VAT excluded from party costs for VAT-liable winner

RRB 2010-001597Übriges Gericht10.11.2010Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Regierungsrat held that party compensation is damages for necessary legal representation costs and is not itself subject to VAT. However, VAT must not be added to the compensation when the successful party is VAT-liable, because such a party can deduct input tax and thus does not bear a final VAT burden. The previous administrative practice was changed accordingly. The excerpt notes that a related complaint by M. and M.S. was pending before the Administrative Court, but that issue was not in dispute here.

Omnilex-Regeste

§ 2 Abs. 1 AnwT; Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG; Art. 28 MWSTG; Bemessung der Parteientschädigung bei mehrwertsteuerpflichtiger obsiegender Partei. Die Parteientschädigung bezweckt den Ersatz des durch notwendige anwaltliche Vertretung verursachten Schadens und stellt keine mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung dar. Ist die obsiegende Partei selbst mehrwertsteuerpflichtig, fehlt es an einer effektiven Mehrwertsteuerbelastung, da die Vorsteuer abziehbar ist; die Mehrwertsteuer darf deshalb bei der Bemessung der Entschädigung nicht berücksichtigt werden. Die frühere Praxis, die Mehrwertsteuer unabhängig von der Steuerpflicht der obsiegenden Partei einzubeziehen, ist aufzugeben.

Gesamter Gesetzestext

2011 Anwaltsrecht 465 V. Anwaltsrecht

101 Parteikosten Bei der Bemessung der Parteientschädigung darf die Mehrwertsteuer nicht miteinbezogen werden, wenn die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Änderung der Praxis). Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 10. November 2010 i.S. M. und M.S. gegen A. AG (RRB 2010-001597). Aus den Erwägungen

12.

12.1 (...) 12.2 12.2.1 (...) 12.2.2 Die von den rechtssprechenden Instanzen zugesprochenen Parteientschädigungen vergüten den obsiegenden Parteien die notwendigen und üblichen Kosten der anwaltlichen Vertretung (§ 2 Abs. 1 AnwT). Dieser Prozessentschädigung steht aus Sicht der unterliegenden Partei keine Gegen-Leistung der obsiegenden Partei gegenüber, sondern die Prozessentschädigung dient dazu, den der obsiegenden Partei erlittenen Schaden aus der rechtsanwaltlichen Parteivertretung im Verfahren zu ersetzen. Die Prozessentschädigung ist deshalb Schadenersatz i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG und als solche nicht mehrwertsteuerpflichtig. Die Prozessentschädigung enthält demnach keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung. Trotzdem ist die Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Prozessentschädigung zu berücksichtigen, wenn die obsiegende Partei selber nicht mehrwert-

466 Verwaltungsbehörden 2011 steuerpflichtig ist und ihr mit den Honorarrechnungen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird. In diesen Fällen wird die obsiegende Partei – wegen fehlender Mehrwertsteuerpflicht – durch die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer finanziell belastet. Im Gegensatz dazu fehlt eine solche Belastung bei einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei. Diese kann nämlich die abgelieferte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Auf Grund dessen ist die regierungsrätliche Praxis in Anlehnung an die unter anderem seit mehreren Jahren bestehende Praxis des Handelsgerichts des Kantons Aargau anzupassen und vorliegend die Mehrwertsteuer nur bei der den Beschwerdeführenden (M. und M.S.) zukommenden Prozessentschädigung zu berücksichtigen. (Hinweis: Eine von M. und M.S. erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht hängig, wobei die oben stehende Erwägung nicht im Streit liegt).

2011 Gemeinderecht 467 VI. Gemeinderecht

102 Gemeindeversammlung; Antragsrecht zum Budget Anträge sind traktandenbezogen, wenn sie darauf abzielen, einen konkreten Budgetposten zu streichen oder betragsmässig zu erhöhen resp. herabzusetzen, nicht aber wenn sie "neue" Budgetposten einführen sollen. Aus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Gemeindeabteilung, vom 17. Januar 2011 in Sachen A. gegen die Einwohnergemeinde X. (74059/23.3). Sachverhalt An der Einwohnergemeindeversammlung vom 24. November 2010 war unter Traktandum 5 über den Voranschlag 2011 zu befinden. An der Gemeindeversammlung stellte der Gemeinderat einen Abänderungsantrag zum vorgelegten Budgetentwurf, wonach der Aufwand beim Konto 011.318 zum Zwecke der Finanzierung einer Informations- und Abstimmungskampagne im Zusammenhang mit der anstehenden kantonalen Abstimmung über die Umfahrung X. um 100'000 Franken zu erhöhen sei. In der Folge stimmten die Versammlungsteilnehmenden dem Budget 2011 unter Berücksichtigung des Änderungsantrags mit einem Steuerfuss von 105 % mit grosser Mehrheit zu. Aus den Erwägungen 2. a) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindeversammlung gehören gemäss § 20 Abs. 2 lit. a und c GG die Festlegung des Voranschlags und des Steuerfusses sowie die Beschlussfassung über Ver-

Schlagwörter

party costsvalue added taxlegal feesinput tax deductionpractice change

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether VAT may be included in party compensation when the prevailing party is VAT-liable.

Extrahierter Entscheid

VAT is not to be included in the assessment of party compensation if the prevailing party is itself subject to VAT and can deduct input tax.

Extrahierte Begründung

Party compensation reimburses necessary legal costs and is treated as damage compensation, not as VATable consideration. A VAT-liable party suffers no final VAT burden because it can deduct input tax, unlike a non-liable party. The prior practice was therefore changed.

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