PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 31. August 2022 Versand: 2. September 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001072 Betriebsgemeinschaft Q., R.; Beschwerde vom 20. November 2021 (Postaufgabe 9. Dezember 2021) gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 12. und 22. November 2021 betreffend Schadenabschätzungen Mais auf den Parzellen "x-Berg." und "y-Berg bOst."; Gutheissung Sachverhalt A. Am 27. Oktober 2021 fanden auf den Parzellen "x-Berg." und "y-Berg bOst." im Jagdrevier T. Abschätzungen der durch Wildschweine und Dachse geschädigten Mais- und Gerstenkulturen statt. In Anwesenheit des Bewirtschafters X., des Vertreters der Jagdgesellschaft T. C. sowie des kantonalen Wildschadenabschätzers D. wurde für die Bewirtschaftungsparzelle "x-Berg." ein Schaden in der Höhe von Fr. 4'556.– sowie für die Bewirtschaftungsparzelle "y-Berg bOst." ein Schaden von Fr. 486.–, total Fr. 5'042.– geschätzt. Die vor Ort erstellten Schadenprotokolle wurden durch den Vertreter der Jagdgesellschaft T. anlässlich der Abschätzungen nicht unterzeichnet. Am 12. und 22. November 2021 erliess die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, des Departements Bau, Verkehr und Umwelt ([BVU], nachfolgend: Vorinstanz) betreffend die Schadenabschätzungen vom 27. Oktober 2021 zwei beschwerdefähige Verfügungen, wobei jeweils der Entschädigungsansatz pro Are von Fr. 25.– auf Fr. 20.– gekürzt wurde. B. Hiergegen erhob die Betriebsgemeinschaft Q. (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. November 2021 (eingegangen am 10. Dezember 2021) fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgendem Antrag: "Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss von Departement Bau, Verkehr und Umwelt von 27. Okt. 2021 die geschätzte Entschädigung von Fr. 25.00 auf Fr. 20.00 zu reduzieren. Die Entschädigung soll auf den von Wildschadenschätzer D. ermittelten Wert belassen werden." Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Am 21. Januar 2022 nahm das Generalsekretariat BVU abweisend zur Beschwerde Stellung. Am 21. Februar 2022 liess sich auch die Jagdgesellschaft T. , vertreten durch ihren Obmann Z., U., abweisend zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete am 29. März 2022 ihre Replik. Das Generalsekretariat BVU sowie die Jagdgesellschaft T. verzichteten jeweils stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik. Am 7. Juli 2022 unterbreitete der regierungsrätliche Rechtsdienst den am Verfahren beteiligten Parteien zwecks gütlicher Erledigung der Angelegenheit einen unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag. Die Beschwerdeführerin lehnte diesen mit Schreiben vom
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Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau [Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV] vom 23. September 2009). Bei Schäden bis höchstens Fr. 500.– kann auf den Beizug eines Fachexperten verzichtet werden, wenn sich Jagdgesellschaft und Geschädigte darüber einigen (§ 27 Abs. 2 AJSG). Wird die Abschätzung oder die Beurteilung einer Verhütungsmassnahme bestritten, erlässt das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung (§ 27 Abs. 4 AJSG). Zu klären ist nachfolgend, ob die nachträgliche Korrektur des vor Ort festgesetzten Entschädigungsansatzes rechtmässig erfolgt ist. 3. Festsetzung des Entschädigungsansatzes 3.1 Gemäss § 27 Abs. 1 AJSG werden Wildschäden, die den festgelegten Bagatellbetrag überschreiten, durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort abgeschätzt. Das geltende System der Wildschadenermittlung ist ferner so ausgelegt, dass der Wildschadenabschätzer den abgeschätzten Wildschaden in einem Wildschadenprotokoll des BVU festhält. Mit Unterzeichnung des Wildschadenprotokolls durch die anwesenden Parteien (Grundeigentümer, Bewirtschafter, Jagdgesellschaft und Wildschadenabschätzer) wird die Richtigkeit der Angaben anerkannt. Im Umkehrschluss bedeutet die Nichtunterzeichnung des Wildschadenprotokolls, dass dieses als bestritten gilt. Unbestritten ist vorliegend, dass der Vertreter der Jagdgesellschaft T. die beiden Schadenprotokolle im Rahmen der vorgenommenen Wildschadenabschätzungen nicht unterzeichnete. Entgegen den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen wurde die Unterzeichnung der Schadenprotokolle aber nicht primär deshalb verweigert, weil die Höhe des Entschädigungsansatzes bestritten wurde, sondern, weil die abgeschätzte Schadenhöhe betragsmässig den Kompetenzbereich des Vertreters der Jagdgesellschaft T. überstieg. Bei Nichtunterzeichnung der Schadenprotokolle gilt nach dem geltenden System der Wildschadenabschätzung die Richtigkeit der Angaben als bestritten, womit gemäss § 27 Abs. 4 AJSG das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. 3.2 Nach der gesetzlichen Bestimmung in § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schadenabschätzung – sofern der festgelegte Bagatellbetrag überschritten wird – durch Fachpersonen des zuständigen Departements vor Ort. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe hat der Wildschadenabschätzer – als Fachperson der Vorinstanz – im vorliegenden Fall die Schätzung vor Ort vorgenommen und den Entschädigungsansatz festgelegt. Dabei wurde der Entschädigungsansatz infolge der schlechten Witterungsverhältnisse von Fr. 27.– auf Fr. 25.– pro Are reduziert. Dieser Entschädigungsansatz wurde dabei in den jeweiligen Wildschadenprotokollen verbindlich festgehalten. Wird das Wildschadenprotokoll von einer Partei nicht unterzeichnet, gilt die Richtigkeit der Angaben als bestritten, was zur Folge hat, dass das zuständige Departement eine beschwerdefähige Verfügung erlassen muss. Gegenstand dieser beschwerdefähigen Verfügung kann nach dem geltenden System daher nur die bei der Wildschadenabschätzung abgeschrittene Schadenfläche, die Art der geschädigten Kultur und der durch den Wildschadenabschätzer festgesetzte Entschädigungsansatz pro Are sein. Die beschwerdefähige Verfügung, welche das Departement BVU gemäss § 27 Abs. 4 AJSG zu erlassen hat, spiegelt inhaltlich einzig das Schadenprotokoll wider. Eine nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes oder der weiteren im Schadenprotoll festgehaltenen Bemessungskriterien anlässlich des Erlasses der beschwerdefähigen Verfügung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Eine solche nachträgliche Korrektur der Bemessungskriterien widerspricht dem System der aargauischen Wildschadenabschätzung. 3.3
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Im Übrigen rechtfertigt sich die erfolgte nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes auch in materieller Hinsicht nicht. Nach § 27 Abs. 1 AJSG erfolgt die Schätzung der geschädigten Kultur durch den kantonalen Wildschadenabschätzer vor Ort. Anhand dessen wird der Entschädigungsansatz pro Are entsprechend der Wegleitung für die Schätzung von Kulturschäden (Ausgabe für Wildschaden) des Schweizerischen Bauernverbands festgesetzt. Der Sinn und Zweck des heutigen Systems der Schadenabschätzung vor Ort ist es, nebst der Schadenfläche auch weitere Faktoren, die den Entschädigungsansatz beeinflussen könnten, in die Abschätzung einfliessen zu lassen. Die Eruierung, ob die Schadenfläche nur durch Wildtiere oder durch andere Gründe wie beispielsweise durch Witterungsverhältnisse (mit-)verursacht wurde, erfolgt somit direkt vor Ort. Nur so kann der Entschädigungsansatz adäquat und den Verhältnissen angepasst festgesetzt werden. Die kantonale Praxis erlaubt es daher, von den in der Wegleitung festgehaltenen Ansätzen abzuweichen, wenn damit eine angemessene Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse und der lokalen Gegebenheiten erfolgt. In diesem Sinne hat der kantonale Wildschadenabschätzer anlässlich der Schätzung vor Ort den tiefsten Entschädigungsansatz gewählt und diesen – aufgrund der schlechten Witterungsverhältnisse im Jahr 2021 – von Fr. 27.– auf Fr. 25.– gekürzt. Soweit die Vorinstanz daher in ihrer Beschwerdeantwort vorbringt, aufgrund der Fotos und Drohnenaufnahmen sowie der Beurteilung der Fachstelle Liebegg rechtfertige sich eine Kürzung des Entschädigungsansatzes, da die nicht durch Wildschweine geschädigte Maiskultur aufgrund der im Jahr 2021 schlechten Witterungsverhältnisse eine deutlich unterdurchschnittliche Wuchshöhe und Kolbenbildung gezeigt habe, ist sie damit nicht zu hören. Die Witterungsverhältnisse wurden bereits im Rahmen der Wildschadenabschätzung vor Ort durch die Fachperson des Kantons angemessen berücksichtigt. Ferner vermögen Luftaufnahmen und Fotos nicht zu belegen, ob der Mais durch Wildtiere oder durch andere Gründe – wie vorliegend durch Witterungsverhältnisse – geschädigt wurde. Dies kann nur vor Ort festgestellt werden, womit sich die eingereichten Luftaufnahmen und Fotos für die Bestimmung von Witterungsschäden als untauglich erweisen und daher nicht zu berücksichtigen sind. Die nachträgliche Kürzung des Entschädigungsansatzes erweist sich somit auch materiell als unzulässig. 4. Fazit und Kosten Demgemäss erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Rechtsmittelinstanz kann in der Sache selbst neu entscheiden (§ 49 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Die vorliegend zu beurteilende Streitsache ist spruchreif; Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz zum Erlass eines neuen Entscheids sind vorliegend nicht erkennbar. Entsprechend setzt der Regierungsrat den Entschädigungsansatz gleich selber auf Fr. 25.– pro Aare fest. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die obsiegende Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu bezahlen (§§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da die Vorinstanz durch die nachträgliche Korrektur des Entschädigungsansatzes beim Erlass der beschwerdefähigen Verfügung einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat, rechtfertigt es sich vorliegend, die Verfahrenskosten vollständig auf die Staatskasse zu nehmen, auch wenn die private Beschwerdegegnerin mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ebenfalls unterliegt. Die obsiegende Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb sie keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten hat (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss
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In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 12. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wird auf Fr. 25.– pro Are festgesetzt. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 4'556.– (170 Aren Ertragsausfall à Fr. 25.– zuzüglich Mulchen derselben Fläche à Fr. 1.80)." b) In Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Beschlusses der Sektion Jagd und Fischerei der Abteilung Wald BVU vom 22. November 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der eingesetzte Ansatz zur Entschädigung des Ertragsausfalls wird auf Fr. 25.– pro Are festgesetzt. Die Entschädigung beläuft sich auf Fr. 486.– (18 Aren Ertragsausfall à Fr. 25.– zuzüglich Mulchen von 20 Aren à Fr. 1.80)."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Der von der Betriebsgemeinschaft Q. geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dieser aus der Staatskasse zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.