PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 17. August 2022 Versand: 22. August 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001010 B., Q.; Beschwerde vom 31. März 2022 gegen die Entscheide des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) vom 2. März 2022 betreffend Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen gemäss Covid-19-Kulturverordnung; Gutheissung Erwägungen
1.1 Das BKS ist zuständig für die Behandlung von Gesuchen um Ausrichtung von Ausfallentschädigungen und von Finanzhilfen zur Unterstützung von Transformationsprojekten gemäss den Artikeln 6 und 10 der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19- Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020 (vgl. § 13 der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie [SonderV 20-2] vom 15. April 2020 für die Zeit zwischen 20. April 2020 und 15. April 2022 beziehungsweise § 6 der Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Übergangsverordnung Covid-19-Gesetz] vom 9. März 2022 für die Zeit ab 16. April 2022). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Kulturverordnung erhalten Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht. Die Hälfte dieser Finanzhilfen wird vom Bund finanziert (Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz] vom 25. September 2020). Gemäss Absatz 3 von Art. 4 der Covid-19-Kulturverordnung erhalten nur Kulturunternehmen Finanzhilfen, die am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben, weder staatliche Verwaltungseinheiten noch öffentlich-rechtliche Personen sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin gegeben. Ersatzfähig sind nur Schäden, die durch staatliche Massnahmen verursacht wurden und nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind. Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt (Art. 5 Abs. 1-3 Covid-19- Kulturverordnung). Ausserdem wird praxisgemäss höchstens ein Schaden bis zur Erreichung der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle berücksichtigt. 1.2 Vorliegend ist nur umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 die Gewinnschwelle erreicht hat und in diesem Kontext sind die geltend gemachten Löhne der beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Unbestritten ist, dass die behördlichen Massnahmen zur Bewältigung der Pandemie die Beschwerdeführerin in ihrer betrieblichen Tätigkeit einschränkten.
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Gemäss der definitiven Jahresrechnung 2021 vom 13. Mai 2022, die dem BKS im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht vorlag, weist die Beschwerdeführerin einen Verlust von Fr. 26'583.54 auf. Dabei berücksichtigt ist zum einen die für die Monate Januar bis April 2021 vom BKS ausgerichtete Ausfallentschädigung im Betrag von Fr. 16'983.–. Zum andern ist in der Erfolgsrechnung 2021 auch ein Lohnaufwand von insgesamt Fr. 79'352.75 ausgewiesen. Davon wurden lediglich Fr. 17'952.– effektiv ausgegeben, das heisst ausbezahlt. Der Rest wurde den Kontokorrenten der beiden Geschäftsführer beziehungsweise den transitorischen Passiven belastet. Auch unter Berücksichtigung des vom BKS herangezogenen Vergleichs zwischen dem Rechnungsjahr 2019 und dem Rechnungsjahr 2021 ist dies entgegen der Ansicht des BKS nachvollziehbar. Im Rechnungsjahr 2019, das für die Beschwerdeführerin, die erst Mitte 2019 gegründet worden war, höchstens 5-6 Monate dauerte, konnten Löhne von insgesamt Fr. 29'053.26 ausbezahlt werden. Dagegen konnte die Beschwerdeführerin im Corona-Jahr 2021 nur Fr. 17'982.00 an Löhnen auszahlen. Es gibt angesichts dieser Beurteilung keinen Zweifel, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen betriebswirtschaftlichen Verlust erlitten hat und deshalb unterhalb der Gewinnschwelle liegt. 1.3 Für die Monate Mai bis September beziehungsweise für Dezember 2021 macht die Beschwerdeführerin Schäden im Gesamtbetrag von Fr. 30'699.– (Fr. 24'414.85 für Mai bis August; Fr. 6'284.15 für Dezember) geltend. Im Einzelnen sind die Schadenssummen nicht zu beanstanden. Insbesondere die jeweils geltend gemachten Personalkosten von rund Fr. 4'600.– pro Monat sind in Anbetracht der Anzahl der abgesagten Veranstaltungen als Schaden plausibel (vgl. die Datenblätter zu den Gesuchseingaben in den Vorakten; Ziffern 1.2 und 2.2). Angesichts des durchschnittlichen monatlichen Lohnaufwands der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 von rund Fr. 6'600.– (1/12 von Fr. 79'352.75; vgl. Ziffer 1.2 vorstehend) scheinen auch die sogenannten "Sowiesokosten", das heisst, die nicht entschädigungsberechtigten Kosten, die der Beschwerdeführerin wohl auch ohne kausalen Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen entstanden wären, berücksichtigt worden zu sein. Es ist somit ein Gesamtschaden von Fr. 30'699.– zu 80 Prozent ersatzfähig. Die Beschwerdeführerin hat demnach in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf eine Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung im Betrag von Fr. 24'559.20. Auch mit diesem zusätzlichen Ertrag bleibt die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 unterhalb der Gewinnschwelle.
Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht anwaltlich vertreten war und ihr daher keine anrechenbaren Parteikosten angefallen sind (§ 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss
In Gutheissung der Beschwerde wird das BKS angewiesen, der B., Q., für die Monate Mai bis September und Dezember 2021 eine Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung im Betrag von Fr. 24'559.20 auszurichten.
Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.