Parents’ contributions for day special schools are owed by both parents

RRB Nr. 2011-000578Übriges Gericht27.04.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A father appealed against a Department order requiring him to pay parents’ contributions for his children’s day special school meals. He argued that he already paid child support and that the mother, who had custody, should bear the costs. The Government Council dismissed the appeal. It held that the statutory parents’ contribution is owed in the external relationship to the municipality by both biological parents, independently of how maintenance is arranged internally under civil law. The municipality’s claim may therefore be enforced jointly and severally against the parents.

Omnilex-Regeste

§ 27 Betreuungsgesetz; Elternbeiträge für Tagessonderschulen; Aussenverhältnis Gemeinde–Eltern und Solidarhaftung: Der Begriff der Eltern verweist auf das zivilrechtliche Eltern-Kind-Verhältnis und erfasst die leiblichen Eltern. Die Beitragspflicht betrifft ausschliesslich das Aussenverhältnis gegenüber der Gemeinde und besteht unabhängig von der zivilrechtlichen Unterhaltsregelung im Innenverhältnis. Administrative Behörden sind nicht zuständig, Unterhaltsansprüche zwischen den Eltern oder gegenüber dem Kind neu zu regeln oder zu überprüfen. Werden durch Gesetz beide Eltern zur Leistung des vollen Beitrags verpflichtet, folgt daraus die solidarische Haftbarkeit als notwendige Konsequenz (E. 1.3–1.4).

Gesamter Gesetzestext

2011 Schulrecht 461 IV. Schulrecht

100 Elternbeiträge für Tagessonderschulen Im Aussenverhältnis Eltern - Gemeinde sind beide Elternteile verpflichtet, die Elternbeiträge für die leiblichen Kinder zu bezahlen und zwar unabhängig davon, wie im Innenverhältnis Vater - Mutter - Kinder der Unterhalt geregelt ist. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 27. April 2011 i.S. A.X. gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (RRB Nr. 2011- 000578). Aus den Erwägungen

1.

1.1 Gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 leisten die Eltern den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mittag eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 15.– pro Kind und Mittag festgesetzte Pauschale; der Regierungsrat hat diesen Elternbeitrag auf Fr. 10.– pro Mittag festgesetzt (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen [Betreuungsverordnung] vom 8. November 2006). Bei Streitigkeiten über Bestand, Höhe und Bevorschussung von Elternbeiträgen sowie bei Zahlungsverzug erlässt das BKS auf Gesuch hin eine Verfügung (§ 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz). 1.2 Vorliegend ist nicht bestritten, dass A.X. der leibliche Vater und damit Elternteil von B. und C.X. ist. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, dass die Mutter Y. die elterliche Sorge und Obhut über

462 Verwaltungsbehörden 2011 die gemeinsamen Kinder innehabe und er bereits monatliche Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt seiner Kinder bezahle. Auf Grund dessen bestehe für ihn keine weitere Leistungspflicht betreffend Unterhalt seiner Kinder mehr. Die weiteren Unterhaltskosten müsse die Kindsmutter übernehmen. Die bundesrechtliche Unterhaltsregelung gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sei vorrangig und der Beschwerdeführer könne nicht mit einem kantonalem Gesetz und dem unbestimmten Begriff "Eltern" nochmals in die Pflicht genommen werden. 1.3 Das Betreuungsgesetz auferlegt die Elternbeiträge den Eltern (§ 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz), wobei der Begriff Eltern – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – weder unklar noch unbestimmt ist, sondern eindeutig auf ein bestehendes zivilrechtliches Eltern-Kindverhältnis hinweist. Eltern sind damit die leiblichen Eltern (Art. 252 ZGB), solange keine Adoption stattgefunden hat (Art. 267 Abs. 2 ZGB). Eine Scheidung ändert dabei nichts an der Elternschaft der nicht obhuts- bzw. sorgeberechtigten Person. Das Kindsverhältnis bleibt bestehen. Im Übrigen auferlegt das Betreuungsgesetz die Leistungspflicht beiden Eltern gemeinsam, was aufgrund der Verwendung des Plurals ebenfalls unmissverständlich aus dem Gesetzestext hervorgeht. Der Beschwerdeführer ist als leiblicher Vater von B. und C.X. deshalb gemäss § 27 Abs. 1 Betreuungsgesetz verpflichtet, Elternbeiträge an die Gemeinde zu bezahlen. Daran ändern auch die Einwendungen des Beschwerdeführers zum Vorrang des Bundesrechts und zur gerichtlich festgelegten Unterhaltspflicht nichts. Die bundesrechtlichen Regelungen und damit der zivilrechtliche Kinderunterhalt betreffen nämlich ausschliesslich die Innenverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die Elternbeiträge werden demgegenüber einem Dritten, namentlich der Gemeinde, geschuldet. Die kantonale Regelung im Betreuungsgesetz hat lediglich das Aussenverhältnis zum Gegenstand. Als Verwaltungsbehörde steht es dem BKS damit gar nicht zu, in die Innenverhältnisse zwischen Vater und Kindern oder Vater und Mutter einzugreifen, um z.B. die Kindsmutter zu verpflichten, die vom Beschwerdeführer bezahlten Unterhaltsbeiträge für die Bezahlung der Rechnungen der

2011 Schulrecht 463 Gemeinde zu gebrauchen. Ebenfalls ist es nicht Aufgabe einer Verwaltungsbehörde, die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers zu überprüfen und diese entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und dem Bedarf seiner Kinder allenfalls neu festzusetzen oder anzupassen. Die Klärung dieser – die Innenverhältnisse betreffenden – Fragen obliegt ausschliesslich den Zivilgerichten (Art. 133 Abs. 1, Art. 279 bzw. Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB jeweils i.V.m. Art. 54 Abs. 2 des Schlusstitels zum ZGB). Das BKS verfügte vorliegend lediglich im von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht nicht betroffenen Aussenverhältnis zwischen Gemeinde und Eltern und auferlegte mit seiner Verfügung beiden Elternteilen die nicht beglichenen Elternbeiträge gemeinsam. Die Verfügung des BKS ist damit insoweit nicht zu beanstanden. 1.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht auch Art. 143 OR nicht der Anordnung einer solidarischen Haftbarkeit. Art. 143 Abs. 2 OR sieht – unabhängig von der Relevanz dieser Bestimmung im öffentlichen Recht – die Solidarität in den vom Gesetz bestimmten Fällen ausdrücklich vor. § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz enthält mit der Leistungspflicht der beiden Elternteile auch den Grundsatz der solidarischen Haftbarkeit. Die solidarische Haftbarkeit ist nämlich lediglich notwendige Konsequenz der Tatsache, dass das Betreuungsgesetz (§ 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz) mehr als eine Person verpflichtet, die vollständigen Elternbeiträge zu leisten. Die Anordnung der Solidarität ist damit nicht zu beanstanden und erweist sich als recht- und zweckmässig. 1.5 (...) 1.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerde als unbegründet. Die Abweisung der Beschwerde bedeutet allerdings – wie bereits gesagt – nicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verpflichtet würde, einen erhöhten Unterhalt an seine Kinder zahlen zu müssen, als ihm zivilrechtlich auferlegt ist. Der Beschwerdeführer wird lediglich solidarisch mitverpflichtet, eine offene öffentlich-rechtliche Forderung der Gemeinde zu begleichen.

464 Verwaltungsbehörden 2011 Der Gemeinde steht es überdies auch zu, zuerst die Forderungen ausschliesslich bei der Kindsmutter einzutreiben, zumal die Verfügung des BKS ihr gegenüber bereits in Rechtskraft erwuchs und sie bereits betrieben wurde. Weiter steht es dem Beschwerdeführer offen, die sich im Innenverhältnis zwischen Vater und Mutter stellenden Fragen in einem zivilrechtlichen Verfahren klären zu lassen.

2011 Anwaltsrecht 465 V. Anwaltsrecht

101 Parteikosten Bei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M. und M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597). Aus den Erwägungen

12.

12.1 (...) 12.2 12.2.1 (...) 12.2.2 Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Parteientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwendigen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1 AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterliegenden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegenüber, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsiegenden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Parteivertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als solche nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert-

Schlagwörter

parents' contributionjoint and several liabilityexternal relationshipchild supportday special schooladministrative competencecivil-law maintenance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a biological father must pay parents’ contributions for day special school attendance despite existing child-support payments and the mother’s custody.

Extrahierter Entscheid

Yes. The statutory parents’ contribution is owed in the external relationship to the municipality by both biological parents, regardless of the internal maintenance arrangements.

Extrahierte Begründung

The term 'parents' in the statute refers to the existing civil-law parent-child relationship. The contribution regime concerns only the external relationship between parents and the municipality, while child-support rules govern the internal relationship between parents and children. Administrative authorities may not alter or review the civil-law maintenance duty.

Kernrechtsfrage

Whether the municipal claim may be enforced jointly and severally against both parents.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the statute obliges both parents to pay the full contribution, joint and several liability follows and is lawful.

Extrahierte Begründung

If more than one person is obliged by statute to pay the full amount, solidarity is the necessary consequence; the statutory wording using the plural also supports this.

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