PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 15. Februar 2023 Versand: 20. Februar 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000119 A., Q.; Beschwerde vom 5. April 2022 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) vom 7. März 2022 betreffend definitive Absprache der Waffenfähigkeit sowie Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände; Abweisung Sachverhalt A. a) Mit Entscheid der Kantonspolizei Aargau (Fachstelle SIWAS) vom 27. April 2012 wurden verschiedene bei A., Q., vorgängig sichergestellte Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör und Munition) wegen Selbst- und Drittgefährdung definitiv beschlagnahmt. b) Die Fachstelle SIWAS untersagte A. sodann mit Entscheid vom 15. August 2014 den Erwerb von Waffen. Ausserdem wurden die anlässlich einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (Waffen, Waffenzubehör und Munition) definitiv beschlagnahmt und A. aufgefordert, alle allenfalls noch in seinem Besitz befindlichen Waffen der Fachstelle SIWAS zu übergeben. c) Anlässlich einer am 29. November 2017 durch die Kantonspolizei Aargau im Auftrag der Staatsanwaltschaft B. vorgenommenen Hausdurchsuchung (Verdacht des Verstosses gegen das Verbot zum Waffenbesitz) wurden bei A. erneut zahlreiche Waffen und weitere Gegenstände sichergestellt. d) Am 6. Februar 2018 war A. des Weiteren an einem Vorfall häuslicher Gewalt beteiligt, welcher der Kantonspolizei Aargau am 17. Februar 2018 gemeldet wurde. A. soll dabei seiner Ehefrau einen Boxschlag gegen die Schulter verpasst und sie an den Kleidern festgehalten haben. Anlässlich einer in diesem Zusammenhang vorgenommenen Vorsprache am 27. Februar 2018 stellte die Kantonspolizei Aargau am Wohnort von A. vier Messer und eine Machete sicher. Das Bezirksgericht C. verurteilte A. hierauf am 15. Januar 2019 wegen falschen Alarms, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und Tätlichkeiten (betreffend Ehefrau während der Ehe beziehungsweise bis zu einem Jahr nach der Scheidung). Das verwaltungsrechtliche Verfahren hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände wurde der Fachstelle SIWAS übertragen.
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B. a) Nachfolgende Abklärungen der Fachstelle SIWAS ergaben, dass über die Waffenfähigkeit von A. bereits am 8. April 2010 ein Gutachten durch die Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) erstellt worden war. Im Gutachten kam die PDAG zum Schluss, dass A. an einer bipolaren affektiven Störung erheblichen Ausmasses leidet. Die Fachstelle SIWAS informierte A. mit Schreiben vom 6. November 2019, dass für sie konkreter Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung bestehe und somit entsprechende Hinderungsgründe für den Waffenbesitz vorliegen könnten. Aus diesem Grund werde beabsichtigt, ihm die Waffenfähigkeit abzusprechen sowie die sichergestellten und unter die Waffengesetzgebung fallenden Gegenstände zu beschlagnahmen. A. wurde zudem die Möglichkeit gegeben, seine Waffenfähigkeit durch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erneut abklären zu lassen. Des Weiteren wurde A. ersucht, der Fachstelle SIWAS einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen. Mit Schreiben vom 25. November 2019 reichte A. einen Strafregisterauszug vom 18. November 2019 ein, welcher drei Einträge aufwies, unter anderem wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten, mehrfacher Vergehen gegen die Sprengstoffgesetzgebung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, falschen Alarms sowie wegen Vergehen gegen die Waffengesetzgebung. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache (rechtliches Gehör) am 14. Januar 2020 ersuchte A. die Fachstelle SIWAS, das verwaltungsrechtliche Verfahren bis zum Frühjahr 2021 zu sistieren, um dadurch erneut die Möglichkeit zu erhalten, seine Waffenfähigkeit mit einem fachmedizinischen Gutachten abklären zu lassen. Am 21. Januar 2020 ordnete die Fachstelle SIWAS die Sistierung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens an und sprach A. sogleich die Waffenfähigkeit bis zur abschliessenden Beurteilung ab. Ausserdem wurden die sichergestellten Gegenstände vorerst bis zur abschliessenden Klärung der Waffenfähigkeit beschlagnahmt und A. der Umgang mit Waffen untersagt. b) Auf telefonische Nachfrage der Fachstelle SIWAS am 17. März 2021 reichte A. am 10. April 2021 die Kopie eines eintragungsfreien Strafregisterauszugs vom 10. Februar 2021 ein. Zugleich ersuchte A. die Fachstelle SIWAS um Neubeurteilung seiner Waffenfähigkeit sowie um Herausgabe der nicht unter die Waffengesetzgebung fallenden Gegenstände. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 informierte die Fachstelle SIWAS A., dass für sie nach wie vor konkreter Anlass zur Annahme von Hinderungsgründen zum Waffenbesitz bestehe. A. wurde zudem erneut Gelegenheit eingeräumt, ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten über seine Waffenfähigkeit erstellen zu lassen. Mit Eingabe datiert vom 25. November 2021 (Posteingang bei der Fachstelle SIWAS am 28. Mai 2021) erklärte sich A. mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens einverstanden. Gleichzeitig verlangte er, die sichergestellten, jedoch nicht unter die Waffengesetzgebung fallenden Gegenstände seien ihm umgehend zurückzugeben. Die betreffenden Gegenstände wurden ihm am 23. Juli 2021 ausgehändigt. Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 hielt die Fachstelle SIWAS die Absprache der Waffenfähigkeit vorläufig aufrecht. Zugleich wurde A. Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheids ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über seine Waffenfähigkeit erstellen zu lassen. Des Weiteren wurden ihm der Erwerb und die Übernahme von Waffen bis zur abschliessenden Klärung seiner Waffenfähigkeit untersagt und die Übergabe allfällig noch vorhandener Waffen angeordnet. c)
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Am 17. Januar 2022 reichte die Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG der Fachstelle SIWAS das zu A. erstellte psychiatrische Gutachten ein. Nachfolgend gewährte die Fachstelle SIWAS A. mit Schreiben vom 2. Februar 2022 das rechtliche Gehör, was diesen veranlasste, sich mit Eingabe vom 22. Februar 2022 vernehmen zu lassen. Die Fachstelle SIWAS erliess hierauf mit Entscheid vom 7. März 2022 folgende Anordnungen: "1. Dem Verfügungsadressaten wird die Waffenfähigkeit abgesprochen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verwertet bzw. vernichtet. 3. Der Verfügungsadressat kann innerhalb von drei Monaten seit Rechtskraft dieser Verfügung einen Waffenhandelsbetrieb oder eine waffentaugliche Person benennen, dem/der die eingezogenen Gegenstände ausgehändigt werden sollen. Nach Verzicht oder unbenutztem Ablauf der Frist werden die Gegenstände verwertet oder vernichtet. 4. Dem Verfügungsadressaten ist es untersagt, Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu besitzen, zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen. Sollte der Verfügungsadressat noch im Besitz von weiteren Waffen im Sinne des Waffengesetzes sein, ist innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung die Fachstelle SIWAS zu kontaktieren. 5. Das Nichtbefolgen dieser Verfügung hat ein Strafverfahren im Sinne von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) zur Folge: Art. 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 6. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." C. Am 5. April 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer) hiergegen fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit Bezug auf die Absprache der Waffenfähigkeit sowie die Herausgabe eines nach seiner Auffassung nicht unter die Waffengesetzgebung fallenden Dolches. Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Die Fachstelle SIWAS liess sich am 16. Mai 2022 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren kostenpflichte Abweisung. Der Rechtsdienst des Regierungsrats liess dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Fachstelle SIWAS am 24. Mai 2022 zukommen und schloss hierauf den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 7. März 2022, mit welchem dem Beschwerdeführer vorab die Waffen(besitz)fähigkeit definitiv abgesprochen wurde und folglich auch die beschlagnahmten Gegenstände zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung eingezogen sowie auch der Besitz, der Erwerb und die Übernahme von Waffen zur Aufbewahrung untersagt wurden. Nachstehend ist zu prüfen, ob diese vom Beschwerdeführer beanstandeten Anordnungen der Fachstelle SIWAS zu Recht erfolgten.
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Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (U L- RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, 8. Auflage, Rz. 409). Mit Bezug auf die übrigen Fragen des Beweisrechts verweist das Verwaltungsrechtspflegegesetz auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 VRPG). Die Beurteilung der Waffen(besitz)fähigkeit sowie der Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist praxisgemäss umfassend vorzunehmen, wobei neben einem aktuellen Anlass für die konkrete Prüfung insbesondere auch andere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sind. Die Fachstelle SIWAS verfügt beim Entscheid über die Waffen(besitz)fähigkeit und den Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass die Fachstelle SIWAS bei ihrem Entscheid völlig frei wäre, vielmehr hat sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, also verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (P IERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. Auflage, § 26 Rz. 11). 2.3 2.3.1 Die Fachstelle SIWAS gelangte aufgrund des psychiatrischen Gutachtens der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG vom 17. Januar 2022 und unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers der Umgang mit und der Besitz von Waffen jeglicher Art als kritisch angesehen werden müsse. Nach ihrer waffenrechtlichen Beurteilung bestehe noch immer ein konkreter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen bieten könne. Die Vermutung von Hinderungsgründen für den Waffenbesitz sei durch das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2022 auch nicht widerlegt worden, weshalb weiterhin vom Vorliegen eines Hinderungsgrunds für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen und dem Beschwerdeführer die Waffen(besitz)fähigkeit endgültig abzusprechen sei. Die beschlagnahmten und unter das Waffenrecht fallenden Gegenstände könnten dem Beschwerdeführer somit auch nicht wieder ausgehändigt werden, weshalb deren Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung anzuordnen sei. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese waffenrechtliche Beurteilung primär vor, dass das psychiatrische Gutachten, auf welches sich der vorinstanzliche Entscheid abstütze, viele Fehler enthalte. So spreche das betreffende Gutachten etwa von drei "Automobilistischen Einträgen", obwohl er nie einen solchen gehabt habe. Alle seine Einträge (im Strafregister) hätten vielmehr einen Zusammenhang mit alt Gemeindeschreiber F., R., der leider sein Nachbar und ein notorischer Lügner sei. 2.3.2 Der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach alle seine Strafregistereinträge einen Zusammenhang mit seinem Nachbarn hätten, ist vorab entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit unter anderem wegen mehrfach begangener Tätlichkeiten gegenüber seiner psychisch kranken Ehefrau, Vergehen gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG), Vergehen gegen das Waffengesetz und wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen rechtskräftig verurteilt wurde. Das psychiatrische Gutachten der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG vom 17. Januar 2022 besagt sodann lediglich, dass zum Beschwerdeführer bis im Frühjahr 2021 drei Strafregistereinträge vorgelegen hätten, diese nun gelöscht seien und der Beschwerdeführer Auto fahre. Die Angaben über die zwischenzeitlich gelöschten Strafregistereinträge sind gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen vom 18. November 2019 und 10. Februar 2021 somit korrekt, weshalb diesbezüglich keine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
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seitens der das Gutachten erstellenden Fachstelle ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer führt darüber hinaus auch nicht weiter aus, welche sonstigen Fehler das Gutachten noch enthalten soll. Nachdem solche auch nicht erkennbar sind, ist auf den unzureichend begründeten Vorwurf des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Angesichts dessen, dass weder das psychiatrische Gutachten vom 17. Januar 2022 noch der angefochtene Entscheid der Fachstelle SIWAS auf irgendwelche angebliche Äusserungen des Leitenden Staatsanwalts von C. abstellen oder Bezug nehmen, ist überdies auch der ergänzend erhobene Einwand des Beschwerdeführers unbeachtlich, wonach schon der Leitende Staatsanwalt von C., G., das Bezirksgericht C. belogen und fälschlicherweise behauptet habe, dass fünfzig Waffen beschlagnahmt worden seien, obschon dies nur sieben oder acht Waffen gewesen seien. Anzumerken ist dazu nur, dass gemäss dem polizeilichen Verzeichnis vom 29. November 2017 beim Beschwerdeführer 54 Gegenstände sichergestellt wurden, von welchen noch 16 Gegenstände bei der Fachstelle SIWAS eingelagert sind, die unter den Waffenbegriff fallen und von der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Einziehung zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung betroffen sind. Das psychiatrische Gutachten der Klinik für Forensische Psychiatrie der PDAG vom 17. Januar 2022 bestätigt des Weiteren ausdrücklich die schon früher gestellte Diagnose einer bipolaren affektiven Störung. Die bipolare affektive Störung (ICD-10 F31) zeichne sich durch phasisch auftretende depressive und manische Episoden aus. Die depressiven Episoden schränkten vor allem die Lebensfähigkeit des Beschwerdeführers ein, wogegen sich die manischen oder submanischen und das Umfeld mehr beeinträchtigenden Episoden darin äussern würden, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Impulse zu steuern, Gefahren zu erkennen, seine Wirkung auf seine Umgebung wahrzunehmen und besonnen zu handeln, stark beeinträchtigt sei. Die vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere das gewaltbereite Verhalten, die Missachtung von Vorschriften und Regeln sowie die Drohungen hätten einen direkten Zusammenhang mit manischen oder submanischen Episoden. Der Beschwerdeführer bedürfe dauernd einer psychiatrischen Therapie, welche die Einnahme von rückfallverhütenden Medikamenten beinhalte. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers sei die psychische Störung jedoch noch nie adäquat medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Das daraus resultierende und über die Jahre hinweg deutlich zunehmende problematische Verhalten des Beschwerdeführers habe sich insbesondere auch beim Umgang mit Waffen gezeigt. Als problematisch erscheine auch, dass der Beschwerdeführer in der Annahme festgefahren sei, dass gegen ihn seit Jahren ein Komplott in der Nachbarschaft vorgehe. Der Beschwerdeführer sehe sich dabei in einer Verteidigungsposition, die grundsätzlich auch Tätlichkeiten gegenüber Drittpersonen rechtfertige. Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung hätten sich über die Jahre bis hin zur aktuellen psychiatrischen Exploration nicht ergeben, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich in Konfliktsituationen auch zukünftig ähnlich verhalten werde, wie dies bereits in der Vergangenheit zu beobachten gewesen sei – entsprechend kritisch sei daher auch der Umgang mit und der Besitz von Waffen jeglicher Art zu sehen. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der ihm abgesprochenen Waffen(besitz)fähigkeit ergänzend zwar noch vor, dass er schon mehr als 100'000 Schuss ohne den geringsten Schaden abgegeben habe und sich damit entgegen dem psychiatrischen Gutachten vom 17. Januar 2022 nicht als unzuverlässig erweise. Bei dieser Selbsteinschätzung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer schon wiederholt gegen das Verbot des Besitzes von Waffen verstossen und sich dadurch mit Bezug auf den Waffenumgang durchaus bereits als unzuverlässig erwiesen hat. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und gefährlichen Gegenständen ist beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährig unbehandelten und nicht unerheblichen psychischen Störung sowie der fehlenden Krankheitseinsicht offensichtlich auch weiterhin vorhanden – insbesondere, wenn sich wieder eine manische Episode einstellen sollte und er mit seiner Umgebung erneut in Streit gerät und dabei altbekannten Verhaltensweisen folgt. Die Sicherheit von Personen oder die
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öffentliche Ordnung ist somit insofern gefährdet, als gemäss der psychiatrischen Begutachtung davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines problematischen Konfliktverhaltens auch zukünftig erneut unerlaubt Waffen tragen, Schüsse abgeben oder Gegenstände wie ein Holzscheit zur Hand nehmen wird, um sich gegen vermeintliche Verschwörungen, Zurücksetzungen oder auch nur gegen die Vögel auf seinem Grundstück zur Wehr zu setzen. Angesichts der gesamten Umstände und der beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Krankheit ist nicht zu beanstanden, dass die Fachstelle SIWAS von einem fortwährenden Hinderungsgrund für den Waffenbesitz gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ausging, dem Beschwerdeführer die Waffen(besitz)fähigkeit folglich absprach sowie die Voraussetzungen für die definitive Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. a WG als gegeben einstufte und somit die beschlagnahmten Gegenstände zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung einzog. 2.3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich des Weiteren insbesondere auch gegen die angeordnete Vernichtung des beschlagnahmten "XY-Dolches", dessen rückwertige Schneide er durch den Waffenhändler H. auf mindestens 1-1,5 mm habe stumpf schleifen lassen und somit nicht mehr schnittfähig sei. Das nach Auffassung des Beschwerdeführers gesetzeskonforme Messer dürfe deshalb nicht vernichtet werden. Die Fachstelle SIWAS überprüfte gestützt auf die Aufforderung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft B. vom 20. März 2018 den fraglichen Gegenstand auf seine Eigenschaften als Dolch. Aufgrund der optischen Beurteilung ging sie dabei von einer symmetrischen Klinge aus. Zudem erachtete sie die Symmetrie auch im Test mit dem Schattenwurf als nachgewiesen. Die eine Seite sei durch den Beschwerdeführer beziehungsweise durch den beigezogenen Waffenhändler zwar leicht abgeschliffen worden, der Dolch sei jedoch trotzdem als symmetrisch zu beurteilen, weil der Materialabtrag bei knapp 1 mm gelegen habe. Die Fachstelle SIWAS führt ausserdem aus, dass der vom Beschwerdeführer beanstandete Begriff "Schattenwurf" im Waffengesetz als solcher zwar nicht vorkomme, es sich dabei aber um eine gängige Methode handle, um die Symmetrie eines Messers beziehungsweise eines Dolches zu überprüfen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, VW) vom 2. Juli 2008 gelten Dolche als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen. Als symmetrisch werden Klingen bezeichnet, wenn sich die Spitze des Dolches in der Mitte befindet und beide Klingen symmetrisch verlaufen, also beidseitig den gleichen Formverlauf aufweisen. Als symmetrisch gelten Dolche auch dann, wenn sie einseitig oder beidseitig einen Wellenschliff in der Klinge aufweisen oder teilgeschliffen sind. Der Teilschliff kann wiederum einseitig oder beidseitig sein (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundesamt für Polizei fedpol, Entscheidungshilfe Messer, Richtlinie zur Beurteilung von Messer und Dolchen, Bern, 1. Oktober 2021, Seite 2). Der vorliegend zu beurteilende "XY-Dolch" weist die entsprechenden Merkmale gemäss Art. 7 Abs. 3 VW auf und fällt demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unter das Waffengesetz. Der fragliche Dolch ist somit zusammen mit den anderen beschlagnahmten Waffen einzuziehen und zu verwerten beziehungsweise zu vernichten. 2.4 Aufgrund des Gesagten lassen sich die mit dem angefochtenen Entscheid der Fachstelle SIWAS angeordneten Massnahmen nicht beanstanden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 3. Nach § 46 Abs. 1 VRPG hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt
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wird. Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft nach § 46 Abs. 2 VRPG, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind. Nach der bisherigen Praxis des Regierungsrats zu Beschwerden über die Beschlagnahme von Waffen, Waffenzubehör und Munition wird diesen eine aufschiebende Wirkung nur mit Bezug auf die definitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgültige Einziehung und die Vernichtung einzelner Waffen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer allfälligen Einziehung gefällten ergänzenden Vollzugsanordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs beziehungsweise die Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens) zuerkannt. Demgegenüber händigt der Regierungsrat beschlagnahmte Waffen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wieder aus, weil dies den angestrebten Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Die Fachstelle SIWAS hat einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde gegen ihren Entscheid vom 7. März 2022 die aufschiebende Wirkung ausdrücklich entzogen. Zur Klarstellung ist auch vorliegend formell festzustellen, dass einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt beziehungsweise einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht bereits heute die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen wird, soweit sich diese gegen das Verbot des Besitzes, des Erwerbs und der Aufbewahrung von Waffen richtet und/oder die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Waffen, Waffenzubehör, Munition) verlangt wird. 4. Der Beschwerdeführer unterliegt nach dem Gesagten vollumfänglich. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 VRPG dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sich diese gegen das bis auf Weiteres geltende Verbot zum Besitz, zum Erwerb beziehungsweise zur Aufbewahrung von Waffen richtet und/oder die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen (Waffen, Waffenzubehör, Munition) verlangt wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'900.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 125.60, zusammen Fr. 2'025.60, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Angesichts des geleisteten und mit den auferlegten Verfahrenskosten zu verrechnenden Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 25.60 zu bezahlen. Wegen der Geringfügigkeit des ausstehenden Betrags wird auf eine Rechnungsstellung verzichtet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.