Unpublished revised building project requires new first-instance procedure

RRB Nr. 2012-000186Übriges Gericht22.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat dismissed the appeal concerning a horse paddock because the amended building application had not been publicly posted. A reduced version could in principle be permissible, but it could not simply be approved on appeal since third-party objection rights were not secured. The applicant was ordered to submit a new building application for the reduced area within six months after finality of the decision. If he fails to do so, the municipality may order complete dismantling of the paddock.

Omnilex-Regeste

§ 24 BauG; fehlende öffentliche Auflage eines nachträglich eingereichten bzw. redimensionierten Baugesuchs; Beurteilung im Beschwerdeverfahren. Wird ein geändertes Bauprojekt nicht öffentlich aufgelegt, können Dritte ihre Einwendungen nicht fristgerecht erheben; eine bloss redimensionierte Lösung darf deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht direkt bewilligt werden, wenn dadurch der Rechtsschutz potentiell Betroffener unterlaufen würde. Ist eine Sistierung zur nachträglichen Publikation des geänderten Projekts nicht angezeigt, bleibt nur die Abweisung der Beschwerde verbunden mit der Verpflichtung zur Einreichung eines neuen, vollständig erstinstanzlich zu behandelnden Baugesuchs. Der Bewilligungsbehörde kann für den Säumnisfall die Anordnung des vollständigen Rückbaus vorbehalten werden.

Gesamter Gesetzestext

2012 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 327 I. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht

58 Unterlassene Publikation eines nachträglich eingereichten Baugesuchs; Vorgehen bei der Beurteilung eines redimensionierten Projekts durch die Beschwerdeinstanz Der strittige Pferdeauslauf konnte in der beantragten Grösse nicht bewilligt werden. Zulässig wäre indessen ein Pferdeauslauf in reduziertem Umfang. Weil im konkreten Fall die Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Nachholung der öffentlichen Auflage des redimensionierten Projekts (und Behandlung allfälliger Einwendungen) nicht in Frage kam, bedingt ein Rückbau auf das zulässige Mass allerdings die Durchführung eines (neuen) vollständigen erstinstanzlichen Verfahrens. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 22. Februar 2012 i.S. B. X. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats G. (RRB Nr. 2012-000186) Aus den Erwägungen

4.

4.1 (...) 4.2 Der Gemeinderat hat das nachträglich eingereichte Baugesuch nicht öffentlich aufgelegt. Dies hat zur Folge, dass, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse besitzt, innerhalb der Auflagefrist keine Einwendungen erheben konnte (§ 24 BauG). Würde der Regierungsrat die im angefochtenen Entscheid verfügte Reduzierung auf 108 m 2

des Pferdeauslaufplatzes bewilligen, wäre der Rechtsschutz allfälliger Interessen berechtigter Dritter nicht gewährleistet. Deswegen darf der Regierungsrat die vorliegende Beschwerde lediglich abweisen und den Beschwerdeführer verpflichten, ein Baugesuch für einen

328 Verwaltungsbehörden 2012 auf 108 m 2 Fläche reduzierten Pferdeauslauf einzureichen. (...) Der Beschwerdeführer hat das Baugesuch 6 Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids einzureichen. Falls der Beschwerdeführer diese Frist verstreichen lässt, darf der Gemeinderat den vollständigen Rückbau des Pferdeauslaufs mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung anordnen. Sollte sich im Rahmen des neu einzureichenden und öffentlich aufzulegenden Baugesuchs für die reduzierte Auslauffläche von 108 m 2 ein Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat ergeben, behält sich der Regierungsrat ausdrücklich vor, über das betreffende Baugesuch erneut zu befinden. (...) 59 Windenergieanlage

  • Richtplan-Fortschreibungen haben Informationscharakter und dienen nicht der verbindlichen räumlichen Festlegung (Erw. 4.2).
  • Auch nicht UVP-pflichtige Anlagen können der Planungspflicht unterliegen (Erw. 4.2).
  • Frage im konkreten Fall offengelassen, ob eine nicht UVP-pflichtige Windenergieanlage der Planungspflicht unterliegt (Erw. 4.1 und 4.2), da die Erteilung einer Baubewilligung (Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG) aus überwiegenden Landschaftsschutz-Interessen ausser Betracht fällt (Erw. 4.3 und 4.4). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 21. März 2012 i.S. M. GmbH gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats R. (RRB Nr. 2012-000373) Aus den Erwägungen 1. Projekt Die Bauherrschaft plant auf der Parzelle X der Gemeinde R. die Errichtung einer Windkraftanlage des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von 2 MW. Die projektierte Anlage hat folgende räumliche Ausmasse: Die Nabenhöhe des Rotors befindet sich in 108 m

Schlagwörter

building permitpublic postingthird-party objectionsredimensioned projectappeal procedureplanning lawdemolition order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal authority could approve a reduced horse paddock despite the lack of public notice of the amended building application.

Extrahierter Entscheid

No. Because the revised project was not publicly posted, approval of the reduced project would not safeguard third-party rights; the appeal could only be dismissed and a new first-instance application required.

Extrahierte Begründung

Without public notice, interested third parties could not raise objections within the objection period. A mere approval of the reduced project on appeal would therefore bypass the protection afforded by the public posting requirement.

Kernrechtsfrage

What procedural path follows if the applicant wants to proceed with the reduced project.

Extrahierter Entscheid

The applicant must file a new building application for the reduced area within six months after the decision becomes final; failing that, the municipality may order complete removal.

Extrahierte Begründung

Because the reduced project cannot be finally approved in the appeal proceedings, a full first-instance procedure with public posting is necessary.

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