PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 20. März 2024 Versand: 25. März 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000331
A., Q., vertreten durch B., R.; Beschwerde vom 20. September 2023 gegen den Entscheid des Gemeinderats S._____ vom 4. September 2023 betreffend Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache; Abweisung
Erwägungen 1. Formelle Beurteilung 1.1 Zuständigkeit Gemäss § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Rechtsgrundlage des gemeinderätlichen Beschlusses bildet das PflG, konkret dessen § 11. Das PflG enthält in § 19a eine Verfahrensbestimmung, welche zwar auf die Gemeinden als Trägerinnen von Pflege-Restkosten anwendbar ist, was vorliegend bei der subsidiären limitierten Kostengutsprache nach § 11 PflG aber nicht der Fall ist. Folglich sind die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach VRPG anwendbar. Nach diesen beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide letztinstanzlicher kommunaler Behörden (§ 50 Abs. 1 lit. b VRPG), sofern er die Entscheidkompetenz nicht durch Verordnung delegiert hat (§ 50 Abs. 2 VRPG). Der angefochtene Entscheid wurde vom Gemeinderat und damit von einer letztinstanzlichen kommunalen Behörde im Vollzugsbereich des Pflegegesetzes erlassen (siehe § 39 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG] vom 19. Dezember 1978 [SAR 171.100]). Im Bereich des Pflegegesetzes hat der Regierungsrat seine Entscheidkompetenz nicht delegiert. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 20. September 2023 ist damit der Regierungsrat. 1.2 Übrige Eintretensvoraussetzungen Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.2 Akontozahlung und subsidiäre limitierte Kostengutsprache Gemäss § 11 Abs. 1 PflG sind die Gemeinden zuständig für die Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten und qualitativ guten Angebots der ambulanten und stationären Langzeitpflege. Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Pflegeeinrichtungen beteiligen sich an den Kosten der Pflege in der Höhe des gemäss Bundesrecht maximal zulässigen Pflegebeitrags (§ 14a Abs. 1 PflG). Ein weiterer Teil der Pflegekosten wird durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung getragen (Art. 7a Abs. 3 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung [Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV] vom 29. September 1995 [SR 832.112.31]). Sämtliche darüber hinausgehenden Kosten gelten als sogenannte Restkosten und werden durch diejenige Gemeinde, in welcher die anspruchsberechtigte Person vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung Wohnsitz hatte, übernommen (§ 14a PflG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 der Pflegeverordnung [PflV] vom 22. November 2012 [SAR 301.215]). Die übrigen Kosten des stationären Aufenthalts, wie namentlich Pensionskosten (Hotellerieleistungen mit Vollpension, § 19 Abs. 3 PflV) und Betreuungskosten (Kosten für Hilfe- und Betreuungsleistungen, die keine KVG-Leistungen darstellen, § 19 Abs. 4 PflV), werden durch eigene Mittel der Bewohnerinnen und Bewohner finanziert (§ 14b Abs. 1 PflG). Bei Personen, welche diese Kosten sowie die Beteiligung an den Pflegekosten gemäss § 14a Abs. 1 PflG nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, beteiligt sich der Kanton im Rahmen der Ergänzungsleistungen (§ 14b Abs. 2 PflG). Der Regierungsrat trifft bei Bedarf Massnahmen, damit der Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung in der Regel keine Sozialhilfebedürftigkeit begründet (§ 14b Abs. 3 PflG). In der Beantwortung der Interpellation Andre Rotzetter, CVP, Buchs vom 4. März 2014 (14.47) anerkannte der Regierungsrat, dass Pflegeeinrichtungen begonnen hätten, Depotleistungen von den künftigen Bewohnern zu verlangen, welche insbesondere für allfällige offene Forderungen nach dem Tod herangezogen werden können. Bei Personen, die nicht über genügend eigene Mittel verfügen würden, bestehe eine ungelöste Situation. Eine Finanzierung des Depots aus den Mitteln der Sozialhilfe entfalle, da im Rahmen der Sozialhilfe nur Leistungen übernommen werden müssten, die der Überwindung einer individuellen Notlage dienen würden, nicht aber um das finanzielle Inkassorisiko einer stationären Pflegeeinrichtung abzusichern. Nach Auffassung des Regierungsrates beinhalte die Pflicht der Gemeinden von § 11 PflG auch die Sicherstellung des Zugangs für ihre Einwohnerinnen und Einwohner in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Wenn die betroffene Person nicht in der Lage sei, eine Depotzahlung zu leisten, solle die Wohnsitzgemeinde den Zugang in eine stationäre Pflegeeinrichtung mittels subsidiärer Kostengutsprache sicherstellen. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zur Interpellation hat das Departement Gesundheit und Soziales für die Gemeinden und Pflegeeinrichtungen das Merkblatt betreffend "Subsidiäre limitierte Kostengutsprache für die Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung" vom 25. Februar 2015 ausgearbeitet. In diesem wird unter anderem ausgeführt, dass die Wohnsitzgemeinde auf entsprechendes Gesuch der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners hin eine subsidiäre limitierte Kostengutsprache leisten solle, wenn eine Person die verlangte Akontozahlung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne. Der Bewohner reiche der Wohnsitzgemeinde das Gesuch erst dann ein, wenn die Akontozahlung nicht mit eigenen Mittel geleistet werden könne. Ein gutgeheissenes Gesuch um Kostengutsprache führe nur dann zu einer effektiven Auszahlung, wenn die Pflegeinstitution ihre Forderung von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner nicht erhältlich machen könne. Zudem sei die Kostengutsprache auf maximal zwei Monatsbetreffnisse der von der Bewohnerin bzw. dem Bewohner zu tragenden Kosten sowie die Obergrenze von Fr. 12'000.- limitiert. 2.3 Zuständigkeit zur subsidiären limitierten Kostengutsprache Welche Gemeinde zur Leistung der subsidiären limitierten Kostengutsprache und zur allfälligen Auszahlung des Betrags zuständig ist, ist gesetzlich nicht explizit verankert. Da die subsidiäre limitierte Kostengutsprache kein Instrument der Sozialhilfe ist, fällt es ausser Betracht, für die Bestimmung der
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Zuständigkeit auf den sozialhilferechtlichen Unterstützungswohnsitz abzustellen. Im Bereich der ambulanten und stationären Pflege werden den Gemeinden durch die Bestimmungen von §§ 11 ff. PflG wesentliche Kompetenzen zugesprochen und Pflichten auferlegt. Dabei wird für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Restkostenfinanzierung immer an den zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person angeknüpft. Im Bereich der ambulanten Pflege ist es der aktuelle Wohnsitz, während bei der stationären Pflege gestützt auf § 22 Abs. 1 PflV an den Wohnsitz vor Eintritt in die Pflegeeinrichtung angeknüpft wird. Da für die subsidiäre limitierte Kostengutsprache keine Bestimmung wie § 22 PflV besteht, der es erlaubt, an einen früheren Wohnsitz anzuknüpfen, ist im Bereich der subsidiären limitierten Kostengutsprache auf den aktuellen zivilrechtlichen Wohnsitz der betroffenen Person abzustellen. So nennt auch das Merkblatt des Departements Gesundheit und Soziales vom 25. Februar 2015 als zuständige Behörde die Wohnsitzgemeinde der Bewohnerin bzw. des Bewohners. Die Prüfung der Zuständigkeit einer Behörde erfolgt zu Beginn des Verfahrens. Fallen die Voraussetzungen für die Zuständigkeit im Verlauf des Verfahrens weg, bleibt die Zuständigkeit bis zum Erlass der Verfügung bestehen (BGE 130 V 90 Regeste; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 502). 2.4 Ausführungen zum zivilrechtlichen Wohnsitz Der Wohnsitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungsanstalt oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz. Der zweite Halbsatz von Art. 23 Abs. 1 ZGB stellt die gesetzliche Vermutung auf, dass der Aufenthalt zu Sonderzwecken für sich allein nicht auch den Nachweis der Absicht dauernden Verbleibens erbringt. Die Norm schliesst eine Wohnsitznahme am Ort des Anstaltsaufenthalts nicht aus, sondern begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Aufenthalt in einer Anstalt bedeute nicht die Verlegung des Lebensmittelpunktes an den fraglichen Ort. Bei der Unterbringung in einer Anstalt, d.h. der Anstaltseinweisung durch Dritte, die nicht aus eigenem Willen erfolgt, wird regelmässig eine Wohnsitznahme ausgeschlossen. Hingegen darf von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes ausgegangen werden, wenn urteilsfähige volljährige Personen freiwillig in ein Alters- oder Pflegeheim eintreten, mit der Absicht, dort ihren Lebensabend zu verbringen (HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Aufl., Bern 2020, S. 110 f. m.w.H.; DANIEL STAEHELIN, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Art. 23 N 19a und 19h; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 7001, 7069). Als freiwillig gilt auch der Eintritt in eine Pflegeeinrichtung unter dem Zwang der Umstände, wie zum Beispiel durch eine Unterstützungsbedürftigkeit (BGE 141 V 530 E. 5.2). Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist (DANIEL STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N 5). 2.5 Beurteilung Die Beschwerdeführerin wohnte bis zu ihrem Umzug nach Q._____ im Jahr 2023 während 16 Jahren in S.. Dass sie in dieser Zeit einen Wohnsitz in S. begründete, bleib zu Recht unbestritten. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin (Vertreterin) fand der Umzug von S._____ ins Alters- und Pflegeheim C._____ nach Q._____ am tt.mm.jjjj statt. Die Abmeldung bei der Gemeinde S._____ und die Anmeldung bei der Gemeinde Q._____ hätten am 13. April 2023 stattgefunden. Nach Ausführungen des Gemeinderats S._____ hat sich die Beschwerdeführerin mit Brief vom 18. April 2023 per 4. April 2023 bei ihnen abgemeldet. An welchem Datum die Ab- und Anmeldung in S._____ und Q._____ tatsächlich vonstatten gegangen sind, kann vorliegend offen bleiben. Für die zivilrechtliche Wohnsitzbegründung stellt die melderechtliche Ab- bzw. Anmeldung nur ein Indiz dar und ist keine Voraussetzung (BGE 133 V 309 E. 3.3). Vielmehr wird die Wohnsitzbegründung nach
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der Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 ZGB beurteilt, nach welcher ein effektiver Aufenthalt und eine Absicht dauernden Verbleibens vorliegen muss. Die Beschwerdeführerin hielt sich ab dem tt.mm.jjjj nicht mehr in S., sondern in Q. auf. Bei der Beschwerdeführerin besteht keine umfassende Beistandschaft und auch die Handlungsfähigkeit ist nicht beschränkt. Wie sie ausführt, erfolgte der Umzug ins Alters- und Pflegeheim C._____ aus verschiedenen Gründen. Ein Grund sei die beginnende Demenz gewesen. Wohl damit zusammenhängend und altersbedingt hatte die Beschwerdeführerin Mühe, sich um den Haushalt und die Selbstpflege zu kümmern, sodass bereits ein Jahr vor Eintritt ins Alters- und Pflegeheim Spitexeinsätze notwendig geworden sind. Der Umzug erfolgte auch aus dem Wunsch der Beschwerdeführerin heraus, nicht mehr alleine zu wohnen, um so der Vereinsamung entgegen zu wirken. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensumstände wie dem Alter und der beginnenden Demenz zu einem gewissen Grad zum Umzug ins Alters- und Pflegeheim gezwungen war, entspricht dies gemäss oben ausgeführter Rechtsprechung nach wie vor einem freiwilligen Eintritt. Dies wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin vollständig handlungsfähig ist und der Umzug auf persönlichen Wunsch hin erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat zwar nach wie vor starke Beziehungen zur Gemeinde S., was nicht erstaunt, da sie dort während langer Zeit gewohnt hat. Sie hat jedoch ihre Wohnung in S. aufgegeben und lebt nun die ganze Zeit in Q.. Aufgrund der Umstände kann davon ausgegangen werden kann, dass der Eintritt ins Alters- und Pflegeheim erfolgte, um dort den Lebensabend zu verbringen. Eine Rückkehr nach S. erscheint ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat damit effektiven Aufenthalt in der Gemeinde Q._____ und auch die Absicht dauernden Verbleibens in dieser Gemeinde. Sie hat folglich mit ihrem Umzug ins Alters- und Pflegeheim C._____ am 4. April 2023 ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Q._____ begründet. Damit einhergehend ging der Wohnsitz in S._____ unter (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache am 11. Juni 2023 eingereicht. Zu jenem Zeitpunkt hatte sie bereits Wohnsitz in der Gemeinde Q.. Daraus folgt, dass die Gemeinde S. nicht zur Beurteilung des Gesuchs um subsidiäre limitierte Kostengutsprache zuständig gewesen ist, weshalb sie ihre Zuständigkeit zu Recht mit Beschluss vom 4. September 2023 verneinte. 2.6 Fazit Die Gemeinde S._____ war zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um subsidiäre limitierte Kostengutsprache nicht mehr die zivilrechtliche Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin, weshalb der Gemeinderat S._____ zu Recht mit Beschluss vom 4. September 2023 seine Zuständigkeit verneinte. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteistellung haben im Beschwerdeverfahren insbesondere die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz (§ 13 Abs. 2 lit. a und e VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich mit ihren Beschwerdebegehren. Dies würde dazu führen, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt würden. Eine solche Kostenfolge rechtfertigt sich vorliegend jedoch aus folgendem Grund nicht: Die Beschwerdeführerin (Vertreterin) hat das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache am 11. Juni 2023 bei der Gemeinde Q._____ eingereicht. Die Gemeinde Q._____ hat das Gesuch zur weiteren Bearbeitung via E- Mail am 27. Juni 2023 an die Gemeinde S._____ weitergeleitet. Die Gemeinde S._____ hat die Beschwerdeführerin in der Folge aufgefordert, Unterlagen einzureichen und erst mit Beschluss vom 4. September 2023 zu erkennen gegeben, dass sie sich als unzuständig erachtet. Daraus folgt, dass die
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Beschwerdeführerin das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache bei der eigentlich zuständigen Gemeinde einreichte. Dass das Gesuch an die nicht zuständige Gemeinde gelangte, was zum Beschluss vom 4. September 2023 führte, ist einzig auf das Verhalten der Gemeinden Q._____ und S._____ zurückzuführen. Zudem durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass die Gemeinde S._____ zuständig ist, nachdem diese Gemeinde sie zur Einreichung von Unterlagen zur Behandlung des Gesuchs aufforderte und die Gemeinde Q._____ auf telefonische Anfrage hin sinngemäss ihre Unzuständigkeit erklärte. Die Gemeinde S._____ wäre zudem im Sinne von § 8 Abs. 2 VRPG gehalten gewesen, bei Verneinung ihrer Zuständigkeit die Sache an die aus ihrer Sicht zuständige Gemeinde zu überweisen. Der Erlass eines Nichteintretensentscheids infolge fehlender Zuständigkeit wäre nur dann angezeigt gewesen, wenn die aus Sicht der Gemeinde S._____ zuständige Gemeinde die Übernahme des Gesuchs abgelehnt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gemeinde S._____ versucht hätte, das Gesuch nach Bemerken der eigenen Unzuständigkeit an die Gemeinde Q._____ zu überweisen. Es rechtfertigt sich daher, von der Auflegung von Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren abzusehen. Damit erübrigt sich, über das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Der Gemeinde S._____ werden keine Verfahrenskosten auferlegt, da kein willkürlicher Entscheid vorliegt und kein schwerwiegender Verfahrensmangel gegeben ist. Aufgrund der E-Mail der Gemeinde Q._____ an die Gemeinde S._____ vom 27. Juni 2023 muss davon ausgegangen werden, dass die involvierten Personen das Gesuch um subsidiäre limitierte Kostengutsprache mit der Tragung der Restkosten verwechselt haben, was aufgrund der thematischen Nähe entschuldbar erscheint. Die Verfahrenskosten gehen daher vollumfänglich zulasten der Staatskasse. Mangels Anträgen um Parteikostenentschädigungen entfällt die Verlegung von Parteikosten. Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Staatskasse.