2018 Schulrecht 469 II. Schulrecht
66 Auswärtiger Schulbesuch
470 Verwaltungsbehörden 2018 die neue Schulgemeinde der Aufnahme zustimmt und die Aufenthaltsgemeinde die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch i.S.v. § 52 Abs. 1 SchulG übernimmt (AGVE 2003, S. 524; RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a). Die Schulpflege ist dagegen nicht zuständig, darüber zu befinden, ob die Aufenthaltsgemeinde das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch zu übernehmen hat (RRB Nr. 1987-001382 vom 29. Juni 1997, Erw. 2.a). Dieser Entscheid ist bei Einigkeit vom Gemeinderat zu fällen (§ 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985, fortan: SchulgeldV), wobei bei einer entsprechenden Zuweisung durch die Schulpflege der wichtige Grund (§ 6 Abs. 1 SchulG) für den auswärtigen Schulbesuch (zum Beispiel aus Gründen der Sonderschulbedürftigkeit oder des unzumutbaren Schulwegs) unwiderlegbar bejaht ist (VGE II/110 vom 10. November 1998, Erw. II.3.c.dd). Nur bei Uneinigkeit der Verfahrensbeteiligten entscheidet in erster Instanz das BKS, wobei in dieses Verfahren die Schul-, die Aufenthaltsgemeinde und die Eltern einzubeziehen sind (§ 6 Abs. 2 SchulgeldV; AGVE 2004, S. 111 ff.). Mit anderen Worten ausgedrückt steht es der Schulpflege im Rahmen eines Zuweisungsbeschlusses ohne weiteres auch zu, wichtige Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch eines Kindes zu bejahen und ein Kind einer auswärtigen Schule zuzuweisen. Dies bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass bei einem von den Eltern eigenständig organisierten auswärtigen Schulbesuch die Frage, ob ein wichtiger Grund dafür bestand, nicht nachträglich vom Gemeinderat beziehungsweise bei Uneinigkeit vom BKS entschieden werden kann und darf (§ 6 Abs. 1 und 2 SchulgeldV). Der Unterschied zur Variante Zuweisungsbeschluss besteht darin, dass die Eltern bei Verneinung der wichtigen Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch ein Kostenrisiko tragen und sie das Schulgeld der Schulgemeinde selber bezahlen müssen (§ 6 Abs. 2 SchulG). Mit einem Zuweisungsbeschluss wird dagegen die Schulgeldfrage auf Gemeindestufe vor Entsendung des Kindes in die auswärtige Schule verbindlich geregelt. Damit entfällt auch das finanzielle Risiko der Eltern (RRB Nr. 1990-002691 von 1. Oktober 1990, Erw. 2.b am Ende). Die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" erweist sich damit sowohl für die betroffenen
2018 Schulrecht 471 Eltern als auch für das Gemeinwesen als vorteilhafter, da keine finanziellen Unsicherheiten entstehen und die Schulpflege in den Prozess des Schulortswechsels von Anfang bis Ende integriert ist. Der Regierungsrat stimmt insoweit auch der von der Beschwerdeführerin sinngemäss vertretenen Ansicht zu, dass die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" präferiert werden sollte, zumal sie im Ergebnis wohl auch weniger konfliktanfällig ist. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch die Zuständigkeit des Gemeinderats der Aufenthaltsgemeinde beziehungsweise des BKS, über die Festsetzung und Erhebung des Schulgelds zu entscheiden (§ 6 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 SchulgeldV). Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdegegners nicht die Variante "Zuweisung durch die Schulpflege" gewählt, sondern den auswärtigen Schulbesuch ihres Sohnes eigenständig organisiert haben, führt nach dem oben Gesagten nur dazu, dass der Gemeinderat beziehungsweise das BKS erst nachträglich über das Vorhandensein von wichtigen Gründen für den auswärtigen Schulbesuch entscheiden können, die Eltern daher ein Kostenrisiko tragen und insofern den Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Volksschulunterrichts unter Umständen freiwillig aufgegeben haben. Nicht nachvollziehbar ist für den Regierungsrat, warum es für den Gemeinderat im konkreten Fall nicht möglich gewesen sein soll, das nachträglich gestellte Gesuch für die Tragung des Schulgelds materiell zu prüfen und zu beantworten. Dem Gemeinderat stand es nämlich zu, eine Stellungnahme bei der Schulpflege, der Schulleitung und/oder Lehrperson einzuholen. Im Übrigen steht es dem Gemeinderat auch zu, die betroffenen Personen mündlich zum Sachverhalt anzuhören. Da zwischen den Eltern und der Gemeinde keine Einigkeit über die Tragung des Schulgelds bestand, war das BKS erstinstanzlich zuständig, über die Tragung des Schulgelds für den auswärtigen Schulbesuch des Beschwerdegegners zu entscheiden. (...)
2018 Gesundheitsrecht 473 III. Gesundheitsrecht
67 § 12 HBV