REGIERUNGSRAT
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-001321 A._____ AG, Q._____; Beschwerde vom 28. April 2025 gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Amt für Wirtschaft und Arbeit) vom 27. März 2025 betreffend Rückforderung ausbezahlter Härtefallleistungen aufgrund unerlaubter Dividendenausschüttung; Abweisung
Sachverhalt A. Die A._____ AG, Q., ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt XY. Sie ist zudem im Bereich Immobilien und Aktienhandel aktiv, einschließlich dem Erwerb, der Belastung, der Verwaltung und dem Verkauf von Immobilien sowie dem Kauf und Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren, auch im internationalen Kontext. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Die A. AG ist seit dem C im Handelsregister eingetragen. Am 1. Juni 2021 stellte die A._____ AG beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (fortan: DVI), Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan: AWA), ein Gesuch (Nr. 301686) um Ausrichtung von COVID- 19-Härtefallmassnahmen zur finanziellen Unterstützung des Unternehmens. Mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 wurde der A._____ AG in Gutheissung dieses Gesuchs ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) vom 15. April 2020 (Stand vom 1. Juni 2021) gewährt. Gestützt auf diese Verfügung wurde der A._____ AG für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 ein Fixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 99'644.– ausgerichtet. B. Mit Verfügung des AWA vom 27. März 2025 wurde die vorerwähnte Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 widerrufen und aufgehoben. Die A._____ AG wurde verpflichtet, den ihr ausgerichteten Fixkostenbetrag in der Gesamthöhe von Fr. 99'644.– innert 30 Tagen an den Kanton Aargau zurückzubezahlen. Zur Begründung führte das AWA im Wesentlichen aus, dass die A._____ AG im Jahr 2023 Dividenden in der Höhe von Fr. 150'000.– ausgeschüttet habe. Gemäss Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid- 19-Härtefallverordnung) des Bundes vom 25. November 2020 (in der Fassung vom 1. April 2021) habe das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen müssen, dass es im Geschäftsjahr, in
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dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Da vorliegend gegen das Dividendenausschüttungsverbot verstossen beziehungsweise die entsprechende Bedingung nicht eingehalten worden sei sowie in Anbetracht dessen, dass die Verfügungsadressatin keine Härtefallleistungen erhalten hätte, wenn sie die entsprechende Bestätigung, dass sie die fraglichen Bedingungen einhalten werde, nicht abgegeben hätte, sei der gesamte Fixkostenbeitrag zurückzufordern. C. Gegen die Verfügung des AWA vom 27. März 2025 erhob die A._____ AG (fortan: Beschwerdeführerin), vertreten durch Dr. B._____ LL.M., Rechtsanwalt, R._____, mit Eingabe vom 28. April 2025 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2025 sei aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat. 2. Eventualiter: Die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 27. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)." Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Schreiben des DVI, Generalsekretariat, vom 9. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren durch das DVI, Generalsekretariat, zuhanden des Regierungsrats instruiert werde. Gleichzeitig wurde das AWA zur Vernehmlassung und Aktenüberweisung aufgefordert. Das AWA überwies die Vorakten innert erstreckter Frist am 12. Juni 2025 und liess sich ablehnend zur Beschwerde vernehmen. Mit Instruktionsschreiben vom 16. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des AWA zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend auf eine Rückäusserung. Erwägungen
Wird der Entscheid eines Departements beim Regierungsrat angefochten, hat das dem Departement vorstehende Regierungsratsmitglied beratende Stimme (sogenannter institutioneller Ausstand; § 16 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Demzufolge hat der Vorsteher des DVI vorliegend lediglich beratende Stimme beziehungsweise befindet sich im institutionellen Ausstand.
2.1 Gemäss § 50 Abs. 1 lit. a VRPG beurteilt der Regierungsrat Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden. Gemäss § 50 Abs. 2 VRPG kann der Regierungsrat die Entscheidkompetenz oder die Entscheidvorbereitung durch Verordnung delegieren. Solche Delegationen hat der Regierungsrat im Rahmen der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 vorgenommen.
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Er hat in § 10 Abs. 1 lit. h DelV das DVI für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des AWA im Bereich der Industrie- und Gewerbeaufsicht, die nicht gestützt auf die Unfallversicherungsgesetzgebung ergangen sind, für zuständig erklärt. Beschwerden gegen anderweitige Verfügungen des AWA hat er nicht delegiert. Im vorliegenden Fall ergibt sich aufgrund der vorerwähnten Bestimmungen, dass die Kompetenz zum Entscheid über die Beschwerde beim Regierungsrat liegt. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Vorbefassung des DVI, da für die Beurteilung der Gesuche um Härtefallmassnahmen insbesondere die Merkblätter "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 6. April 2021", "Härtefallmassnahmen des Kantons Aargau; Abfederung der pandemiebedingten Umsatzrückgänge im 2. Halbjahr 2021 vom 18. Januar 2022" relevant seien. Die Urheberschaft der genannten Merkblätter sei nicht klar ausgewiesen, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Merkblätter vom DVI für den Kanton erstellt worden seien. Damit liege eine Vorbefassung des DVI respektive eine Weisung an die dem DVI unterstellten Ämter vor, weshalb das vorliegende Verfahren durch den Rechtsdienst des Regierungsrats zu instruieren sei. Zudem habe die Hightech Zentrum Aargau AG, welche die Gesuche um Härtefallgelder im Auftrag des Kantons bearbeitet habe, Antrag an das DVI (§ 8 Abs. 3 SonderV 20-2, in der Version vom 1. Juni 2021) gestellt. Das Departement sei auch aus diesem Grund vorbefasst. Wie bereits im Instruktionsschreiben vom 9. Mai 2025 dargelegt, war die Departementsleitung zwar am ursprünglichen Entscheid betreffend Gewährung von Härtefallbeiträgen beteiligt, nicht aber am angefochtenen Entscheid betreffend Rückforderung. Die Rückforderung beruht auf keiner verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid des Departements, womit keine Vorbefassung des DVI vorliegt. Inwiefern der Umstand, dass das Hightech Zentrum Aargau AG die Gesuche zuhanden des DVI bearbeitet hat, eine Vorbefassung des Departements zur Folge hätte, wird von der Beschwerdeführerin nicht begründet und ist auch nicht erkennbar. Die Instruktion zuhanden des Regierungsrats erfolgte daher durch den Rechtsdienst DVI (§ 2 Abs. 1 lit. b Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats [V RDRR] vom 16. Oktober 2013). 2.3 Im Begehren Ziffer 1 Teilsatz 2 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat. Ein Feststellungsbegehren setzt voraus, dass keine Möglichkeit besteht, alternativ den Erlass eines Gestaltungsurteils durchzusetzen (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 137 II 199 E. 6.5; MICHAEL MER- KER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 28; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 351). Das Feststellungsbegehren ist demnach subsidiär gegenüber einem Gestaltungsbegehren. Die Beschwerdeführerin stellt ebenfalls in Ziffer 1 ihrer Anträge auch das Gestaltungsbegehren, die Verfügung des AWA vom 27. März 2025 sei aufzuheben. Im Fall der Gutheissung dieses Begehrens würde die Verpflichtung zur Rückzahlung der Härtefallhilfen aufgehoben. Ein darüber hinausgehendes Interesse an der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Härtefallleistungen zurückzuzahlen hat, liegt nicht vor. Entsprechend ist auf das Feststellungsbegehren in Ziffer 1 Teilsatz 2 der Anträge nicht einzutreten.
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Es ist nachfolgend zu prüfen, ob der vom AWA mit Verfügung vom 27. März 2025 angeordnete Widerruf der Verfügung vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686, Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2, Stand vom 1. Juni 2021) rechtmässig war. Vorab ist festzuhalten, dass das AWA in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. März 2025 ausführt, dass die Beschwerdeführerin Härtefallleistungen gemäss § 7b SonderV 20-2 erhalten habe. Gemäss Verfügung vom 1. Juli 2021 (Gutheissung des Gesuchs) hat die Beschwerdeführerin jedoch Gelder aus dem Programm "Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen" gemäss § 7d SonderV 20-2 erhalten. Dies, weil Unternehmen der höchstmögliche Beitrag berechnet wurde, auf Basis der Programme, für die sie die Voraussetzungen erfüllt haben. Die Beschwerdeführerin stellte zwar ein Gesuch für den Erhalt von Härtefallgeldern für Zuliefererbetriebe von behördlich geschlossenen/teilgeschlossenen Unternehmen (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021, S. 5). Da der Beitrag aus jenem Programm aber viel tiefer gewesen wäre als jener für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen, wurde der Beschwerdeführerin ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2 zugesprochen (vgl. Verfügung vom 1. Juli 2021). 3.2 Der Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein kann. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet, nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1229). Der Widerruf ist das Instrument für die verfügende Behörde oder die Aufsichtsbehörde, eine Verfügung aus Gründen des öffentlichen Interesses abzuändern, gegebenenfalls gegen den Willen aller von der ursprünglichen Verfügung Betroffenen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 286 mit Hinweisen). Weder die Covid-19-Härtefallverordnung (in der Fassung vom 1. April 2021) noch die kantonale SonderV 20-2 (in der Fassung vom 1. Juni 2021) sehen spezialgesetzliche Widerrufsbestimmungen für erlassene Verfügungen vor. Gemäss § 37 Abs. 1 VRPG können Entscheide, die der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entsprechen, durch die erlassene Behörde oder die Aufsichtsbehörde geändert oder aufgehoben werden, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiegt. Das VRPG findet für Verfahren vor den Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden Anwendung, Sonderbestimmungen in anderen Erlassen vorbehalten (§ 1 VRPG). Es besteht mithin eine Regelung im allgemeinen kantonalen Verwaltungsrecht für den Widerruf von Verfügungen. Die Anforderungen an eine gesetzliche Normstufe sind somit erfüllt. 3.3 Erste Voraussetzung für einen Widerruf ist folglich, dass ein Entscheid vorliegt, welcher der Rechtslage oder den sachlichen Erfordernissen nicht entspricht. 3.3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686) gestützt auf § 7d SonderV 20-2 ein Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen zugesprochen und in der Folge in der Höhe von Fr. 99'644.– ausgerichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin erfüllte im Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung sämtliche Anforderungskriterien.
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Die gewährte Härtefallmassnahme (Fixkostenbeitrag) hat ihre Voraussetzungen in der (mittlerweile ausser Kraft getretenen) SonderV 20-2. Bei der Härtefallmassnahme (Gesuch Nr. 301686) handelt es sich um einen Fixkostenbeitrag für Unternehmen mit hohen Umsatzeinbussen gemäss § 7d SonderV 20-2. Diese kantonale Verordnung D._____, komplementär zu den Bundesmassnahmen schwerwiegende wirtschaftliche Störungen infolge der Coronavirus-Pandemie zu vermeiden. Entsprechende Härtefallmassnahmen des Kantons wurden unter der Berücksichtigung der Voraussetzungen des Bundesrechts gemäss der Covid-19-Härtefallverordnung ausgerichtet (vgl. Zweckartikel § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 lit. g SonderV 20-2). Gemäss § 7d SonderV 20-2 werden Fixkostenbeiträge in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen unter anderem ausgerichtet, sofern die Unternehmen (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen) mit Sitz im Kanton Aargau die Anforderungen des 1. und 2. Abschnitts der Covid-19-Härtefallverordnung (des Bundes) erfüllen. In der kantonalen Notverordnung (SonderV 20-2) wird mithin direkt auf die Covid- 19-Härtefallverordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung verwiesen. In Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes wird festgehalten, dass die Verwendung der gewährten Mittel eingeschränkt ist und dass das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen muss, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Die Covid-19-Härtefallverordnung stützt sich auf das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020. Das Dividendenausschüttungsverbot ist durch dieses Gesetz vorgesteuert: Art. 12 Abs. 1 ter hält fest, dass die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraussetzt, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst. Die Covid-19-Härtefallverordnung konkretisiert diese Bestimmung, indem sie eine Bestätigungspflicht des Unternehmens einführt. Auf den Gesuchsformularen, welche von allen gesuchstellenden Unternehmen in Selbstdeklaration bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden mussten, wird diese Bestätigung des Dividendenausschüttungsverbots von den Unternehmen eingeholt. Es ist in den Gesuchsformularen ausdrücklich ersichtlich, dass bei Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt dieses Beitrags oder bis zum Zeitpunkt, an dem das Unternehmen diesen gewährten Beitrag an den Kanton freiwillig zurückbezahlt, keine Dividenden oder Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer vergeben werden dürfen. Die Beschwerdeführerin akzeptierte diese Vorgabe betreffend Verbot der Dividendenausschüttung, indem sie ein "Häkchen" an entsprechender Stelle setzte (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021, S. 3). Aufgrund der dargelegten Ausführungen ist somit eine legislatorische Grundlage für das Verbot der Dividendenausschüttung im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen, vorhanden, und das Legalitätsprinzip ist nicht verletzt. Für die Beschwerdeführerin war aufgrund des Gesuchformulars wie auch aus Gesetz und Verordnung ohne weiteres erkennbar, dass das Unterlassen von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt der Härtefallunterstützung eine Anspruchsvoraussetzung darstellt. Hieraus ergibt sich auch, dass wenn gegen das Verbot verstossen wird, eine Voraussetzung für den Bezug von Härtefallgeldern nachträglich wegfällt, dadurch kein Anspruch mehr auf die Härtefallgelder besteht und somit eine Rückforderung zu erfolgen hat. 3.3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Datum vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686) ein Fixkostenbeitrag in der Höhe von Fr. 99'644.– ausgerichtet.
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3.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Dividendenausschüttung mit Beschluss vom 24. Oktober 2023 (Fälligkeitsdatum am 15. Dezember 2023) nicht (vgl. Beschwerde vom 28. April 2025, S. 13). Weil das Gesetz vorsieht, dass ein anspruchsberechtigtes Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet (vgl. Ausführungen Ziffer 3.3.1) und die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen am 24. Oktober 2023 und somit innerhalb der drei Jahre eine Dividendenausschüttung beschlossen hat, entspricht die ursprüngliche Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686) nicht mehr der Rechtslage. Die erste Voraussetzung des Widerrufs ist damit erfüllt. 3.4 3.4.1 Zweite Voraussetzung für den Widerruf einer Verfügung ist das Überwiegen des Interesses an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber dem Interesse an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz. Es ist demnach zu prüfen, ob im vorliegenden Fall dem Postulat der richtigen Durchführung des objektiven Rechts oder dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit und am Vertrauensschutz der Vorrang gebührt. 3.4.2 Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als vorher (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1224; BGE 137 I 69 E. 2.3; BGE 121 II 273 E. 1; Bundesverwaltungsgerichtsentscheid [BVGE] 2007/29 E. 4.4 und 8 ff.). Das Gesetz kann die Kriterien für die Widerrufbarkeit von Verfügungen ausdrücklich regeln. Dies kann im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht oder im jeweiligen Spezialgesetz der Fall sein. Liegt keine gesetzliche Regelung vor, muss die Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kriterien beurteilt werden (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1), das heisst, es ist eine Interessenabwägung erforderlich. Dabei ist zwischen dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts einerseits und dem Interesse an der Rechtssicherheit beziehungsweise dem Vertrauensschutz andererseits abzuwägen (vgl. BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_573/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2). Die Gewichtung und Abwägung der Interessen haben unter Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu erfolgen. Faktoren, welche die Gewichtung beeinflussen, sind etwa die besondere Intensität der betroffenen privaten beziehungsweise öffentlichen Interessen; der Zeitablauf, namentlich der Umstand, ob der Verfügungsadressat von der eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat oder nicht; oder der Inhalt der Verfügung, insbesondere deren begünstigende beziehungsweise belastende Natur (vgl. ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, § 10 N 223). In der Praxis existieren verschiedene Fallgruppen von grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfügungen, wobei auch in diesen Fällen die Unwiderrufbarkeit nicht absolut gilt, sondern sie bloss das häufige Ergebnis der im Einzelfall stets vorzunehmenden Interessenabwägung darstellt (vgl. dazu ausführlich ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., N 1231 f.). Für das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts spricht vorliegend insbesondere die Rechtsgleichheit, welche für den Erhalt des Rechtsfriedens unabdingbar ist, sowie das öf-
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fentliche Interesse an einer funktionierenden Wirtschaft. Die staatlich finanzierten Härtefallmassnahmen hatten primär zum Ziel, die Existenz von Schweizer Unternehmen zu sichern und damit Arbeitsplätze zu erhalten (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20] vom 11. März 2022, S. 10). Die aussergewöhnliche Pandemielage erforderte innert kürzester Zeit eine allgemeinverbindliche und generell-abstrakte Verordnungsgrundlage zu schaffen, welche es den von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ermöglichte, entsprechende Härtefallleistungen zu beziehen. Die Gesuchseingabe und Antragstellung waren elektronisch und online möglich. Die Unternehmen, welche Härtefallgelder beantragten, mussten im Gesuchsformular gegenüber dem Kanton mittels Selbstdeklaration bestätigen, dass sie im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder ausschütten. Diese Regelungen betrafen alle Unternehmen unabhängig ihres Umsatzes oder bestehenden Gewinnvortrags und wurden durch den Kanton Aargau überprüft (Merkblatt "Härtefallmassnahmen zur Abfederung der Auswirkungen der Covid-19-Epidemie; Vorgehen nach Erhalt der Leistungen" vom 14. Dezember [Stand: 19. Mai 2022], S. 2). Das Bundesrecht hält in Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz eine Kostenbeteiligung an den ausgerichteten kantonalen Massnahmen fest, sofern die unterstützten Unternehmen, die Ausgestaltung der kantonalen Massnahmen sowie der Kanton selber die in der Covid-Härtefallverordnung ausgeführten Bedingungen erfüllen. Eine Beteiligung des Bundes setzt unter anderem voraus, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass es im Geschäftsjahr, in welchem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen zurückerstattet und keine Darlehen an die Eigentümer der Unternehmung vergibt (vgl. Art. 12 Abs. 1ter lit. a Covid-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 lit. a. Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Härtefallmassnahme stand somit aufgrund der dargelegten Ausführungen unter der Bedingung des Dividendenausschüttungsverbots während drei Jahren (oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen). 3.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe für einen Verzicht auf die Rückforderung. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl der Betroffene wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 133 I 270 E. 31 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei klarer Sachlage und bestimmten Normen können blosse Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen. Bei unklarem Sachverhalt und weitem Ermessensspielraum ist eine ausführliche Begründung geboten (vgl. GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV N 65, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023). Das AWA hat die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2025 gewürdigt. So äussert es sich zum Einwand der mangelnden Gesetzesgrundlage, zum Einwand, beim Gesuch keine falschen Angaben gemacht zu haben, zu den Ausführungen über den langjährigen Betriebserhalt mit Mitarbeitern, die allesamt im Kanton wohnten, zur Aufstellung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und zum Argument, dass die Dividende auf
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das Kontokorrent des Geschäftsführers gebucht worden sei. Es hat eine Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt, weshalb das Interesse an der korrekten Rechtsanwendung das Interesse an Rechtssicherheit überwiegt. Eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des rechtlichen Gehörs ist demzufolge zu verneinen. 3.4.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, anders als bei der Kreditvereinbarung habe die Verfügung des AWA vom 1. Juli 2021 keinen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten. Dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei deshalb bedauerlicherweise nicht bewusst gewesen, dass das Unternehmen im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie in den drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden ausschütten dürfe. Verfügungen anderer Kantone enthielten ebenfalls einen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn habe es als massgebendes Argument erachtet, um die Rückforderung zu stützen, dass in den Verfügungen der Solothurner Behörden um Ausrichtung der Härtefallgelder das Verbot von Dividendenausschüttungen explizit genannt gewesen sei (Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 E. 7.8.4). Die Aufnahme des Dividendenausschüttungsverbots als Auflage in der Auszahlungsverfügung wäre Voraussetzung dafür gewesen, dass eine Rückforderung der Härtefallgelder bei einem Verstoss gegen das Dividendenausschüttungsverbot überhaupt verhältnismässig sein könne. Dies leuchte auch vor dem Hintergrund ein, dass die Auszahlungsverfügung schlussendlich für das antragstellende Unternehmen das rechtlich verbindliche Dokument darstelle, mit dem ihm der Anspruch auf Härtefallgelder zuerkannt werde. Wie unter Ziffer 3.3.1 ausgeführt, ist eine legislatorische Grundlage für das Verbot der Dividendenausschüttung vorhanden. Die kantonale Notverordnung (SonderV 20-2) verweist direkt auf die Covid- 19-Härtefallverordnung des Bundes als Anspruchsvoraussetzung. Gemäss Art. 6 lit. a Ziff. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung muss das Unternehmen gegenüber dem Kanton bestätigen, dass es im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während drei darauffolgenden Jahren oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet. Die Covid-19-Härtefallverordnung stützt sich auf das Covid-19-Gesetz (Stand vom 1. Januar 2021). Das Dividendenausschüttungsverbot ist durch dieses Gesetz vorgesteuert: Art. 12 Abs. 1 ter hält fest, dass die Gewährung einer Härtefallmassnahme voraussetzt, dass das unterstützte Unternehmen für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre keine Dividenden oder Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst. Die Covid-19-Härtefallverordnung konkretisiert diese Bestimmung, indem sie eine Bestätigungspflicht des Unternehmens einführt. In der Verfügung vom 1. Juli 2021 ist zwar kein Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten, jedoch wurde die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen des Gesuchformulars für den Erhalt der Härtefallleistungen ausdrücklich auf das Verbot hingewiesen (vgl. Gesuch Nr. 301686 vom 1. Juni 2021, S. 3). Beim Ausfüllen des Formulars musste der Geschäftsführer das Häkchen setzen, um zu bestätigen, dass er das Dividendenausschüttungsverbot zur Kenntnis genommen hat. Entsprechend kann die Beschwerdeführerin sich vorliegend nicht darauf stützen, sie hätte davon nichts gewusst. Auch muss ihr bekannt gewesen sein, dass es sich bei den Härtefallleistungen aus dem Gesuch Nr. 301686 um etwas anderes handelt als den Covid-19-Kredit. Dass Auszahlungsverfügungen anderer Kantone einen Hinweis auf das Dividendenausschüttungsverbot enthalten, bedeutet nicht, dass der Hinweis Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung ist. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn andere Kantone in ihrem Zuständigkeitsbe-
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reich zum gleichen Sachthema abweichende Beurteilungen vornehmen; dies ist Konsequenz des Föderalismus (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00361 vom 24. April 2025 E. 5.5, BGE 148 I 19 E. 6.3.4, 136 I 1 E. 4.4.4, 133 I 249 E. 3.4). Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn legt im Urteil VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 dar, die Beschwerdeführerin sei mit der Auszahlungsverfügung klar auf die Bedingungen der staatlich gewährten Unterstützungsmassnahme hingewiesen worden, wonach innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen. Das Verwaltungsgericht sieht als massgebendes Argument für die Rechtmässigkeit der Rückforderung aber auch an, dass der Umstand, dass innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung der Härtefallgelder keine Dividenden ausgeschüttet werden dürfen, in den Medien immer wieder Thema gewesen sei, "sodass es als allgemein bekannt gelten musste, dass Unternehmen, welche Härtefallbeiträge erhalten, während den folgenden drei Jahren keine Dividenden auszahlen dürfen." Das Verwaltungsgericht Solothurn erwähnt beide Umstände als Gründe dafür, weshalb es konsequent sei, dass die Beschwerdeführerin den gewährten Härtefallbeitrag vollumfänglich zurückerstatten müsse (Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn VWBES.2024.125 vom 14. Oktober 2024 E. 7.8.4). Es prüfte demnach, ob im konkreten Fall ausreichend Gründe vorhanden waren, aufgrund derer eine Rückforderung rechtmässig war. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn äussert sich nicht zur Frage, ob ein Hinweis im Gesuchsformular auf das Dividendenausschüttungsverbot mit einer expliziten Bestätigung der gesuchstellenden Unternehmen ebenfalls ausreichend gewesen wäre, um die Rechtsmässigkeit der Rückforderung zu bejahen. Bei der vorliegenden Rückforderung handelt es sich um einen Widerruf der Auszahlungsverfügung. Dieser ist zulässig, wenn sich die Sach- oder Rechtslage seit Ergehen der Verfügung geändert hat. Mit der Dividendenausschüttung hat sich die Rechtslage geändert, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung bestätigt hat, im Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie während der drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfen keine Dividendenausschüttung vorzunehmen. Das Dividendenausschüttungsverbot wird im Gesetz, in den kantonalen Merkblättern, im Gesuch der Antragsstellenden, in dem die Kenntnisnahme vom Verbot sogar bestätigt werden muss, und auch immer wieder in den Medien erwähnt. Dies sind ausreichend Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sie die Dividendenausschüttung nicht hätte vornehmen dürfen. Auch wenn die Auszahlungsverfügung das rechtlich verbindliche Dokument darstellt, bedeutet dies nicht, dass sämtliche Bedingungen, die für den Erhalt der Härtefallgelder zu erfüllen sind, in der Verfügung dargelegt werden müssen. Aus der Gutheissung des Gesuchs schliesst sich gerade, dass die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, so unter anderem die Bestätigung, dass innert der angegebenen Frist keine Dividenden ausgeschüttet werden. Das Gesetz setzt verschiedene Bedingungen für den Erhalt von Härtefallgeldern voraus, so beispielsweise auch, dass das Unternehmen nach der Schliessung weitergeführt wird (vgl. Gesuch Nr. 301686, S. 3). Diese Bedingung, wie auch die anderen Voraussetzungen, werden in der Auszahlungsverfügung ebenfalls nicht aufgeführt. Sie ergeben sich aus dem Gesetz, den Merkblättern und dem Gesuchformular. Die Auszahlungsverfügung führt die Berechnung der Härtefallgelder auf, damit für den Fall einer Anfechtung nachvollzogen werden kann, wie die Behörden den konkreten Härtefallbetrag berechnet haben. 3.4.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Dividendenausschüttung sei nicht in bar erfolgt, sondern rein buchhalterisch durch Verrechnung mit dem Aktionärsdarlehen. Die Buchung der Dividende auf das Kontokorrent des Geschäftsführers verändere im Vergleich zur Zuweisung des Bilanzgewinns ans Eigenkapital die finanzielle Situation der Gesellschaft nicht. Ihre Liquidität sei durch die Dividendenausschüttung nur durch die Verrechnungssteuer belastet worden und dies zu einem Zeitpunkt, als sie durch den Verkauf der Liegenschaft über genügend flüssige Mittel verfügt habe. Darüber hinaus seien keine Barmittel geflossen. Hervorzuheben sei diesbezüglich auch, dass der Begünstigte Herr E._____ gewesen sei, der mit dem Unternehmen der Beschwerdeführerin eng
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verbunden sei. Die Dividendenauszahlung sei nicht an irgendwelche Dritte erfolgt, welche nur finanzielle Interessen verfolgten, sondern an den langjährigen Geschäftsführer und Eigentümer der Gesellschaft, welcher grosses Interesse daran habe, die Gesellschaft in die Zukunft zu führen. Dies sei bei der Würdigung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der Dividendenausschüttung ist weit auszulegen. Gemäss dem Merkblatt zum Ausschüttungsverbot des Bundesamts für Kommunikation 1 umfasst es alle gesellschaftlichen Vorgänge, welche die Aktiven vermindern beziehungsweise die Passiven der Gesellschaft erhöhen. Das Ausschüttungsverbot dient dazu, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen, zu verhindern. Laut dem Schweizerischen Treuhänderverband liegt eine unzulässige Dividendenausschüttung auch dann vor, wenn eine Verbuchung mit dem Kontokorrent vorgenommen wird, weil auch eine solche Verrechnung die Eigenkapitalbasis schwächt (vgl. Schweizerischer Treuhänderverband, "Fragen und Antworten zur Eingeschränkten Revision" vom 15. April 2020, S. 4). Somit sind auch Ausschüttungen unzulässig, die nicht (unmittelbar) liquiditätswirksam sind. Auch gemäss EXPERTsuisse, dem Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand, sind Dividendenausschüttungen mittels Verrechnung mit Aktionärsdarlehen unzulässig (EXPERT INFO; Ausgabe 2/2020, S. 2). Dass im vorliegenden Fall kein Geld an den Aktionär geflossen ist, schliesst demnach nicht aus, dass eine Gewinnausschüttung im weiteren Sinn vorgenommen wurde. Die Dividendenausschüttung hat nicht zwingend in bar zu erfolgen, damit der Tatbestand von Art. 6 lit. a Ziff. 1 Covid-19-Härtefallverordnung erfüllt ist. Ebenfalls kann nicht berücksichtigt werden, dass die Dividendenauszahlung an Herrn E._____ als langjähriger Geschäftsführer und Eigentümer der Gesellschaft erfolgt ist. Es spielt keine Rolle, an wen die Dividendenausschüttung erfolgt ist. Massgebend ist, dass ein Abfluss von liquiden Mitteln oder eine anderweitige Schwächung der Eigenkapitalbasis und damit eine Zweckentfremdung der Härtefallgelder erfolgt ist. 3.4.6 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, das AWA habe in seiner Verfügung die im Rahmen der Interessenabwägung vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nur ungenügend und einseitig vorgenommen und keine ausführliche Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen getroffen. Das Argument des AWA, wonach sich die Frage der Verhältnismässigkeit im vorliegenden Fall nicht stelle, da die durch die Beschwerdeführerin vorgenommene Dividendenausschüttung die Höhe der ausgezahlten Härtefallgelder übersteige, vermöge in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Zürcher Verwaltungsgerichts und einem Grossteil der juristischen Lehre, wonach rein finanzielle Interessen eines Gemeinwesens bei der Interessenabwägung in der Regel kein allzu grosses Gewicht zukämen, die Verhältnismässigkeit der verfügten Rückzahlung keineswegs zu begründen. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, die Verfügung der vollständigen Rückzahlung der offenen Härtefallgelder würde die Gesellschaft ruinieren. Sie verfüge nicht über genügend flüssige Mittel, um die sofortige Rückzahlung der Härtefallgelder zu stemmen. Müsse sie die Forderung des Kantons sofort begleichen, könnte sie die Löhne ihrer Mitarbeitenden nicht mehr bezahlen, da auch die Erträge in einem Monat nicht ausreichten, um beides zu bezahlen. Auch eine Rückzahlung in Raten würde diese Situation nur bedingt entschärfen. Die Gesellschaft generiere momentan schlicht zu wenig Mittel, um die Rückzahlung mittelfristig vorzunehmen. Die Rückforderung des Betrags würde dazu führen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr liquide wäre und Konkurs ginge. Langjährige Mitarbeitende verlören ihre Stelle. Der Geschäftsinhaber, welcher für die Gesellschaft mit Herzblut während Jahrzehnten arbeitete, stünde vor einem Scherbenhaufen – dies kurz vor seiner Pensionierung. Schliesslich sei fraglich, ob bei den knappen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
1 Das Merkblatt wurde zur Verordnung über Übergangsmassnahmen zugunsten der Printmedien im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Printmedien) vom 20. Mai 2020 herausgegeben. Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen infolge der Covid- Pandemie, stützt sich ebenfalls auf das Covid-19-Gesetz und enthält ein Dividendenausschüttungsverbot (Art. 14 Abs. 4 Covid-19-Gesetz und Art. 3 Abs. 3 Covid-19- Verordnung Printmedien).
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der Kanton im Fall der Liquidation der Gesellschaft die Rückerstattung tatsächlich enthalte. Schlussendlich handle es sich um eine drittklassige Forderung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betreffenden auferlegt werden. Härtefallgelder wurden zum Zweck der Existenzsicherung bei wirtschaftlichen Notlagen infolge der behördlichen Massnahmen vergeben. Sie dienten jedoch nicht als allgemeine Unterstützung oder Unterstützung über den tatsächlich entstandenen Bedarf. Das Ausschüttungsverbot verhindert den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern, die letztendlich aus öffentlichen Mitteln stammen. Das Verbot ist demnach als Teil der nachträglichen Missbrauchskontrolle durch ein erhebliches öffentliches Interesse am gesetzmässigen Handeln und dem haushälterischen Umgang mit staatlichen Mitteln begründet (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00361 vom 24. April 2025 E. 5.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_48/2024 vom 23. Januar 2025 E. 5.2.3). Die Rückforderung ist geeignet und notwendig, den Abfluss von Liquidität und insbesondere eine direkte oder indirekte Zweckentfremdung von Härtefallgeldern zu verhindern. Ein Verzicht auf eine Rückforderung oder eine nur teilweise Rückforderung würde dazu führen, dass die ausbezahlten Gelder ganz oder zum Teil zweckentfremdet würden, weil die Beschwerdeführerin zweieinhalb Jahre später eine Dividende in Höhe von Fr. 150'000.–, einen Betrag, der die erhaltenen Gelder sogar um einen Drittel übersteigt, ausschüttete. Dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin mittlerweile wieder verschlechtert hat, ist bedauerlich, jedoch Teil des unternehmerischen Risikos, wofür die Beschwerdeführerin grundsätzlich selbst verantwortlich ist. Dass das Unternehmen innert drei Jahren seit Erhalt der staatlichen Gelder eine Dividende ausschütten konnte, deutet darauf hin, dass es auf die Gelder nicht mehr angewiesen war, ansonsten es diesen Schritt nicht hätte gehen können. Die Beschwerdeführerin beschloss im Übrigen auch im Jahr 2024 eine Dividendenausschüttung, was auf eine gute finanzielle Lage hinweist. Die nun wieder eingetretenen finanziellen Schwierigkeiten hängen nicht mehr mit der Pandemie zusammen, weshalb ihr dafür auch keine Unterstützungsgelder zustehen. Vor dem Hintergrund der nun wieder prekären Lage der Beschwerdeführerin erweist sich die Dividendenausschüttung in Höhe von Fr. 150'000.– umso mehr als fraglich. Die Rückforderung ist auch aus Gleichbehandlungsgründen notwendig. Jedes Unternehmen, das Härtefallgelder erhalten hat, befand oder befindet sich in einer schwierigen finanziellen Situation. Wäre es einem Teil der Unternehmen erlaubt, innert der Dreijahresfrist eine Dividende auszuschütten und einem anderen Teil nicht, stellte dies eine Ungleichbehandlung dar. Bereits das Verwaltungsgericht Aargau hat im Urteil WBE.2024.95 vom 30. August 2024 festgehalten, dass an einer Rückzahlung festzuhalten sei, sofern die Beschwerdeführerin die Konsequenzen eines Verstosses gegen das Dividendenausschüttungsverbot kannte. Ob aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips eine andere Betrachtungsweise angezeigt wäre, wenn die Höhe der Dividendenausschüttungen jene der Härtefallbeiträge massiv unterschreiten würde, könne offenbleiben. Vorliegend musste die Beschwerdeführerin aufgrund des klaren Wortlauts der gesetzlichen Grundlagen, der kantonalen Merkblättern und des Hinweises im Gesuch wissen, dass die Härtefallgelder im Fall eines Verstosses zurückgefordert werden können. Da die Dividendenausschüttung den Härtefallbeitrag sogar um einen Drittel überschreitet, erweist sich eine Rückforderung umso mehr als angezeigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. 7). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, vom Ausschüttungsverbot nichts gewusst zu haben, hat sie die Kenntnisnahme vom Verbot doch im Gesuch bestätigt.
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In Bezug auf die finanziellen Bedenken der Beschwerdeführerin ist sie darauf hinzuweisen, dass das AWA bei der Bestimmung der Ratenzahlungen flexibel ist. Die Ratenzahlungen können so festgelegt werden, dass die Rückzahlung für die Beschwerdeführerin möglich ist, ohne dass sie die Auszahlung der Löhne aussetzen müsste. Die von der Vorinstanz vorgenommene höhere Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse der Beschwerdeführerin, die zugesprochenen Leistungen behalten zu dürfen, ist nicht als unrechtmässig zu beurteilen. Das Dividendenausschüttungsverbot war bekannt und aufgrund des im Gesuch gesetzten Häkchens darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Verbot zur Kenntnis genommen hat. Die Rückforderung soll verhindern, dass Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Notlage profitieren. Zusammenfassend ist auch die zweite Voraussetzung für den Widerruf der Verfügung vom 1. Juli 2021 gegeben.
Der mit angefochtener Verfügung vom 27. März 2025 angeordnete Widerruf der Verfügung vom 1. Juli 2021 (Verfügung zu Gesuch Nr. 301686), mit welchem bei der Beschwerdeführerin die Härtefallmassnahmen (Fixkostenbeitrag) in der Höhe von Fr. 99'644.– zurückgefordert werden, ist demnach nicht zu beanstanden.
Wird eine Leistungsverfügung in Anwendung von § 37 Abs. 1 VRPG widerrufen, besteht für die gestützt darauf gewährten Hilfen kein Rechtstitel mehr. Die betreffenden Leistungen sind (mangels einer spezifischen Regelung) aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Rechtsnormen, die wegen ihrer allgemeinen Tragweite in allen Rechtsgebieten Geltung haben und auf der Stufe der Gesetze stehen. Gemäss dem erwähnten allgemeinen Rechtsgrundsatz können grundlos erbrachte Leistungen, das heisst Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, auch und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne spezifische rechtliche Grundlage zurückgefordert werden. Dies gilt gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen, die vom Gemeinwesen oder von Privaten erbracht worden sind (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.95 vom 30. August 2024 E. II/4.3 mit Hinweisen). Vorliegend besitzt die Beschwerdeführerin für den erhaltenen Fixkostenbeitrag keinen Rechtstitel mehr. Aus diesem Grund ist auch die verfügte Rückforderung von Fr. 99'644.– nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die der Beschwerdeführerin im Rahmen der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist für die Rückzahlung des Fixkostenbeitrags während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeentscheid eine neue Rückzahlungsfrist bestimmt werden. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, diese Zahlung innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zu leisten. Wenn diese Rückzahlungsfrist die Beschwerdeführerin vor erhebliche wirtschaftliche Probleme stellt, kann mit dem AWA (aaa@aaa.ch) eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung entfällt (§ 32 Abs. 2 VRPG).
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Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den ihr ausgerichteten Fixkostenbeitrag in der Gesamthöhe von Fr. 99'644.– innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an den Kanton Aargau zurückzuzahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat in der Höhe von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.