PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 3. Mai 2023 Versand: 9. Mai 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000503 A._____ und B., Q.; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 14. März 2022 betreffend Baugesuch der C._____ für den Neubau drei Mehrfamilienhäuser mit Einstellhallen (aaa), Ausbau H (bbb) auf Parzelle ccc (Baugesuch ddd); teilweise Gutheissung/Nichteintreten Erwägungen 6.2 Bezüglich der Zuständigkeiten ist wie folgt zu differenzieren (vgl. dazu und zum Folgenden: VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 12 f. mit zahlreichen Hinweisen): Der Ortsbildschutz ist Sache der Gemeinde, was sich im Allgemeinen auch auf deren Entscheidungsfreiheit auswirkt: Dem Gemeinderat steht bei der Anwendung des kommunalen Rechts und von Ästhetikvorschriften ein erheblicher Ermessensspielraum zu; die Gemeinde darf den verfassungsrechtlichen Schutz beanspruchen, der ihr gestützt auf die Gemeindeautonomie zusteht (§ 106 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau [KV] vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Es obliegt in erster Linie den örtlichen Behörden, über den architektonischen Aspekt zu wachen, weshalb sie diesbezüglich über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Rechtsmittelinstanzen haben sich deshalb bei der Überprüfung einschlägiger gemeinderätlicher Entscheide zurückzuhalten. Wo eine Regelung unbestimmt ist und verschiedene Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar erscheinen, sind die kantonalen Rechtsmittelinstanzen gehalten, das Ergebnis der gemeinderätlichen Rechtsauslegung zu respektieren und nicht ohne Not ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle der gemeinderätlichen zu setzen (AGVE 2006, S. 187 f.; 2003, S. 190). Die Grenze zwischen erlaubter Zweckmässigkeitsprüfung und autonomieverletzendem eigenem Ermessensentscheid der Rechtsmittelinstanz ist nicht leicht zu ziehen. Die Praxis zieht die Grenze zunächst dort, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbaren lässt (AGVE 2006, S. 188; 2005, S. 152; 2003, S. 190; 2001, S. 299 f.). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und des Regierungsrats können auch überwiegende private Interessen eine Korrektur des gemeinderätlichen Entscheids rechtfertigen (vgl. AGVE 1995, S. 334; 1993, S. 382). Schliesslich erscheint ein Eingriff dann als zulässig, wenn sich die Beurteilung der Gemeindebehörden aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raumplanung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt. Je weiter die öffentlichen Interessen am Ortsbildschutz über den lokalen Bereich hinausgehen, desto kleiner wird die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde. Verfügt die Gemeinde über ein Ortsbild von nationaler Bedeutung, ist sie an den im ISOS definierten Schutzgrad gebunden, so dass sie sich insofern nicht auf die Gemeindeautonomie berufen kann. Für diese Auffassung spricht auch der kantonale Richtplantext, gemäss welchem die Ortsbilder von nationaler Bedeutung in ihrer Einstufung nach ISOS anerkannt und festgesetzt werden (Richtplan vom 20. September 2011, S 1.5, Beschluss 1.1; zum Ganzen: AGVE 2008, S. 163 ff.; VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 12 f.). Anders ist die rechtliche Ausgangslage beim Denkmalschutz: Der Schutz von Kulturdenkmälern, deren Bedeutung über die Gemeindegrenze hinausragt, ist Sache des Kantons. Der Denkmalschutz
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beruht auf einer kantonalen Regelung und wird durch kantonale Behörden vollzogen (vgl. Kulturgesetz). Den kantonalen Schutz von Baudenkmälern können die Gemeinden im kommunalen Recht ausweiten, nicht aber schmälern. Insofern ist die Autonomie der Gemeinden eingeschränkt (vgl. AGVE 2008, S. 165; VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 13). Da zum Schutze eines Denkmals auch eine Rücksichtnahme auf dessen Umgebung gehört, besteht zwischen den Fragen des Denkmal- und Ortsbildschutzes dann ein enger Zusammenhang, wenn die Umgebung des Denkmals (beziehungsweise der Denkmäler) zugleich ortsbildprägend ist. Angesichts des Sachzusammenhangs der verschiedenen materiellrechtlichen Vorschriften bedarf es deshalb einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Denkmal- und Ortsbildschutzes. Dabei gilt zu beachten, dass sich die Gemeinde insoweit nicht auf ihre Gemeindeautonomie berufen kann, da überkommunale Interessen am Denkmal- und Ortsbildschutz tangiert sind (vgl. AGVE 2008, S. 165 f. (VGE vom 26. März 2015 [WBE.2014.138], S. 13).