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PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 26. April 2023 Versand: 3. Mai 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000460 C., Q., und fünf weitere Beschwerdeführende; Beschwerde vom 29. November 2021 gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes vom 28. Oktober 2021 betreffend Aufhebung der Verfügung beziehungsweise Anpassung der monatlichen Asylsozialhilfeansätze; Abweisung
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 lit. a VRPG ist der Regierungsrat für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden zuständig, wobei er seine Entscheidkompetenz durch Verordnung delegieren kann. Dies ist im vorliegenden Bereich nicht geschehen. Die Instruktion des Verfahrens zuhanden des Regierungsrats liegt in der Zuständigkeit des DGS, innerhalb des Departements erfolgt die Bearbeitung durch den Rechtsdienst (§ 14 Abs. 1 Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013, § 47 VRPG). Gemäss § 1 Abs. 1 und 3 VRPG gilt dieses Gesetz für das Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden, vorbehältlich allfälliger Sonderbestimmungen in anderen Erlassen. Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 sieht in § 58 Abs. 1 vor, dass Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim zuständigen Departement angefochten werden können. Dies betrifft jedoch Entscheide kommunaler Behörden, weshalb vorliegend – wie ausgeführt und in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 korrekt mitgeteilt – der Regierungsrat die zuständige Beschwerdeinstanz ist. 1.2 Legitimation Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das Interesse besteht folglich im praktischen Nutzen bei erfolgreicher Beschwerdeführung und damit in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den die angefochtene Verfügung zur Folge hätte (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 VRPG, Zürich 1998, Rz 129). Das so definierte Rechtsschutzinteresse muss aktuell sein. Dies bedeutet, dass mit dem Rechtsmittelentscheid der Nachteil, den die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung erleiden, beseitigt werden kann. Nach der aargauischen Praxis muss das aktuelle praktische Interesse
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an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auch noch im Zeitpunkt des Entscheids bestehen (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz 140). Dieses Erfordernis trägt einerseits der Prozessökonomie, andererseits dem Gedanken Rechnung, dass die Rechtsmittelinstanzen zu Fragen Stellung nehmen sollen, für die ein praktischer Anlass besteht (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz. 140). Fällt das aktuelle Interesse nach der Beschwerdeeinreichung, aber noch vor dem Entscheid weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz. 141). Am aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt es daher, wenn der zu beseitigende Nachteil im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids nicht mehr vorliegt oder bereits irreversibel eingetreten ist (Merker, a.a.O., § 38 VRPG, Rz 139). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein angefochtener Erlass inzwischen aufgehoben worden ist oder sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführenden durch den Beschwerdeentscheid nicht mehr unmittelbar beeinflussen lässt. Vorliegend lebten die Beschwerdeführer wenige Monate, vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022, gestützt auf § 17a Abs. 2 lit. b SPV in der kantonalen Unterkunft Q.. Für diese Zeit erliess der KSD die angefochtene Verfügung vom 28. Oktober 2021. Seit dem 19. Januar 2022 lebt die Familie in der Gemeinde S., womit die Gemeinde entsprechend der ordentlichen Zuständigkeitsordnung gemäss § 17a SPG auch für die Unterbringung und Sozialhilfe der Beschwerdeführenden zuständig wurde. Weil die Gemeinden die Unterstützung anders als der Kanton regeln können, stellt sich die Frage, ob überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Beschwerde vorliegt oder ob diese durch den Umzug und die Verlagerung der Zuständigkeit von der kantonalen auf die kommunale Ebene gegenstandslos geworden ist. Bei einer Gutheissung der Beschwerde wären im vorliegenden Fall Nachzahlungen zu leisten. Der angefochtene Nachteil ist damit nicht irreversibel, sondern könnte mit dem Beschwerdeentscheid beseitigt werden. Daher ist vorliegend trotz der kurzen Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nach wie vor zu bejahen. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerenden und ihre Legitimation zur Beschwerdeführung sind aus den genannten Gründen gegeben. 1.3 Ergebnis der formellen Beurteilung Die Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist vorliegend gewahrt. Die Legitimation ist zu bejahen. Auch die weiteren gemäss §§ 41–44 und 52 VRPG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Vorbringen der Parteien 2.1 Beschwerdeführende Die Beschwerdeführenden beantragen einerseits die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 (nachfolgend: Verfügung). Diese solle gemäss ihren Rechtsbegehren aufgehoben und die verfügten Sozialhilfebeiträge neu festgelegt werden. Andererseits bringen sie in der Begründung ihrer Beschwerde vor, die der Verfügung zugrundeliegenden, kantonalen Bestimmungen seien verfassungswidrig. In sachlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die mit der Verfügung zugesprochenen finanziellen Unterstützungsbeiträge für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung zu tief seien, um ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten und die gesellschaftliche Integration sowie eine angemessene Teilhabe am sozialen Leben zu ermöglichen. Zudem sei die kantonale Unterkunft in Q._____ ungeeignet und die zugeteilte Dreizimmerwohnung für ihre sechsköpfige Familie zu klein. Die tiefen Sozialhilfebeiträge, die beengte Wohnsituation und der Aufenthaltsstatus als vorläu-
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fig aufgenommene Ausländer verunmöglichten insbesondere den Kindern eine angemessene Lernumgebung und chancengleiche Teilnahme am Grundschulunterricht. Ebenso sei die Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben stark eingeschränkt. Ausserschulische Freizeitaktivitäten seien wegen der tiefen Beiträge kaum möglich. Da freizeitbedingte Mobilitätskosten ebenfalls von den finanziellen Beiträgen getragen werden müssten, sei die Familie räumlich auf Q._____ eingeschränkt, wo es jedoch wenig Integrationsangebote gebe. An einer Schulreise ins Ausland teilzunehmen sei zudem einerseits finanziell, andererseits wegen des Aufenthaltsstatus nicht möglich. Die Situation sei zusätzlich durch die beeinträchtigte Gesundheit beider Eltern belastet. So erschwerten die Schulterprobleme und bleibenden Fingerverletzungen des Vaters (Beschwerdeführer 1) dessen Stellensuche. Die Mutter (Beschwerdeführerin 2) sei wegen Problemen mit der Bandscheibe und zwei Fehlgeburten psychisch stark angeschlagen und leide in der kleinen Wohnung unter der fehlenden Ruhe. In rechtlicher Hinsicht monieren die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Legalitätsprinzips, da die beanstandeten finanziellen Beitragssätze nicht in einem Gesetz im materiellen Sinn, sondern auf Verordnungsstufe geregelt seien. Aufgrund der Gleichbehandlung von vorläufig aufgenommenen Ausländern mit Asylsuchenden hinsichtlich der kantonalen Sozialhilfeansätze sowie der fehlenden Gleichstellung von vorläufig Aufgenommenen mit anerkannten Flüchtlingen seien das Rechtsgleichheitsgebot sowie das Diskriminierungsverbot verletzt. Zudem machen die Beschwerdeführenden geltend, die Asylsozialhilfeansätze verletzten die Menschenwürde, das Recht auf persönliche Freiheit und Nothilfe sowie das durch die UNO-Kinderrechtskonvention geschützte Kindeswohl, ebenso wie das Recht der Kinder auf Bildung. Es liege auch eine Verletzung des Integrationsauftrags gemäss Integrationsagenda Schweiz vor. 2.2 Kantonaler Sozialdienst Der KSD führt zum Sachverhalt aus, dass die Behörde entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden die Integration und Chancengleichheit von Kindern fördere und die entgegenstehenden Vorwürfe haltlos seien. Er stellt klar, dass der KSD integrationsfördernde Massnahmen unterstütze und situationsbedingte Leistungen übernehme. Dazu gehörten unter anderem Kosten für Bücher und Schreibmaterial, welche die Schulen nicht zur Verfügung stellten. Auch habe der KSD zahlreiche Kostengutsprachen für situationsbedingte Leistungen gewährt. Den Akten sei zu entnehmen, dass sämtliche Gesuche für Hausaufgabenhilfe der Beschwerdeführer 4 und 5 sowie alle Gesuche zur Kostentragung für Klassenlager übernommen worden seien, damit die soziale Teilhabe der Kinder sichergestellt sei. Für den Beschwerdeführer 3 seien zudem die Kosten für Prüfungen, einen Laptop und die Beitragszahlungen für die Fachmittelschule übernommen worden. Nach aktueller Praxis des KSD würden im Weiteren nicht nur die in § 17f Abs. 2 lit. a SPV vorgesehen schmerzstillenden Zahnbehandlungskosten übernommen, sondern Zahnbehandlungskosten wie bei anerkannten Flüchtlingen unter Anwendung der Richtlinen der Schweizerischen Konferenz für Soziahlhilfe (SKOS) gewährt. Die Unterbringung in der kantonalen Unterkunft Q._____ sei gestützt auf § 17a Abs. 2 lit. b SPV eine vorübergehende und notfallmässige Lösung gewesen, um die Familie vor gesundheitlichen Schäden aufgrund des Schimmelbefalls in der Wohnung in R._____ zu schützen. Dies sei der Familie vor der Unterbringung auch so kommuniziert worden. Zudem hätten die Kinder bereits das neue Schuljahr in der Gemeinde Q._____ begonnen, weshalb man mit Blick auf das Kindeswohl den Umzug in eine andere Gemeinde auf Beginn der Sportferien geplant habe. Es treffe auch nicht zu, dass in der kantonalen Unterkunft nicht genügend Putzmittel zur Verfügung gestellt werde. Die Unterkünfte verfügten im Weiteren über freien Internetzugang, so dass die Bewohnenden hierfür keine Kosten zu übernehmen hätten. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden sei unvollständig und entspreche nicht den Tatsachen.
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In rechtlicher Hinsicht argumentiert der KSD, § 17e SPV sei im Hinblick auf die kantonale Rechtsetzungskompetenz im Bereich der Asylsozialhilfe eine ausreichende rechtliche Grundlage zur Regelung der Sozialhilfeansätze. Die Regelung auf Verordnungsstufe gewährleiste die nötige Flexibilität, wenn Anpassungen aufgrund politischer oder gesellschaftlicher Entwicklungen erforderlich seien. Zudem stellten die Asylsozialhilfeansätze nach § 17e SPV eine Konkretisierung von Art. 86 Abs. 1 AIG und § 17 SPG dar und erfüllten die Delegationsanforderungen dieser Bestimmungen. Es liege daher keine Verletzung des Legalitätsprinzips vor. Auch sei weder eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots noch des Diskriminierungsverbots, der Menschenwürde oder des Vorrangs des Kindeswohls ersichtlich. Auch die vorgeworfene Verletzung der Integrationsagenda sei haltlos. 2.3 Im Folgenden Auf die Ausführungen der Parteien im Einzelnen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein, soweit sie für die Entscheidfindung wesentlich sind. Die Systematik folgt soweit möglich der Beschwerdeschrift. 3. Streitgegenstand Die Beschwerdeführenden halten auf Seite 4 der Beschwerdeschrift vom 29. November 2021 fest, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 (nachfolgend: Verfügung) richte, welche die Beiträge für die Beschwerdeführenden festlege. Dieser Formulierung und der nachfolgenden Beschwerdebegründung ist entsprechend den Rechtsbegehren zu entnehmen, dass die finanziellen Beiträge beziehungsweise deren Höhe gemäss Ziffer 1 und 2 der KSD-Verfügung, nicht aber die anderen Anordnungen, angefochten werden. Die Beschwerdeführenden argumentieren zudem, dass die Verfügung sowie § 17 SPG und §17e SPV, in dem die fraglichen Sozialhilfeansätze festgelegt sind, das Legalitätsprinzip sowie verschiedene Grundrechte verletzten. Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde sind folglich einerseits die im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorfrageweise zu prüfende Verfassungsmässigkeit von § 17 SPG sowie § 17e Abs. 1 bis 3 SPV und, andererseits, die Höhe beziehungsweise Rechtmässigkeit der in den Ziffern 1 und 2 der Verfügung festgelegten finanziellen Beiträge. Zu beachten ist, dass sich die Verfügung lediglich auf einen Zeitraum von knapp vier Monaten, nämlich vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022, bezieht. Für diesen Zeitraum regelte sie die Unterstützung der Beschwerdeführenden in den kantonalen Strukturen während ihres Aufenthalts in der kantonalen Unterkunft Q.. Mit der Zuweisung der Beschwerdeführenden an die Gemeinde S. ist gemäss § 17 Abs. 2 SPG seit dem 19. Januar 2022 die Gemeinde für die Unterstützung der Beschwerdeführenden zuständig. Die Verfügung ist entsprechend ab diesem Datum hinfällig geworden. Die von der Gemeinde S._____ festgelegten Beträge werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht angefochten, weshalb darauf nachfolgend nicht einzugehen ist. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und während der gesamten Anwendbarkeit der angefochtenen Verfügung war die bis 30. April 2022 geltende Fassung von § 17e Abs. 1 SPV in Kraft. Ab dem 1. Mai 2022 wurden im Kanton Aargau neue Asylsozialhilfeansätze für Kinder in Kraft gesetzt (§ 17e Abs. 1 lit. b SPV). Diese sind jedoch für den vorliegenden Entscheid nicht zu berücksichtigen, da im geltenden Recht keine Vorwirkung der geänderten Verordnungsbestimmung vorgesehen ist (vgl. unter anderem Tschannen et. al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A. Bern 2022, Rz. 563–567). Die angefochtene Verfügung und die zu prüfenden Rechtsfragen sind auf der Basis des bis 30. April 2022 in Kraft stehenden Rechts zu beurteilen (dazu auch BGE 147 I 482).
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Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A. Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 340). Das Legalitätsprinzip gilt nach heutiger Rechtsauffassung auch für die Leistungsverwaltung, wobei die Anforderungen im Allgemeinen weniger streng sind (unter anderem Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 379). Im Fall von Sozialleistungen sollen nach der Rechtsprechung jedoch dieselben Anforderungen an das Erfordernis der Gesetzmässigkeit gelten wie in der Eingriffsverwaltung, da Interessen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit betroffen sind (Tschannen, a.a.O., Rz 412; BGE 118 Ia 46). Eine Regelung auf Verordnungsstufe ist dann sinnvoll, wenn aufgrund der hohen Technizität der Materie oder der sich rasch verändernden Verhältnisse Anpassungen innert nützlicher Frist möglich sein müssen (Tschannen, a.a.O., Rz. 401). Für den vorliegenden Kontext ist zudem zu beachten, dass für die Regelung von Rechten und Pflichten von Personen in einem Sonderstatusverhältnis die Anforderungen an die Normstufe reduziert sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 386). Weil bei Asylsuchenden sowie abgelehnten Asylsuchenden ein Sonderstatusverhältnis zum Staat angenommen wird, sind für diese Personengruppen sowohl die Anforderungen an zulässige Einschränkungen von Freiheitsrechten wie an das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage tiefer. Auch werden weitreichende Gesetzesdelegationen akzeptiert (Teresia Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, Zwischen Migrationskontrolle und menschenwürdiger Existenz, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 367, sowie Teresia Gordzielik, Rechtliche Rahmenbedingungen zur aktuellen Unterbringungssituation von Asylsuchenden in der Schweiz, Ein Beitrag zu flüchtlings- und sozialhilferechtlichen Aspekten, in Jusletter, 14. März 2016, S. 32). Die Einschränkungen an das Erfordernis des Rechtssatzes für Personen im Sonderstatusverhältnis betreffen aufgrund ihres abgelehnten Asylstatus auch vorläufig Aufgenommene. 4.4 Vorliegend hat der Regierungsrat die angefochtenen Asylsozialhilfeansätze für die finanziellen Beiträge an die Verpflegung, das Taschengeld sowie die Bekleidung in § 17e SPV und damit auf Verordnungsstufe geregelt. Die Beschwerdeführenden befinden sich in einem Sonderstatusverhältnis zum Kanton Aargau, und bei den fraglichen Bestimmungen geht es um staatliche Leistungen. Auch sollten nachvollziehbarerweise Sozialhilfeansätze rasch und flexibel an sich verändernde gesellschaftliche und politische Verhältnisse angepasst werden können und damit sinnvollerweise nicht einem formellen Gesetzgebungsverfahren unterworfen werden (vgl. unter anderem BGE 145 V 380, 392). Die Höhe der Leistungen ist bezeichnenderweise fast jährlich Thema der kantonalen Budgetdebatte. Das Bundesgericht hielt in einem zum vorliegenden Fall vergleichbaren "leading case" fest, dass es von Bundesrechts wegen nicht notwendig sei, die Höhe von Asylsozialhilfeleistungen in Form eines formellen Gesetzes zu regeln, solange diese über dem gemäss Art. 12 BV gebotenen Minimum staatlicher Leistungen liegen (BGE 130 I 1, 14). Jedenfalls sei die Regelung der konkreten Leistungen nicht in einem formellen Gesetz nötig, wenn dieses die abweichende Behandlung der fraglichen Personengruppe im Grundsatz festlege (BGE 130 I 1, 14). Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass bei fürsorgerechtlicher Unterstützung die individuellen und örtlichen Bedürfnisse zu berücksichtigen seien, was eine gewisse Flexibilität im Einzelfall erfordere und gegen eine Regelung auf Gesetzesstufe spräche (BGE 130 I 1, 14). 4.5 Angesichts der dargestellten Kriterien und Rechtsprechung ist die Regelung der Asylsozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene in § 17e SPV als grundsätzlich zulässig zu beurteilen, zumal diese Bestimmung auch ausreichend bestimmt formuliert ist. Allerdings ist es unbestritten, dass sich die Verordnung an einen grossen Adressatenkreis wendet und für die Betroffenen erhebliche finanzielle Folgen hat (siehe oben Ziffer 4.3). Es ist deshalb zu prüfen, ob die wesentlichen Grundsätze in einem Gesetz im formellen Sinn festgelegt sind und eine zulässige Gesetzesdelegation vorliegt.
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4.6 Der Regierungsrat als Entscheidbehörde ist nach § 2 VRPG an das Gesetz gebunden (vgl. auch §§ 68 Abs. 1 und 90 Abs. 2, 4 und 5 KV). Er darf Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen (Art. 90 Abs. 5 KV sowie § 2 Abs. 2 VRPG; vgl. unter anderem AGVE 2015, Nr. 75, S. 405). Bundesgesetze sind gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden in jedem Fall massgebend. Gestützt auf § 78 Abs. 1 KV erlässt auf kantonaler Ebene der Grosse Rat des Kantons Aargau alle wichtigen Bestimmungen in einem Gesetz, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger festlegen. Er hat auch die Kompetenz, den Vollzug des Bundesrechts durch Gesetz zu regeln, soweit bundesrechtlich, in der KV oder einem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme normiert § 91 Abs. 2 KV, wonach der Regierungsrat des Kantons Aargau Recht setzende Bestimmungen in der Form der Verordnung erlassen kann. Der Zweck und die Grundsätze der inhaltlichen Gestaltung der Verordnung müssen jedoch in einem kantonalen Gesetz oder einem Dekret festgelegt sein. Nach § 91 Abs. 2 bis lit. a KV kann der Regierungsrat die zum Vollzug von Bundesrecht notwendigen Bestimmungen erlassen, wenn das Bundesrecht den Inhalt des Ausführungsrechts im Sinne von Absatz 2 festlegt. Diesfalls ist eine kantonale Rechtsgrundlage auf Gesetzes- oder Dekretstufe nicht erforderlich. Die Kantonsverfassung verleiht dem Regierungsrat folglich eine weitgehende Verordnungskompetenz, wenn das "Wesentliche", das gemäss § 91 Abs. 2 KV im Zweck und den Grundsätzen der inhaltlichen Regelung besteht, in einem kantonalen Gesetz oder Dekret beziehungsweise einem Bundesgesetz geregelt ist. Dabei ist die Rechtsetzungsbefugnis des Regierungsrats gemäss § 91 Abs. 2 und 2 bis KV keine delegierte, sondern eine unmittelbare Verordnungskompetenz (AGVE 2012, Nr. 22, S. 151). Die Grundsätze der Delegation legislatorischer Befugnisse auf die Exekutive als Verordnungsgeberin sind allerdings trotzdem zu beachten (AGVE 2012, Nr. 22, S. 152). 4.7 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die §§ 16 und 17 SPG genügende kantonale gesetzliche Grundlagen im Sinne von § 91 Abs. 2 KV darstellen. Zu berücksichtigen sind dabei die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine rechtsgültige Gesetzesdelegation, mit der Rechtssetzungsbefugnisse vom Gesetzgeber auf ein anderes Staatsorgan übertragen werden. Bundesverfassungsrechtlich ist die Gesetzesdelegation in den Kantonen zulässig, wenn die Delegation durch das kantonale Recht nicht ausgeschlossen ist, die Delegation im Gesetz selbst enthalten und auf eine bestimmte Materie beschränkt ist sowie das Gesetz selbst die Grundzüge umschreibt (unter anderem Tschannen, a.a.O., Rz. 423). Wie dargelegt ermöglicht § 91 Abs. 2 KV zweifellos eine Delegation an den Verordnungsgeber, sofern der Zweck und die Inhalte der Verordnung im Grundsatz gesetzlich festgehalten sind. Auch ist die Delegation in Abs. 2 von § 17 SPG klar festgehalten. Die geregelte Materie ist gemäss § 16 SPG auf die Asylsozialhilfe beschränkt, wobei § 16 Abs. 1 SPG für die Leistungen an Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig Aufgenommene auf §§ 17–19 SPG verweist. § 17 SPG umschreibt schliesslich den Zweck und die Grundsätze für die inhaltliche Ausgestaltung der gemäss § 17 Abs. 2 SPG zu erlassenden Verordnung. Wie in Ziffer 4.3. ausgeführt sind die Anforderungen an die Delegationsnorm sowie an Normstufe und Normdichte bei der Regelung von Beiträgen an Personen im Sonderstatusverhältnis reduziert. § 17 Abs. 1 SPG hält als Zweck die Existenzsicherung der betroffenen Personengruppen fest und umschreibt als Grundsatz, dass dazu die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbaren Geldund Naturalleistungen gehören. Art und Höhe der Leistungen haben sich dabei an den vom Bund an die Kantone ausgerichteten Leistungen zu orientieren (§ 17 Abs. 2 SPG). Damit ist der Zweck der in der Verordnung zu regelnden Materie ausreichend gesetzlich umschrieben.
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Nach § 17 Abs. 2 SPG haben sich die Art und effektive Höhe der Leistungen schliesslich im Rahmen eines dynamischen Verweises an den vom Bund dem Kanton ausgerichteten Beiträgen zu orientieren. Wie die Beschwerdeführenden auf Seite 25 und 26 ihrer Beschwerde korrekt ausführen, betrug die entsprechende Globalpauschale des Bundes für das Jahr 2021 Fr. 1'520.13 pro Person und Monat (vgl. Anhang 4.8 der Weisung III des SEM zum Asylbereich vom 1.1.2008). Für das Jahr 2022 betrug der Pauschalansatz pro Person und Monat Fr. 1'539.30 (a.a.O.). Angesichts dieser Beträge erscheint der für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung gemäss § 17e Abs. 1–3 SPV ausgerichtete Ansatz von Fr. 1'560.– für die gesamte sechsköpfige Familie als tief und nicht den Vorgaben von § 17 Abs. 2 zu entsprechen. Die Beschwerdeführenden berücksichtigen jedoch nicht, dass es sich bei den erwähnten Bundesbeiträgen gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. a AIG um eine Globalpauschale für die Posten Krankenkasse, Mietkosten, Sozialhilfe und einen Beitrag "MNA" handelt (Anhang 4.8 Weisung III des SEM). Ein Grossteil dieser Posten wird im Kanton Aargau als Sachleistung erbracht. Der mit der Bundespauschale abgedeckte Posten "Sozialhilfe" beträgt für 2021 denn auch lediglich Fr. 619.18 und hat deutlich mehr abzudecken als der gemäss § 17e SPV für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung ausgerichtete Betrag. Deshalb sind die Bundesbeiträge nicht telquel mit den Tagesansätzen gemäss SPV vergleichbar. § 17 Abs. 2 SPG schreibt entsprechend nur vor, dass sich die in der Verordnung zu normierenden Leistungen nach den vom Bund ausgerichteten Beiträgen zu "orientieren" hätten. Wie in § 17 Abs. 1 SPG vorgesehen, werden im Kanton Aargau viele Leistungen als Sachleistung ausgerichtet, wie dies Art. 86 Abs. 1 AIG als Regelvorgabe vorschreibt. Deshalb sind auch die inhaltlichen Grundzüge der Verordnung in § 17 SPG ausreichend konkret festgelegt. Die §§ 16 und 17 SPG stellen folglich im Sinne von § 91 Abs. 2 KV eine rechtsgenügende kantonale gesetzliche Grundlage für eine Regelung der Asylsozialhilfe gemäss § 17e SPV dar. Auch sind die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Delegation an den Verordnungsgeber erfüllt. 4.8 Der Regierungsrat hätte nach § 91 Abs. 2 bis lit. a in Verbindung mit § 91 Abs. 2 KV auch allein gestützt auf eine bundesrechtliche Delegationsnorm § 17e SPV erlassen dürfen. Es ist daher der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob bereits Art. 86 Abs. 1 AIG (in Verbindung mit Art. 80a–84 AsylG) als bundesrechtliche Delegationsnorm genügen würde. Die Beschwerdeführenden verneinen dies mit dem Hinweis, Art. 86 Abs. 1 AIG sei zu offen formuliert und als Delegationsnorm nicht zweckmässig. Art. 86 Abs. 1 AIG delegiert den Kantonen die Kompetenz, die Sozial- und Nothilfe für vorläufig Aufgenommene festzusetzen und auszurichten. Wie diese Kompetenz umgesetzt wird, ist den Kantonen überlassen und führt entsprechend zu kantonal unterschiedlichen Konzepten. Dies entspricht der kantonalen Autonomie und ist verfassungsrechtlich so vorgesehen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 767 und 945). Inhaltlich legt Art. 86 Abs. 1 AIG fest, dass die Unterstützung in der Regel in Form von Sachleistungen zu erbringen sei und der Unterstützungsansatz unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen solle. Damit werden sowohl der Zweck wie die Grundsätze der inhaltlichen Ausgestaltung auf Verordnungsebene in Art. 86 Abs. 1 AIG klar normiert. Im Hinblick auf das Sonderstatusverhältnis von vorläufig Aufgenommenen dürfen keine hohen Anforderungen an den Konkretisierungsgrad der Delegation gestellt werden. Mit Art. 86 Abs. 1 AIG sind damit die Vorgaben von § 91 Abs. 2 bis lit. a und Abs. 2 KV erfüllt. Es liegt folglich auch eine bundesrechtlich ausreichende formell-gesetzliche Delegationsnorm für § 17e SPV vor, auf die der Regierungsrat als Verordnungsgeber abstellen durfte. Zu diesem Schluss kam auch das Bundesgericht in BGE 130 I 1, 13, in einem mit der Situation der Beschwerdeführenden vergleichbaren Fall. Es hielt damals zu dem mit Art. 86 Abs. 1 AIG inhaltlich identischen Art. 14c Abs. 4 ANAG fest, dass es auf kantonaler Ebene nicht mehr einer eigenen formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe. Eine solche bestehe mit der erwähnten ANAG-Bestimmung auf Bundesebene und regierungsrätliche Verordnungen dürften nach der im Kanton (damals Kanton Basel-Landschaft) geltenden Verfassungslage direkt an Bundesrecht anknüpfen (BGE 130 I 1, 13).
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Damit sind die in § 17e SPV normierten Sozialhilfeansätze auch nach Art. 86 Abs. 1 AIG ausreichend gesetzlich legitimiert. 4.9 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 21. März 2022 führt auch die Analyse des Entscheids des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 17. Juni 2021 (nachfolgend: "Berner Entscheid") zu keinem anderen Ergebnis. In diesem Entscheid war zu beurteilen, ob der Grundbedarf einer seit 16 Jahren im Kanton wohnhaften vorläufig aufgenommenen Ausländerin ab 1. Januar 2021 gestützt auf eine seit 1. Juli 2020 neu in Kraft gesetzte Verordnungsbestimmung um 30% herabgesetzt werden durfte. Mangels einer rechtsgenügenden kantonalen ge-setzlichen Grundlage prüfte das Regierungsstatthalteramt, ob Art. 86 Abs. 1 AIG eine ausreichende Delegationsnorm für die neue kantonale Verordnungsbestimmung sein könnte. Es verneinte diese Frage im konkreten Fall, weil die Verordnung eine Herabsetzung von seit vielen Jahren bestehenden Sozialhilfeansätzen vorsah. Eine Reduktion bestehender Ansätze ist in Art. 86 Abs. 1 AIG jedoch nicht vorgesehen, weshalb eine entsprechende Delegation weder nach dem Wortlaut noch durch Auslegung bejaht werden konnte. 4.1 Fazit Sowohl §§ 16 und 17 SPG als kantonale Regelung wie Art. 86 Abs. 1 AIG als bundesrechtliche Bestimmung stellen gestützt auf § 91 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 2 bis KV sowie nach den geltenden Delegationsregeln genügende Rechtsgrundlagen auf Gesetzesstufe für die den Beschwerdeführenden gemäss § 17e SPV ausgerichteten Sozialhilfeansätze dar. Es ist daher zulässig, die Ansätze für die Asylsozialhilfe für vorläufig Aufgenommene auf Verordnungsstufe und konkret in § 17e SPV zu regeln. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung liegt nicht vor. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen. 5. Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV 5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Verfügung beziehungsweise der ihr zugrundeliegende § 17e SPV das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV verletze. Da § 16 Abs. 1 SPG in Verbindung mit § 17e SPV dieselben Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende vorsehe, werde das Differenzierungsgebot verletzt. Sowohl faktisch wie rechtlich sei die Situation dieser Personengruppen äusserst unterschiedlich, weshalb sich eine Unterscheidung bei den Unterstützungsleistungen aufdränge. Zudem sei das Rechtsgleichheitsgebot auch durch die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen bei den Sozialhilfeansätzen verletzt. Ein sachlicher Grund liege weder für die Gleichbehandlung vorläufig Aufgenommener mit Asylsuchenden noch für deren Ungleichbehandlung mit anerkannten Flüchtlingen vor. Gestützt auf diese rechtlichen Ausführungen verlangen die Beschwerdeführenden in ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1 denselben Grundbedarf, der anerkannten Flüchtlingen aufgrund ihrer Unterstellung unter die ordentliche Sozialhilfe gemäss den anwendbaren SKOS-Richtlinien zusteht (§ 16 Abs. 2 SPG). Dieser beträgt für eine sechsköpfige Familie Fr. 2'586.–. Eventualiter solle ein Grundbedarf zugesprochen werden, der gegenüber den heutigen Ansätzen deutlich erhöht ist (Rechtsbegehren Ziffer 2). 5.2 Den dargestellten Ausführungen der Beschwerdeführenden kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden.
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Zunächst regelt mit Art. 86 Abs. 1 AIG ein Bundesgesetz die Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene und erklärt die für Asylsuchende geltenden Art. 80a bis 84 AsylG als anwendbar. Die Beschwerdeführenden führen dazu auf S. 3, Ziffer 3.3. ihrer Replik aus, dass dieser Verweis keine Gleichstellung von vorläufig Aufgenommenen und Asylsuchenden hinsichtlich der Sozialhilfeansätze verlange. Nach Art. 190 BV ist Art. 86 Abs. 1 AIG für die Kantone jedoch verbindlich und damit umzusetzen. Zwar steht es den Kantonen im Rahmen von Art. 86 Abs. 1 AIG frei, wie sie die Sozialhilfe für ihre vorläufig Aufgenommenen regeln möchten. Der Verweis auf die Bestimmungen des AsylG für Asylsuchende zeigt jedoch, dass nach Bundesrecht eine Gleichbehandlung gewollt und vor allem zulässig ist. So wird auch in der Literatur darauf hingewiesen, dass die Rechtsstellung von vorläufig Aufgenommenen im Bereich der Sozialhilfe nach der bundesrechtlichen Vorgabe derjenigen von Asylsuchenden entspreche (vgl. Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 72; BGE 130 I 1, 12). Auch in der obligatorischen Krankenversicherung, den Einschränkungsmöglichkeiten bei Pflichtverletzungen oder der Sonderabgabe auf Vermögenswerten sieht das AIG eine Gleichbehandlung von vorläufig Aufgenommenen und Asylsuchenden vor (Art. 86 Abs. 1 und 2 AIG sowie Art. 88 AIG). Das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, neben dem § 10 Abs. 1 KV keine eigenständige Bedeutung hat, verlangt im Weiteren, dass vergleichbare Sachverhalte gleich, unterschiedliche jedoch differenziert zu behandeln sind. Dabei ist in den meisten Fällen eine relative Gleichbehandlung gemeint, wonach Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Für eine rechtliche Unterscheidung beziehungsweise den Verzicht auf eine solche braucht es, vereinfacht gesagt, einen sachlichen und vernünftigen Grund (vgl. zum Ganzen Häfelin/Haller/ Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 750 bis 753). 5.3 Die Situation von vorläufig Aufgenommenen und Asylsuchenden ist tatsächlich in vielerlei Hinsicht vergleichbar. So lässt sich die Gleichbehandlung im Bereich der Sozialhilfe unter anderem mit dem für beide Personengruppen gleichermassen schwebenden Aufenthaltsstatus erklären. Beide Personengruppen verfügen über keinen Flüchtlingsstatus oder eine anderweitige Aufenthaltsberechtigung. Bei Asylsuchenden ist aufgrund des noch nicht entschiedenen Asylgesuchs unklar, ob sie in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erhalten. Bei vorläufig Aufgenommenen liegt ein abgewiesenes Asylgesuch und ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Wegweisung kann jedoch nicht vollzogen werden, weil sie entweder nicht möglich, nicht zulässig oder – wie im Fall der Beschwerdeführenden – nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Nach Art. 84 Abs. 2 AIG ist die Wegweisung jedoch zu vollziehen, sobald die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind. Zwar sind Integrationsmassnahmen für vorläufig Aufgenommene wegen deren offenen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorgesehen (Art. 53ff. AIG). Diese haben jedoch keinen Einfluss auf die Sozialhilfe (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 73). Aus der Integrationsförderung für vorläufig aufgenommene Personen sowie gewissen gesetzlichen Erleichterungen wie dem Verzicht auf die Bewilligungspflicht bei Erwerbstätigkeit darf nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber wolle vorläufig Aufgenommene Personengruppen gleichsetzen, die über einen Aufenthaltstitel verfügen. Es wird lediglich dem Umstand der unklaren Dauer des Verbleibens in der Schweiz Rechnung getragen. Die vorläufige Aufnahme bildet eine zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme und berührt den Bestand der rechtskräftigen Wegweisung nicht (BGer 2C_175/2020 vom 24. November 2020, E. 4.2.1). Der zunehmenden Aufenthaltsdauer und fortschreitenden Integration trägt der Gesetzgeber auf Bundesebene Rechnung, indem nach Art. 84 Abs. 5 AIG nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz ein Härtefallgesuch für eine Aufenthaltsbewilligung gestellt werden kann. Vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Ver-bindung zur Schweiz noch ungenügend ist und eine Wegweisung als abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich näher liegt als ein Verbleiben. Vorläufig Aufgenommene haben insgesamt deutlich mehr Überschneidungen mit Asylsuchenden als mit Personen, die über einen Aufenthaltstitel verfügen. Insofern entspricht es dem
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Gebot der Rechtsgleichheit, vorläufig Aufgenommene nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich wie Asylsuchende zu behandeln. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV sowie § 10 Abs. 1 KV ist nicht ersichtlich. 5.4 Dass vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich schliesslich anders als Flüchtlinge behandelt werden, ist ihrem gänzlich unterschiedlichen Status geschuldet. Flüchtlinge erhalten nach § 16 Abs. 2 SPG Sozialhilfe nach den ordentlichen Sozialhilfebestimmungen für die einheimische Bevölkerung. Dies ist sachgerecht, da anerkannte Flüchtlinge über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen. Ihr Asylgesuch wurde wegen schwerwiegenden Fluchtgründen gutgeheissen (vgl. Art. 4 AsylG). Demgegenüber wurde das Asylgesuch von vorläufig aufgenommenen Personen abgelehnt, und es liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen sie vor. Dieser ist lediglich aufgeschoben, da die Wegweisung nicht vollzogen werden kann. Für Flüchtlinge regelt zudem bereits die Genfer Flüchtlingskonvention eindeutig, dass ihnen die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie Einheimischen zu gewähren ist (Art. 23 Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 21. April 1955). § 16 Abs. 2 SPG setzt diesen Auftrag auf kantonaler Ebene um. Das Bundesgericht hat in BGer 2C_175/2020, E. 4.3, zudem nicht, wie von den Beschwerdeführenden behauptet, generell eine rechtlich und faktisch vergleichbare Stellung von vorläufig Aufgenommenen und Personen mit Aufenthaltsbewilligung anerkannt. Im fraglichen Entscheid ging es um die Frage, ob der Status der vorläufigen Aufnahme einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK bedeute. In diesem Zusammenhang hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 8 EMRK einerseits keinen Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel gewähre und vorläufig Aufgenommene, abgesehen von Auslandsreisen, mit Bezug auf ihre Anwesenheit eine vergleichbare Stellung wie Personen mit Aufenthaltsbewilligung hätten (BGer 2C_175/2020, E. 4.1, 4.2.3 und 4.3). Die sozialhilferechtliche Unterscheidung von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen beruht auf einem vernünftigen und sachlichen Grund, weshalb auch diesbezüglich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV zu verneinen ist. 5.1 Fazit Die Verfügung beziehungsweise der ihr zugrundeliegende § 17e SPV verletzen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV beziehungsweise § 10 Abs. 1 KV nicht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, § 10 Abs. 2 KV, Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Unter diesem Titel argumentieren die Beschwerdeführenden, dass § 17e SPV diskriminierend wirke. Aufgrund struktureller Erschwernisse bei der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung über ein Härtefallgesuch gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG verblieben vor allem Familien, Kinder, Frauen und ältere Menschen im Status der vorläufigen Aufnahme. Diese Personengruppen blieben wegen des erschwerten oder fehlenden Zugangs zur Erwerbstätigkeit beim Erreichen finanzieller Selbstständigkeit im Vergleich zu jüngeren, alleinstehenden Männern zurück. Insbesondere die damit einhergehende Benachteiligung der Kinder durch die tiefen Sozialhilfeansätze wirke sich stossend aus. Eine qualifizierte Rechtfertigung für diese Benachteiligung sei nicht ersichtlich. Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bietet Schutz gegen soziale Ausgrenzung. Die von den Beschwerdeführenden weiter angerufenen Bestimmungen der KV sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) haben im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung, weshalb nachfolgend nicht näher auf diese Bestimmungen eingegangen wird. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet Ausgrenzungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe beziehungsweise gruppenspezifischer Eigenschaften, die die Betroffenen nicht oder kaum ändern können. Eine Diskriminierung ist
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dann zu bejahen, wenn Menschen aufgrund der Gruppenzugehörigkeit herabwürdigend behandelt werden. Allerdings sind unterschiedliche Regelungen, die auf einem in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Merkmal beruhen, zulässig, wenn eine qualifizierte Rechtfertigung vorliegt (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz 774). Vorliegend sind die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene, gestützt auf die bundesrechtliche Vorgabe gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG, tiefer als für die einheimische Bevölkerung oder Flüchtlinge. Eine herabwürdigende Behandlung oder soziale Ausgrenzung ist dadurch jedoch nicht auszumachen, zumal die Leistungen primär als Sachleistungen erbracht werden und die Leistungen im "Gesamtpaket" zu betrachten sind. Die Unterscheidung, wie in Ziffer 5 gesehen, ist sachlich und vernünftig gerechtfertigt und zudem bundesrechtlich vorgesehen (Art. 86 Abs. 1 AIG, Art. 190 BV). Unabhängig von der sozialhilferechtlichen Regelung kommen vorläufig Aufgenommene, auch die Beschwerdeführenden, darüber hinaus in den Genuss von Integrationsmassnahmen, was ebenfalls gegen eine soziale Ausgrenzung spricht. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden sind einerseits reine Behauptungen unter Bezugnahme auf eine Studie aus dem Jahr 2014 und anderseits rechtlich unbegründet. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV durch die Verfügung beziehungsweise § 17e SPV liegt nicht vor. 7. Menschenwürde und persönliche Freiheit (Art. 7 und 10 Abs. 2 BV, § 9 und § 15 Abs. 1 KV) 7.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich unter diesem Titel einerseits auf die BV, andererseits auf entsprechende Bestimmungen der KV. Letztere haben im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung, weshalb nachfolgend nicht näher auf diese Bestimmungen eingegangen wird. Nach den Beschwerdeführenden verletzen § 17 SPG in Verbindung mit § 17e SPV die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV, weil sich die Bemessung der Sozialhilfeansätze an der Existenzsicherung orientiere und die Ansätze keine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben ermöglichten. Zudem liege aus demselben Grund ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit gemäss § 10 Abs. 2 BV vor. Beanstandet werden schliesslich auch die Wohnumstände in der kantonalen Unterkunft in Q._____. 7.2 Von einer Verletzung der Menschenwürde und einem unzulässigen Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführenden kann keine Rede sein. Zwar liegen die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene unter demjenigen für die einheimische Bevölkerung. Dies ist jedoch bundesrechtlich vorgesehen (Art. 86 Abs. 1 AIG, Art. 190 BV). Nebst den finanziellen Beiträgen gemäss § 17e SPV erhalten vorläufig aufgenommene Personen zudem entsprechend dem Sachleistungsvorrang gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG diverse Sachleistungen. Die Kosten für die Unterkunft, Krankenversicherung und Krankheitskosten sowie weitere Aufwendungen werden direkt übernommen, und es können zahlreiche situationsbedingte Leistungen zugesprochen werden, was bei den Beschwerdeführenden der Fall war (§ 17e Abs. 6 und 17f SPV). 7.3 Der Anspruch auf persönliche Freiheit betrifft grundlegende Aspekte der menschlichen Existenz, insbesondere die physische und psychische Integrität. Geschützt sind nur elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung und der Lebensgestaltung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 337 und 356). Inwiefern die vorliegende Verfügung beziehungsweise § 17e SPV die Beschwerdeführenden in elementarer Weise an ihrer Persönlichkeitsentfaltung und Lebensgestaltung hindern soll, erschliesst sich nicht. Die Beschwerdeführenden erhielten seit ihrer Einreise in die Schweiz viel-
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fältige Unterstützung. Die gesamten Lebenshaltungskosten wurden vollumfänglich vom Kanton übernommen. Zudem wurde ihnen in der kantonalen Unterkunft Q._____ eine voll eingerichtete Wohnung zur Verfügung gestellt, die zwar für die sechsköpfige Familie nachvollziehbar zu beengten Wohnumständen führte, dies jedoch nur für wenige Monate. Dass die finanziellen Beiträge bescheiden waren und damit gewisse Einschränkungen bei der Freizeitgestaltung einhergingen, ist unvermeidlich. Staatliche Leistungen dürfen nicht zu einer Besserstellung gegenüber nicht unterstützten Personen führen (Anhang zur SPV, SKOS-Richtlinien 04/05, A.4–2, Grundprinzip der Angemessenheit der Hilfe). Zudem blieb es den Beschwerdeführenden unbenommen, eigeninitiativ an ihrer Integration mitzuarbeiten und kostenlose Freizeitangebote zu nutzen. Eine Verletzung ihrer persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV sowie § 15 Abs. 1 KV ist jedenfalls nicht ersichtlich. 7.4 Ebenso kann keine Rede sein von einer Verletzung der Menschenwürde gemäss Art. 7 BV durch die Verfügung bzw. die in § 17e SPV geregelten Sozialhilfeansätze oder die zur Verfügung gestellte Wohnung. Die Menschenwürde hat kaum Bedeutung als selbstständiges Grundrecht. Als tragender Grundwert durchdringt sie jedoch die gesamte Verfassungsordnung und spiegelt sich in diversen anderen Grundrechten, wie zum Beispiel dem Diskriminierungsverbot oder dem Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV. Die Achtung der Menschenwürde bedeutet, dass die jedem Menschen eigene Würde gleichermassen zu respektieren ist und niemand grausam, schikanös oder erniedrigend behandelt werden darf. Ebenso ist eine diskriminierende Ausgrenzung wegen gruppenspezifischer Merkmale unzulässig, was vorliegend – wie gesehen – nicht gegeben ist (vgl. oben Ziffern 5. und 6. sowie zum Ganzen Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 335b–335f). Mit Bezug auf den Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde bleibt zu prüfen, ob die Menschenwürde im Zusammenhang mit dem Recht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV und der konkreten Berechnung der Sozialhilfe verletzt wurde (Beschwerde S. 18–19 und 26–27 sowie Replik, S. 3–5 und 6-7). 7.5 Das Grundrecht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV sichert elementare menschliche Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung oder Obdach als Grundbedingung menschlicher Existenz und Entfaltung (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 914). Die Nothilfe ist von der Sozialhilfe abzugrenzen, die aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung von den Kantonen geleistet wird und umfassender ist. In einem weiten Sinn kann Art. 12 BV auch vom Begriff der Sozialhilfe mitumfasst sein. Gemäss BGer 8C_347/2007 vom 4.8.2008, E. 6.2 ist Art. 12 BV als Mindeststandard der Sozialhilfe zu verstehen. Entsprechend ist die Nothilfe auch vom Begriff des Existenzminimums abzugrenzen, der weitergeht. Art. 12 BV garantiert jedoch kein Mindesteinkommen oder ein über den unbedingt notwendigen Lebensbedarf hinausreichendes soziales Existenzminimum (Bernhard Ehrenzeller et. al., Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 BV, Rz. 9; nachfolgend "St. Galler Kommentar"). Die Ausgestaltung der Nothilfe gemäss Art. 12 BV obliegt im Rahmen der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen den Kantonen, soweit nicht der Bund seinerseits im Rahmen seiner Kompetenzen spezielle Regelungen erlässt (BV 115; St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz 25). Die Höhe der Leistungen braucht dabei nicht in einem formellen Gesetz geregelt zu werden (BGE 130 I 1, E. 4 und 14). Für den Leistungsumfang sind die konkrete Situation und die individuellen Umstände sowie Lebenshaltungskosten im Kanton massgebend (St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz. 26). Die Verfassung garantiert nur das, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor unwürdiger Bettelexistenz zu bewahren vermag (unter anderem Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O.,
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Rz. 916). Der Anspruch geht damit auf die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung (St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz. 27). Die Nothilfe gemäss Art. 12 BV hat folglich vorübergehenden Charakter. Beim Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV handelt es sich um ein soziales Grundrecht, das einen justiziablen Leistungsanspruch vermittelt, der die Sozialversicherungen und die kantonale Sozialhilfe ergänzt. In der Praxis ist die Nothilfe gemäss Art. 12 BV insbesondere bei Personen relevant, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe (mehr) haben, so im Asylbereich vor allem für Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist (Art. 82 Abs. 1 AsylG oder § 19a SPV; St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz. 5). Die sozialhilferechtlichen Bestimmungen von § 17 SPG und § 17e SPV gehen damit klar weiter als Art. 12 BV. Eine Notlage gemäss Art. 12 BV liegt schliesslich nicht vor, wenn die für ein menschenwürdiges Dasein notwendigen Mittel durch zumutbare Eigenleistungen selbst beschafft werden können (St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz. 14). Der Nothilfeanspruch wird daher durch das ausdrücklich erwähnte Subsidiaritätsprinzip relativiert. Dieses verlangt, dass die eigene Arbeitsfähigkeit durch zumutbare Erwerbstätigkeit ausgeschöpft wird. Zumutbar sind insbesondere Arbeiten in Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz 919a sowie St. Galler Kommentar, Art. 12 BV, Rz, 20) 7.6 Im vorliegenden Fall umfasste die in den §§ 16 und 17 SPG sowie § 17e SPV vorgesehene Unterstützung durch die Asylsozialhilfe deutlich mehr als die dargestellten Minimalleistungen gemäss Art. 12 BV. Nebst den finanziellen Beiträgen für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung sowie Unterkunftsund Krankheitskosten gemäss § 17e SPV erhielten die Beschwerdeführenden diverse Sachleistungen und situationsbedingte Leistungen (vgl. Beschwerdeantwort und Duplik des KSD sowie insbesondere act. 226–278, 303–320, 323–333). Gemäss Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin Betreuung in der kantonalen Unterkunft Q._____ vom 16., 22. und 23. Dezember 2022 steht Bewohnenden in dieser Kollektivunterkunft eine voll möblierte und eingerichtete 3.5 Zimmer-Wohnung mit Fernsehgerät (inklusive Anschluss), kostenlosem WLAN sowie Festnetzanschluss zur Verfügung. Die Wohnung ist mit Geschirr, Handtüchern und Bettwäsche ausgestattet. Ebenfalls werden kostenlos und ausreichend sämtliche Putz- und Waschmittel für die Wohnung und Textilien zur Verfügung gestellt. Zudem werden WC-Papier, Staubsauger und -säcke, Waschkörbe sowie Stewi, Mikrowellenöfen, Wasserkocher und Verlängerungskabel kostenlos abgegeben. Falls etwas fehle, könne nachgefragt werden. Zudem gebe es einen internen kostenlosen Reparaturdienst. Für Familien mit Babies beziehungsweise Kleinkindern stehen kostenlos Windeln, Babybetten mit Matratzen und Auflagen, Kinderwagen und Babybadewannen zur Verfügung. Bei der Babyausstattung seien von den Bewohnenden lediglich die Babynahrung und -kleidung, Schnuller, Spielsachen und allfällig gewünschte spezielle Babyausstattung selbst zu tragen. Werde vom Kinderarzt eine spezifische Babynahrung verschrieben, werde diese ebenfalls vom Kanton übernommen. Computer würden auf Gesuch für ältere Kinder und Jugendliche abgegeben, wenn die Schule dies verlange. Dies sei üblicherweise ab Oberstufe der Fall. Neben den vom Kanton übernommenen Krankenkassenprämien würden Medikamente auf Anfrage abgegeben beziehungsweise bewilligt. Zudem könnten die Bewohnenden gewisse Medikamente für alltägliche Beschwerden (Kopfweh, Erkältungen etc.) am Schalter in Q._____ kostenlos beziehen. 7.7 Die dargestellten Leistungen zeigen deutlich, dass die finanziellen Beiträge gemäss § 17e Abs. 1 bis 3 SPV nicht isoliert zu betrachten sind. Diese decken nur einen Teil der Asylsozialhilfe gemäss § 17 Abs. 1 und 2 SPG ab, die sich am Sachleistungsvorrang gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG ausrichtet. Von den finanziellen Beiträgen sind die Kosten für die Bekleidung, Ernährung, Körperpflegeprodukte,
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Handykosten (Abo, Nutzungskosten) sowie Mobilitätskosten im Freizeitbereich zu übernehmen. Es ist zutreffend, dass die Beiträge für diese wichtigen Posten des täglichen Unterhalts sowie das Taschengeld bescheiden sind. Angesichts der Tatsache, dass die übrigen Kosten für den familiären Unterhalt vollumfänglich gedeckt sind, ist jedoch das "Gesamtpaket" der geleisteten Asylsozialhilfe zu würdigen. So wurden nebst dem monatlichen Betrag von Fr. 1'560.– gemäss § 17e SPV sämtliche Unterhaltskosten der sechsköpfigen Familie sowie Kosten für situationsbedingte Leistungen und Integrationsmassnahmen vollumfänglich vom Kanton übernommen. 7.8 Die Beschwerdeführenden beanstanden, die für eine sechsköpfige Familie nachvollziehbar beengte Unterbringung in der kantonalen Unterkunft Q._____ verstosse gegen Art. 7 und 12 BV sowie die persönliche Freiheit. Insbesondere für die Kinder und die gesundheitlich angeschlagene Mutter sei die kleine Wohnung ohne genügende Privatsphäre unzumutbar. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das aus Art. 12 BV fliessende Recht auf ein menschenwürdiges Obdach ist rudimentär. So müssen die Grundbedürfnisse nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und privater Rückzugsmöglichkeit erfüllt sein. Zum Kernbestand einer menschenwürdigen Unterbringung gehört deren Beheizbarkeit, Beleuchtung und Belüftung sowie sanitäre Einrichtungen. Massgebend für die Zumutbarkeit einer Unterkunft sind die konkreten Umstände im Einzelfall. Dabei ist die Dauer der Notlage zu berücksichtigen. An Notunterkünfte sind geringere Anforderungen zu stellen (vgl. unter anderem Entscheid des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 20. August 2014, WBE.2014.3, E.2.4.2 sowie Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 918). Gemäss Information der für die kantonale Unterkunft Q._____ zuständigen Mitarbeiterin des KSD vom 16., 22. und 23. Dezember 2022 gelten die dortigen Wohnungen bei den Bewohnenden als sehr gut und seien bei den Klienten begehrt. Es handle sich um drei Mehrfamilienhäuser zwar älteren Datums, aber mit separaten, voll ausgestatteten 3.5-Zimmer-Wohnungen. Diese seien speziell für Familien geeignet, da diese trotz Kollektivunterkunft nicht in "Massenzimmern" untergebracht werden müssten. Eine 3.5-Zimmerwohnung ist für eine sechsköpfige Familie mit einem Baby längerfristig zweifellos keine geeignete Unterkunft. Im vorliegenden Fall musste jedoch aufgrund der gesundheitlichen Risiken der schimmelbefallenen Wohnung in der Gemeinde R._____ innert Kürze eine neue Wohnung für die Familie gefunden werden. Dies erwies sich angesichts der grossen Familie als schwierig, weshalb der KSD eine Notlösung finden musste. Da die schulpflichtigen Kinder nicht im laufenden Semester aus der Klasse gerissen werden sollten, entschied sich der KSD für die Unterbringung in der kantonalen Unterkunft Q._____ (Beschwerdeantwort, S. 5, act. 120). Die Beschwerdeführenden waren orientiert und mit dem Wechsel einverstanden. Es war allen Beteiligten, auch der betroffenen Familie, bewusst, dass es sich dabei um eine Übergangslösung handeln würde, die Einschränkungen mit sich bringt. Mit Sicherheit waren die Grundbedürfnisse nach Rückzugsmöglichkeit und möglicherweise auch Schlaf in den Monaten der Unterbringung in der kantonalen Unterkunft Q._____ beeinträchtigt. Es ist jedoch nachvollziehbar und glaubhaft, dass es dem KSD kurzfristig nicht möglich war, für eine sechsköpfige Familie eine angemessene Wohnung zu finden. Effektiv musste sich die Familie schliesslich nur knapp vier Monate in den beengten Wohnverhältnissen der kantonalen Unterkunft Q._____ aufhalten. Angesichts der kurzen Unterbringungsdauer und der eindeutig vorliegenden Notlösung, wurden durch die nicht optimale Unterbringung jedoch weder die Menschenwürde noch das Recht auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV oder die persönliche Freiheit der Beschwerdeführenden verletzt. 7.9 Die dargestellte, im Kanton Aargau geleistete Asylsozialhilfe für vorläufig Aufgenommene liegt offensichtlich weit über dem Niveau der Nothilfe, zumal nicht nur die finanziellen Beiträge gemäss § 17e
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SPV zu berücksichtigen sind, sondern auch die Sach- und weiteren Leistungen. Dies wird auch bei der Gegenüberstellung zu § 19a SPV deutlich, der die Nothilfe für ausreisepflichtige Personen umschreibt. Die Verfügung ebenso wie §§ 16 sowie 17 SPG und § 17e SPV verletzen damit weder die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV noch das Recht auf Nothilfe (Art. 12 BV) oder die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Die Beschwerde ist auch in diesen Punkten unbegründet und abzuweisen. 8. Berechnung der Sozialhilfe Auch aus ihren Ausführungen zur Berechnung der Sozialhilfe lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden herleiten. Dies gilt insbesondere für den in der Beschwerdeschrift wie in der Replik erwähnten Berner Entscheid sowie die von den Beschwerdeführenden beigezogenen Asylsozialhilfeansätze des Kantons Bern (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 7, S. 26-27, sowie Replik, S. 6 und 7). 8.1 Im Berner Entscheid war zu klären, ob der Grundbedarf einer seit 16 Jahren im Kanton wohnhaften vorläufig aufgenommenen Ausländerin gestützt auf eine neue kantonale Verordnungsbestimmung um 30 % herabgesetzt werden durfte. Der Kanton Bern verfolgt für die Asylsozialhilfe ein anderes Konzept als der Kanton Aargau. So unterscheidet der Kanton Bern zwischen vorläufig Aufgenommenen, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten und unter die ordentliche Sozialhilfe fallen, sowie vorläufig Aufgenommenen, die weniger als sieben Jahre in der Schweiz leben und deshalb den Bestimmungen über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich unterstehen. Der Berner Entscheid betraf eine vorläufig aufgenommene Person, die über 16 Jahre im Kanton Bern wohnhaft war. Da die siebenjährige Frist längst überschritten war, entrichtete der Bund für diese Person keine Pauschalen mehr an die Kantone (Art. 87 Abs. 3 AIG). Sie war daher gemäss Art. 46a Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 11. Juni 2001 des Kantons Bern der ordentlichen Sozialhilfe gemäss SHG und der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV) des Kantons Bern vom 24. Oktober 2001 unterstellt. Die nach Art. 46a Abs. 1 SHG für die erfasste Personengruppe ausgerichtete, ordentliche Sozialhilfe richtet sich gemäss Art. 8 SHV nach den SKOS-Richtlinien Stand 1. Januar 2021. Gestützt darauf berechnet der Kanton Bern einen monatlichen Grundbedarf basierend auf der Haushaltsgrösse (Art. 8 Abs. 1 und 2 SHV). Demgegenüber unterstehen im Kanton Bern vorläufig Aufgenommene, die sich weniger als sieben Jahre in der Schweiz aufhalten und für die daher der Bund gemäss Art. 87 Abs. 3 AIG nach wie vor Pauschalen an die Kantone entrichtet, nicht der Gesetzgebung für die ordentliche Sozialhilfe. Vielmehr sind auf diese Personengruppe das Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) vom 3. Dezember 2019 des Kantons Bern sowie die zugehörigen Ausführungsbestimmungen anwendbar (Art. 2 Abs. 1 lit. a SAFG). Da der Berner Entscheid eine vorläufig aufgenommene Person betraf, die über sieben Jahre Anwesenheit im Kanton Bern aufwies und daher in der ordentlichen Sozialhilfe erfasst war, ist dieser Entscheid für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Jedenfalls lässt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten. 8.2 Es liegt zudem in der kantonalen Autonomie, dass die Kantone die ihnen vom Bundesrecht zugewiesenen Kompetenzbereiche eigenständig regeln (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 945). Entsprechend ist es unabwendbare Folge dieser in Art. 47 BV verankerten Eigenständigkeit, dass
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das kantonale Recht verschieden ist und selbst gleich oder ähnlich lautende Bestimmungen unterschiedlich gehandhabt werden. Dies ist verfassungsrechtlich so vorgesehen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 767 mit Verweis auf BGE 91 I 480). Insofern sind Regelungen und Entscheide anderer Kantone vorliegend nicht relevant. 8.3 Trotzdem sind das Berner Recht und gerade die Ansätze für die Gruppe der weniger als sieben Jahre in der Schweiz wohnhaften vorläufig Aufgenommenen für den vorliegenden Fall interessant, da sie vergleichbar mit denjenigen des Kantons Aargau sind. So wird die wirtschaftliche Asylsozialhilfe als Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheine ausgerichtet und umfasst wie im Kanton Aargau den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 1 und 2 SAFG; § 17 SPG in Verbindung mit §§ 17e, 17f und 20b SPV). Die Höhe der wirtschaftlichen Leistungen richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 lit. a SAFG und orientiert sich wie im Kanton Aargau nach den Beiträgen des Bundes (§ 17 Abs. 2 SPG). Gemäss Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG wird die konkrete Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe zudem ebenfalls auf Verordnungsstufe geregelt. Nach Art. 23 der Verordnung über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV) vom 20. Mai 2020 des Kantons Bern deckt der Grundbedarf ebenfalls die Kosten für Verpflegung, Hygiene, Bekleidung und persönliche Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). Die genauen Beträge werden in einer Direktionsverordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern geregelt und würden sich für die Beschwerdeführenden in vergleichbarer Höhe wie im Kanton Aargau bewegen (Art. 23 Abs. 2 SAFV und Direktionsverordnung über die Sozialhilfe im Asylbereich [SADV] vom 10. Juni 2020 des Kantons Bern, insbesondere Art. 1 SADV). Die dargestellten Normen zeigen, dass die Beschwerdeführenden im Kanton Bern dem SAFG und damit wie im Kanton Aargau Asylsozialhilfeansätzen unterstehen würden. Wie der KSD ausführt, wäre dies auch im Kanton Luzern der Fall (§ 7 Abs. 2 Asylverordnung vom 24. November 2015 des Kantons Luzern, vgl. Seite 8 der Beschwerdeantwort des KSD vom 18. Januar 2022). 8.4 Die Berechnung der Sozialhilfebeiträge im Kanton Aargau gemäss § 17e SPV bewegt sich im Regelungsbereich der kantonalen Autonomie und liegt auch interkantonal in vergleichbarem Rahmen. Sie ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 9. Vorrang des Kindeswohls 9.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Sozialhilfeansätze für Kinder gemäss dem bis 30. April 2022 in Kraft stehenden § 17e Abs. 1 SPV lägen für die Beschwerdeführenden 4 und 5 nur knapp über der Grenze für die Nothilfe. Bei Beschwerdeführer 6 seien dieses Recht bzw. Art. 86 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 4 AsylG sogar klar verletzt, weil das Verpflegungsgeld von Fr. 5.–/Tag gemäss § 17e Abs. 1 lit. c SPV unter dem Nothilfeansatz von Fr. 7.50/Tag des Kantons Aargau liege. Der Sozialhilfeansatz für Beschwerdeführer 6 verstosse daher gegen übergeordnetes Bundesrecht. Die Kinder könnten zudem aufgrund der sehr eingeschränkten finanziellen Mittel nicht angemessen am sozialen Leben ihrer Altersgruppen teilnehmen. Die altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit sei stark eingeschränkt, weshalb die Ansätze gemäss § 17e Abs. 1 SPV nicht mit dem verfassungsrechtlich geschützten Kindeswohl vereinbar seien. 9.2
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Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Betrag von Fr. 7.50/Tag aus § 17e Abs. 5 SPV ergibt. Diese Bestimmung normiert die Untergrenze für den an Erwachsene auszuzahlenden minimalen Tagesansatz, wenn Kürzungsgründe nach Art. 82 AsylG vorliegen. Der Betrag kann daher nicht als Nothilfeansatz für Babies oder Kleinkinder angenommen werden. Auch lässt sich aus Art. 12 BV kein Anspruch auf einen finanziellen Mindestbetrag herleiten. Entsprechend dem Sachleistungsvorrang für vorläufig Aufgenommene und dem Erfordernis gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG, dass die Leistungen tiefer als für einheimische Bezügerinnen und Bezüger liegen müssen, ist zudem das "Gesamtpaket" der vom Kanton erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Bei Babies und Kleinkindern werden beispielsweise Windeln, Babybetten und Kinderwagen als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Allenfalls nötige spezielle Babynahrung würde ebenfalls übernommen. Zudem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Kosten für Nahrung und Kleidung für Babies und Kleinkinder deutlich unterhalb denjenigen für Erwachsene liegen. Die Sozialhilfeansätze für die minderjährigen Kinder und insbesondere für den Beschwerdeführenden 6 sind aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von § 12 BV sowie Art. 86 Abs. 1 AIG und Art. 82 Abs. 4 AsylG ist nicht ersichtlich. Es liegt auch kein Verstoss gegen Art. 11 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 der UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) sowie von Art. 26, 27 und 31 KRK vor. Diese Bestimmungen sind für sich allein nicht direkt anwendbar beziehungsweise ihre direkte Anwendbarkeit wird nur äusserst zurückhaltend angenommen. Auch haben sie im vorliegenden Kontext keine eigenständige Bedeutung (Michael Marugg, Die juristische Bedeutung der Kinderrechte, in: Soziale Sicherheit, CHSS 4/2007, S. 191; BGE 131 V 9, E. 3.5.1.2, S. 17; BGer 8C_295/2008 vom 22. November 2008, E. 4.2.3). 9.3 Im Weiteren machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechts der Kinder auf Bildung geltend (Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 BV, Art. 28 Abs. 1 KV sowie Art. 28 KRK und 13 UNO- Pakt I). Sie rügen, die tiefen Sozialhilfeansätze im Kanton Aargau verunmöglichten eine chancengleiche Teilnahme am Grundschulunterricht der Beschwerdeführenden 3–5. Die Schweiz kennt kein Recht auf Bildung, das über den in Art. 19 BV verankerten Anspruch auf unentgeltlichen und genügenden Grundschulunterricht hinausgeht. Auch aus Art. 28 KRK oder Art. 13 UNO-Pakt I lässt sich kein weitergehender Anspruch ableiten (Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Rz. 925b). Eine Verletzung dieses bundes- beziehungsweise völkerrechtlichen Anspruchs ist vorliegend nicht ersichtlich. Allerdings kann das kantonale Recht einen breiteren Anspruch vorsehen (Häfelin/Haller/Keller/Thurnerr, a.a.O., Rz. 925b). Art. 28 Abs. 1 KV gewährt jedem Kind einen Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. Entsprechend haben Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton gemäss § 3 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 des Kantons Aargau das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen. Der Wortlaut dieser kantonalen Bestimmungen ist damit weiter gefasst als Art. 19 BV, weshalb zu prüfen bleibt, ob das kantonale Recht verletzt ist. Bis zum Hinfall der angefochtenen Verfügung besuchten die Beschwerdeführenden 4 und 5 die Primarschule und der Beschwerdeführer 3 die Fachmittelschule. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer 4 und 5 über eine längere Dauer Aufgabenhilfe erhielten, Beschwerdeführer 3 beim Übertritt in die Fachmittelschule Unterstützung erfuhr und der KSD ausnahmslos alle Gesuche für Laptops und Klassenlager guthiess (unter anderem act. 226–278). Damit haben zweifellos alle drei schulpflichtigen Beschwerdeführer eine ihrem Alter und ihren Fähigkeiten entsprechende, angemessene und unentgeltliche Bildung genossen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern die Sozialhilfeansätze nach § 17e SPV den Anspruch der Beschwerdeführenden 3–5 auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV sowie den kantonalen Anspruch auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Bildung gemäss Art. 28 Abs. 1 KV und kantona-
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lem Schulgesetz verletzt haben sollen. Zwar war die Lernumgebung zuhause zweifellos herausfordernd für die Kinder. Dies begründet aber noch keinen Leistungsanspruch auf höhere Sozialhilfesätze. 9.4 Der Vorrang des Kindeswohls ist nicht verletzt. Dies gilt insbesondere für das Grundrecht auf Bildung. Die Beschwerde ist auch in diesen Punkten abzuweisen. 10. Integrationsauftrag gemäss Art. 53ff. AIG Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Asylsozialhilfeansätze gemäss § 17e SPV verstiessen gegen die Bestimmungen zur Integrationsförderung gemäss Art. 53ff. AIG sowie die Ziele der Integrationsagenda Schweiz und verunmöglichten aufgrund der tiefen Ansätze die Integration vorläufig aufgenommener Ausländer. Bei der Integrationsagenda Schweiz handelt es sich um zwischen Bund und Kantonen abgestimmte, gezielte Integrationsmassnahmen, deren Ziel die Potenzialbklärung und Integrationsförderung von voraussichtlich länger in der Schweiz verbleibenden Personen aus dem Asylbereich ist. Dazu gehören hauptsächlich anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene. Hauptaugenmerk liegt auf der Sprachförderung und Potenzialklärung sowie der Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit. Bei den rechtlichen Bestimmungen zur Integrationsförderung gemäss Art. 53ff. AIG und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 15. August 2018 handelt es sich im Wesentlichen um Programmartikel und Ziele, die sich an die staatlichen Akteure sowie im Asylbereich tätige Organisationen wenden. Justiziable, individuelle Ansprüche der Betroffenen beziehungsweise von einzelnen Personen lassen sich daraus nicht ableiten. Entsprechend werden die vom Bund den Kantonen geleisteten Integrationspauschalen zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme ausgerichtet (Art. 56 Abs. 4 AIG, Art. 15 VIntA). Dass diese finanziellen Mittel nicht für individuelle Ansprüche Betroffener oder als Vergleichsmassstab für die kantonalen Asylsozialhilfeansätze gedacht sind, zeigt sich auch bei den in Art. 6 VIntA definierten Zielgruppen der Integrationsförderung. Diese umfassen nicht nur Personen mit Integrationsbedarf, sondern auch Fachpersonen der Integrationsförderung und die einheimische Bevölkerung. Die Anliegen der Beschwerdeführenden, insbesondere die angestrebte rechtliche Gleichstellung von vorläufig aufgenommenen Personen mit anerkannten Flüchtlingen und die verstärkte Integrationsförderung von vorläufig Aufgenommenen, müssten über den politischen Prozess eingebracht werden. Der Handlungsspielraum der Kantone ist aufgrund der klaren rechtlichen Vorgaben des Bundes eng (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 604 und 605). Zudem ist die Integrationsförderung über die Pauschalen des Bundes von der sozialhilferechtlichen Unterstützung klar zu unterscheiden (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 72 und 73 sowie Fn 358). Der Regierungsrat als rechtsanwendende Behörde hat das geltende Recht und insbesondere die geltenden Bundesgesetze anzuwenden (Art. 190 BV). Daher sind vorliegend die Grundsätze gemäss Art. 86 Abs. 1 AIG unter Verweisung auf Art. 80a–84 AsylG für die Kantone verbindlich (Art. 49 BV). Dies gilt auch für den dort geregelten Sachleistungsvorrang bei der Unterstützung von vorläufig Aufgenommenen und die unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegenden Sozialhilfeansätze. Die Integrationsförderung hat dennoch auch auf individueller Ebene Auswirkungen. Nebst Erleichterungen wie der Melde- anstelle einer Bewilligungspflicht bei Erwerbstätigkeit können vorläufig Aufgenommene gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen, wenn sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Die Behörden heissen solche
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Härtefallgesuche dann gut, wenn der Integrationsfortschritt, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat für eine Aufenthaltsbewilligung sprechen. Gemäss Merkblatt (Stand Dezember 2020) und telefonischer Auskunft vom 1. Dezember 2022 des kantonalen Amts für Migration und Integration (MIKA) des Departements Volkswirtschaft und Inneres würden im Gesuchsfall verschiedene Kriterien geprüft, wobei grundsätzlich eine positive Prognose zur Integration bestehen müsse. Im Vordergrund stehe dabei ein guter Leumund. Sprachlich werde das Niveau A1 verlangt, was die Beherrschung einfacher Alltagssprache umfasse. Auch bei Personen, die aus gesundheitlichen, altersbedingten oder anderweitigen Gründen nicht erwerbstätig seien, könnten Härtefallgesuche bei entsprechend positiver Integrationsprognose gutgeheissen werden. Bei Kindern sei eine Arbeitsmarktintegration ohnehin irrelevant. Nach Auskunft des MIKA ist es zudem möglich, nur Kinder oder Jugendliche als Härtefälle zu betrachten und ihnen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, während die Eltern weiterhin als vorläufig aufgenommen gelten. Dies kann zum Beispiel bei Jugendlichen in der Lehre zutreffen. Im Übrigen richte sich das kantonale Migrationsamt nach den Weisungen des SEM. Die Statistik des SEM zeigt, dass Härtefallgesuche in allen Kantonen mehrheitlich bewilligt werden. Im Kanton Aargau wurden nach dieser Statistik sowohl im Jahr 2020 (383 Gesuche) wie im Jahr 2021 (443 Gesuche) alle Härtefallgesuche von vorläufig Aufgenommenen bewilligt. Die Praxis ist damit als grosszügig zu bezeichnen. Die Auskünfte des MIKA entsprechen den Ausführungen des KSD in seiner Beschwerdeantwort und Replik. Festzuhalten ist auch, dass gemäss §§ 20b und c SPV bereits nach kantonalem Sozialhilferecht Integrationsbemühungen von vorläufig Aufgenommenen durch finanzielle Integrationszulagen berücksichtigt und honoriert werden. Zudem werden Sprach- und Integrationskurse unterstützt und situationsbedingte Leistungen zugesprochen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist bundesrechtlich – unabhängig vom konkreten Integrationsstand – frühestens nach einem Aufenthalt in der Schweiz von fünf Jahren möglich (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Bundesgesetzgeber erachtet folglich eine gewisse Anwesenheitsdauer als notwendiges Kriterium für eine Statusänderung. Dies spiegelt sich auch in Art. 87 Abs. 3 AIG, wonach die den Kantonen ausgerichteten Bundespauschalen für vorläufig Aufgenommene während längstens sieben Jahren geleistet werden. Einzelne Kantone wie zum Beispiel der Kanton Bern unterstellen daher nach Ablauf dieser Frist die Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen dem ordentlichen Sozialhilferecht (Gordzielik, Sozialhilfe im Asylbereich, a.a.O., S. 73; Ziffer 8.1). Diesen bundesrechtlich vorgesehenen Fristen ist zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber vor Erreichen der fünfjährigen Frist von Art. 84 Abs. 5 AIG die Integration von vorläufig Aufgenommenen als offen und reversibel erachtet. Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführenden bei der Beschwerdeerhebung seit rund viereinhalb Jahren in der Schweiz. Ein Härtefallgesuch wäre für die Familie frühestens ab Februar 2022 und damit nach der Hinfälligkeit der angefochtenen Verfügung des KSD möglich gewesen. Nach den Akten hat der Beschwerdeführer 1 diverse Alphabetisierungs-, Sprach-, und Arbeitsintegrationskurse besucht. Zudem konnte er an arbeitsmarktlichen Integrationsmassnahmen teilnehmen. Die Beschwerdeführerin 2 hat Alphabetisierungskurse besucht. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden sind weitere Sprachkurse sowie Integrationsmassnahmen ausgesetzt worden. Sie sind jedoch weiterhin geplant. Zudem wurden medizinische bzw. zahnmedizinische Behandlungen für beide Eltern übernommen. Für die Kinder (Beschwerdeführende 3–6) wurden wiederholt situationsbedingte Leistungen bewilligt, darunter Aufgabenhilfen, Auslagen für Klassenlager oder für den ältesten Sohn (Beschwerdeführer 3) die Aufwendungen für seine Aufnahme an die Fachmittelschule. Die Beschwerdeführenden konnten folglich von diversen Integrationsmassnahmen profitieren. Bei Rechtshängigkeit der Beschwerde wies insbesondere die Mutter, gesundheitlich bedingt, sprachlich noch Defizite auf, und der Vater hatte beruflich noch nicht Fuss gefasst. Beide Eltern sind zudem gesundheitlich beeinträchtigt. Die Kinder dagegen sind, soweit dies den Akten entnommen werden
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kann, schulisch auf gutem Weg. Ob ein Härtefallgesuch der Familie inzwischen hängig oder bereits entschieden ist, entzieht sich der Kenntnis des Regierungsrats als Entscheidbehörde im vorliegenden Fall. Mit Sicherheit wäre den Beschwerdeführenden und insbesondere den Kindern mehr gedient, ihre Integration über ein Gesuch nach Art. 84 Abs. 5 AIG voranzutreiben, als über die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung, die sich auf einen Zeitraum von wenigen Monaten bezieht. Abschliessend ist festzuhalten, dass weder ein justiziabler Verstoss gegen rechtliche Bestimmungen zur Integrationsförderung noch die Ziele der Integrationsagenda des Bundes ersichtlich sind. 11. Fazit Die Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021 sowie der ihr zugrundeliegende § 17e SPV sind nicht zu beanstanden. Es liegt mit der Regelung der Asylsozialhilfeansätze auf Verordnungsstufe kein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip oder den Grundsatz der Gewaltentrennung vor. Zudem ist weder ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot ersichtlich. Auch ein Eingriff in die weiteren, von den Beschwerdeführenden angerufenen Grundrechte liegt nicht vor. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 12. Kostenfolgen 12.1 Gemäss § 29 Abs. 1 VRPG bestehen die Kosten aus Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) und notwendigen Parteikosten (Kosten der Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte). Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten, ebenso wie die Parteikosten, in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang müssten die Beschwerdeführenden die Verfahrensund Parteikosten vollumfänglich tragen. Die Beschwerdeführenden beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dabei beziehen sie sich ausschliesslich auf § 34 Abs. 1 VRPG, der die Befreiung von der Kostenpflicht regelt. Die Beschwerdeführenden beantragen keine unentgeltliche Rechtsvertretung nach § 34 Abs. 2 VRPG. Gestützt auf § 34 Abs. 1 VRPG kann die Kostenpflicht erlassen werden, wenn die kostenpflichtige Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft betrachtet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlossen hätte (AGVE 1998, S. 438; BGE 124 I 304 E. 2c). Die Beschwerdeführenden verfügen nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Es bleibt zu prüfen, ob ihre Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Dies ist zu verneinen, da die Gewinnaussichten nicht derart tief waren, dass die Aussichtslosigkeit bejaht werden könnte. Gestützt auf § 34 Abs. 1 VRPG werden die Beschwerdeführenden von der Übernahme der Kosten befreit. Die Rechtsvertretenden der Beschwerdeführenden beantragen weder, sie als unentgeltliche Rechtsvertretende zu bestellen, noch machen sie Parteikosten geltend. Sie sind zudem Angestellte sowie Studierende einer Universität und unterstehen als solche nicht dem kantonalen Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 34 Abs. 2 VRPG beziehungsweise für eine Entschädigung gemäss Anwaltstarif müssen daher nicht geprüft werden.
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12.2 Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Ersatzfähige Parteikosten liegen nicht vor und sind entsprechend nicht zu übernehmen. Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Staatskasse.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.