Suspension by an incompetent authority is unlawful

RRB Nr. 2020-000606Übriges Gericht19.08.2020Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that the municipal council could not suspend a building-permit procedure on the ground that the NISV/5G framework and technical implementation details were still unclear. Those implementation questions fell within the competence of the BVU, which had already completed its part and granted approval. The council had to accept that approval and could only challenge it by appeal, not by suspending the completed cantonal part of the case. The suspension order was therefore annulled, the council was instructed to continue the procedure, and the costs were imposed on the council because it had committed a serious procedural defect by acting without competence.

Omnilex-Regeste

§ 31 VRPG; suspension of administrative proceedings by an incompetent authority; a stay is permissible only for sufficient and expedient reasons and must respect the duty of expedition. Where the reasons for suspension concern implementation questions within the competence of another authority, and that authority has already completed its part of the proceedings, the deciding authority may not suspend that completed part; it must accept the competent approval and, if necessary, challenge it by appeal. A suspension order issued ultra vires constitutes a serious procedural defect within the meaning of § 31 Abs. 2 VRPG and justifies costs being charged to the authority.

Gesamter Gesetzestext

2020 Verwaltungsrechtspflege 585 III. Verwaltungsrechtspflege

77 Sistierung des Verfahrens durch die unzuständige Behörde

  • Voraussetzungen einer Sistierung (Erw. 1)
  • Für eine Sistierung des bereits abgeschlossenen kantonalen Teilverfahrens durch den Gemeinderat gibt es aus Gründen der Zuständigkeit keinen Raum. Der Gemeinderat hat die NISV nicht anzuwenden und kann deshalb deren Anwendung nicht wegen fehlender Vollzugshilfen aussetzen (Erw. 2).
  • Die Sistierung durch die unzuständige Behörde ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler (§ 31 Abs. 2 VRPG) (Erw. 3.1). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 19. August 2020 i.S. S. AG gegen den Entscheid des Gemeinderats K. (RRB Nr. 2020-000606). Aus den Erwägungen

1.

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Sistierung bedeutet die vorläufige Einstellung (Ruhenlassen) eines hängigen Verwaltungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Sie ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 nicht ausdrücklich geregelt, was indessen nicht bedeutet, dass sie von vornherein unzulässig wäre. Solche prozessleitenden Anordnungen kommen in der Praxis häufig vor und bedürfen keiner besonderen Rechtsgrundlage (AGVE 1999, S. 145). Das Verfahren darf indessen nur aus hinreichenden und zweckmässigen Gründen ausgesetzt werden. Für eine Sistierung können vor allem verfahrensökonomische Gründe sprechen. Sie kann sich namentlich dann aufdrängen, wenn der Entscheid vom Ergebnis eines anderen

586 Verwaltungsbehörden 2020 hängigen Verfahrens abhängt. Eine Verfahrenssistierung kommt auch aus andern Gründen in Frage, wenn sich zum Beispiel die Verfahrensbeteiligten in aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen befinden, soweit eine Einigung zeitlich absehbar ist und die Betroffenen mit der Sistierung einverstanden sind. Gegen eine Sistierung lässt sich regelmässig die damit verbundene Verlängerung der Verfahrensdauer anführen, die privaten oder öffentlichen Interessen zuwiderlaufen kann (vgl. AGVE 1999, S. 145 f. mit Hinweisen). Eine Sistierung darf dem Beschleunigungsgebot nicht entgegenstehen (vgl. WIEDERKEHR, RENÉ; PLÜSS, KASPAR, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3217).

2.

2.1 Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat das Baugesuchsverfahren sistiert, bis die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Auswirkungen der 5G Technologie ausreichend konkretisiert sein werden und durch den Bund zur Verfügung gestellt werden. Er begründet die – zeitlich nicht befristete – Sistierung im Wesentlichen damit, dass für diese Technologie noch keine ausreichenden Messmethoden und kein angemessenes Qualitätssicherungssystem vorliegen würden und nicht nachvollziehbar sei, wie eine klare Rechtsgrundlage für die Bewilligungen von 5G Antennen hergeleitet werden könne. Es sei "nicht im Sinne der Prozessökonomie, eine Bewilligung zu erteilen, die später eventuell aufgrund der Messvorgaben in Wiedererwägung gezogen werden muss". 2.2 Bei diesen für die Sistierung des Verfahrens vorgebrachten Gründen geht es um Vollzugsfragen betreffend die Anwendung der Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999. Für diese Vollzugsfragen ist aber nicht der Gemeinderat, sondern das BVU zuständig (§ 31 Abs. 1 und 2 lit. f EG UWR). Es wäre allenfalls am BVU gewesen, sein Teilverfahren zu sistieren, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit der NIS-Verordnung gehabt hätte. Das BVU hat sein Teilverfahren aber abgeschlossen und seine

2020 Verwaltungsrechtspflege 587 Zustimmung erteilt. Der für Fragen der NIS-Verordnung nicht zuständige Gemeinderat hat diese Zustimmung des zuständigen BVU im erstinstanzlichen Baugesuchsverfahren ohne weiteres zu akzeptieren und als solche mit seinem Endentscheid über das Baugesuch den Parteien zu eröffnen, auch wenn er mit deren Inhalt nicht einverstanden ist. Es ist ihm oder den Einwendenden dann freigestellt, die erteilte umweltschutzrechtliche Zustimmung des BVU vor Regierungsrat mit Beschwerde anzufechten (vgl. zur Gemeindebeschwerde: Art. 57 USG). Dabei wäre dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der kantonalen Zustimmung zu Recht bejaht worden sind. Für eine Sistierung des bereits abgeschlossenen Teilverfahrens des BVU durch den Gemeinderat gibt es aus Gründen der Zuständigkeit somit keinen Raum. Der Gemeinderat hat die NISV nicht anzuwenden und kann deshalb deren Anwendung nicht wegen fehlender Vollzugshilfen aussetzen. Der Sistierungsbeschluss des Gemeinderats ist deshalb nicht gerechtfertigt und aufzuheben. Der Gemeinderat ist anzuweisen, das in seinem Zuständigkeitsbereich liegende Baugesuchsverfahren fortzusetzen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

3.1 Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Eine derartige Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt. Die Verfahrenskosten sind aufgrund der festgestellten Unzuständigkeit vollumfänglich dem Gemeinderat aufzuerlegen, der insofern einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat. (...)

588 Verwaltungsbehörden 2020 78 Verfahrensvereinigung

  • Voraussetzungen für eine Verfahrensvereingung Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 12. Februar 2020 i.S. A. GmbH gegen die Entscheide des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats S. (RRB Nr. 2020-000086). Aus den Erwägungen 1. Verfahrensgegenstand und Verfahrensvereinigung Die hier zu beurteilenden Beschwerden gründen auf einer längeren Vorgeschichte, in deren Verlauf verschiedene Fragen geklärt wurden. Vorliegend noch umstritten und Gegenstand der Beschwerde vom 29. Februar 2016 sind einerseits die von der Abteilung für Baubewilligungen BVU/vom Gemeinderat S. mit Entscheid vom 19. November 2015/26. Januar 2016 verfügten Auflagen bezüglich Bauschutt und Waldrodung, anderseits der betreffend die beiden Ausläufe und die Stützmauer angeordnete Rückbau. Für diese Bauten reichte die Beschwerdeführerin am 12. April 2016 ein neues Baugesuch ein, das die Abteilung für Baubewilligungen BVU und der Gemeinderat S. als Wiedererwägungsgesuch qualifizierten und in der Folge am 23. Juli 2018/18. September 2018 einen Nichteintretensentscheid fällten. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2018. Materiell identisches Thema beider Beschwerdeverfahren sind der Waldabstand der Laufhöfe und der Stützmauer sowie die diesbezüglichen Beurteilungen und das Vorgehen der Abteilung Wald BVU; die Beschwerde vom 29. Februar 2016 beinhaltet zudem die Fragen des Bauschutts und der Waldrodung, diejenige vom 22. Oktober 2018 den Aspekt des Nichteintretens. (...). Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 kennt keine ausdrückliche Bestimmung über die Vereinigung von Verfahren. Eine solche ist jedoch aus Gründen der Prozessökonomie zulässig, sofern verschiedenen Verfahren im Wesentlichen derselbe Sachverhalt zu

Schlagwörter

suspension of proceedingscompetencebuilding permitprocedural defectcostsNISV5G

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipal council could suspend the already completed cantonal partial procedure on NISV implementation grounds

Extrahierter Entscheid

No. For reasons of competence, the municipal council had no room to suspend the already completed BVU part of the procedure and had to accept the BVU approval.

Extrahierte Begründung

The reasons invoked concerned implementation questions under the NISV, which fall within the BVU's competence. Once the BVU had concluded its part of the case, the municipal council had to proceed with its own competence and could challenge the BVU approval only by appeal, not by suspending the procedure.

Kernrechtsfrage

Whether the suspension decision had to be annulled and the building-permit procedure resumed

Extrahierter Entscheid

Yes. The suspension was unjustified and had to be set aside, with instructions to continue the building-permit procedure.

Extrahierte Begründung

Because the council lacked competence to suspend the BVU's completed part of the case, the suspension constituted a serious procedural defect and could not stand.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs against the municipal council

Extrahierter Entscheid

The procedural costs were imposed on the municipal council because it committed a serious procedural defect by acting without competence.

Extrahierte Begründung

Under the VRPG, public authorities are charged costs where they commit serious procedural defects or act arbitrarily; that exception applied here.

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