RRB 2021-000519•RRB 2021-000519 – Entscheid Regierungsrat vom 05.05.2021
RRB 2021-000519Other / Regierungsrat05.05.2021
Enteignung; Einleitung des Enteignungsverfahrens bei fehlendem Enteignungstitel Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt keinen Enteignungstitel dar. Ist eine Enteignung (für die Beseitigung einer Hecke am Strassenrand und vorübergehende Landbeanspruchung) nötig, muss der Gemeinderat beim Spezialverwaltungsgericht die Verfahrenseinleitung gemäss § 151 BauG beantragen. Die Erteilung des Enteignungsrechts durch den Regierungsrat (§ 132 Abs. 2 BauG) kann erst erfolgen, wenn die Einigungsbemühungen im Enteignungs-Einleitungsverfahren gescheitert sind.
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 5. Mai 2021 Versand: 12. Mai 2021 Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000519 A. und B.; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q. vom 11. Mai 2020 betreffend Sanierung X-Strasse mit Werkleitungen; Abweisung/Nichteintreten Erwägungen 4. Entfernung der Thuja Wie der Gemeinderat aufzeigt, macht die Ausführung des Bauvorhabens es nötig, dass die unmittelbar an die Strassenparzelle gepflanzte Thujahecke der Beschwerdeführenden entfernt werden muss. Die Beschwerdeführenden meinen, dass die Beseitigung der Thujahecke nicht Verfahrensgegenstand sei, und verlangen Geldersatz, wenn die Thuja dennoch zu beseitigen sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden richten sich nicht gegen das Bauprojekt als solches, sondern gegen die damit verbundene Beseitigung der Thujahecke wie auch die allfällige vorübergehende Mitbenutzung des Privatgrundstücks. Hierbei handelt es sich um Eingriffe in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden. Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt – anders als ein kantonales Strassenbauprojekt – keinen Enteignungstitel dar (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Ob diese Eingriffe ins Privateigentum zu erlauben und in welchem Umfang sie allenfalls zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bei dem es einzig um die baupolizeiliche Rechtmässigkeit des bewilligten Projekts geht. Entsprechend können Rügen betreffend die Zulässigkeit solcher Eingriffe und damit zusammenhängende Entschädigungsforderungen im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden und sind nicht zu hören. Kann sich der Gemeinderat mit den Beschwerdeführenden über die Mitbenutzung des Privatgrundstücks für die Bauausführung sowie über die Beseitigung und Entschädigung der Hecke nicht einigen, muss er das Spezialverwaltungsgericht um Einleitung des Enteignungsverfahrens ersuchen. Dieses ist gehalten zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Dann erst, wenn die Einigungsbemühungen scheitern, entscheidet der Regierungsrat über unerledigte Einwendungen gegen die Enteignung und das Spezialverwaltungsgericht über unerledigte Entschädigungsforderungen (§§ 151, 153 f. BauG; siehe auch § 110 Abs. 4 BauG). Im vorliegenden Baugesuchsverfahren ist auf diese Fragen (noch) nicht einzutreten.