RRB Nr. 2012-000280•RRB Nr. 2012-000280 – Entscheid Regierungsrat vom 07.03.2012
RRB Nr. 2012-000280Other / Regierungsrat07.03.2012
Ausstand - Einfluss von medialem und politischem Druck auf die Unvoreingenommenheit von Behördenmitgliedern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Medizinalperson
2012 Verwaltungsrechtspflege 373 IV. Verwaltungsrechtspflege
68 Ausstand
Gemäss § 16 Abs. 1 lit. e VRPG darf am Erlass von Entscheiden nicht mitwirken, wer aus anderen als den in lit. a–d aufgezählten Gründen in der Sache befangen sein könnte. Diese Bestimmung lautet grundsätzlich gleich wie die entsprechenden bundesrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG und Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG). In Lehre und Rechtsprechung wird zwischen subjektiver und objektiver Befangenheit unterschieden. Die subjektive Befangenheit betrifft Gegebenheiten, die in der Person und im Verhalten des Richters oder der Richterin bzw. des den Entscheid fällenden Behördenmitglieds ihre Ursachen haben. Darunter fallen etwa ein spezifisches Verhalten, Äusserungen, abschätzige Bemerkungen oder äusserer Druck beispielsweise durch Medienkampagnen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinn werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Gegebenheiten Umstände ergeben, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchenden Person zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2008 (5a_206/2008) Erw. 2.1). Die