PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 29. Mai 2024 Versand: 4. Juni 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000641 A., Q.; Beschwerde vom 6. November 2023 gegen den Entscheid des Gemeinderats E._____ vom 2. Oktober 2023 betreffend Ablehnung Auszahlung subsidiäre limitierte Kostengutsprache; Abweisung Erwägungen 1. Formelle Beurteilung 1.1 Zuständigkeit Gemäss § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Rechtsgrundlage des gemeinderätlichen Beschlusses bildet das Pflegegesetz (PflG) vom 26. Juni 2007 (SAR 301.200), konkret dessen § 11. Das Pflegegesetz enthält in § 19a eine Verfahrensbestimmung, welche zwar auf die Gemeinden als Trägerinnen von Pflege-Restkosten anwendbar ist, was vorliegend bei der subsidiären limitierten Kostengutsprache nach § 11 PflG aber nicht der Fall ist. Folglich sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach VRPG anwendbar. Nach diesen beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden (§ 50 Abs. 1 lit. b VRPG), sofern er die Entscheidkompetenz nicht durch Verordnung delegiert hat (§ 50 Abs. 2 VRPG). Der angefochtene Entscheid wurde vom Gemeinderat und damit von einer letztinstanzlichen kommunalen Behörde im Vollzugsbereich des Pflegegesetzes erlassen (siehe § 39 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG] vom 19. Dezember 1978 [SAR 171.100]). Im Bereich des Pflegegesetzes hat der Regierungsrat seine Entscheidkompetenz nicht delegiert. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 6. November 2023 ist damit der Regierungsrat. 1.2 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Materielle Beurteilung 2.1 Vorbringen der Parteien 2.1.1 Gemeinderat E._____ Der Gemeinderat E._____ argumentiert in seinem Entscheid und seinen Rechtsschriften, dass die Gemeinden den Zugang in eine stationäre Pflegeeinrichtung auf Gesuch hin mit einer subsidiären
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limitierten Kostengutsprache von maximal Fr. 12'000.– gewährleisten würden. Die zwei Monatsbetreffnisse seien in der Regel für den Start der Bewohnenden für die ersten zwei Monate gedacht, um einem allfälligen finanziellen Risiko der Bewohnenden oder der Pflegeinstitution entgegenzuwirken. Die ausstehenden Rechnungen würden sich auf den Zeitraum von April bis Juni 2022 beziehen und damit nicht auf den Zeitpunkt seit März 2018. Die betroffene Person sei während ihres Aufenthalts vom März 2018 bis Juni 2022 ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, mit Ausnahme der drei Monate vor dem Austritt. Im beigelegten Betreibungsregisterauszug seien keine Betreibungen oder Verlustscheine ersichtlich, welche direkt den Aufenthalt im A._____ betreffen würden. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Kosten des Heimaufenthalts seien zudem gedeckt gewesen, was mit Hinweis auf einen Entscheid im Bereich der materiellen Sozialhilfe begründet wird (Entscheid vom 2. Oktober 2023; Beschwerdeantwort, Seite 2). 2.1.2 A._____ Der Beschwerdeführer (Vertreterin) bringt vor, dass B._____ Ende März 2018 in das A._____ eingetreten sei, dann infolge massgeblicher Verbesserung seines Gesundheitszustands per 20. Juni 2022 in ein Pflegeheim habe wechseln können, wo er sich seines Wissens bis heute aufhalte. Bei Austritt aus dem A._____ seien die Rechnungen für die Monate April bis Juni 2022 im Gesamtbetrag von Fr. 17'968.30 offen geblieben. B._____ sei mit Schreiben vom 14. September 2022, 15. Februar 2023 und E-Mail vom 19. Mai 2023 sowie mit zahlreichen Anrufversuchen erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden. Der Betreibungsregisterauszug von B._____ vom 2. August 2023 weise 94 Verlustscheine im Umfang von Fr. 496'835.– aus. Den Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung sei bereits durch Einreichung eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs von B._____ erfüllt worden. Es sei offensichtlich nicht absehbar, dass sich die Vermögenslage von B._____ kurz- oder langfristig verbessere. Da eine Betreibung des 69-jährigen B._____ offensichtlich erfolglos wäre, habe sich der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 7. August 2023 unter Verweis auf die einst zugesprochene Kostengutsprache an den Gemeinderat gewandt und um Auszahlung des Betrags von Fr. 12'000.– ersucht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss dem Merkblatt des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. Februar 2015 einzig vorausgesetzt sei, dass irgendein provisorischer oder definitiver Verlustschein vorliege. Es werde nicht verlangt, dass die Pflegeeinrichtung für ihre konkrete Forderung einen Verlustschein erhalten habe. Ebenso wenig sei dies im ursprünglichen Gemeinderatsbeschluss als Auszahlungskriterium genannt worden. Die Pflegeeinrichtung müsse auch nicht unmittelbar nach Austritt/Versterben der betroffenen Person der Gemeinde, welche einst die Kostengutsprache erteilt hat, eine Mitteilung machen. Dies widerspreche gar der Pflicht, eine allfällige Forderung zunächst beim Betroffenen beziehungsweise dessen Erben erhältlich zu machen. Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache solle ungefähr zwei Monatsbetreffnisse abdecken und primär den Zugang zu einer Pflegeeinrichtung ermöglichen; bis zum Betrag von Fr. 12'000.– hätten es die Gemeinden zu dulden, allfällige Inkassoausstände der Pflegeeinrichtungen zu decken. Der Gemeinderat E._____ nehme eine unzulässige Vermischung der beiden Elemente des "Zugangs" und der "zwei Monatsbetreffnisse" vor. Ohne Kostengutsprache würde die Pflegeeinrichtung eine Depotzahlung verlangen, welche der Abdeckung jeglicher Inkassorisiken diene (Beschwerde, Seiten 4–8). 2.2 Akontozahlung und subsidiäre limitierte Kostengutsprache 2.2.1 Pflegegesetz und Pflegeverordnung Gemäss § 11 Abs. 1 PflG sind die Gemeinden zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Sie orientieren sich dabei an der Pflegeheimkonzeption und dem Spitex-Leitbild. Die stationären Leistungserbringer sind verpflichtet, eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäss Branchenverband zu führen und sie haben eine Finanzierung nach dem Grundsatz vollkostendeckender Tarife und Taxen sicherzustellen (§ 13 Abs. 3 lit. a und § 14 Abs. 1 PflG).
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Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen beteiligen sich an den Kosten der Pflege in der Höhe des gemäss Bundesrecht maximal zulässigen Pflegebeitrags (§ 14a Abs. 1 PflG). Die übrigen Kosten des stationären Aufenthalts, wie namentlich Pensionskosten (Hotellerieleistungen mit Vollpension, § 19 Abs. 3 PflV) und Betreuungskosten (Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die keine KVG-Leistungen darstellen, § 19 Abs. 4 PflV), werden durch eigene Mittel der Bewohnerinnen und Bewohner finanziert (§ 14b Abs. 1 PflG). Bei Personen, welche diese Kosten sowie die Beteiligung an den Pflegekosten gemäss § 14a Abs. 1 PflG nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen (§ 14b Abs. 2 PflG). Der Regierungsrat trifft bei Bedarf Massnahmen, damit der Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Regel keine Sozialhilfebedürftigkeit begründet (§ 14b Abs. 3 PflG). Den Materialien zu den erwähnten Bestimmungen des Pflegegesetzes, konkret den (06.183 und 07.101) Botschaften 1. und 2. Beratung zum Pflegegesetz vom 6. September 2006 und 25. April 2007 und den Materialien zur Revision der Pflegefinanzierung (10.259 vom 1. September 2010 und 11.173 vom 4. Mai 2011), lassen sich keine näheren Ausführungen entnehmen, wie die Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der stationären Langzeitpflege gegenüber Bewohnerinnen und Bewohnern bei nicht ausreichenden finanziellen Mitteln umzusetzen ist. 2.2.2 (14.47) Interpellation Andre Rotzetter, CVP (heute: Die Mitte), Buchs, vom 4. März 2014 In genannter Interpellation betreffend Nichtunterzeichnung der Pensions- und Betreuungsverträge von Pflegeheimen durch die Berufsbeistände sowie fehlender Zuständigkeiten bei Personen ohne finanzielle Reserven stellt der Interpellant unter anderem folgende Frage: "Wer ist zuständig für Kostengutsprachen oder Vorauszahlungen, die in den Pensions- und Betreuungsverträgen festgehalten sind, um grössere Debitorenverluste aufzufangen, und von den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern nicht selber bezahlt werden können?" In seiner Beantwortung vom 13. August 2014 äusserte sich der Regierungsrat zunächst zum Hintergrund der aufgeworfenen Frage: Gemäss Erbrecht (vgl. Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) sei es ab dem Todeszeitpunkt allein Sache der Erben des verstorbenen Heimbewohners, offene Rechnungen der stationären Pflegeeinrichtung zu bezahlen. Mit dem Tod ende auch die Beistandschaft von Gesetzes wegen (Art. 399 ZGB). In der Praxis komme es nun vor, dass – zum Beispiel bei einer Ausschlagung der Erbschaft – Rechnungen der stationären Pflegeeinrichtungen unbezahlt blieben. Die Pflegeeinrichtungen hätten deshalb damit begonnen, ein Depot (in der Praxis auch Akontozahlung oder Vorauszahlung genannt) zu erheben, das für allfällige offene Forderungen nach dem Tod herangezogen werden könne. Die Höhe dieses Depots sei sehr unterschiedlich, könne aber bis Fr. 20'000.– betragen. Ungelöst sei die Situation bei Personen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen würden, um das Depot bezahlen zu können. Eine Finanzierung des Depots aus den Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe entfalle, weil im Rahmen der Sozialhilfe nur Leistungen übernommen werden müssten, die der Überwindung der individuellen Notlage dienen würden, nicht aber um das finanzielle Inkassorisiko einer stationären Pflegeeinrichtung abzusichern. Der Regierungsrat fasste auch die Praxis in den Gemeinden zusammen: Es gebe Gemeinden, die auf Ersuchen hin zwar nicht ein Depot, dennoch aber eine sogenannte subsidiäre Kostengutsprache für den Fall von Inkassoausständen nach dem Tod der betreffenden Person leisten würden. Andere Gemeinden würden sowohl eine Depotzahlung wie auch eine subsidiäre Kostengutsprache kategorisch ablehnen. Konsequenz daraus sei, dass es im Einzelfall sehr schwierig sein könne, einen Pflegeplatz zu finden. Ein solcher Zustand, der zulasten von pflegebedürftigen Personen gehe, müsse verhindert werden. Der Regierungsrat führte weiter aus, dass auf der einen Seite den Pflegeeinrichtungen, von denen eine wirtschaftliche Betriebsführung verlangt werde, zugestanden werden müsse, ein Depot (oder eine anderweitige Absicherung) zu verlangen, um allfällige Inkassoverluste minimieren zu können. Auf der anderen Seite sollte ein Depot nicht prohibitiv wirken. Ein Depot in der Grössenordnung von
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einem bis maximal zwei Monatsbetreffnissen scheine nach Ansicht des Regierungsrats vertretbar und angemessen. Zur Rolle der Gemeinden äusserte sich der Regierungsrat wie folgt: "Was die Aufgaben der Gemeinden in diesem Kontext angeht, bleibt festzustellen, dass aus sozialhilferechtlicher Optik aus den erwähnten Gründen keine Verpflichtung besteht, ein Depot zu leisten. Auf der anderen Seite haben die Gemeinden mit § 11 des Pflegegesetzes die Pflicht, für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege zu sorgen. Diese Pflicht beinhaltet nach Auffassung des Regierungsrats auch die Sicherstellung des Zugangs für ihre Einwohnerinnen und Einwohner in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Dies kann in den betreffenden Fällen mittels subsidiärer Kostengutsprache relativ einfach gelöst werden. Der Regierungsrat vertritt somit die Auffassung, dass vorab die betroffene Person zur Leistung eines (verzinslichen) Depots verpflichtet werden kann. Subsidiär sollte die Wohnsitzgemeinde – in erster Linie mittels subsidiärer Kostengutsprache – den Zugang ihrer Einwohnerinnen und Einwohner in eine stationäre Pflegeeinrichtung sicherstellen." 2.2.3 Merkblatt des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. Februar 2015 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Interpellation hat das Departement Gesundheit und Soziales für die Gemeinden und Pflegeeinrichtungen das Merkblatt betreffend "Subsidiäre limitierte Kostengutsprache für die Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung" vom 25. Februar 2015 ausgearbeitet. Dieses Merkblatt wurde zusammen mit einem Schreiben der damaligen Regierungsrätin vom 9. Februar 2015 unter anderem allen Gemeinden und via den Verein Aargauische Spitäler, Kliniken und Pflegeinstitutionen (vaka) allen Pflegeeinrichtungen im Kanton Aargau zugeschickt sowie auf der Webseite des Departements Gesundheit und Soziales aufgeschaltet (www.ag.ch/dgs > Gesundheit > Gesundheitsversorgung > Pflegefinanzierung > stationär; zuletzt besucht am 9. Februar 2024). Das Merkblatt vom 25. Februar 2015 führt zunächst aus, dass mit Eintritt in eine Pflegeeinrichtung für die Pension, Pflege und Betreuung des Bewohnenden vom ersten Tag an Kosten entstünden. Ein Teil dieser Kosten sei vom Bewohnenden selbst zu bezahlen (Pensionskosten, Betreuungskosten sowie Pflegekosten-Anteil, siehe oben Ziffer 2.2.1). Den Bewohnenden würden diese Kosten teilweise monatlich im Voraus, teilweise am Ende eines Monats in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung der üblichen Zahlungsfrist von 30 Tagen führe dies dazu, dass die entsprechenden Kosten in der Regel erst 30 beziehungsweise 60 Tage nach ihrer Entstehung von den Bewohnenden zu bezahlen seien. Aus diesem Grund würden die Pflegeeinrichtungen von den Bewohnenden vor, bei oder nach Heimeintritt regelmässig eine Akontozahlung verlangen. Diese Akontozahlung solle auch für allfällige offene Forderungen nach dem Tod des Bewohnenden herangezogen werden können, um Inkassoausstände zu vermeiden. Das Merkblatt hält schliesslich ausdrücklich fest, dass in erster Linie die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner zur Leistung der Akontozahlung verpflichtet sei. Wenn eine Person die verlangte Akontozahlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne, solle die Wohnsitzgemeinde auf entsprechendes Gesuch der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache leisten. Das Merkblatt führt weiter aus, dass sich die subsidiäre limitierte Kostengutsprache aus § 11 PflG ergebe, wonach die Gemeinden für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der Langzeitpflege zuständig seien. Diese Pflicht beinhalte auch die Sicherstellung des Zugangs für die Einwohnerinnen und Einwohner in eine Pflegeeinrichtung. Der Bewohnende reiche der Wohnsitzgemeinde das Gesuch erst dann ein, wenn die Akontozahlung nicht mit eigenen Mittel geleistet werden könne. So kläre denn auch die Pflegeeinrichtung ab, ob der Bewohnende die verlangte Akontozahlung aus eigenen Mitteln leisten könne. Erst wenn sich zeige, dass dies nicht der Fall sei, mache die Pflegeeinrichtung auf die Möglichkeit der Gesuchseinreichung aufmerksam.
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Schliesslich hält das Merkblatt fest, dass ein gutgeheissenes Gesuch um Kostengutsprache nicht automatisch bedeute, dass es auch zu einer effektiven Auszahlung des bewilligten Betrags komme: Der in der Kostengutsprache bewilligte Betrag sei nur dann effektiv auszubezahlen, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Forderung vom Bewohnenden und im Erbfall von den Erben nicht erhältlich machen könne. Die Pflegeeinrichtung habe den entsprechenden Nachweis (Verlustschein, Eröffnung konkursamtliche Nachlassliquidation oder Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven) zu erbringen. 2.2.4 Sinn und Zweck Mit Blick auf die vorstehend gemachten Ausführungen sind Sinn und Zweck von Akontozahlung und subsidiärer limitierter Kostengutsprache wie folgt zusammenzufassen: Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache steht im Zusammenhang mit der Akontozahlung, welche die Pflegeeinrichtung vor, bei oder nach Heimeintritt von der Bewohnerin beziehungsweise vom Bewohner verlangt. Die Akontozahlung (in der Praxis auch Depot oder Vorauszahlung genannt) verfolgt grundsätzlich zwei Ziele: Zum einen sollen damit die bereits entstandenen, wegen der üblichen 30-tägigen Zahlungsfrist jedoch noch nicht beglichenen Kosten laufend gedeckt werden können. Zum anderen soll die Akontozahlung nach dem Tod des Bewohnenden für allfällige offene Forderungen herangezogen werden können, um so allfällige Inkassoausstände zu vermeiden. Kann die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner die verlangte Akontozahlung nicht mit eigenen Mitteln finanzieren, kommt die subsidiäre limitierte Kostengutsprache der Gemeinde zur Anwendung. Auch diese verfolgt grundsätzlich zwei Ziele: Zum einen soll auch sie – wie die Akontozahlung – dazu beitragen, allfällige Inkassoausstände zu vermeiden. Die Kostengutsprache ist aber keine generelle Defizitgarantie. Erst wenn die Pflegeeinrichtung ihre offene Forderung nachweislich weder vom Bewohnenden noch von den Erben erhältlich machen kann, kommt die Kostengutsprache zum Tragen (Subsidiarität) und zwar nicht unlimitiert, sondern höchstens im Umfang des gutgeheissenen Betrags (Limitierung). Zum anderen soll die subsidiäre limitierte Kostengutsprache den Zugang zur Pflegeeinrichtung sicherstellen für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, welche die Akontozahlung nicht mit eigenen Mitteln leisten können und infolge dessen – ohne Kostengutsprache – nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung eintreten oder dort verbleiben könnten. 2.3 Subsumtion Der Gemeinderat E._____ begründet seinen ablehnenden Entscheid vom 2. Oktober 2023 mit folgenden Argumenten: Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache diene der Sicherung des Zugangs zu einer Pflegeeinrichtung und sei damit für die ersten beiden Monatsbetreffnisse gedacht (Erw. 2.3.1), der Bewohner habe während des Aufenthalts in der Pflegeeinrichtung über die notwendigen Mittel für die Zahlungen an den Beschwerdeführer verfügt (Erw. 2.3.2), weder im Kündigungsschreiben noch beim Austritt seien offene Rechnungen erwähnt worden und der Beschwerdeführer sei erst 13 Monate nach Austritt wegen den Ausständen an den Gemeinderat E._____ gelangt (Erw. 2.3.3), und es liegen keine Belege zu Forderungen, Betreibungen oder Verlustscheinen während des Aufenthalts beim Beschwerdeführer vor (Erw. 2.3.4). 2.3.1 Beschränkung der Kostengutsprache auf die ersten beiden Monatsrechnungen Wie bereits oben ausgeführt, verfolgt die Akontozahlung zwei Ziele: Zum einen sollen damit die bereits entstandenen, wegen der üblichen 30-tägigen Zahlungsfrist jedoch noch nicht beglichenen Kosten laufend gedeckt werden können. Zum anderen soll die Akontozahlung nach dem Tod des Bewohnenden für allfällige offene Forderungen herangezogen werden können, um so allfällige Inkassoausstände zu vermeiden. Da die subsidiäre limitierte Kostengutsprache an die Stelle der Akontozahlung tritt, ist auch sie für die zwei obgenannten Ziele einzusetzen. Der Akontozahlung respektive der subsidiären limitierten Kostengutsprache ist damit ein Zusammenhang zu den ersten beiden Monatsbetreffnissen des Pflegeheims nicht abzusprechen, da sie das finanzielle Risiko in der
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Anfangszeit abdecken soll, in welcher eine Bewohnerin beziehungsweise ein Bewohner bereits Leistungen des Pflegeheims bezieht, diese aber erst nach Monatsablauf abgerechnet und in Rechnung gestellt werden. Die Akontozahlung beziehungsweise die Kostengutsprache ist jedoch nicht ausschliesslich dazu gedacht, das Inkassorisiko in der Anfangszeit zu decken. Wäre dem so, so würden konsequenterweise effektiv geleistete Akontozahlungen nach dem Begleichen der ersten Rechnungen der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner zurückerstattet werden, da das Inkassorisiko gebannt wäre. Dies entspricht jedoch nicht der Praxis. Die Pflegeheime behalten die Akontozahlungen auch nach den ersten Monaten des Pflegeheimaufenthalts weiterhin ein, um allfällige offene Forderungen nach dem Tod einer Bewohnerin oder eines Bewohners damit begleichen zu können. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass die Akontozahlung und damit auch die subsidiäre limitierte Kostengutsprache nicht nur für die Deckung der ersten beiden Monatsbetreffnisse eingesetzt werden kann. Folglich ist es im vorliegenden Fall möglich, eine Auszahlung der subsidiären limitierten Kostengutsprache für die ausstehenden Rechnungen der Monate April, Mai und Juni 2022 zu verlangen, auch wenn der Bewohner bereits im März 2018 in die Pflegeeinrichtung eingetreten ist. 2.3.2 Möglichkeit zur Bezahlung der Rechnungen durch Bewohnende Die in einem Pflegeheim anfallenden Kosten werden durch unterschiedliche Quellen gedeckt (s. vorstehende Erw. 2.2.1). Die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner des Pflegeheims hat die Kosten für die Pension und Betreuung vollumfänglich zu tragen. Für die Pflegeleistungen hat die betreute Person nur in Höhe des gemäss Bundesrecht maximal zulässigen Pflegebeitrags aufzukommen. Die restlichen Pflegekosten werden durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und durch die Gemeinden gedeckt. Sofern eine Bewohnerin beziehungsweise ein Bewohner die selbst zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen. Es soll dadurch insbesondere eine Sozialhilfebedürftigkeit verhindert werden. Daraus ergeht, dass auch bei einer mittellosen Person die Kosten für den Pflegeheimaufenthalt grundsätzlich stets gedeckt sind, notfalls durch Leistungen der Sozialhilfe. Auch wenn damit die Ausgaben der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners theoretisch gedeckt sind, besteht für die Pflegeheime keine Sicherheit, dass die laufenden Rechnungen bezahlt werden. Die Pflegeheime haben keine Möglichkeit, auf das Geld ihrer Bewohnerinnen und Bewohner zuzugreifen oder auf andere Weise die Bezahlung ihrer Rechnungen sicherzustellen. Aus diesem Grund erscheint es nicht gerechtfertigt, die Auszahlung der subsidiären limitierten Kostengutsprache mit der Begründung zu verweigern, dass die Bewohnerin beziehungsweise der Bewohner während des Aufenthalts stets über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Rechnungen verfügt hat. 2.3.3 Benachrichtigung der Gemeinde über offene Rechnungen Wurde eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache gutgeheissen, so führt dies gemäss dem Merkblatt des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. Februar 2015 nicht automatisch zur Auszahlung des in der Kostengutsprache bewilligten Betrags. Der Betrag ist erst dann auszubezahlen, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Forderung von der Bewohnerin beziehungsweise vom Bewohner und im Erbfall von den Erben nicht erhältlich machen kann. Dies impliziert, dass die Pflegeeinrichtung bei Zahlungsrückständen zunächst gehalten ist, die Forderung bei der Bewohnerin beziehungsweise dem Bewohner erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer hat B._____ mit eingeschriebenen Briefen vom 14. September 2022 und 15. Februar 2023 sowie mit E-Mail vom 19. Mai 2023 (Beschwerdebeilage 6) auf die ausstehenden Rechnungen aufmerksam gemacht und ihn zur Zahlung aufgefordert. Wie den Schreiben zu entnehmen ist, haben der Geschäftsleiter des Beschwerdeführers und B._____ auch telefonischen Kontakt gehabt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In diesem Sinn erscheint es auch gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer erst 13 Monate nach Austritt von B._____ an den Gemeinderat E._____ gelangt ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, gestützt auf welche zwingend eine vorgängige Information des Gemeinderats zu erfolgen hätte. Dass die Ausstände weder im Kündigungsschreiben noch beim Austritt erwähnt wurden, ist nicht von Rele-
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vanz. Der Beschwerdeführer hat die Forderungen damit gegenüber B._____ nicht erlassen. Die Auszahlung der subsidiären limitierten Kostengutsprache kann daher nicht unter dieser Begründung verweigert werden. 2.3.4 Betreibung/Verlustschein Zuletzt begründet der Gemeinderat E._____ die Abweisung der Beschwerde damit, dass keine Belege zu Forderungen, Betreibungen oder Verlustscheinen während des Aufenthalts beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers ergebe sich aber aus dem Betreibungsregisterauszug von B._____ vom 2. August 2023 (Beschwerdebeilage 7) eindeutig, dass eine Betreibung aussichtslos wäre, da darin 94 Verlustscheine im Umfang von Fr. 496'835.– eingetragen seien. Gemäss dem Merkblatt vom 25. Februar 2015 ist der bewilligte Betrag nur dann auszubezahlen, wenn die Pflegeeinrichtung ihre Forderung von der Bewohnerin beziehungsweise vom Bewohner nicht erhältlich machen kann. Die subsidiäre limitierte Kostengutsprache kommt zum Tragen, wenn gegen die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller provisorische oder definitive Verlustscheine bestehen, eine konkursamtliche Nachlassliquidation eröffnet wurde oder ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Die Pflegeeinrichtung hat den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Bei näherer Betrachtung dieser Formulierung ist erkennbar, dass das "nicht erhältlich machen können" einer Forderung und die betreibungs- beziehungsweise konkursrechtlichen Voraussetzungen untrennbar miteinander verknüpft sind. Würde die Formulierung so verstanden wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, so hätte dies zur Folge, dass mit einem Verlustschein, der keinen Zusammenhang mit der Pflegeheimforderung hat und dessen Ausstellung Jahre zurückliegen kann, die Voraussetzungen zur Auszahlung der Kostengutsprache erfüllt wären. Dasselbe gilt für die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Dass ein Verlustschein gegen eine Bewohnerin beziehungsweise einen Bewohner vorliegt oder ein Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden ist, ist nicht gleichbedeutend mit dem Umstand, dass eine erneute Betreibung gegen den Schuldner aussichtslos wäre und die Forderung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann. Es ist möglich, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners seit der damaligen Betreibung beziehungsweise Einstellung des Konkursverfahrens verändert haben und wieder Mittel zur Verfügung stehen, auf welche mittels einer Betreibung zugegriffen werden kann. Daher erscheint es notwendig, dass in diesen Fällen die Forderung der Pflegeeinrichtung tatsächlich in Betreibung gesetzt wird. Einzig bei einer konkursamtlichen Nachlassliquidation erscheint eine neue Betreibung nicht notwendig, da eine Überschuldung der Erbschaft zur Durchführung einer konkursamtlichen Liquidation vorausgesetzt wird und die Erben in diesem Fall nicht mehr belangt werden können (Art. 597 ZGB und Art. 49 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889 [SR 281.1]). Der Beschwerdeführer räumt ein, für die ausstehenden Rechnungen keine Betreibung eingeleitet zu haben. Der alleinige Verweis auf den Betreibungsregisterauszug vom 2. August 2023 ist nicht ausreichend. Der Betreibungsregisterauszug enthält zwar 94 nicht getilgte Verlustscheine aus den Jahren 2007–2022 und noch einige offene Betreibungen, wobei in den meisten provisorische Verlustscheine nach Art. 115 SchKG ausgestellt worden sind. Dies legt nahe, dass bei B._____ kein pfändbares Vermögen vorhanden ist und eine Betreibung gestützt auf die neuen Rechnungen voraussichtlich nicht einträglich ist. Es kann jedoch nicht restlos ausgeschlossen werden, dass B._____ in der Zwischenzeit zu neuem Vermögen gekommen ist, welches für die Bezahlung der Rechnungen herangezogen werden könnte. In diesem Sinn informierte die damalige Vorsteherin des Departements Gesundheit und Soziales mit Schreiben vom 17. April 2015 die Gemeinden dahingehend, dass die Pflegeeinrichtung die Kostengutsprache nur dann einlösen könne, wenn sie alle zumutbaren Vorkehrungen zur Geltendmachung der offenen Rechnungen nachweisen könne (Verlustschein, konkursamtliche Nachlassliquidation, Einstellung des Konkurses). Der Beschwerdeführer hat B._____ mehrfach schriftlich und vermutlich auch telefonisch zur Bezahlung der offenen Rechnungen aufgefordert. Weitere Inkassobemühungen hat der Beschwerdeführer aber angesichts des später eingeforderten Betreibungsregisterauszugs nicht unternommen. Inwiefern weitere Schritte nicht zumutbar gewesen
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wären, wird nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, für die offenen Rechnungen eine Betreibung einzuleiten. Auch wenn eine Betreibung mit grösster Wahrscheinlichkeit in einem Verlustschein geendet hätte, entspricht dieses Vorgehen dem Grundsatz der Subsidiarität, welcher bei der Kostengutsprache zwingend zu wahren ist. 2.4 Fazit Der Gemeinderat E._____ hat das Gesuch um Auszahlung der subsidiären limitierten Kostengutsprache vom 8. August 2023 zu Recht mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht alle zumutbaren Inkassobemühungen unternommen hat. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten auferlegt werden. Da der Gemeinderat E._____ keinen Parteikostenersatz beantragt hat, entfällt die Zusprechung eines solchen. Die Verfahrenskosten bemessen sich nach § 22 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 (SAR 221.150). Die Staatsgebühr wird im vorliegenden Fall auf Fr. 1'000.– festgelegt. Hinzu kommt die Kanzleigebühr in Höhe von Fr. 100.– (§ 25 f VKD). Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– und der Kanzleigebühr von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.