PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 20. März 2024 Versand: 26. März 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000324 Kreisschule Q.; Beschwerde vom 6. Oktober 2023 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks R. vom 8. August 2023 betreffend Schulhauszuteilung in Sachen A., S.; Abweisung Sachverhalt A. A., geboren am tt.mm.jjjj, ist zusammen mit seinen Eltern wohnhaft am T-weg in S.. Nach Anhörung seiner Eltern wurde er von der Schulleitung der Kreisschule Q._____ mit Entscheid vom 5. Mai 2023 per Beginn des Schuljahrs 2023/24 einer 1. Klasse des Schulhauses B._____ in S._____ zugewiesen. B. Gegen diesen Zuweisungsentscheid erhob A., gesetzlich vertreten durch seine Eltern, C. und D., diese vertreten durch Dr. E., Rechtsanwalt, U., mit Eingabe vom 24. Mai 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks R.. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel sowie Abklärungen seitens des Schulrats des Bezirks R._____ hiess dieser mit Entscheid vom 8. August 2023 die Beschwerde gut, wies A._____ per Schuljahr 2023/24 ins Primarschulhaus an der V-Strasse (Schulhaus J.) zu und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Der Entscheid erging zuerst im Dispositiv. Auf Gesuch der Kreisschule Q. hin eröffnete der Schulrat des Bezirks R._____ den begründeten Entscheid mit Versand am 11. September 2023. C. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 reichte die Kreisschule Q._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch M., Beschwerde beim Regierungsrat ein und stellte folgende Anträge: "1. Der Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 8. August 2023 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." D. Mit Verfügung des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) vom 17. Oktober 2023 wurden die weiterhin anwaltlich vertretenen Eltern von A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und der Schulrat des Bezirks R._____ zur Stellungnahme und Einreichung sämtlicher Akten aufgefordert. Zudem wurde die Kreisschule Q._____ ersucht, die konkreten schulraumplanerischen Gründe für die Zuweisung des Beschwerdegegners ins Schulhaus B._____ darzulegen.
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E. Der Schulrat des Bezirks R._____ (nachfolgend: Vorinstanz) reichte mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 die Vorakten ein und verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2023 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdegegner reichte seine Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 6. November 2023 ein und stellte folgende Anträge: "1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 8. August 2023, Nr. 530 22 36, sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; 2. eventualiter sei A._____ auch im Falle einer Gutheissung der Beschwerde für die 1. und 2. Primarklasse aus pädagogischen Gründen im Schulhaus J._____ zu belassen; 3. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MwSt. zu Lasten der Beschwerdeführerin." Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2023 die schulraumplanerischen Gründe für die Zuweisung des Beschwerdegegners ins Schulhaus B._____ aus. F. Mit Verfügung vom 14. November 2023 wurden die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Beschwerdegegner wurde zudem aufgefordert, den Stundenplan der aktuell besuchten Klasse F._____ (Schulhaus J.) einzureichen sowie in Bezug dazu genaue Angaben zur Betreuung von A. pro Wochentag vorzunehmen, inklusive Angaben zu den zurückgelegten Wegen. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdegegner den Stundenplan sowie die gewünschten Angaben zur Betreuung von A._____ pro Wochentag ein. G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde dieser mit einer Kurzbegründung mitgeteilt, dass die Beschwerde gestützt auf die bisherigen Akten und aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden müsste. Der Beschwerdeführerin wurde daher Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde ohne Verfahrenskostenfolgen zurückzuziehen. H. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Beschwerde festhalte. Zugleich nahm sie abschliessend Stellung zu den Ausführungen des Beschwerdegegners. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren abgeschlossen. I. Auf die verschiedenen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Eintreten Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden.
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Die Beschwerdeführung erfordert ein schutzwürdiges, praktisches und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200). Damit eine (Vor-)Vorinstanz Beschwerde erheben kann, muss ein behördenspezifisches Interesse vorliegen. Dieses liegt vor, wenn der Selbstverantwortungsbereich einer Behörde durch den Entscheid der übergeordneten Instanz tangiert wird. Bei einer Schulhauszuteilung handelt es sich um eine organisatorische Entscheidung, die in den Selbstverantwortungsbereich der Gemeinde fällt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 Nr. 104 S. 488 f. sowie Entscheid RRB Nr. 2021-000023 des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 13. Januar 2021, E 1.3 f.). Die Kreisschule Q._____ als Gemeindeverband ist durch den angefochtenen Entscheid in ihrem Selbstverantwortungsbereich zur Einteilung von Schülerinnen und Schülern in verschiedene Schulhäuser betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher eingetreten. 2. Beschwerdegegenstand und vorinstanzliche Entscheide 2.1 Im Streit steht die Frage der Schulhauszuteilung von A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), wohnhaft bei seinen Eltern am T-weg in S.. Seine Eltern wünschten die Einteilung in eine 1. Klasse im Schulhaus J., das zur Primarschule G._____ gehört und an der V-Strasse in S._____ liegt. Die Schulleitung der Kreisschule Q._____ teilte ihn dagegen per Beginn des Schuljahrs 2023/24 in eine 1. Klasse im Schulhaus B._____ am W-weg in S._____ ein (nachfolgende E. 2.2). Auf Beschwerde der Eltern hin teilte der Schulrat des Bezirks R._____ (nachfolgend: Vorinstanz) den Beschwerdegegner ins Schulhaus J._____ ein, wo er seit Beginn des Schuljahrs 2023/24 die Klasse F._____ besucht (nachfolgende E. 2.3). Die Kreisschule Q._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führt Beschwerde an den Regierungsrat und beantragt die Aufhebung des schulrätlichen Entscheids, mithin die Einteilung des Beschwerdegegners ins Schulhaus B.. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventualiter sei A. auch im Fall einer Gutheissung der Beschwerde für die 1. und 2. Primarklasse aus pädagogischen Gründen im Schulhaus J._____ zu belassen. 2.2 Die Schulleitung der Kreisschule Q._____ begründete die Zuteilung des Beschwerdegegners ins Schulhaus B._____ in S._____ hauptsächlich damit, dass bei der Zuteilung der Kinder verschiedene Kriterien massgebend seien. Ein wichtiges Kriterium seien ausgeglichene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen. Zudem seien für die Zuteilung der Kinder die Anzahl Abteilungen an den einzelnen Standorten und die Wohnadressen der Kinder massgebend. In S._____ bestehe mit dem Neubau des Primarschulhauses B._____ mehr Schulraum als im Schulhaus G.. Da sich die Wohnadressen der jährlich neu einzuteilenden Kinder verschieben würden, könne dies dazu führen, dass ein Quartierteil oder einzelne Strassen nicht immer dem gleichen oder dem nächstgelegenen Schulstandort zugewiesen werden könnten. Der maximal zumutbare Schulweg betrage 1,5 km, den die Kinder in einer Gruppe zusammen bewältigen könnten. Bei der Zuteilung könne die individuelle Situation, insbesondere betreffend die Kinderbetreuung, nur sehr beschränkt berücksichtigt werden. Die Distanz zwischen dem Wohnort der Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B. betrage rund 1,0 km. Bei einer rechtsprechungsgemässen Gehgeschwindigkeit von 3 km/h könne der Schulweg in 20 Minuten absolviert werden. Der Weg von den Grosseltern ins Schulhaus J._____ sei 0,8 km lang und in 16 Minuten zu absolvieren (0,8 km / 3 km x 60 Minuten). Der Unterschied betrage somit nur 4 Minuten. Der Schulweg sei ohne weiteres zumutbar und die Einteilung sei nicht zu beanstanden, da sowohl kein Recht auf freie Wahl des Schulorts als auch ein planerisches Ermessen der Schulbehörde bestehe.
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2.3 Die Vorinstanz begründete die Gutheissung der Beschwerde der Eltern des Beschwerdegegners im Wesentlichen damit, dass sich der Hauptbetreuungsort des Beschwerdegegners bei den Grosseltern befinde, weshalb der Schulweg und die Zuteilung von der Adresse X-Strasse und nicht vom Wohnort der Eltern an der Y-Strasse zu beurteilen sei. Zudem sei geplant, ins Haus an der Adresse X-Strasse umzuziehen. Es sei unklar, ob die Kreisschule Q._____ den Hauptbetreuungsort bei der Zuteilung berücksichtigte habe. Der Schulweg X-Strasse zum Schulhaus B._____ sei je nach Variante 1,1–1,4 km lang. Ein Schulweg von mehr als 1,0 km sei für den erst 6½ Jahre alten Beschwerdegegner nicht zumutbar. Zudem führe der kürzere Weg über nicht bebautes Gebiet, was zwar landschaftlich schön sein möge, aber unter dem Aspekt der Sicherheit nicht zumutbar sei. Die privaten Interessen des Kindes an einem sicheren und von der Länge her zumutbaren Schulweg überwögen das Interesse der Schule (Schulraumplanung, Klassengrössen, etc.). Aus diesen Gründen wies die Vorinstanz den Beschwerdegegner ins Schulhaus J._____ zu. 2.4 Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde an den Regierungsrat im Einzelnen die Verletzung der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Entscheid (nachfolgend E. 3), eine Verletzung des Datenschutzes durch die vorinstanzliche Herausgabe der Klassenlisten an den Beschwerdegegner (E. 4), die unrichtige Darstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts in Bezug auf die Länge und Beschaffenheit des Schulwegs und eine falsche Anwendung der Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Schulweglänge (E. 5) sowie eine fehlerhafte Abwägung zwischen den Interessen der Kreisschule an der Schulraumplanung und den privaten Interessen des Beschwerdegegners (E. 6). Schliesslich sei der Beizug einer Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren unnötig gewesen und daher eine Parteientschädigung nicht angebracht (E. 7). 3. Rechtliches Gehör (Begründungspflicht) 3.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt eine unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz gelange nicht nachvollziehbar zum Schluss, dass der Schulweg von den Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) für den Beschwerdegegner nicht zumutbar sei. Sie halte nur fest, dass vor allem aufgrund des Alters von 6½ Jahren ein Schulweg von mehr als 1,0 km nicht zumutbar sei. Eine weitergehende Begründung wäre indessen nach Auffassung der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, da der Schulrat von einer langjährigen, gefestigten Praxis der Kreisschule abweiche. Insgesamt sei nicht ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid habe leiten lassen, womit die Begründungspflicht und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Der Beschwerdegegner erwidert hingegen, der vorinstanzliche Entscheid führe in genügender Weise aus, dass es für A._____ in seinem Alter nicht zumutbar sei, den Weg ins Schulhaus B._____ zurückzulegen. Die Vorinstanz gehe auf das Alter des Kindes sowie Art, Länge und Dauer des Schulwegs ein, womit die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachkomme. 3.2 3.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) umfasst als Teilgehalt auch das Recht auf Begründung behördlicher Entscheide. Daraus erwächst den Behörden die Pflicht, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Behörde muss jedoch nicht alle vorgebrachten Argumente würdigen, sondern darf sich auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte genügt den verfassungs-
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rechtlichen Standards, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann (KIENER/ RÜTSCHE/ KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 244). 3.2.2 Der vorinstanzliche Entscheid (Seiten 5–7) führt aus, dass der Schulweg aufgrund der hauptsächlichen Betreuung durch die Grosseltern (X-Strasse) sowie des geplanten Hauskaufs (X-Strasse) von dieser Adresse aus zu beurteilen sei. Inwiefern diese Ausgangslage in den Zuteilungsentscheid eingeflossen sei, komme nicht klar zum Ausdruck. Ein Schulweg bis 1,5 km, wie die Beschwerdeführerin anführe, sei nach Auffassung des Schulrats für einen Primarschüler der unteren Klassen in einer Gemeinde wie S., in der es alternative Schulhäuser gebe, nicht generell zumutbar. Danach folgt ein Längenvergleich von Varianten zur Begehung des Schulwegs ins Schulhaus B.: 1,1 km mit Überquerung des L-Fluss über einen Steg und unbebautes Gebiet oder 1,4 km via Z-Strasse und V-Strasse durch bewohntes Gebiet. Dagegen messe der Schulweg ins Schulhaus J._____ 800 m und führe ebenfalls durch bewohntes Gebiet. Im konkreten Fall und vor allem aufgrund des Alters (A._____ sei erst 6½ Jahre alt) sei der Schulrat der Auffassung, dass ein Schulweg von über 1,0 km für ihn nicht zumutbar sei. Ausserdem führe der kürzere Schulweg ins Schulhaus B._____ über nicht bebautes Gebiet, was zwar landschaftlich schön sein möge, aber unter dem Aspekt der Sicherheit nicht zumutbar erscheine. Das private Interesse des Beschwerdegegners an einem sicheren und von der Länge her zumutbaren Schulweg überwiege das Interesse der Beschwerdeführerin (Schulraumplanung, Klassengrössen, etc.). Mit diesen konkreten Ausführungen über insgesamt 1½ Seiten setzt sich die Vorinstanz mit dem Sachverhalt auseinander und legt im Einzelnen dar, aus welchen Gründen (unter anderem Alter, Schulweglänge, Beschaffenheit des Wegs) der Schulweg ins Schulhaus B._____ nicht zumutbar sei. Der Schulrat nimmt auch eine – wenngleich kurz gehaltene – Interessenabwägung vor und gelangt zum Schluss, dass das private Interesse des Schülers die Planungsinteressen der Schule im vorliegenden Fall überwöge. Damit bringt die Vorinstanz die wesentlichen Entscheidgründe in hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck, womit die Entscheidbegründung nicht zu beanstanden ist. 4. Akteneinsicht in Klassenlisten und Datenschutz im Verwaltungsverfahren 4.1 Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Anordnung zur Einreichung der Listen aller 1. Klassen in S.. Diese internen Akten gehörten nicht zu den relevanten Verfahrensakten und enthielten Personendaten Dritter, an deren Bekanntgabe kein schützenswertes Interesse des Beschwerdegegners bestehe. Mit der Herausgabe der Klassenlisten an den Beschwerdegegner habe die Vorinstanz eine Datenschutzverletzung begangen. Der Beschwerdegegner ist dagegen der Ansicht, es sei ein unabdingbares Verfahrensrecht, überprüfen zu können, ob die verfügende Behörde ihren Entscheid objektiv korrekt gefällt habe. Ohne Kenntnis der Klassenzusammensetzungen könne der Zuteilungsentscheid nicht geprüft und sachgerecht angefochten werden, weshalb Einsicht in die Klassenlisten zu gewähren sei. 4.2 Auf entsprechenden Antrag des Beschwerdegegners verlangte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom 15. Juli 2023 von der Beschwerdeführerin die Herausgabe der Schülerlisten aller 1. Klassen zum neuen Schuljahr in S. (Schulhäuser B._____ und G._____ [inklusive Schulhaus J._____]). Sie stellte die Listen sodann mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2023 dem Beschwerdegegner zu. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
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4.2.1 Die Rechte und Ansprüche der betroffenen Personen während hängigen Verfahren der Zivil-, Strafund Verwaltungsrechtspflege richten sich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nicht nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 (SAR 150.700). Mithin ergeben sich der Umfang und die Grenzen des Akteneinsichtsrechts aus § 22 VRPG. Die Parteien haben das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 142 I 86 E. 2.2, BGE 130 II 473 E. 4.1). Damit wird insbesondere gewährleistet, dass die Betroffenen die Begründung eines Entscheids aufgrund der Akten nachvollziehen können beziehungsweise den Entscheid in Kenntnis der Aktenlage an die zuständige Rechtsmittelinstanz weiterziehen können (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Ohne Kenntnis der Entscheidgründe und der entscheidwesentlichen Akten blieben die Ansprüche auf Akteneinsicht und Begründung eines Entscheids als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) weitgehend toter Buchstabe. Die Betroffenen haben ausweislich der dargelegten verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien Anspruch auf Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten, die zum Entscheid über die Schulhauseinteilung führten. Um die Anwendung und Berücksichtigung der massgeblichen Zuteilungskriterien nachvollziehen zu können und um zu entscheiden, ob gegen den Entscheid die Rechtsmittelinstanz angerufen werden soll, müssen die Betroffenen Einsicht in die wesentlichen Planungsunterlagen der Schule erhalten. Dazu gehören angesichts der massgeblichen Zuteilungskriterien (unter anderem Schulweg, ausgeglichene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen [unter anderem Geschlecht]) auch die Klassenlisten (vgl. auch Entscheid des Regierungsrats vom 7. November 2018 [RRB Nr. 2018-001277]). 4.2.2 Die Einsichtnahme in ein Aktenstück kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden (Absatz 2). Die Einsichtnahme in die Klassenlisten gänzlich zu verweigern, ist angesichts der gewichtigen privaten Interessen und den dargelegten Verfahrensgarantien (E. 4.2.1) abzulehnen. Je nachdem, welche Anwendung von Zuteilungskriterien im Streit steht, ist zu prüfen, welche Angaben einer Klassenliste zum Schutz von Personendaten Dritter geschwärzt werden können. In aller Regel werden die Namen der Kinder (betreffend angemessenes Geschlechterverhältnis) und die Adressen (Schulweg) entscheidrelevant sein. Jedenfalls kein schützenswertes Interesse besteht an der Einsicht in die Telefonnummern der Eltern. Dass die Beschwerdeführerin die Klassenlisten mit allen Telefonnummern (inklusive Handy) der Eltern herausgab, erscheint angesichts ihrer generellen Kritik an der Herausgabe widersprüchlich, zumal die Vorinstanz die Offenlegung von Telefonnummern der Eltern nicht verlangte. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner zu Recht Einsicht in die Klassenlisten der 1. Klassen der betreffenden Schulhäuser gewährte. 5. Zumutbarkeit des Schulwegs 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine falsche Anwendung der Praxis zur Zumutbarkeit von Schulwegen durch die Vorinstanz. Der kürzeste Schulweg von den Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) betrage 1,0 km und nicht 1,1 km. Es handle sich auch nicht um einen blossen Steg über den L-Fluss, sondern um eine Brücke, die täglich von vielen Schülerinnen und Schülern benutzt werde. Nach dieser Brücke folge nicht
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unbebautes Gebiet, sondern das Schulareal des Oberstufenschulhauses H., wo sich Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler befänden. Zudem bestünden alternative Wegstrecken von 1,3–1,4 km, ohne Querung der Hauptstrasse (via QQ-weg oder Schulhaus J.). Der Schulweg ins Schulhaus J._____ sei zwar kürzer (800 m), führe indessen beim letzten Abschnitt durch unbewohntes Gebiet. Die beiden Schulwege wiesen insgesamt keine relevanten Unterschiede auf und seien beide zumutbar für den Beschwerdegegner. Aufgrund übergeordneter Planungsinteressen der Schule sei er ins Schulhaus B._____ eingeteilt worden. Nach der Praxis der Schule, die sich auf die Rechtsprechung beziehe, sei ein Schulweg bis 30 Minuten und 1,5 km Länge für den Kindergarten und die Unterstufe zumutbar. Sollte nun – wie die Vorinstanz entschieden habe – ein Schulweg von mehr als 1,0 km nicht mehr zumutbar sein, ergäben sich für die Schule erhebliche Schwierigkeiten bei der Schulhaus- und Klasseneinteilung. 5.2 Der Beschwerdegegner verweist auf die Praxis der Schule, wonach bei Kindern, die mehr als zwei Tage fremdbetreut werden, der Hauptbetreuungsort anstelle der Wohnadresse für die Zuweisung in ein Schulhaus relevant sei. Der angeblich kürzeste Weg von 1,1 km führe über das Areal der K-Garage, das nicht mehr passierbar sei, da das entsprechende Wegrecht nicht mehr bestehe und der Durchgang versperrt worden sei. Der übrige Weg ins Schulhaus B._____ sei nicht zumutbar, da er auch über unbewohntes Gebiet führe. Der Weg von der Treppe bei der QR-Strasse bis zum Steg über den L-Fluss sei unbewohnt, nicht oder schlecht beleuchtet und könne auch von allfällig anwesenden Personen beim Schulhaus H._____ nicht eingesehen werden. Im Winter müsste der Beschwerdegegner den dunklen Weg alleine begehen, da keine Kinder aus dem gleichen Quartier ins Schulhaus B._____ gingen. Dagegen sei der Schulweg ins Schulhaus J._____ kürzer und könne zusammen mit Schulkameraden ab X-Strasse beziehungsweise Z-Strasse begangen werden, weshalb auch das kurze unbewohnte Wegstück nicht relevant sei. 5.3 5.3.1 Art. 19 BV gewährleistet den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, zu dem auch der obligatorische Kindergartenunterricht zählt. Die Kantone sorgen gemäss Art. 62 Abs. 2 BV für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Unterricht ist unentgeltlich und muss grundsätzlich am Wohnort der Schülerinnen und Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulbildung nicht gefährden (BGE 133 I 156, E. 3.1). Aus dem Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht – und aus dem Anspruch auf Chancen- und Rechtsgleichheit – ergibt sich auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs bestimmt sich nach seiner Länge und der zu überwindenden Höhendifferenz, nach der Beschaffenheit des Weges und den damit verbundenen Gefahren sowie nach Alter und Konstitution der betroffenen Kinder (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008, E. 2.2). Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2022 (vgl. WKL.2021.18, E. 4) stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau in der jüngsten Rechtsprechung vermehrt auf den konkreten Zeitaufwand zur Bewältigung des Schulwegs, anstatt auf die Anzahl Leistungskilometer ab. So entschied es in einem (nicht publizierten) Urteil vom 15. Oktober 2020 (WKL.2019.13), dass von einer Kindergartenschülerin beziehungsweise einem Kindergartenschüler pro Tag ein Zeitaufwand von zweimal 40 Minuten für den Schulweg verlangt werden dürfe. Das Bundesgericht erachtet 40 Minuten pro Wegstrecke als obere Grenze des Zumutbaren für ein Kind in der Unterstufe (Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2019 vom 11. Juni 2019, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht führte im nicht publizierten Urteil vom 15. Oktober 2020 (WKL.2019.13) aus, im Kindergartenalter dürfe von einer Gehgeschwindigkeit (in der Ebene) von maximal 3 km/h ausgegangen werden (zit. Urteil E. 8.1 und 8.3). Zur Gehgeschwindigkeit von Schülerinnen und Schülern der Unterstufe besteht bislang kein Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts. Nicht beanstandet wurde vom Bundesgericht im Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 die von der Zürcher Vorinstanz angenommene typische Gehgeschwindigkeit von 3–3.5 km/h für einen Erstklässler (zit. Urteil E. 2.3.3 und 2.4.3 sowie Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2022.00500, E. 4.2). In Bezug auf die Mittagspause geht die Rechtsprechung davon aus, dass Schulkinder über den Mittag effektiv mindestens 40 Minuten zu Hause zur Verfügung haben sollen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_191/2019 vom 11. Juni 2019, E. 3.2 und 2C_838/2017 vom 22. Februar 2018, E. 4.3). In einem jüngeren Fall relativierte das Bundesgericht eine derart fixe Zeitgrenze und berücksichtigte namentlich auch das Alter des Kindes sowie weitere Umstände, wie die Möglichkeit der Benützung eines Velos oder Kickboards zur Verkürzung der Wegzeit bei einem Schüler der Mittelstufe sowie den individuellen Stundenplan. In Würdigung aller relevanten Umstände erachtete es – je nach der konkreten Situation des Kindes – auch eine Mittagspause von 30–37 Minuten als ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2022 vom 1. Juni 2023, E. 4.2 und 4.4). Zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Schulwegs sind objektive Kriterien massgebend, wie beispielsweise Strassen ohne Trottoirs, Strassenübergänge bei Strassen mit hohem Verkehrsaufkommen und ohne Lichtsignal oder ohne Fussgängerstreifen mit Mittelinsel, längere Wegstrecken durch einsame Wälder, Höchstgeschwindigkeiten für den motorisierten Verkehr oder der Schwerverkehrsanteil einer Strasse, die Beleuchtungssituation etc. (vgl. BKS, Factsheet "Schulweg" vom 31. März 2023, www.schulen-aargau.ch > Regelschule > Schulorganisation > Schulstandorte, abgerufen am 20. Februar 2024). 5.3.2 Nach der Praxis der Beschwerdeführerin tritt bei Kindern, die mehr als zwei Tage die gleiche Kindertagesstätte respektive den gleichen Kinderbetreuungsort besuchen, diese Adresse bei der Schulhauszuteilung an die Stelle der Wohnadresse (Merkblatt Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulstandorten der Kreisschule Q._____, Beschluss Kreisschulpflege vom 19. August 2019 [Beschwerdebeilage 19] sowie Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2023, Seite 3 [Vorakten]; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2021.00543 vom 25. November 2021, E. 6.4). Nach dem im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren – im Vergleich zum vorinstanzlichen – detaillierter erhobenen Sachverhalt zur Betreuungs- und Schulwegsituation des Beschwerdegegners ergibt sich folgender Wochenplan mit den entsprechend zurückzulegenden Schulwegen zwischen den Grosseltern (X-Strasse) oder dem Elternhaus (T-weg) zur Schule und wieder zurück (Stellungnahme Beschwerdegegner vom 4. Dezember 2023, Seite 3 sowie Stundenplan und Bestätigung der Grosseltern [Beilage 2]): Hinweg Vormittag von Rückweg Vormittag zu Hinweg Nachmittag von Rückweg Nachmittag zu Montag T-weg T-weg T-weg T-weg (teils X-Strasse) Dienstag X-Strasse X-Strasse - - Mittwoch X-Strasse X-Strasse - - Donnerstag X-Strasse X-Strasse X-Strasse X-Strasse Freitag T-weg T-weg - - Der Beschwerdegegner wird an drei Wochentagen (Dienstag bis Donnerstag) von frühmorgens bis abends von den Grosseltern betreut und legt die Schulwege von dort beziehungsweise dahin zurück.
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Die Eltern des Beschwerdegegners beantragten daher im März 2023 die Zuteilung ihres Sohns ins Schulhaus J._____ und machten bereits damals geltend, dass er während drei Tagen (Dienstag bis Donnerstag) von den Grosseltern betreut werde. Variabel komme ein vierter Tag dazu. Aus diesen Gründen ersuchten sie, dass die Adresse der Grosseltern (X-Strasse) bei der Zuteilung berücksichtigt werde und nicht die Wohnadresse (T-weg). Zudem bestehe zum Kauf des Einfamilienhauses X-Strasse eine mündliche Zusicherung der Eigentümerschaft (E-Mail an die Kreisschule vom 17. März 2023 sowie Schreiben zum rechtlichen Gehör vom 19. März 2023 [Vorakten]). Somit ist die Adresse der Grosseltern (X-Strasse) gemäss Praxis der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Schulwegs massgebend. Nachfolgend wird die unter den Parteien umstrittene Zumutbarkeit für den Weg ins Schulhaus B._____ gemäss Antrag der Beschwerdeführerin beurteilt. Der Schulweg ins Schulhaus J._____ gilt beidseits als zumutbar und es bestehen keine entgegenstehenden Hinweise (vgl. auch nachfolgende E. 5.3.4). 5.3.3 Von den betreuenden Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) auf der anderen Dorfseite bestehen verschiedene Varianten von Schulwegen (vgl. Beschwerdebeilagen 7 und 12–14 sowie Google Maps, abgerufen am 20. Februar 2024): • Variante 1 führt via QR-Strasse/QS-weg zum QQ-weg und zur Brücke über den L-Fluss, weiter dem QQ-weg entlang in den QT-weg zum QU-weg und schliesslich zum W-weg (insgesamt 1,1 km), • Variante 2 führt via QQ-weg und eine Brücke über den L-Fluss weiter zur V-Strasse und dieser entlang zum QU-weg und schliesslich in den W-weg (1,4 km), • Variante 3 führt via Z-Strasse zum QS-weg und eine kleine Brücke über den L-Fluss zum Schulhaus J., sodann weiter der V-Strasse entlang in den W-weg (1,4 km). Das Gelände ist praktisch flach. Die Höhenunterschiede der Wegvarianten sind vernachlässigbar, da sie nur wenige Meter betragen (zwischen 378 und 387 m.ü.M gemäss Google Maps, abgerufen am 20. Februar 2024). Bei der Variante 1 kann zu Beginn des Schulwegs das Areal der K-Garage nicht mehr überquert werden, da das entsprechende Wegrecht nicht mehr besteht und das Areal abgesperrt ist (vgl. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 6. November 2023, Seite 4 und Beilage 1). Mit einem kleinen Umweg von rund 100 m via Z-Strasse kann der Schulweg indessen ohne weiteres fortgesetzt werden. Über eine genügend breite Fussgänger- und Velobrücke über den L-Fluss (QQ-weg) gelangt man an den Rand des Schulareals des Oberstufenschulhauses H., das sich rechter Hand befindet. Die Brücke ist nicht beleuchtet (vgl. Beschwerdebeilage 8). Zur Linken liegt ein kleines Feld (rund 60 m lang). Weiter dem QQ-weg entlang stehen links Häuser und rechts liegt wiederum ein kleines Feld (rund 60 m lang). Der QT-weg wird beidseits von Häusern gesäumt. Bei der etwas grösseren Kreuzung zum QU-weg in der Einmündung zur Hauptstrasse (Kreisel) besteht ein Fussgängerstreifen und sodann ein separater Fussweg bis zum Schulhaus B.. Der ganze Weg führt über wenig befahrene und übersichtliche Quartierstrassen. In den Morgen- und Abendstunden im Winterhalbjahr ist die Wegstrecke indes nicht durchgängig beleuchtet, insbesondere im Abschnitt an und über den L-Fluss. Da sich das grosse Oberstufenschulhaus H. gleich nach der Brücke befindet, ist indessen von einer gewissen Beleuchtung auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann nicht generell gesagt werden, dieser Schulweg durch zwei Quartiere sei unsicher und aufgrund seiner Länge für ein 6½ Jahre altes Kind nicht zumutbar. Es handelt sich zudem mit 1,1 km um die kürzestmögliche Variante, um zum Schulhaus B._____ zu gelangen. Bei einer Gehgeschwindigkeit von 3,0 km/h beziehungsweise 3,5 km/h ist der Weg von einem Kind dieses Alters in rund 22 beziehungsweise 19 Minuten zurückzulegen, womit nur rund die Hälfte des gemäss Rechtsprechung zumutbaren Zeitbedarfs pro Wegstrecke von 40 Minuten zu absolvieren ist
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(vgl. E. 5.3.1). Es wird weder vorgebracht, noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdegegner aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, eine solche Strecke zu begehen. Auch die Tatsache, dass der Schulweg zuweilen auf der einen Seite des Wegs an einem kurzen Feld vorbeiführt, macht ihn nicht unzumutbar. Ansonsten müssten "zig" Schulwege in ländlichen Regionen als nicht zumutbar gelten. Die Variante 1 ist somit ein zumutbarer Schulweg ins Schulhaus B.. Nicht anders verhält es sich bei Variante 2. Die Variante ist bis zum Oberstufenschulhaus H. identisch mit der Variante 1. Statt über den QT-weg folgt diese Variante weiter dem QQ-weg, der beidseits von Häusern gesäumt ist, und mündet in die V-Strasse. Diese Hauptstrasse verfügt über ein beleuchtetes, genügend breites Trottoir, das zu einem Kreisel führt, wo – wie bei Variante 1 – nach einem beleuchteten Fussgängerstreifen ein separater Fussweg bis zum Schulhaus B._____ führt (vgl. Google Street View, abgerufen am 20. Februar 2024). Die Wegstrecke beträgt 1,4 km und kann bei einer Gehgeschwindigkeit von 3 km/h beziehungsweise 3,5 km/h von einem Kind dieses Alters in rund 28 beziehungsweise 24 Minuten zurückgelegt werden. Die Variante 2 ist somit ebenfalls ein zumutbarer Schulweg ins Schulhaus B.. Variante 3 führt entlang der Z-Strasse, einer Nebenstrasse mit durchgehendem, genügend breitem Trottoir, das zudem beleuchtet ist. Beim Gemeindesaal führt der QS-weg zum L-Fluss hinunter über eine kleine Brücke zum Schulhaus J.. Dieser Wegabschnitt ist auf einem kurzen Abschnitt am L-Fluss unbeleuchtet, allerdings wird der Weg von sehr vielen Kindern gemeinsam begangen und entspricht zudem dem aktuellen Schulweg des Beschwerdegegners ins Schulhaus J., der von ihm nicht kritisiert wird. Nach dem Schulhaus J. führt der Weg weiter der V-Strasse entlang auf einem durchgehenden und beleuchteten Trottoir bis zum Kreisel und gleicht somit im Schlussstück der Variante 2 (vgl. Google Maps, abgerufen am 20. Februar 2024). Die Wegstrecke und der Zeitbedarf sind genau gleich wie bei Variante 2. Auch die Variante 3 stellt einen zumutbaren Schulweg ins Schulhaus B._____ dar. Die drei Varianten von Schulwegen von den betreuenden Grosseltern (X-Strasse) zum Schulhaus B._____ (W-weg) sind – entgegen der anderslautenden Auffassung der Vorinstanz – für den Beschwerdegegner grundsätzlich zumutbar, insbesondere wenn er ihn aufgrund der teilweise nicht vorhandenen Beleuchtung am L-Fluss zusammen mit anderen, gleichaltrigen Kindern begehen kann (siehe dazu auch E. 6.3). 5.3.4 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die bisherige Rechtsprechung zur Länge der Mittagspause zu Hause von mindestens 40 Minuten (vgl. E. 5.3.1 oben) eingehalten wird. Der Beschwerdegegner hat am Montag und Donnerstag jeweils Nachmittagsunterricht ab 13.30 Uhr. Der Unterricht endet am Morgen um 11.50 Uhr, womit insgesamt 100 Minuten über Mittag zur Verfügung stehen. Am Montag wird er zu Hause (T-weg) betreut (vgl. den in E. 5.3.2 zitierten Betreuungs- sowie Stundenplan). Die Wegstrecke ins Schulhaus B._____ (W-weg) beträgt 550 m, die bei einer Gehgeschwindigkeit von 3 km/h beziehungsweise 3,5 km/h von einem Kind dieses Alters in rund 11 beziehungsweise 9 Minuten zurückgelegt werden kann (vgl. Google Maps, abgerufen am 20. Februar 2024). Der Schulweg gilt beidseits als zumutbar und es bestehen keine gegenteiligen Hinweise. Für die Mittagspause zu Hause am Montag verbleiben mindestens 78 Minuten. Am Donnerstag wird der Beschwerdegegner von den Grosseltern betreut (X-Strasse). Auch bei den längeren Wegvarianten 2 und 3 mit einem Zeitbedarf pro Strecke von 24 beziehungsweise 28 Minuten verbleiben dem Beschwerdegegner mindestens 44 Minuten, bei der Variante 1 verbleiben 62 beziehungsweise 56 Minuten für die Mittagspause.
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6.3 6.3.1 Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in eines von mehreren Schulhäusern innerhalb einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands stellt die Zumutbarkeit des Schulwegs ein wesentliches Kriterium dar, das bereits oben in E. 5 geprüft wurde. Bestehen in einer Gemeinde mehrere Schulstandorte sind Zuteilungskriterien massgeblich wie Schul- und Klassengrössen (Vorgaben des Kantons bezüglich Mindest- und Höchstschülerzahlen), gute Durchmischung (Geschlecht, Herkunft, Sprache), kein Kind soll nach Möglichkeit den Schulweg allein bestreiten müssen, Wünsche der Eltern und Kinder etc. (BKS, Factsheet "Schulweg" vom 31. März 2023, a.a.O.). Den Gemeinden kommt bei der Zuteilung der Kinder auf die einzelnen Schulhäuser ein erhebliches Ermessen bei der Anwendung der Zuteilungskriterien zu. Ein Ermessensmissbrauch – und damit eine zu korrigierende Rechtsverletzung – wird nur dann angenommen, wenn die Behörde die bei der Ermessensausübung zu achtenden verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtsgleichheit, das Verhältnismässigkeitsprinzip oder das Verbot der Willkür, verletzt. Der Rechtsgleichheitsgrundsatz gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten müssen sich vernünftig begründen lassen beziehungsweise sachlich haltbar sein (vgl. BGE 136 I 345, E. 5 mit Hinweisen). Allerdings kommt dem Rechtsgleichheitsgebot ähnlich wie im Planungsrecht (vgl. BGE 121 I 245, E. 6e/bb mit Hinweisen) auch bei schulplanerischen Massnahmen wie Klasseneinteilungen und Schulhauszuteilungen eine abgeschwächte Bedeutung zu. Kinder aus gleichen Quartieren können – unter Vorbehalt des Willkürverbots (Art. 9 BV) – bei der Umsetzung solcher Massnahmen verschieden behandelt werden. Eine willkürliche Entscheidung liegt dann vor, wenn ein staatlicher Akt sinn- und zwecklos, offensichtlich unhaltbar oder sachlich nicht begründbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.6). 6.3.2 Die Beschwerdeführerin verweist auf die von ihr angewandten Zuteilungskriterien, die einem Beschluss ihrer damaligen Kreisschulpflege entstammen. Massgebliche Zuteilungskriterien sind namentlich: möglichst ausgeglichene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen; mindestens zwei Kinder aus demselben Quartier besuchen das gleiche Schulhaus; mindestens ein Teil des Schulwegs kann mit mindestens einem anderen Kind zurückgelegt werden; in erster Linie ist die Wohnadresse für die Schulhauszuteilung relevant, ausser bei Kindern mit mehr als zwei Tagen Fremdbetreuung, dann tritt auf Gesuch der Eltern der Betreuungsort anstelle der Wohnadresse (Merkblatt Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulstandorten der Kreisschule Q._____, Beschluss Kreisschulpflege vom 19. August 2019 [Beschwerdebeilage 19]). Der Beschwerdeführerin steht ein erhebliches Planungsermessen zu. Sie kann verschiedene sachliche Kriterien zur Einteilung von Kindern in verschiedene Schulhäuser aufstellen und diese grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen anwenden. Die Kriterien müssen sachlich sein und auf öffentlichen Interessen beruhen. Das ist vorliegend der Fall und nicht zu beanstanden. Bei der Organisation der kommunalen Aufgabe zur Organisation und Durchführung der Volksschule ist sie auch autonom im Sinne der Gemeindeautonomie (§ 5 Abs. 2 Verfassung des Kantons Aargau). Dies entbindet sie jedoch nicht davon, insbesondere beim Vorliegen eines Gesuchs um Zuteilung in ein anderes Schulhaus die involvierten privaten Interessen zu prüfen und in Abwägung mit den Zuteilungskriterien eine willkürfreie, verhältnismässige Entscheidung zu treffen (vgl. E. 6.3.1 und Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2014 E. 2 und 3.3.4).
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6.3.3 Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerdegegner das einzige Kind aus seinem Quartier, welches das Schulhaus B._____ ennet dem L-Fluss besuchen würde (vgl. Klassenliste I._____ [Vorakten]. Der Schulweg dahin ist zumutbar, insbesondere wenn er gemeinsam mit anderen Kindern begangen werden kann (vgl. E. 5.3.3 oben). Es ist allerdings sachlich nicht nachvollziehbar, dass er als einziges Kind aus dem Quartier in ein anderes Schulhaus eingeteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin kann keine sachliche Begründung in Anwendung ihrer Zuteilungskriterien vorbringen, die eine solche Zuteilung im öffentlichen Interesse rechtfertigen könnte. Sie führt zwar ausgewogene Klassengrössen und Klassenzusammensetzungen in Bezug auf das Geschlecht an. Allerdings würden sich durch die Zuteilung des Beschwerdegegners in die Klasse I._____ im Schulhaus B._____ weder die – im Vergleich zur Klasse F._____ – ungleichen Klassengrössen noch das Geschlechterverhältnis in massgeblicher Weise verändern: Gemäss Vorinstanz Gemäss Antrag Beschwerdeführerin Klasse Klasse I._____ (Schulhaus B.) Klasse F. (Schulhaus J.) Klasse I. (Schulhaus B.) Klasse F. (Schulhaus J.) Klassengrösse 17 21 (inklusive Beschwerdegegner) 18 (+ 1) 20 (- 1) davon Buben 7 16 8 (+ 1) 15 (- 1) davon Mädchen 10 5 10 5 Zwei Kinder in unmittelbarer Nähe zum Beschwerdegegner (X-Strasse) besuchen auch die Klasse F. (Schulhaus J.), die der Beschwerdegegner aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids besucht: J., QV-Strasse (vom Beschwerdegegner als "X-Strasse" bezeichnet) und K., Z-Strasse (Klassenliste F. [Vorakten]). Der Beschwerdegegner hat ein privates Interesse daran, zusammen mit diesen Kindern den Schulweg gemeinsam begehen zu können (vgl. Zuteilungskriterien der Beschwerdeführerin). Um die ungleichen Klassengrössen und das Geschlechterverhältnis im öffentlichen Interesse der Schule in relevanter Weise zu verändern, hätten nebst dem Beschwerdegegner weitere Kinder aus dem Quartier des Beschwerdegegners (X-Strasse) ebenso ins Schulhaus B._____ zuteilt werden müssen, etwa die zwei angeführten Buben, die in unmittelbarer Nähe zu den betreuenden Grosseltern des Beschwerdegegners wohnen: Mögliche Zuteilung Klasse Klasse I._____ (Schulhaus B.) Klasse F. (Schulhaus J.) Klassengrösse 20 (+ 3) 18 (- 3) davon Buben 10 (+ 3) 13 (- 3) davon Mädchen 10 5 Mit der Zuteilung von weiteren Kindern wäre auch – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – der im Vergleich zum Schulhaus J. neuere und grössere Schulraum (inklusive separate Gruppen- und Lernräume) im Schulhaus B._____ besser ausgelastet. Hätte die Beschwerdeführerin eine solche Zuteilung vorgenommen, läge eine sachliche Anwendung der Zuteilungskriterien im überwiegenden, öffentlichen Interesse vor. Da sie vorliegend indessen isoliert den Beschwerdegegner ins
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Schulhaus B._____ zuteilte, so dass dieser einen bedeutend längeren, indessen weiterhin zumutbaren Schulweg, zu gewärtigen hat und diesen insbesondere auch allein begehen muss – entgegen zwei Zuteilungskriterien der Beschwerdeführerin (E. 6.3.2) – verfiel die Beschwerdeführerin in Willkür, weshalb ihr Zuteilungsentscheid von der Vorinstanz im Ergebnis zu Recht aufgehoben und der Beschwerdegegner ins Schulhaus J._____ zugeteilt wurde. Die Planungsinteressen der Schule können vorliegend gegen das private Interesse des Beschwerdegegners nicht durchdringen, da der Zuteilungsentscheid offensichtlich unhaltbar ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2014 vom 29. Juli 2014 E. 3.3.3). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Verfahrens- und Parteikosten 7.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Beizug einer Rechtsvertretung sei für den vorliegenden Fall nicht notwendig, da die Situation weder tatsächlich noch rechtlich komplex sei. Daher sei dem Beschwerdegegner weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Nach dem Beschwerdegegner entspricht die Kostenverteilung dem geltenden Recht. Dem ist zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin bezieht sich wahrscheinlich auf die frühere Regelung in § 36 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (aVRPG) vom 9. Juli 1968, wonach eine Parteientschädigung dem Obsiegenden zuzusprechen ist, sofern der Beizug einer Vertretung nicht offensichtlich unbegründet ist (siehe auch AGVE 2002 Nr. 93). Mit der Totalrevision des VRPG, die am 1. Januar 2009 in Kraft trat, wurde diese Regelung nicht übernommen. Vielmehr werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der frühere Vorbehalt eines offensichtlich unnötigen Beizugs einer Rechtsvertretung ist weggefallen. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf somit nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (vgl. BGE 144 III 164 E. 3 zum Zivilprozessrecht). Im vorliegenden Fall bestünde aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen (vgl. E. 3–7) ohnehin kein Grund zur Annahme eines offensichtlich unbegründeten Beizugs einer Rechtsvertretung. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdegegner damit zu Recht eine Parteientschädigung zugesprochen. 7.2 Nunmehr sind die Verfahrens- und Parteikosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu verteilen und zu bemessen. Sie werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begannen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). In Abweichung von diesem Grundsatz werden dem beschwerdeführenden Gemeinwesen die Verfahrenskosten auferlegt, wenn es unterliegt (AGVE 2006 Nr. 57 S. 285). Der beschwerdeführenden und unterliegenden Kreisschule Q._____ sind daher die angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner obsiegt und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteientschädigung in Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 8a–c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150). Ein Streitwert lässt sich vorliegend sachgerecht nicht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Die Bedeutung und Schwierigkeit sind als mittel einzustufen, da sich übliche schul- und verwaltungsrechtliche Fragen zu einer Schulhauszuteilung stellen (vgl. § 8a Abs. 2 Anwaltstarif). Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren als sachangemessen.
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Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Es wurde keine Verhandlung durchgeführt, indessen weitere schriftliche Stellungnahmen zu gestellten Fragen der Verfahrensleitung erstattet, was sich aufwandmässig ausgleicht. Hingegen konnte sich der beschwerdegegnerische Anwalt zum Teil auf seine Arbeitsergebnisse im vorinstanzlichen Verfahren abstützen, weshalb ein Abschlag von 10 % angemessen ist (§ 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Anwaltstarif). Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für den Beschwerdegegner Fr. 2'250.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Beschluss
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 361.10, insgesamt Fr. 1'861.10, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern die entstandenen Parteikosten vor dem Regierungsrat in der Höhe von Fr. 2'250.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu ersetzen.