RRB Nr. 2019-000418•RRB Nr. 2019-000418 – Entscheid Regierungsrat vom 01.05.2019
RRB Nr. 2019-000418Other / Regierungsrat01.05.2019
Verpachtung von Jagdrevieren - Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anhand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewerbungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2) - Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2)
2019 Jagdrecht 393 IV. Jagdrecht
64 Verpachtung von Jagdrevieren
Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausgeschrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden (§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdrevier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Bewerben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdausübung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruktur, besser gewährleistet. Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffentlich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Bewerbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesellschaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu berücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,