PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 19. Oktober 2022 Versand: 24. Oktober 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001291 A., Q.; Beschwerde vom 4. Februar 2022 gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS) vom 6. Januar 2022 betreffend Sicherstellung, Beschlagnahmung, Einziehung gefährlicher Gegenstände sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Abweisung Sachverhalt A. a) Am 23. März 2020 wurde die Polizei wegen eines Vorfalls häuslicher Gewalt zum Wohnort von A. gerufen. Nach einer zunächst verbal ausgetragenen Streitigkeit wurde A. gemäss dem Polizeibericht der Regionalpolizei S. vom 24. März 2020 gegenüber seiner damaligen Lebenspartnerin gewalttätig und äusserte gegenüber dieser sowie einem von ihr nach diesem Vorfall herbeigerufenen Bekannten auch Todesdrohungen. Die Lebenspartnerin erlitt bei der tätlichen Auseinandersetzung, bei welcher ein Messer involviert war, eine leichte Schnittwunde am Handrücken sowie eine Beule an der linken Kopfseite. Die Verletzungen wurden durch das Institut für Rechtsmedizin Aargau (IRMAG) dokumentiert. Aus dem Schlafzimmer von A. wurde anlässlich der polizeilichen Intervention ein Bowiemesser sichergestellt. A. wurde zudem vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft B. eröffnete anschliessend gegen A. ein Strafverfahren und ordnete bei ihm eine Hausdurchsuchung an. Anlässlich der am 25. März 2020 durchgeführten Hausdurchsuchung wurden ein Dolch sowie fünf Samuraischwerter und ein Karabiner mit Munition sichergestellt. Nachdem seine frühere Lebenspartnerin am 28. April 2020 den Strafantrag zurückgezogen hatte, wurde das Verfahren gegen A. von der Staatsanwaltschaft B. am 21. Januar 2021 eingestellt. Die anlässlich der polizeilichen Intervention und der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände wurden der Fachstelle SIWAS der Kantonspolizei (KAPO) für die Durchführung des verwaltungsrechtlichen Verfahrens übergeben. b) Die Fachstelle SIWAS sprach A. mit Entscheid vom 25. März 2021 unter ausdrücklichem Vorbehalt weiterer Abklärungen die Waffenfähigkeit vorläufig ab und beschlagnahmte die sichergestellten Gegenstände. Ausserdem wurde ihm die Möglichkeit gegeben, seine Waffenfähigkeit durch ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen, wovon A. jedoch keinen Gebrauch machte. Mit Begehren vom 14. April 2021 ersuchte A. um schriftliche Erläuterung des Umfangs der erfolgten Beschlagnahme, welchem die Fachstelle SIWAS vorab per Telefon am 20. April 2021 und mit Schreiben vom 20. April 2021 nachkam. Am 7. September 2021 erklärte A. den Verzicht auf den Karabiner und den Dolch und gab diese für die Vernichtung frei.
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c) Die Fachstelle SIWAS orientierte A. mit Schreiben vom 2. November 2021 darüber, dass sie aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände nunmehr auch die Beschlagnahmung, Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung des Bowiemessers und der Samuraischwerter beabsichtige, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 liess sich A. durch seinen Rechtsvertreter (lic. iur. D., R.) diesbezüglich vernehmen und verlangte die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände. Mit Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 6. Januar 2022 wurde A. die Waffenfähigkeit definitiv abgesprochen. Die sichergestellten gefährlichen Gegenstände wurden beschlagnahmt und eingezogen. A. wurde die Gelegenheit eingeräumt, die gefährlichen Gegenstände innert drei Monaten unter Aufsicht der Fachstelle SIWAS einem Waffenhandelsbetrieb und/oder einer waffentauglichen Person zu veräussern, wobei die Vernichtung der gefährlichen Gegenstände angeordnet wurde, sollte eine Übertragung der gefährlichen Gegenstände innerhalb der angesetzten Frist nicht möglich sein. B. Am 4. Februar 2022 erhob A. (fortan: Beschwerdeführer), wiederum vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D., R., dagegen beim Regierungsrat fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: "1. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2022 in Ziffern 2-4 angeordnete Beschlagnahmung, Einziehung, Verwertung bzw. Vernichtung der sichergestellten Gegenstände des Beschwerdeführers seien aufzuheben. 2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die sichergestellten 5 Samuraischwerter sowie das Bowiemesser umgehend herauszugeben. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägunggen eingegangen. C. Die Fachstelle SIWAS erstattete am 10. März 2022 eine Stellungahme zur Beschwerde und beantragte deren kostenpflichte Abweisung. Der Rechtsdienst des Regierungsrats liess am 14. März 2022 dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Fachstelle SIWAS zukommen und schloss unter Vorbehalt weiterer notwendiger Abklärungen den Schriftenwechsel. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte Dr. med. E., behandelnder Psychiater des Beschwerdeführers, der Fachstelle SIWAS unaufgefordert ein vom 25. Mai 2021 (recte: 2022) datiertes Schreiben ein, welches auch dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Rechtsdienst des Regierungsrats zugesandt wurde. Die Dr. med. E. durch den regierungsrätlichen Rechtsdienst mehrfach eingeräumte Möglichkeit zur Präzisierung seines Schreibens wurde von diesem schliesslich am 15. Juli 2022 wahrgenommen. (...)
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Erwägungen
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die mit Entscheid der Fachstelle SIWAS vom 6. Januar 2022 angeordnete Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung des beim Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Intervention am 23. März 2020 sichergestellten Bowiemessers sowie der fünf Samuraischwerter, die bei der Hausdurchsuchung vom 25. März 2020 sichergestellt wurden. Nicht angefochten ist hingegen der Entscheid bezüglich der definitiven Aberkennung der Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers und der weiteren von der Fachstelle SIWAS getroffenen Anordnungen. Nachstehend ist somit einzig zu prüfen, ob die vorinstanzlich angeordnete Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung der polizeilich sichergestellten Gegenstände zu Recht erfolgte.
Die vorzunehmende Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Vorgaben, die sich vorab aus dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 ergeben. Die Behörden haben namentlich die Vorschriften über die Ermittlung des Sachverhalts (§ 17 VRPG), die Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 21 VPRG) und die Beweismittel zu beachten (§ 24 VPRG). Die Behörden ermitteln den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Parteien von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 Abs. 1 VRPG). Das Ergebnis der Untersuchung würdigen sie frei (§ 17 Abs. 2 VPRG). Die Behörden können sich zur Ermittlung des Sachverhalts jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen für erforderlich halten (§ 24 Abs. 1 VPRG). Die Ermessensausübung hat sich dabei an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den weiteren verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren. Als solche gelten insbesondere das Willkürverbot und das Verbot der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit staatlicher Massnahmen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/ St. Gallen 2020, 8. Auflage, Rz. 409). Mit Bezug auf die übrigen Fragen des Beweisrechts verweist das Verwaltungsrechtspflegegesetz auf das Zivilprozessrecht, soweit die Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschliessen (§ 24 Abs. 4 VRPG).
3.1 Die Fachstelle SIWAS hat die Beurteilung der Beschlagnahme, Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung von Waffen und gefährlichen Gegenständen praxisgemäss umfassend vorzunehmen, wobei neben einem aktuellen Anlass für die konkrete Prüfung insbesondere auch andere polizeiliche, strafrechtliche oder sonstige Erkenntnisse sowie allfällig diesbezüglich veranlasste Abklärungen in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen sind. Die Fachstelle SIWAS verfügt beim Entscheid betreffend den Umgang mit Waffen und gefährlichen Gegenständen über einen erheblichen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass die Fachstelle SIWAS bei ihrem Entscheid völlig frei wäre, vielmehr hat sie das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäss, also verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, 4. Auflage, § 26 Rz. 11; siehe auch E. 2 oben). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorinstanzlich angeordnete Beschlagnahme und definitive Einziehung sowie die Verwertung beziehungsweise Vernichtung der fünf Samuraischwerter und des Bowiemessers unrechtmässig sei und bemängelt, dass die Vorinstanz eine gegenwärtige Gefahr nicht begründe und eine solche auch nicht erkennbar sei. Die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände seien Sammlerstücke und eine illegale Anwendung nicht immanent, folglich
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würden weder die Samuraischwerter noch das Bowiemesser eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 40 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 darstellen. Auch bestünde kein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Gegenstände zur Begehung einer Straftat gebrauchen würde. Die Hinweise der Vorinstanz auf eingestellte oder laufende Strafverfahren würden keinen solchen Tatverdacht begründen. Die Voraussetzungen gemäss § 40 PolG für eine Sicherstellung dieser Gegenstände seien – zumindest seit Einstellung des Strafverfahrens wegen häuslicher Gewalt – nicht (mehr) gegeben. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer deshalb seine Samuraischwerter und das Bowiemesser gemäss § 41 Abs. 1 PolG umgehend herauszugeben. Das Waffengesetz biete keine Rechtsgrundlage für die Beschlagnahmung und Einziehung besagter Sammlerstücke. 3.3 Die beim Beschwerdeführer sichergestellten fünf Samuraischwerter und das Bowiemesser sind zwar nicht als Waffen einzustufen, die Samuraischwerter und das Bowiemesser können jedoch fraglos dazu eingesetzt werden, Menschen zu bedrohen und zu verletzen, und sind daher als gefährliche Gegenstände gemäss Art. 4 Abs. 6 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben die fünf Samuraischwerter und das Bowiemesser als historische Sammlerstücke besitze, wodurch diese für ihn eine immaterielle Bedeutung hätten, ändert an dieser Einstufung als gefährliche Gegenstände nichts. Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass es sich bei den Samuraischwertern und dem Bowiemesser um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt. Die KAPO, Fachstelle SIWAS, hat die fraglichen Gegenstände gestützt auf die §§ 40 ff. PolG sichergestellt und zur Verwertung respektive Vernichtung eingezogen. Die Vernichtung von gefährlichen Gegenständen kann gemäss § 42 Abs. 2 lit. b PolG angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint. Die polizeirechtliche Sicherstellung und definitive Einziehung von sichergestellten Waffen und gefährlichen Gegenständen setzt dabei angesichts des präventiven Charakters dieser Massnahmen entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung nicht voraus, dass Personen mit diesen Gegenständen tatsächlich schon bedroht oder verletzt worden wären. Vielmehr geht es bei der Sicherstellung und Einziehung von gefährlichen Gegenständen wie auch bei den Waffen um die Abwendung einer Gefahr durch Verhinderung eines möglichen Einsatzes. Aus diesem Grunde zielt auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Unschuldsvermutung an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner Argumentation, dass es sich bei der polizeirechtlichen Sicherstellung von gefährlichen Gegenständen um ein eigenständiges, vom Strafverfahren unabhängiges Verfahren handelt und die strafprozessualen Regeln auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sind. Dieses ist denn auch unabhängig vom nach dem Vorfall häuslicher Gewalt gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren weitergelaufen, selbst als dieses eingestellt wurde, weil die frühere Lebenspartnerin den Strafantrag zurückgezogen hatte. Mit Bezug auf die mit dem angefochtenen Entscheid getroffenen Anordnungen stellt sich jedoch die Frage, ob die polizeirechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung und Verwertung beziehungsweise Vernichtung der beim Beschwerdeführer sichergestellten fünf Samuraischwerter und des Bowiemessers erfüllt waren beziehungsweise nach wie vor erfüllt sind. Die Fachstelle SIWAS hat gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 6. Januar 2022 ausdrücklich festgestellt, dass kein Fall einer Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WG vorliege. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach eine Beschlagnahmung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c WG mangels missbräuchlichen Tragens von gefährlichen Gegenständen durch den Beschwerdeführer nicht zulässig sei, geht daher von vornherein an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei.
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Die polizeirechtliche Beurteilung erfolgt allerdings auch unter Berücksichtigung von waffenrechtlichen Aspekten, was damit zusammenhängt, dass sowohl die polizeirechtlichen als auch die waffenrechtlichen Massnahmen einen präventiven Charakter aufweisen und die gleichen Schutzziele verfolgen. Die polizeirechtliche Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann sich daher also auch aus waffenrechtlichen Überlegungen ergeben. Das Zusammenspiel von Waffenrecht und Polizeirecht zeigt sich unter anderem bei der auch für die polizeiliche Sicherstellung relevanten Definition des Begriffs des gefährlichen Gegenstands gemäss Art. 4 Abs. 6 WG und der Berücksichtigung des Vorliegens von Hinderungsgründen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG sowie einer definitiven Aberkennung der Waffenbesitzfähigkeit. Die von der Fachstelle SIWAS vorgenommenen Abklärungen ergaben unter anderem, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft B. wegen Begünstigung und Irreführung der Rechtspflege im Zusammenhang mit einem Raubdelikt hängig war. Der Raubüberfall erfolgte am 21. Februar 2018 am Ort des vom Beschwerdeführer damals noch mit seiner früheren Lebenspartnerin gemeinsam bewohnten Hauses. Der Beschwerdeführer war zum fraglichen Zeitpunkt zuhause anwesend, seine frühere Lebenspartnerin zum Tatzeitpunkt noch bei der Arbeit. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum mutmasslichen Raubüberfall entstanden Zweifel an seinen Schilderungen zum Sachverhalt. Anlass für den Raubüberfall soll nach Aussage eines Tatverdächtigen ein angebliches Geschäft über ein halbes Kilogramm Kokain gewesen sein, welches beim Beschwerdeführer bestellt und bezahlt, von diesem dann aber nicht geliefert worden sei. Der Beschwerdeführer bestritt zwar, dass er Geschäfte mit Drogen mache, bestätigte jedoch den Konsum von Cannabis. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer jedenfalls entzogen, nachdem dieser sein Fahrzeug unter Betäubungsmittelkonsum gelenkt hatte und der durchgeführte Test positiv auf Cannabis und Kokain ansprach. Der Raubüberfall war auch Auslöser dafür, dass sich die frühere Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nach eigenen Angaben nicht mehr sicher gefühlt und aus diesem Grund mit einem Messer unter dem Kopfkissen geschlafen hatte. Das betreffende Messer war mutmasslich auch beim Vorfall häuslicher Gewalt vom 23. März 2020 involviert. Die polizeilich verzeichneten Vorfälle wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), der regelmässige Konsum von Alkohol und Cannabis, der Vorfall häuslicher Gewalt vom 23. März 2020, die aktenkundigen Drohungen gegenüber Drittpersonen sowie das Vorliegen von Hinderungsgründen gemäss Art. 8 Abs. 2 WG respektive die definitive Aberkennung der Waffenbesitzfähigkeit des Beschwerdeführers bieten zusammen gewichtige Gründe zur Annahme, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Die wesentlichen Gründe für diese Einschätzung lassen sich auch dem angefochtenen Entscheid vom 6. Januar 2022 entnehmen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr von der Fachstelle SIWAS nicht begründet worden und eine solche auch nicht erkennbar sei, ist daher nicht nachvollziehbar. 3.4 Allerdings stellt sich vorliegend ergänzend die Frage, welche Bedeutung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Gefährdungspotenzials zukommt. Aus den polizeilichen Akten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft seines behandelnden Psychiaters an einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidet. Aufgrund dieser Krankheit komme es trotz Medikamenten zu Aggressionsschüben, während denen er öfters handgreiflich werde. Werde eine Drohung anlässlich eines solchen Schubs geäussert, sei diese sehr ernst zu nehmen, da sich der Beschwerdeführer jeweils selbst nicht mehr unter Kontrolle habe. Der behandelnde Psychiater schätze die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überdies als sehr gering ein, jedoch habe er weder Wahnvorstellungen noch sei er manipulativ. Nun bringt der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers gemäss seinem Schreiben vom 15. Juli 2022 an die Fachstelle SIWAS aber vor, dass er von der Polizei mit Bezug auf einzelne
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Punkte falsch zitiert worden sei. Neben der Aufmerksamkeitsstörung bestünde beim Beschwerdeführer zwar eine Posttraumatische Belastungsstörung, welche durch eine von einem Polizisten ausgeübte Gewaltanwendung mit Körperverletzung in einem geschlossenen Raum ausgelöst worden sei. Das im Polizeirapport erwähnte "grosse" Aggressionspotenzial bestünde jedoch nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer in einer physisch unausweichlichen Situation befinden würde. Der behandelnde Psychiater bringt ausserdem zum Ausdruck, dass der Polizeirapport zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen sei. Auf keinen Fall habe er sich als behandelnder Psychiater so negativ geäussert, sei doch sein primäres Ziel gewesen, die Situation zu entspannen und einer erneuten Verschlechterung der Posttraumatischen Belastungsstörung vorzubeugen. Zum Schreiben des behandelnden Psychiaters vom 15. Juli 2022 ist zunächst festzustellen, dass es sich hierbei um kein unabhängiges Gutachten handelt und das Schreiben auch weder den formalnoch den materiell-rechtlichen Anforderungen an ein im vorliegenden Verfahren verwertbares forensisch-psychiatrisches Gutachten entspricht. Trotz seiner relativierenden Ausführungen geht sodann auch der behandelnde Psychiater selber weiterhin von einem beim Beschwerdeführer vorhandenen Aggressionspotenzial aus. Der Einschätzung des behandelnden Psychiaters, dass der Beschwerdeführer trotzdem nicht fremdgefährdend sei, stehen zudem der Vorfall häuslicher Gewalt sowie die gegen Dritte ausgestossenen Drohungen gegenüber, welche durchaus auf eine bestehende Fremdgefährdung hinweisen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzfähigkeit aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. oben E. 3.3) definitiv aberkannt. Die Fachstelle SIWAS hatte dem Beschwerdeführer zuvor ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die vermuteten Hinderungsgründe gemäss Art. 8 Abs. 2 WG durch ein positives fachärztliches Gutachten der PDAG auszuschliessen, wovon der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch gemacht hat. Angesichts dessen, dass die Waffenbesitzfähigkeit somit anerkanntermassen nicht gegeben ist, der Beschwerdeführer auch die frühere Gelegenheit für eine fachärztliche Begutachtung nicht genutzt hat, um seine Waffenbesitzfähigkeit gutachterlich zu belegen, und selbst das relativierende Schreiben seines Psychiaters von einem Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers ausgeht, sind zusammenfassend genügend konkrete und gewichtige Gründe für die Annahme vorhanden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und die Voraussetzungen für eine polizeiliche Sicherstellung gefährlicher Gegenstände damit (weiterhin) gegeben sind. 3.5 Der vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufene Schutz der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV verbietet ebenfalls nicht, verbotene oder gefährliche Gegenstände einzuziehen, solange der Vollzug den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Einschränkungen der Grundrechte genügt (Art. 36 BV; BGE 118 Ia 305 E. 6a S. 318). Die mit dem angefochtenen Entscheid der Fachstelle SIWAS angeordnete Sicherstellung und Einziehung der gefährlichen Gegenstände zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung lassen sich auf die §§ 40 ff. PolG abstützen, womit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Eigentumsgarantie vorliegt. Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit von Personen ist gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Rückgabe der fraglichen gefährlichen Gegenstände überdies als gewichtiger einzustufen. Die polizeirechtliche Sicherstellung der gefährlichen Gegenstände und deren Einziehung zur Verwertung beziehungsweise Vernichtung ist zudem für den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von Personen geeignet und erforderlich und eine mildere Massnahme, welche die Gefahr eines unerwünschten Einsatzes der fraglichen gefährlichen Gegenstände seitens des Beschwerdeführers verringern könnte, nicht ersichtlich. Die Fachstelle SIWAS hat dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit eingeräumt, die gefährlichen Gegenstände innert drei Monaten unter deren Aufsicht einem Waffenhandelsbetrieb oder einer waffentauglichen Person zu veräussern. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz wird insbesondere auch dadurch gewahrt, dass der Beschwerdeführer die fünf Samuraischwerter und das Bowiemesser selber veräussern und dadurch einen Verkaufserlös erzielen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2008 vom 30. April 2009, E. 3.3.1). Nur wenn eine Veräusserung respektive Übertragung innert der angesetzten Frist nicht
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möglich sein sollte, erfolgt die Vernichtung durch die Fachstelle SIWAS. Der Kerngehalt der Eigentumsgarantie bleibt somit vorliegend gewahrt. Der angefochtene Entscheid der Fachstelle SIWAS hält damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch einer Überprüfung unter den Gesichtspunkten der Eigentumsgarantie und des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit stand. 3.6 Aufgrund des Gesagten lassen sich die mit dem angefochtenen Entscheid der Fachstelle SIWAS angeordneten Massnahmen nicht beanstanden, insbesondere, weil auch das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit von Personen gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einer umgehenden Herausgabe der fraglichen gefährlichen Gegenstände als gewichtiger einzustufen ist. Die verlangte Herausgabe der sichergestellten gefährlichen Gegenstände ist damit entsprechend dem präventiven Charakter der polizeilichen Sicherstellung nicht angezeigt. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen.
Nach § 46 VRPG hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn nicht aus wichtigen Gründen im angefochtenen Entscheid oder durch besondere Vorschrift etwas anderes bestimmt wird (Abs. 1). Die Beschwerdeinstanz oder das ihr vorsitzende Mitglied prüft, ob eine gegenteilige Anordnung oder andere vorsorgliche Massnahmen zu treffen sind (Abs. 2). Nach der Praxis des Regierungsrats zu Beschwerden über die Beschlagnahme und Einziehung von Waffen wird diesen eine aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf die definitiven Anordnungen (wie beispielsweise die endgültige Einziehung und die Vernichtung einzelner Waffen) und hinsichtlich der zur Beurteilung einer allfälligen Einziehung gefällten ergänzenden Vollzugsanordnungen (wie beispielsweise die Einholung eines Strafregisterauszugs oder die Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens) zuerkannt. Hingegen werden sichergestellte Waffen vom Regierungsrat für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von vornherein nicht wieder ausgehändigt, weil dies den angestrebten Zweck der Massnahme – den präventiven Schutz von Leib und Leben – vereiteln würde. Diese regierungsrätliche Praxis zu den Waffen ist analog auch für gefährliche Gegenstände anzuwenden. Die vorliegend angefochtene Einziehung aller sichergestellten gefährlichen Gegenstände ist grundsätzlich zumindest bis zum rechtskräftigen Entscheid über die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der gefährlichen Gegenstände aufrechtzuerhalten. Die Fachstelle SIWAS hat einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde gegen ihren Entscheid vom 6. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung ausdrücklich entzogen. Zur Klarstellung ist auch vorliegend formell festzustellen, dass einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den regierungsrätlichen Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt beziehungsweise ihr sicherheitshalber bereits heute die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen wird, soweit sich diese gegen die Einziehung der polizeilich sichergestellten gefährlichen Gegenstände, gegen den Einzug aller allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie gegen das bis auf Weiteres geltende Verbot des Waffenerwerbs und des Verbots zur Übernahme von Waffen zur Aufbewahrung richtet.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. D., R., als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Verfahren vor dem Regierungsrat. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Ausserdem kann einer Partei unter den gleichen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertretung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Die Bedürftigkeit des Gesuchstellers kann dabei auch angenommen werden,
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wenn das Einkommen über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist. Die zuständige Behörde hat für die Beurteilung der Frage, ob eine Partei bedürftig ist, nicht ausschliesslich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögenslage sowie der mutmasslichen Prozesskosten zu prüfen, ob der Gesuchsteller jene innert vernünftiger Frist zu tilgen vermag (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide, [AGVE] 2002, S. 66 mit Hinweis auf BGE 124 E. 2a 2 f. und 106 Ia E. 3 82 f.). Die Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch auf Nachzahlung verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 34 Abs. 3 VRPG in Verbindung mit Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO] vom 19. Dezember 2008). Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen von gesamthaft Fr. 2'760.– pro Monat, wobei diesen Einnahmen gemäss eingereichtem Budget monatliche Ausgaben von Fr. 2'881.– gegenüberstehen. Die KAPO ermöglichte, dass der Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 400.– für die Beschlagnahme und Aufbewahrung der sichergestellten Waffen und gefährlichen Gegenstände in zehn Tranchen von je Fr. 40.– abzahlen konnte. Der entsprechende Betrag ist bei der Aufstellung der monatlichen Ausgaben mitenthalten, ebenso der Zuschlag von 25 % (AGVE 2002, S. 65 f.) auf den Grundbetrag von Fr. 1'200.–. Die Ratenzahlung von Fr. 40.– ist jedoch letztmalig per 28. März 2022 bei den Ausgaben zu berücksichtigen. Ausserdem sind die Ausgaben für die Gesundheitspflege beim Grundbedarf grundsätzlich mitenthalten und grössere Gesundheitskosten nicht ausgewiesen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009], Ziffer I.1 und Ziffer II.8), womit sich Ausgaben von monatlich Fr. 2'741.– ergeben. Aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse ist der rechtsunkundige Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens und die Kosten für die nötige anwaltliche Vertretung innert einer vernünftigen Frist abzuzahlen. Die beim Regierungsrat erhobene Beschwerde war zudem auch nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist deshalb gutzuheissen.
Die Beschwerde ist gemäss den obenstehenden Ausführungen vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§§ 29 und 31 Abs. 2 VRPG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem für die Kosten seiner eigenen anwaltlichen Vertretung aufzukommen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Verfahrenskosten sowie die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung unter Vorbehalt einer möglichen späteren Nachzahlung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die vom Rechtsvertreter eingereichte Honorarnote über Fr. 2'030.15, inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer, weist einen Stundenansatz von Fr. 220.– und einen zeitlichen Aufwand von 8,5 Stunden aus. Die Höhe der Parteientschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters berechnet sich nach Massgabe der Vorschriften des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) vom 10. November 1987. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.–, weshalb der Rahmen für die Entschädigung gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT von Fr. 600.– bis Fr. 4'000.– reicht. Die anwaltliche Entschädigung richtet sich gemäss § 8a Abs. 2 AnwT innerhalb dieses Rahmens nach dem mutmasslichen Aufwand sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, wobei vorliegend von einem niedrigen anwaltlichen Aufwand sowie einer niedrigen Bedeutung und Schwierigkeit des Falls auszugehen ist. Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 1'500.–. Nachdem der Rechtsvertreter bereits gegenüber der Vorinstanz auftrat
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und daher Erleichterungen bezüglich Aufwand und Schwierigkeit hatte, ist ein Abzug von 20 % gerechtfertigt, woraus sich eine Entschädigung von Fr. 1'200.– ergibt. Die Entschädigung ist somit auf Fr. 1'200.– festzulegen ist, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (§ 8c AnwT). Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung vorsorglich entzogen, soweit sie sich gegen die Einziehung der polizeilich sichergestellten gefährlichen Gegenstände, gegen den Einzug aller allfällig noch im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Waffen sowie gegen das bis auf Weiteres geltende Verbot des Waffenerwerbs und des Verbots zur Übernahme von Waffen zur Aufbewahrung richtet.
Das Gesuch von A. um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt lic. iur. D., R., zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.– sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 215.90, zusammen Fr. 1'415.90, werden A. auferlegt. Der Betrag geht zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung, zulasten der Staatskasse. b) Rechtsanwalt lic. iur. D., R., wird für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A. mit Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.