Building permit plans and no right to a crack report

RRB 2022-000050Übriges Gericht19.01.2022Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat decided appeals against a building permit for a retaining wall and embankment on parcel D. It held that the omission in the plans concerning the connection to the neighboring embankment was only a minor defect that could be corrected by a condition, not a ground for annulling the permit. It further held that the appellants could not invoke an alleged setback violation affecting only the neighboring municipality, and that there was no public-law basis to order a crack report in the permitting procedure. The excerpt does not show the full dispositive part, but the reasoning rejects these points.

Omnilex-Regeste

Building permit procedure; unity of the building decision; conditions and ancillary provisions; standing to complain; crack report. A permit may not be annulled for defects in the application documents if the defect concerns only a subordinate matter and can be remedied without major planning effort by a condition; otherwise the unity of the building decision requires refusal. A setback argument may be raised only by a party directly affected. A crack report serves as anticipatory evidence for possible civil proceedings and, absent a public interest or statutory basis, cannot be ordered in a public-law building-permit proceeding where the project owner objects.

Gesamter Gesetzestext

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 19. Januar 2022 Versand: 21. Januar 2022 Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-000050 1. A._____ 2. B._____ und C._____ Beschwerden gegen den Entscheid des Stadtrats Q._____ vom 7. Juli 2021 betreffend Baugesuch von A._____ für eine Betonstützmauer mit vorgelagerter, erdbewehrter und begrünter Böschung (definitive Böschungssicherung) auf Parzelle D (Baugesuch Nr. 2020-0001); teilweise Gutheissung/Abweisung/Nichteintreten Erwägungen 8. Unklare Baugesuchsunterlagen (Beschwerde 2) (...) 8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Bauabschlag zu erteilen, wenn ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Solche Nebenbestimmungen kommen nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist  so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist  und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 2.5). 8.3 Zutreffend ist, dass der Plan "Böschungssicherung und Situation" vom 31. August 2020 den Terrainübergang zur angrenzenden Parzelle X. (Grünzone) im Osten nicht aufzeigt. Die Gemeinde hat deshalb verfügt, dass der Anschluss der Geotextilmauer an die angrenzende natürliche Böschung anzupassen ist, und entsprechende Ergänzungen in der Plandarstellung verlangt. Es handelt sich dabei um einen untergeordneten Punkt, den die Beschwerdeführenden 2, deren Liegenschaft im Westen liegt, ohnehin nicht berührt, sondern einzig die Einwohnergemeinde als Eigentümerin der Parzelle X. Solch untergeordnete Punkte lassen sich mit Auflagen bereinigen, ohne dass deswegen die Baubewilligung aufzuheben wäre. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden 2 in der Replik neu noch vor, dass die Böschung den seitlichen Grenzabstand zur Parzelle X. verletze. Auch für diese Rüge fehlt den Beschwerdeführenden 2 die Betroffenheit, weshalb dieses Argument nicht zu hören ist. Im Übrigen hat

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das BVU bereits im Entscheid von 2019 erklärt, dass die Gunitwand unter dem gewachsenen Terrain liege und die Mauer die Nachbarschaft in Bezug auf Schattenwurf und freie Sicht nicht weiter tangiere. Für eine solche Wand gälten keine Abstandsvorschriften (EBVU 19.1 vom 9. September 2019, Erw. 3.2.2). Dasselbe gilt für die hier geplante Terrainsicherung und Böschung, die im abgegrabenen Terrainbereich liegen und nicht über das massgebliche Terrain ragen. Eine Abstandsverletzung ist nicht gegeben und wird von der alleine betroffenen Gemeinde auch nicht beanstandet. (...) 14. Rissprotokoll (Beschwerde 2) 14.1 Die Beschwerdeführenden verlangen ferner, dass – wie für die Strassenparzelle Y.  auch für ihre Parzelle ein Rissprotokoll zu erstellen sei. 14.2 Ein Rissprotokoll hat den Zweck, im Falle der Schädigung eines Gebäudes das Ausmass des Schadens und somit auch das Ausmass des geschuldeten Schadenersatzes zu bestimmen. Es handelt sich um eine vorzeitige Beweissicherungsmassnahme für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Ein öffentliches Interesse an der Erstellung eines Rissprotokolls besteht nicht, jedenfalls wenn es sich wie hier nicht um eine öffentliche Sache handelt und die Bauherrschaft ein solches Rissprotokoll ablehnt. Die Beweissicherung kann daher nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens sein (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR], 2006, S. 276; anders noch EBVU 19.1 vom 9. September 2019, Erw. 6). Hinzu kommt, dass bereits im Rahmen des Zivilrechtsstreits betreffend die Nagelwand ein Rissprotokoll erstellt worden ist (EBVU a.a.O.). Auch von daher gesehen lässt sich die Aufnahme eines neuen Rissprotokolls nicht rechtfertigen. 14.3 Fehlt nun aber die gesetzliche Grundlage im öffentlichen Recht für das Einfordern eines Rissprotokolls, lässt sich auch nicht argumentieren, dass der Bauherr für die Strassenparzelle ein Rissprotokoll erstelle und daher aus Rechtsgleichheitsgründen auch für die Parzelle der Beschwerdeführenden 2 ein Rissprotokoll zu erstellen habe. Der Bauherr darf willkürlich einer Partei Zugeständnisse machen und einer anderen nicht. Ein Anspruch auf "rechtsgleiche Behandlung" lässt sich gegenüber einer Privatperson nicht geltend machen.

Schlagwörter

building permitconditionsstandingplanning documentscrack reportboundary distanceretaining wallembankment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether unclear building application documents required annulment of the permit rather than correction by conditions.

Extrahierter Entscheid

The missing depiction of the terrain transition was a minor defect that could be cured by conditions; the permit did not have to be annulled.

Extrahierte Begründung

Only subordinate defects may be remedied by conditions. The omitted connection to the adjacent natural embankment affected only the municipality as owner of the neighboring parcel and did not justify refusing the permit.

Kernrechtsfrage

Whether the appellants could rely on an alleged setback violation toward the neighboring parcel.

Extrahierter Entscheid

The complaint was not heard because the appellants lacked standing on that point.

Extrahierte Begründung

The boundary-distance argument concerned only the municipality as the affected neighbor; the appellants were not directly affected.

Kernrechtsfrage

Whether the authority had to order a crack report for the appellants' parcel.

Extrahierter Entscheid

No public-law basis exists to require a crack report in the building-permit procedure.

Extrahierte Begründung

A crack report is an anticipatory measure for later civil litigation; there is no public interest in ordering it where the project owner opposes it and the matter concerns private property.

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