei Monate Zeit seit Rechtskraft dieser Verfügung. 5. Vor Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist der Fachstelle SIWAS ein Strafregisterauszug einzureichen, der nicht älter sein darf als drei Monate. 6. Das Gesuch um Kostenbevorschussung wird abgelehnt. 7. Dem Verfügungsadressaten ist es untersagt, bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenfähigkeit Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen. Allfällig noch beim Verfügungsadressaten vorhandene Waffen sind der Polizei zu übergeben. 8. Für die Aufbewahrung von drei beschlagnahmten Waffen wird eine Gebühr von Fr. 600.– in Rechnung gestellt. Eine entsprechende Rechnung wird zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt. 6. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung hat ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Folge: Art. 292 StGB lautet wie folgt: '...' 7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Auf die Begründung dieses Entscheids wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D.
4 von 16
Hiergegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer), erneut vertreten durch Rechtsanwalt C., R., am 20. Oktober 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 21. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die sichergestellten Gegenstände seien dem Beschwerdeführer herauszugeben. 3. Eventualiter seien dem Beschwerdeführer für ein forensisch-psychiatrisches Gutachten die Kosten zu bevorschussen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Auf die Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Nachdem sich die Fachstelle SIWAS zur Beschwerde am 7. Dezember 2021 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung hatte vernehmen lassen und die betreffende Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt worden war, schloss der regierungsrätliche Rechtsdienst den Schriftenwechsel ab. Aufforderungsgemäss reichte Rechtsanwalt C., R., am 26. April 2022 seine Honorarnote samt Einzahlungsscheint ein. Schliesslich ergänzte er am 12. Oktober 2022 die Akten noch um einen verzeichnisfreien Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. Oktober 2022 sowie um einen verzeichnisfreien Registerauszug des Strassenverkehrsamts betreffend Administrativmassnahmen (ADMAS-Registerauszug) vom 10. Oktober 2022. Erwägungen 1. Rechtliche Grundlagen Es ist Ziel der Waffengesetzgebung, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffengesetz, WG] vom 20. Juni 1997 [SR 514.54] in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; siehe auch Botschaft vom 24. Januar 1996 zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1054). Durch eine verstärkte Kontrolle des Erwerbs, des Besitzes und des Tragens von Waffen soll die öffentliche Ordnung und die Sicherheit von Personen und Gütern geschützt werden. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Ein solcher wird durch die zuständige Behörde – im Kanton Aargau durch die Kantonspolizei (§§ 30 Abs. 1 und 33 Verordnung über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit [Polizeiverordnung, PolV] vom 26. Mai 2021) – nicht ausgestellt, wenn ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt. Danach können Minderjährige (lit. a) und unter umfassender Beistandschaft stehende Personen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person Vertretene keine Waffen erwerben (lit. b). Weiter erhalten jene Personen keinen Waffenerwerbsschein, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (lit. c), sowie Personen, die wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d). Gleiches wie beim Waffenerwerb gilt auch für den Fall der Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 WG. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG hat die zuständige Behörde dementsprechend auch Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 WG besteht.
5 von 16
Angesichts des präventiven Charakters eines vorläufig abgelehnten Waffenerwerbs und -besitzes beziehungsweise einer vorläufigen Waffenbeschlagnahme sind an den – vorliegend primär interessierenden – Nachweis einer von der betroffenen Person ausgehenden Gefahr für sich oder für Dritte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Immerhin muss aber ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit bestehen, dass ohne entsprechende Anordnungen die Sicherheit von Personen oder die öffentliche Ordnung gefährdet wäre. Der verlangte "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung setzt dabei weniger als das Vorliegen eines hieb- und stichfesten Beweises, aber mehr als einen blossen Verdacht voraus. Dementsprechend hat sich die prüfende Behörde zumindest von der ernsthaften Möglichkeit einer konkreten Selbst- oder Drittgefährdung zu überzeugen. Ein "Anlass zur Annahme" einer Selbst- oder Drittgefährdung kann insbesondere hinsichtlich jenen Personen gegeben sein, bei welchen aufgrund ihrer Verhaltensweisen in der Vergangenheit beziehungsweise ihrer allgemeinen psychischen Verfassung entsprechende Indizien vorliegen. Dabei ist zu bedenken, dass bereits der Bundesgesetzgeber zwecks präventiver Bekämpfung des Waffenmissbrauchs eine strenge – wenn im Vergleich zur Frage des Waffentragens auch weniger restriktive – Handhabe der gesetzlichen Voraussetzungen im Auge hatte (vgl. hierzu auch die Botschaft zum Waffengesetz vom 24. Januar 1996 [Botschaft], BBl 1996 I, Übersicht, Art. 8 und 15, S. 1054, 1061 f. und 1065). Das Gesetz stellt für die Trägerin oder den Träger verbotener Waffen, für Unmündige sowie für Personen, welche unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, die unumstössliche Vermutung auf, dass die vorgenannte Voraussetzung erfüllt ist. Abgesehen von diesen Fällen wird man eine Selbst- oder Fremdgefährdung beziehungsweise genügend konkrete Anhaltspunkte dafür etwa auch bei Betrunkenen, Geisteskranken sowie suizidgeneigten Personen regelmässig bejahen müssen. Eine ausreichende Gefährdung wird zudem bei Personen angenommen, welche einen Dritten mit einer Waffe bedrohen, einen Waffeneinsatz in Aussicht stellen oder mit einer Schusswaffe unkontrolliert in die Luft schiessen. Waffen dürfen sodann auch bei einer einmaligen Entgleisung beschlagnahmt werden, weil den Polizeibehörden im ersten Moment eine nähere Abklärung, ob die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht, nicht zugemutet werden kann. Hierzu sind auch Situationen zu zählen, in denen ein unverantwortlicher Umgang mit Waffen festgestellt wird, was etwa bei Verstössen gegen die unmittelbar dem öffentlichen Sicherheitsinteresse dienenden Aufbewahrungs- und Handhabungspflichten der Fall sein kann (vgl. zum Ganzen Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 546; Urteile des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2009 [WBE.2008.316], S. 8 f. a, sowie vom 4. Dezember 2014 [WBE.2014.78], S. 6 ff.; P HILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2000, S. 163). Auch im Rahmen der waffenrechtlichen Beurteilung sind die verfahrensrechtlichen Vorgaben des Verwaltungsrechts zu berücksichtigen. Diese sind grundsätzlich im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) geregelt. Gemäss § 24 VRPG können sich die Behörden bei ihren Untersuchungen jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere die Parteien und Drittpersonen befragen (lit. a), Urkunden beiziehen (lit. b), Augenscheine vornehmen (lit. c) und Expertisen anordnen (lit. d). Die Ermessensausübung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen. In Bezug auf übrige Fragen des Beweisrechts verweist das VRPG auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 VRPG).
6 von 16
Der unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 und § 22 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht umfasst sodann als Teilgehalt auch das Recht der materiell betroffenen Person auf Orientierung, Äusserung und auf Mitwirkung im Beweisverfahren. Aus dem Anspruch auf Äusserung und Stellungnahme ergibt sich ein Recht der Betroffenen, sich zu allen entscheidrelevanten Sachfragen zu äussern (vgl. R ENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht [fortan: Öffentliches Prozessrecht], Basel 2010, N 318 ff.). Der Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren beinhaltet zudem das Akteneinsichtsrecht und daraus die Pflicht der Behörden, die Akten vollständig, geordnet und übersichtlich zu führen, sowie den Anspruch auf Eröffnung und Begründung des Entscheids (Öffentliches Prozessrecht, N 331 f.). Das kantonale Recht hat insbesondere den letztgenannten Anspruch auf Begründung ausdrücklich nochmals in § 26 VRPG geregelt. Gemäss § 26 Abs. 2 VRPG ist die verfügende Behörde deshalb grundsätzlich verpflichtet, ihre Anordnungen schriftlich zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss dabei so abgefasst sein, dass sich die Rechtsuchenden ein Bild über dessen Tragweite machen und den Entscheid sachgerecht anfechten können (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 134 I 83, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht schon dadurch verletzt, dass sich die entscheidende Instanz nicht mit allen Gesichtspunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zudem sind nach der Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau an die Begründung von erstinstanzlichen Verfügungen weniger hohe Anforderungen zu stellen als an diejenigen von Rechtsmittelentscheiden (BGE 117 Ib 86, 114 Ia 242, je mit Hinweisen; AGVE 1987, S. 319 ff.). 2. Einwände des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt gegen den Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021 vorab vor, dass er in keiner Art und Weise Anlass zur Annahme einer fehlenden Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen und somit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mit einer Waffe gegeben habe. Gegenüber seiner Person liege denn auch nur eine Verurteilung wegen übler Nachrede und Verletzung der Verkehrsregeln vor. Dagegen habe er noch nie etwas mit Gewaltdelikten zu tun gehabt und namentlich auch nie Personen mit Waffen bedroht oder diese damit verletzt. Vielmehr habe er die fraglichen Waffen schon seit vielen Jahren besessen, ohne dass es dabei je Probleme gegeben habe. Mit der Anwendung des Online-Beurteilungssystems "Octagon" des Kantons Zürich lasse es sich auch belegen, dass die vorliegend erfolgte Beurteilung seiner Gefährlichkeit falsch sei. Bei den von der Fachstelle SIWAS erwähnten Behauptungen von Drittpersonen handle es sich um reine Lügen oder falsche Anschuldigungen, so dass auch alle diesbezüglichen Strafverfahren letztlich eingestellt worden seien. Als falsch erweise sich ebenso der Vorwurf, er sei während des Bezugs von Sozialhilfe einer Arbeit nachgegangen. Überdies erweise es sich als unzutreffend, dass er sich jeweils uneinsichtig gezeigt habe, nachdem er auf ein Fehlverhalten hingewiesen worden sei. Es sei dabei auch fraglich, wer ihn überhaupt jemals auf ein Fehlverhalten hingewiesen habe. So sei es ihm gar nicht möglich gewesen, an entsprechenden polizeilichen Einvernahmen teilzunehmen, nachdem ihm diesbezügliche Einladungen nicht zugestellt worden seien beziehungsweise es die Polizei unterlassen habe, seinen Rechtsvertreter über die betreffenden Termine zu informieren. Die ihm abgesprochene Waffentauglichkeit sowie die daraus folgende Enteignung seiner Waffen einzig gestützt auf einen absolut unbegründeten Verdacht einer Dritt- oder Selbstgefährdung würden sich somit als willkürlich erweisen. Dabei sei beachtlich, dass die Fachstelle SIWAS in Verletzung des rechtlichen Gehörs und ihrer Begründungspflicht auch nicht dargelegt habe, inwiefern die angeführten Polizeirapporte sowie Entscheide der Gerichte und der Staatsanwaltschaft die geltend gemachten Zweifel an seinem adäquaten Konfliktverhalten belegen könnten.
7 von 16
Im Weiteren handle die Fachstelle SIWAS auch willkürlich, indem sie zur definitiven Abklärung seiner Waffentauglichkeit die Vornahme einer ohnehin nicht mehr erforderlichen fachmedizinischen Begutachtung auf seine Kosten verlange. Es sei abzulehnen, dass er als finanzschwache Person, die Ergänzungsleistungen beziehen müsse und damit weder über Geld für die Bezahlung von Beschlagnahmekosten sowie Prozesskosten noch über jenes für ein derartiges Gutachten verfüge, nur deshalb seiner Waffen enteignet werden könne, weil er sich mangels finanzieller Mittel nicht dagegen wehren könne. Der Staat dürfe von seinen Bürgerinnen und Bürgern nichts Unmögliches verlangen. Vielmehr obliege es dem Staat, den Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen und die hierfür erforderlichen Untersuchungen zu finanzieren. Sei es nach der geltenden Rechtsprechung nicht möglich, für die Gutachtenskosten eine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, müsse eine Änderung dieser Rechtsprechung angestrebt werden. Analog zum Entzug von Führerausweisen sei deshalb die Möglichkeit vorzusehen, ein Gesuch um Kostenbevorschussung einzureichen. Ein entsprechend gestelltes Gesuch habe die Fachstelle SIWAS jedoch ohne rechtsgenügende Begründung und somit ebenfalls in Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben. Schliesslich seien ihm analog zum vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat zu bewilligen und sein Rechtsanwalt zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen (Beschwerde vom 20. Oktober 2021, act. 263 ff.). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1 Aus verfahrensrechtlicher Sicht ist zunächst die durch den Beschwerdeführer gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. So hat der bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer durch die Fachstelle SIWAS ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorgängig zu deren Vorwürfen und Absichten inhaltlich äussern zu können (letztmalige Einladung mit Schreiben vom 24. Juni 2021, act. 226 ff.). Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegenheit auch Gebrauch, indem er sich wiederholt zu den entscheidrelevanten Sachverhaltsfragen äusserte (zuletzt mit Stellungnahme vom 15. Juli 2021, act. 235 f.). Für die Fachstelle SIWAS hätte sich somit ein Bedarf nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und damit nach einer nochmaligen Anhörung nur dann ergeben können, falls sich aus der Aktenlage für sie allfällige Unklarheiten ergeben hätten, wofür vorliegend jedoch offensichtlich keine Anhaltspunkte bestanden. Demzufolge war für die Vorinstanz auch kein sachlicher Bedarf gegeben, den Beschwerdeführer vorgängig zu ihrem Entscheid nochmals anzuhören. Eine vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zumindest sinngemäss geltend gemachte unrichtige und/oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erweist sich überdies auch nicht als eine im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu prüfende Fragestellung. Vielmehr ist dies Gegenstand der nachstehend zu behandelnden materiellen Prüfung. Im Weiteren sind vorliegend auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Vielmehr vermag die Entscheidbegründung der Fachstelle SIWAS den rechtlichen Anforderungen an eine erstinstanzliche Begründung zu genügen. So lässt sich dem angefochtenen Entscheid unmissverständlich entnehmen, was vorliegend letztlich Ausschlag für die vorläufig getroffenen Anordnungen gab, nämlich das gestützt auf verschiedene angeführte Polizeiprotokolle und gerichtliche Entscheide ernsthaft in Zweifel gezogene adäquate Konfliktverhalten des Beschwerdeführers und damit die bezweifelte Gewähr für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen. Letzteres erachtete die Fachstelle SIWAS gerade auch durch den Umstand gestützt, dass einige der sichergestellten Gegenstände (insbesondere ein Sturmgewehr und ein Revolver) bei der Hausdurchsuchung im Zimmer des Sohnes aufbewahrt vorgefunden wurden (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 238 ff.). Wie die Beschwerdeschrift vom 20. Oktober 2021 (act. 263 ff.) zeigt, ist es dem Beschwerdeführer überdies gestützt auf die vorinstanzliche Begründung auch ohne weiteres möglich gewesen, auf die Argumentation der Fachstelle SIWAS detailliert einzugehen, indem er insbesondere Gegenpositionen zu seinem als problematisch beurteilten
8 von 16
Verhalten eingenommen hat. Damit hat er sich jedenfalls offensichtlich Rechenschaft über die Tragweite des Entscheids geben und ihn sachgerecht anfechten können. Die vorliegende Begründungsdichte des Entscheids ist somit nicht zu beanstanden, auch wenn sich dieser – wie vom Beschwerdeführer offenbar gewünscht – nicht mit allen vorinstanzlichen Gesichtspunkten beziehungsweise Vorbringen des Beschwerdeführers gleich vertieft auseinandersetzte. Die Fachstelle SIWAS durfte sich im erstinstanzlichen Entscheid jedoch auf die für ihren Entscheid relevanten Punkte beschränken. Dies gilt auch für die Frage der Kostenbevorschussung für die fachmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers, welche zumindest im Rahmen der Erwägungen bereits Gegenstand des RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021 (act. 219 ff.) bildete und dabei vorderhand grundsätzlich abschlägig beurteilt wurde, worauf die Fachstelle SIWAS in ihrem Entscheid vom 21. September 2021 (act. 240) auch ausdrücklich hinwies. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit auch diesbezüglich nicht vor. 3.2 3.2.1 Wie dem angefochtenen Entscheid aus materiell-rechtlicher Sicht zu entnehmen ist, sah sich die Fachstelle SIWAS nach wie vor veranlasst, das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für den Waffenbesitz grundsätzlich infrage zu stellen. Zur Begründung der vorläufigen Verneinung der Waffenbesitzfähigkeit führte die Fachstelle SIWAS dabei primär ihre fortbestehenden erheblichen Zweifel am adäquaten Konfliktverhalten des Beschwerdeführers und damit den nach ihrer Beurteilung bestehenden Anlass zur Annahme an, dass der Beschwerdeführer keine genügende Gewähr für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen bieten und daher sich selber oder Dritte mit einer Waffe gefährden könnte. Ihre Annahme, dass beim Beschwerdeführer Hinderungsgründe für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegen könnten, stützte sie vorab auf Sachverhaltsfeststellungen ab, die sie sowohl Polizeirapporten aus den Jahren 2014 und 2015 als auch nachfolgend (in den Jahren 2018–2020) ergangenen gerichtlichen Entscheiden entnahm, auf welche sie in ihrem Entscheid ausdrücklich und einzeln verwies. Ergänzend sah die Fachstelle SIWAS ihre Annahme auch durch den Umstand gestützt, dass einige der polizeilich sichergestellten und im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Gegenstände (insbesondere ein Sturmgewehr und ein Revolver) im Zimmer des Sohnes aufbewahrt vorgefunden wurden (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 238 ff.). 3.2.2 Die Fachstelle SIWAS hat die waffenrechtliche Beurteilung der Waffenbesitzfähigkeit und der allfällig anzuordnenden waffenrechtlichen Massnahmen praxisgemäss umfassend vorzunehmen, das heisst, neben einem konkreten Anlass für eine Prüfung hat die Fachstelle SIWAS insbesondere auch andere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in ihre Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Für die Bejahung der Waffenbesitzfähigkeit ist demzufolge vorauszusetzen, dass das gesamte Verhalten beziehungsweise die Persönlichkeit der zu beurteilenden Person Beleg für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen abgibt. Dementsprechend vermag etwa selbst ein erfolgter strafrechtlicher Freispruch in einem aktuell zu beurteilenden waffenrechtlichen Kontext für sich alleine noch keine zwingende Gewähr hierfür zu bieten. Vielmehr dürfen der Waffenbesitzfähigkeit aus waffenrechtlicher Sicht auch keine bereits früher geprüften oder erst neu beziehungsweise ergänzend festgestellten Umstände entgegenstehen. 3.2.3 Vorab ist festzustellen, dass entsprechend dem zuletzt eingereichten Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 7. Oktober 2022 derzeit keine Strafregistereinträge zur Person des Beschwerdeführers mehr bestehen. Ebenso ergeben sich aus dem ergänzend eingereichten ADMAS- Registerauszug vom 10. Oktober 2022 keine Administrativmassnahmen mehr, die aktuell zu einer
9 von 16
Verwarnung oder einem Entzug des Führerausweises geführt haben (vgl. Beilagen 3 und 4 zur Eingabe vom 12. Oktober 2022, act. 289 f.). Entgegen der Darlegung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers kann alleine aus diesen aktualisierten Registerauszügen jedoch noch kein ausreichender beziehungsweise sogar automatisch wirkender Beleg dafür gesehen werden, dass es aktuell keinen Grund mehr geben kann, die sichergestellten Waffen dem Beschwerdeführer zumindest vorläufig abzunehmen. So trifft es zwar zu, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids vom 21. September 2021 noch ein Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 28. Februar 2020 (act. 94) vorlag, der zulasten des Beschwerdeführers eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 500.– für mehrfach begangene üble Nachrede sowie Verletzung der Verkehrsregeln verzeichnete. Wie dem angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen ist, warf die Fachstelle SIWAS dem Beschwerdeführer jedoch an keiner Stelle vor, er sei aktuell wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen, so dass seine Waffenbesitzfähigkeit schon gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG zu verneinen sei. Dagegen prüfte die Fachstelle SIWAS zu Recht allgemein, ob beim Beschwerdeführer aus anderen waffenrechtlich relevanten Gründen von einer fehlenden Waffenbesitzfähigkeit auszugehen ist. Eine solche verwaltungsrechtliche Beurteilung ist, wie auch die Fachstelle SIWAS in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (act. 278 f.) zutreffend festhält, grundsätzlich unabhängig von einer im selben Lebensvorgang bereits erfolgten strafrechtlichen Prüfung oder sogar Verurteilung vorzunehmen. So sind zwar abweichende Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden zu ein und demselben Lebensvorgang zu vermeiden. Die waffenrechtliche Gesamtbeurteilung hat allerdings grundsätzlich unabhängig von der abschliessenden strafrechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts zu erfolgen. Ausgehend von der durch das Waffenrecht zentral verfolgten öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist es für das waffenrechtliche Verfahren letztlich somit nicht entscheidend, ob der im strafrechtlichen Verfahren unter Umständen übereinstimmend festgestellte Sachverhalt auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte. Das Obergericht des Kantons Aargau hat es in seinem Urteil vom 17. September 2019 (Dispositivziffer 5.1; act. 72) denn auch ausdrücklich der Fachstelle SIWAS als der für das Waffenrecht zuständigen Verwaltungsbehörde übertragen, im Rahmen eines (waffenrechtlichen) Verwaltungsverfahrens noch über die Herausgabe oder eine Einziehung der polizeilich sichergestellten Gegenstände zu befinden. Die Fachstelle SIWAS verfügt bei dieser waffenrechtlichen Gesamtbeurteilung über ein erhebliches, pflichtgemäss auszuübendes Ermessen. Der dadurch erhaltene Entscheidungsspielraum bedeutet aber nicht, dass die Fachstelle SIWAS bei ihrem Entscheid im Einzelfall völlig frei wäre. Sie ist vielmehr an die Verfassung gebunden und muss insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Pflichtgemässe Ausübung bedeutet somit nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch angemessen (zweckmässig) sein muss (vgl. H ÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, 8. Auflage, S. 99 f.). Eine waffenrechtliche Gesamtbeurteilung der gegebenen Verhältnisse war und ist somit auch vorliegend richtigerweise vorzunehmen. 3.2.4 Vorliegend besteht kein Anlass für Zweifel, dass die Vorinstanz diese Vorgaben eingehalten hat. Ins Zentrum ihrer waffenrechtlichen Beurteilung stellte die Fachstelle SIWAS dabei richtigerweise verschiedene, primär aus Nachbarschaftsstreitigkeiten hervorgegangene und polizeilich registrierte Vorfälle aus den Jahren 2014 und 2015, die aufgrund von Beschuldigungen durch involvierte Drittpersonen sowie Gegenbeschuldigungen seitens des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft K._____ nach sich zog. Diese endete mit einem gegenüber dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 ergangenen erweiterten Strafbefehl wegen Diebstahls (Behändigen eines Fahrrads), versuchten Betrugs (unrechtmässige Bereicherung durch Bezug von elektrischer Energie), mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Überlassen von Waffen an Person ohne Waffenerwerbsschein; Entfernung der
10 von 16
Seriennummer) sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit). Wie den Akten zu entnehmen ist, resultierten aus diesem Strafbefehl für den Beschwerdeführer auch strafrechtliche Konsequenzen. So wurde zwar das Verfahren wegen Diebstahls aufgrund der festgestellten summenmässigen Geringfügigkeit und der deshalb bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung eingestellt. Ebenso kam es hinsichtlich der waffenrechtlichen Verfahren zu Freisprüchen, da einerseits letztlich nur eine durch die Staatsanwaltschaft selber nicht vorgeworfene Meldepflicht nachweislich als verletzt erkannt wurde und andererseits auch keine ausreichend sichergestellte Entfernung der Waffennummer zulasten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Auch das Verfahren wegen versuchten Betrugs endete mit einem Freispruch zugunsten des Beschwerdeführers, da von einem untauglichen und straflos zu bleibenden Betrugsversuch ausgegangen wurde. Demgegenüber ergab sich aus dem infolge von Streitigkeiten eingeleiteten Verfahren wegen mehrfacher übler Nachrede sowie Beschimpfung eine Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede. Darüber hinaus erfolgte eine – ebenfalls höchstrichterlich bestätigte – Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (vgl. betreffend das bis zum Bundesgericht weitergezogene gerichtliche Verfahren: Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 3. April 2018, act. 26 ff.; Urteil des Obergerichts vom 17. September 2019, act. 70 ff; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2020, act. 109 ff.). Auch wenn nach dem vorstehend Dargelegten nicht alle durch die Staatsanwaltschaft K._____ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu abschliessenden Verurteilungen führten, ist aus den betreffenden Gerichtsurteilen und den darin festgehaltenen Sachverhalten insbesondere zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sich mehrmals in rechtlich relevanten Auseinandersetzungen mit Privatpersonen (Nachbarstreitigkeiten) und Behörden befand. Sein dabei wiederholt festgestelltes Verhalten bei Konflikten begründet im Einvernehmen mit der Fachstelle SIWAS erhebliche Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, sich in kritischen Situationen unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung korrekt zu verhalten. Auf einen mangelnden Respekt vor der Rechtsordnung verwies denn auch bereits das Bezirksgericht D._____ in seinem Urteil vom 3. April 2018 (act. 37). So stellte es darin trotz einer im damaligen Beurteilungszeitpunkt bereits erfolgten Löschung von früheren Strafregistereinträgen verschuldenserhöhend fest, dass der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der zu beurteilenden Tatbegehung im Jahr 2016 noch vorbestraft war, hatte das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Beschwerdeführer doch mit Urteil vom 30. März 2012 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachem Betrug, Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen mehreren Übertretungstatbeständen schuldig gesprochen. Das aus verschiedenen Polizeirapporten und insbesondere auch aus den nachfolgend ergangenen Gerichtsurteilen herauslesbare Verhalten des Beschwerdeführers führt tatsächlich dazu, die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers infrage zu stellen. So basiert der entsprechende vorinstanzliche Entscheid entgegen der verharmlosenden Gesamtdarstellung des Beschwerdeführers keineswegs auf einer rein unbegründeten, falschen beziehungsweise sogar als willkürlich bezeichneten Sachverhaltsfeststellung, die von vornherein nicht als Anlass für die vorliegende Annahme einer vom Beschwerdeführenden allfällig ausgehenden weiteren Sicherheitsgefährdung dienen kann. Vielmehr sind vorliegend genügend Anhaltspunkte gegeben, dass ein beträchtliches Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer auch künftig in Konfliktsituationen kein adäquates Verhalten an den Tag legt, womit aufgrund der Würdigung der gesamten Ausgangslage auch die Gefahr einer Waffenverwendung nicht ausreichend verlässlich ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn es anerkanntermassen bisher noch zu keinem Gewaltdelikt oder keiner missbräuchlichen Waffenbenutzung gekommen ist. Das öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Erkennung eines Sicherheitsrisikos bei entsprechenden Hinweisen überwiegt das private Interesse, Waffen erwerben beziehungsweise besitzen zu dürfen. Da gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b WG die zuständige Behörde verpflichtet ist, Waffen und Munition aus dem Besitz von Personen zu beschlagnahmen, für die ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8
11 von 16
Abs. 2 WG besteht, ordnete die Fachstelle SIWAS somit neben der vorläufigen Absprache der Waffenbesitzfähigkeit sowie einem vorläufigen Waffenerwerbs- und Waffenaufbewahrungsverbot zu Recht auch ausdrücklich die vorläufige Beschlagnahme aller beim Beschwerdeführer bereits sichergestellten beziehungsweise eventuell noch bei ihm vorhandenen Waffen an. Damit hat sie zugleich auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen, indem sie – im Hinblick auf die angeordnete weitere Untersuchung der Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers – vorerst lediglich vorläufige Anordnungen verfügte. Eine mildere Massnahme kommt aufgrund der vorliegend festgestellten und sicherheitsrelevanten Situation nicht infrage, kann letztlich doch nur auf diese Weise gewährleistet werden, dass Waffen derzeit aus dem Einflussbereich des Beschwerdeführers entfernt bleiben, solange das Sicherheitsrisiko nicht abschliessend geklärt ist. Aus denselben Überlegungen hat die Fachstelle SIWAS zu Recht auch den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, die polizeilich sichergestellten Gegenstände dem Sohn des Beschwerdeführers auszuhändigen. In Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Begründung würde das Sicherheitsrisiko bei einer Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den in einem nahen Verhältnis zum Beschwerdeführer stehenden Sohn bestehen bleiben (Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021, act. 241). Das Waffen(polizei)recht darf bei seiner Prognose über eine allfällig bestehende Sicherheitsgefährdung auch einen strengeren Massstab anlegen als etwa das Strafrecht, ohne sich – wie vorliegend erfolgt – den Vorwurf der behördlichen Willkür gefallen lassen zu müssen (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005, Erw. 3.3.3). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Diese Zuverlässigkeit kann aber gerade nicht vorbehaltlos attestiert werden, wenn die zu beurteilende Person – wie vorliegend der Beschwerdeführer – in der Vergangenheit wiederholt auch in Konflikten mit rechtlichen Konsequenzen involviert war. Insoweit wird auch das erforderliche Vertrauen in die betreffende Person, dass sie Gewähr für einen zukünftig sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Waffen bietet, ernsthaft infrage gestellt. Dieser Zweifel wird mit der Fachstelle SI- WAS noch durch den Umstand gestützt, dass einige der vorliegend polizeilich sichergestellten und im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Waffen (insbesondere das Sturmgewehr und der Revolver) im Zimmer des 19-jährigen Sohnes sichergestellt wurden. Dabei ist überdies beachtlich, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben diese Waffen angeblich bereits im Jahr 2014 dauerhaft an seinen Sohn übergeben habe, dies jedoch – obwohl hierzu eine rechtliche Verpflichtung bestanden hätte – ohne der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach erfolgtem Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbenden zugestellt zu haben (vgl. Urteil des Bezirksgerichts D._____ vom 3. April 2018, act. 57). 3.2.5 Nach dem Gesagten bestehen in Übereinstimmung mit der Fachstelle SIWAS genügend Anhaltspunkte zur Annahme einer Sicherheitsgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 WG und damit ein entsprechender Klärungsbedarf. Dem Beschwerdeführer wird angesichts der vorliegend getroffenen Anordnungen zudem auch ermöglicht, durch ein fachärztliches (psychiatrisches) Gutachten zu belegen, dass keine Hinderungsgründe betreffend Waffenbesitz bestehen. Praxisgemäss wird zur Prüfung der genügenden Waffenbesitzfähigkeit verlangt, dass sich die zu beurteilende Person einer fachärztlichen (psychiatrischen) Begutachtung durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG unterzieht; diese Fachstelle erweist sich anerkanntermassen als erfahren und fachkompetent. Insbesondere gestützt auf das Ergebnis dieses Gutachtens wird es der Fachstelle SIWAS nachfolgend möglich sein, umfassend und abschliessend über die Frage der Waffenbesitzfähigkeit zu befinden. 3.3 Die Kosten für die vorgenannte fachärztliche psychiatrische Begutachtung sind grundsätzlich der betroffenen Person aufzuerlegen. Vorliegend ist die Begutachtung im Zusammenhang mit einer Polizeibewilligung (Bewilligung zum Waffenbesitz beziehungsweise Bestätigung der Waffenbesitzfähigkeit)
12 von 16
vorgesehen, deren (Wieder-)Erlangung unter Berücksichtigung einer allfälligen Eigen- und/oder Fremdgefährdung zu erfolgen hat und im Interesse der betroffenen Privatperson liegt. § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG sieht dementsprechend auch ausdrücklich vor, dass die Kosten von Expertisen in jeder Instanz den Parteien belastet werden können, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt. Von der Frage der Kostenauflage zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob für eine derartige Begutachtung auch ein Kostenvorschuss verlangt werden darf. Wird eine Expertise beantragt, kann gemäss dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "die antragstellende Partei" zwar verpflichtet werden, für die mutmasslichen Kosten einen Vorschuss zu leisten (§ 30 Abs. 3 VRPG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die fachärztliche psychiatrische Begutachtung aber nicht selber beantragt. Auch wenn ihm im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2021 formell nur die Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Waffentauglichkeit durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen (Dispositivziffer 4, act. 240), forderte die Fachstelle SIWAS ihn doch faktisch dazu auf, im Hinblick auf den abschliessenden Entscheid betreffend die Waffenbesitzfähigkeit sowie die definitive Einziehung oder Herausgabe der vorläufig sichergestellten Gegenstände ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen. Die Voraussetzungen gemäss § 30 Abs. 3 VRPG sind unter diesen Umständen nicht erfüllt. Im geltenden Verwaltungsrechtspflegegesetz fehlt es auch an einer Regelung, wonach für kostspielige Ermittlungen, insbesondere Expertisen, ein Vorschuss verlangt werden kann, wenn eine entsprechende Kostenauflage zu erwarten ist, wie es noch § 34 Abs. 1 des früheren Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (aVRPG) vom 9. Juli 1968 ausdrücklich vorsah. Gemäss geltender Rechtslage kann ein Kostenvorschuss für eine Expertise somit nur noch bei entsprechendem Antrag der abklärungsbetroffenen Person und nicht auch nach Massgabe der zu erwartenden Kostenauflage verlangt werden. Vom Beschwerdeführer darf demzufolge kein Kostenvorschuss für das vorgesehene Gutachten verlangt werden beziehungsweise er darf (was letztlich auf dasselbe hinausläuft) nicht – wie vorliegend sinngemäss erfolgt – verpflichtet werden, es auf eigene Kosten beizubringen (Dispositivziffer 4, act. 240). Der Entzug der Waffenbesitzfähigkeit stellt zudem auch einen staatlichen Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar und muss nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen erfolgen. Eine dem Beschwerdeführer einseitig auferlegte Verpflichtung würde folglich auch dem in § 17 Abs. 1 VRPG festgehaltenen Untersuchungsgrundsatz widersprechen ("Die Behörden ermitteln den Sachverhalt [...] von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an."). Überdies darf bei bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ohnehin kein Barvorschuss für Beweiserhebungen verlangt werden. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nämlich von Vorschüssen für sämtliche prozessualen Handlungen, die zur materiellen Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche nötig sind (K ASPAR PLÜSS, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. 3. Auflage 2014, § 15 N 16). Die vorinstanzlich erfolgte definitive Ablehnung des Gesuchs um Kostenbevorschussung ist demzufolge aufzuheben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2022 [WBE.2022.208], Erw. II. 4.). 3.4 Zusammenfassend bestehen derzeit ausreichende waffenrechtliche Anhaltspunkte, welche die Anordnung präventiver Massnahmen rechtfertigen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2021 (act. 239 f.) die Waffenbesitzfähigkeit vorläufig absprach (Dispositivziffer 1). Dasselbe gilt auch für die abgelehnte Aushändigung der sichergestellten Gegenstände an den Sohn des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 2) und die damit einhergehende vorläufige Beschlagnahme aller dieser Gegenstände (Dispositivziffer 3). Entsprechend zu bestätigen ist folglich auch die im angefochtenen Entscheid enthaltene Anordnung, wonach es dem Beschwerdeführer bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenbesitzfähigkeit unter Strafandrohung untersagt ist, Waffen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen, wobei er ergänzend auch verpflichtet wird, bei ihm noch vorhandene Waffen der Polizei zu übergeben (Dispositivziffern 7 und 9). Grundsätzlich zu
13 von 16
Recht sah die Fachstelle SIWAS schliesslich auch vor, dass der Beschwerdeführer seine Waffenbesitzfähigkeit durch eine fachärztliche (forensisch-psychiatrische) Begutachtung bei der Psychiatrischen Dienste Aargau AG abklären lässt (Dispositivziffer 4). Von einer nicht verfahrenskonformen, insbesondere nicht pflichtgemässen Ausübung des Ermessens oder sogar von einer willkürlichen Entscheidung der Vorinstanz kann somit keine Rede sein. Alle diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind unberechtigt. Dies gilt, auch wenn die Vorinstanz, basierend auf der vorläufigen Beurteilung des Regierungsrats (RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021, act. 219 ff.), das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenbevorschussung für die psychiatrische Begutachtung ablehnte und den Beschwerdeführer demzufolge sinngemäss anwies, seine Waffenbesitzfähigkeit auf eigene Kosten begutachten zu lassen (Dispositivziffern 4 und 6). Nach umfassender rechtlicher Beurteilung erweist sich dies unter den vorliegenden Umständen als nicht rechtskonform (vgl. vorstehend Ziffer 3.3). 4. Entzug der aufschiebenden Wirkung Gemäss § 46 Abs. 2 VRPG prüft die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied, ob eine gegenteilige Anordnung zur gemäss § 46 Abs. 1 VRPG geltenden aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind. Nach der bisherigen Praxis des Regierungsrats zu Beschwerden über die Beschlagnahme von Waffen, Waffenzubehör und Munition wird diesen eine aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die definitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgültige Einziehung und Vernichtung einzelner Waffen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer allfälligen Einziehung gefällten ergänzenden Vollzugsanordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs beziehungsweise die Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung) zuerkannt. Demgegenüber händigt der Regierungsrat beschlagnahmte Waffen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wieder aus, da dies den angestrebten Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Insofern ist Beschwerden gegen die Beschlagnahme von Waffen bisher bereits praxisgemäss keine aufschiebende Wirkung zugekommen. Mit der vorliegend angefochtenen vorläufigen Beschlagnahme der polizeilich sichergestellten Gegenstände wurde zugleich angeordnet, dass – abgesehen vom Verbot, bis zur abschliessenden Klärung der Waffenbesitzfähigkeit Waffen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen – auch alle noch beim Beschwerdeführer vorhandenen Waffen der Polizei zu übergeben seien (Dispositivziffer 7, act. 239). Die damit unter Strafandrohung bei Nichtbefolgung verfügte vorläufige Beschlagnahme aller eventuell noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie das vorläufig ausgesprochene Verbot zum Waffenbesitz sind bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Waffenbesitzfähigkeit aufrechtzuerhalten. Die Fachstelle SIWAS hat deshalb richtigerweise auch in ihrem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 10, act. 239). Entsprechend ist auch vorliegend festzustellen, dass einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid – zumindest soweit sie sich gegen die angeordnete vorläufige Waffenbeschlagnahme, gegen den Einzug aller noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen und gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die Übernahme von Waffen richtet – keine aufschiebende Wirkung zukommt beziehungsweise ihr die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen wird. 5. Unentgeltliche Rechtspflege 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 20. Oktober 2021 (act. 263 ff.) sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch die Bestellung seines Rechtsanwalts C., R., als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat.
14 von 16
5.2 Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG können Verfahrensbeteiligte auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann für sie auch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). 5.3 Entsprechend den Erwägungen im bereits vorstehend zitierten RRB Nr. 2021-000218 vom 3. März 2021 betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Waffenbeschlagnahmeverfahren ("Als Bezüger von Ergänzungsleistungen erfüllt der Beschwerdeführer offensichtlich das Kriterium der Bedürftigkeit; siehe Beilage 'Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung' zur Eingabe vom 20. April 2020, act. 93"; Erw. 2.3, act. 221) hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ausgewiesen zu gelten. Zudem können die Beschwerdebegehren – namentlich in Anbetracht der teilweisen Gutheissung betreffend Kostenbevorschussung für die Begutachtung – auch nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist jedoch zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008). Vorliegend ist auch von einem nicht unerheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auszugehen. Der Beschwerdeführer dürfte zudem tatsächlich kaum in der Lage sein, seine Interessen in angemessener Weise alleine zu vertreten und den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ohne Beistand zu begegnen; in der Beschwerdeschrift wird denn auch geltend gemacht, er sei aus in seiner Person liegenden Gründen auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Demnach ist die Einsetzung von Rechtsanwalt C., R., als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ebenfalls im Verfahren vor dem Regierungsrat gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist allerdings auch diesbezüglich zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 ZPO). 6. Zusammenfassung und Kostenverlegung 6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nicht dazu verpflichtet werden darf, die Kosten des fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens zu bevorschussen beziehungsweise das Gutachten vorerst auf eigene Kosten erstellen zu lassen. Dispositivziffer 6 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2020 ist dementsprechend aufzuheben. Ebenso ist Dispositivziffer 4 derselben Verfügung aufzuheben und durch eine Formulierung zu ersetzen, wonach die Fachstelle SIWAS das fachärztliche psychiatrische Gutachten betreffend die Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers direkt bei der PDAG in Auftrag gibt. Im Übrigen erweist sich die Verwaltungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Beabsichtigt der Beschwerdeführer sowohl auf eine Klärung seiner Waffenbesitzfähigkeit als auch auf die Wiederaushändigung der vorläufig beschlagnahmten Gegenstände und demzufolge auf eine Begutachtung, deren Kosten er – wie ausgeführt – nicht zu bevorschussen, aber je nach Verfahrensausgang letztlich allenfalls doch selber zu tragen haben wird, zu verzichten, hat er dies der Fachstelle SIWAS rechtzeitig anzuzeigen. 6.2 In Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt,
15 von 16
wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Von Letzterem kann vorliegend nicht die Rede sein. Entsprechend dem Verfahrensausgang mit einem Obsiegen in einer Teilfrage rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer nur zu einem Viertel als obsiegend zu betrachten und ihm drei Viertel der durch die Bearbeitung seiner Beschwerde entstandenen Kosten im Verfahren vor dem Regierungsrat aufzuerlegen. Da ihm im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gewährt wird, sind diese einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, auf die Staatskasse zu nehmen. 6.3 Grundsätzlich gleich wie die Verfahrenskosten werden die Parteikosten verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen beziehungsweise Unterliegen werden die Anteile des Obsiegens beziehungsweise Unterliegens verrechnet (vgl. AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 247, Erw. 3.1.; 2009, S. 279, Erw. III). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll (AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1). Vor dem Regierungsrat obsiegt der Beschwerdeführer nur zu einem Viertel und hat folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund der für das vorliegende Beschwerdeverfahren ebenfalls zu gewährenden unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers allerdings – unter Vorbehalt späterer Rückforderung zulasten des Beschwerdeführers – eine Entschädigung auszurichten. Die Höhe der Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters berechnet sich dabei nach Massgabe der Vorschriften des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Herausgabe der polizeilich sichergestellten Waffen handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitsache, wobei der Streitwert weniger als Fr. 20'000.– beträgt, weshalb der Rahmen für die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT von Fr. 600.– bis 4'000.– reicht. Gemäss § 8a Abs. 2 AnwT bemisst sich die anwaltliche Entschädigung innerhalb dieses Rahmens nach dem mutmasslichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls. Rechtsanwalt C., R., hat am 26. April 2022 eine Honorarnote in der Höhe von total Fr. 1'927.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht, die sich in Bezug auf Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Falls als gerechtfertigt erweist. Beschluss
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden: a) Dispositivziffer 4 der Verfügung der Fachstelle SIWAS vom 21. September 2021 aufgehoben und durch folgende Formulierung ersetzt: "4. Die Fachstelle SIWAS wird mittels separater Anordnung die Psychiatrischen Dienste Aargau AG, Klinik für Forensische Psychiatrie, beauftragen, in Bezug auf den Verfügungsadressaten ein fachärztliches, psychiatrisches Gutachten betreffend seine Waffenbesitzfähigkeit zu erstellen." b) Dispositivziffer 6 derselben Verfügung ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
16 von 16
Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen die vorläufige Beschlagnahme der sichergestellten Waffen als solche, gegen den vorläufigen Einzug aller allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie gegen den vorläufig untersagten Neuerwerb beziehungsweise die vorläufig verbotene Übernahme von Waffen richtet.
a) Das Gesuch des Beschwerdeführers A. um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Regierungsrat wird gutgeheissen und Rechtsanwalt C., R., zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. b) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 184.95, zusammen Fr. 1'784.95, werden zu drei Vierteln mit Fr. 1'338.70 dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Rückforderung, zulasten der Staatskasse. Im übrigen Umfang werden die Kosten vorbehaltlos auf die Staatskasse genommen. c) Rechtsanwalt C., R., wird für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'927.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.