PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 24. Januar 2024 Versand: 30. Januar 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000084 A., Q.; Beschwerde vom 12. Oktober 2023 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 16. August 2023 betreffend Parteientschädigung; Gutheissung Sachverhalt A. A., wohnhaft in Q., besuchte im Schuljahr 2021/22 die 1. Klasse der Bezirksschule in S.. Infolge ungenügender Leistungen wurde er auf das Schuljahr 2022/23 hin in die 2. Sekundarschule in S. eingeteilt, womit die Eltern zum damaligen Zeitpunkt einverstanden waren. Aufgrund verschiedener Verhaltensauffälligkeiten wurde A._____ von einer Schulpsychologin des Schulpsychologischen Diensts (SPD) in R._____ abgeklärt. Wegen der gleichzeitig noch laufenden kinderpsychiatrischen Abklärung konnte der schulpsychologische Fachbericht nicht vor Schuljahresbeginn 2022/23 abgeschlossen werden. B. Die Eltern von A., B. und C., meldeten ihren Sohn während den Sommerferien 2022 an der Privatschule F. in T._____ an. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 stellten sie dem Gemeinderat Q._____ Antrag auf Kostenübernahme für das entsprechende Schulgeld. Mit Beschluss vom 12. August 2022 wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen (in Höhe des Schulgelds an die Oberstufe in S.). Eine weitere Kostenbeteiligung könne geprüft werden, sobald der Fachbericht des SPD vorliege. C. Der kinderpsychiatrische Fachbericht der Psychiatrische Dienste AG (PDAG) vom 23. September 2022 stellte bei A. eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) sowie den Verdacht auf das Asperger-Syndrom fest. Der schulpsychologische Fachbericht vom 5. Oktober 2022 stellte insbesondere eine soziale Beeinträchtigung sowie überdurchschnittliches kognitives Potenzial mit ausgeprägten schulischen Minderleistungen fest. Als Beschulungsform wurde die Förderung in Kleingruppen oder Einzelunterricht mit klarer Führung sowie starker Individualisierung des Unterrichts unter Berücksichtigung der hohen Begabungen empfohlen. Als Schulungsort empfahl der SPD eine Tagessonderschule, wobei aktuell kein offener Platz bestehe und die bislang angefragten Schulen für A._____ mit seinem überdurchschnittlichen kognitiven Potenzial nur bedingt geeignet seien. D. Die Eltern von A._____ stellten am 10. Oktober 2022 einen erneuten Antrag um Kostengutsprache für den Besuch der Privatschule F._____ beim Gemeinderat Q.. Im November 2022 fand ein runder Tisch zwischen Eltern, Schule S. und Gemeindevertretern von Q._____ statt.
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Am 2. Dezember 2022 erliess der Gemeinderat Q._____ sinngemäss den Entscheid, die Kosten für den Besuch der Privatschule F._____ in T._____ bis zur Höhe des Schulgelds für die Sekundarschule in S._____ zu übernehmen. Die restlichen Kosten sowie Transportkosten gingen zulasten der Eltern. Auf den nächstmöglichen Termin sei ein Platz an einer Tagessonderschule zu suchen. E. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Dr. D., Fürsprecher, U., mit Eingabe vom 3. Januar 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks R._____ mit folgenden Anträgen: "1. Der Entscheid des Gemeinderates Q._____ vom 2. Dezember 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer sei rückwirkend ab 1. August 2022 in die Privatschule F._____ einzuweisen. 3. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 20 Abs. 1 VRPG sei die sofortige Einweisung des Beschwerdeführers in die Privatschule F._____ mittels superprovisorischer Verfügung anzuordnen. 4. Der Gemeinderat Q._____ sei anzuweisen, in Zusammenarbeit mit der Oberstufe S._____ eine den Interessen und Behinderungen des Beschwerdeführers angemessene Mischform der Beschulung vorzunehmen. 5. Der Gemeinderat Q._____ sei zu verpflichten, die Kosten für die Beschulung des Beschwerdeführers zu finanzieren (recte: zu übernehmen). 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Gemeinde W.." Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wies die Präsidentin des Schulrats des Bezirks R. sinngemäss die beantragte vorsorgliche Massnahme (Einweisung in Privatschule F.) ab und trat auf den Antrag betreffend Übernahme der Kosten der Privatschule mangels Zuständigkeit nicht ein. In der Folge liess sich auch der Gemeinderat der Gemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anwaltlich vertreten durch lic. iur. E., Rechtsanwalt, U.. F. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Anträge mit Eingabe vom 24. Januar 2023 wie folgt: "1. Der Beschwerdeführer sei ab sofort und bis auf Weiteres einer angemessenen Sonderschule zuzuweisen. 2.1 Es sei festzustellen, dass wichtige Gründe für die Beschulung des Beschwerdeführers in einer Privatschule, nämlich der Privatschule F._____ vorliegen. 2.2 Es sei festzustellen, dass bis heute keine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Beschulungsmöglichkeit für das Schuljahr 2022 / 2023 vorhanden ist und somit die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Beschulung des Beschwerdeführers in einer Privatschule erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer sei entsprechend zu gestatten, den Unterricht in der Privatschule F._____ zu besuchen, bis eine geeignete kantonale oder IVSE-anerkannte Lösung vorliegt." Die Beschwerdegegnerin stellte Antrag auf Nichteintreten infolge fehlender Zuständigkeit des Schulrats des Bezirks R., eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. G. Nach durchgeführtem, doppeltem Schriftenwechsel sowie separaten Eingaben und Stellungnahmen der Parteien zu Beweisanträgen des Beschwerdeführers erliess der Schulrat des Bezirks R. am 16. August 2023 sinngemäss den Entscheid (A.), die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
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soweit darauf eingetreten werden könne. Im Kostenpunkt (B.) wurden die Verfahrenskosten von Fr. 600.– sowie eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin von Fr. 19'293.35 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die begründete Fassung des Entscheids erging am 9. September 2023 und wurde in einer korrigierten Fassung am 19. September 2023 zugestellt. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens konnte ein freier Platz in der vom Kanton anerkannten Tagessonderschule G._____ in X._____ auf das Schuljahr 2023/24 hin gefunden werden. Seither besucht A._____ diese Schule. H. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ Beschwerde beim Regierungsrat und stellte folgende Anträge: "1. Lit. D ("Entscheid") B. ("Kostenfolge") Abs. 3, 4 und 5 des Entscheids des Schulrates des Bezirks R._____ vom 16. August 2023 seien aufzuheben und wie folgt zu fassen: 'Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gemeinde Q._____ die vor dem Schulrat des Bezirks R._____ entstandenen Parteikosten von insgesamt Fr. 5'000.00 zu ersetzen.' 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)." I. Mit Verfügung des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 26. Oktober 2023 wurde der Schulrat des Bezirks R._____ sowie die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme und Einreichung aller Akten bis am 16. November 2023 aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 13. November 2023 ihre Beschwerdeantwort und liess folgende Anträge stellen: "1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden darf. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern." Der Schulrat des Bezirks R._____ reichte am 15. November 2023 die Vorakten ein und liess sich zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Verfügung vom 27. November 2023 wurde die Beschwerdeantwort sowie die Stellungnahme des Schulrats des Bezirks R._____ an die jeweilige Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt sowie das Instruktionsverfahren abgeschlossen. K. Auf die Begründungen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Eintreten Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des vorinstanzlichen Entscheids unmittelbar in seinen Interessen berührt und deshalb im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200)
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zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Gegenstand und vorinstanzlicher Entscheid im Kostenpunkt 2.1 Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Verlegung der Parteientschädigung vor dem Schulrat des Bezirks R._____ als Vorinstanz (Dispositiv B. "Kostenfolge"). Die übrigen Anordnungen der Vorinstanz sind nicht angefochten und unterdessen in Rechtskraft erwachsen. 2.2 Die Vorinstanz wies die Beschwerde sinngemäss ab, soweit sie darauf eintrat (vorinstanzlicher Entscheid, Seiten 13–14). Im Kostenpunkt auferlegte sie dem unterliegenden Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 600.–. Bei der Bemessung der Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin schloss sie, dass keine Streitsache mit einem Streitwert vorliege und somit die Tarife für Verwaltungssachen ohne Streitwert anzuwenden seien (vorinstanzlicher Entscheid, Seite 15). Nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) liege ein Verfahren mit hohem Aufwand vor, so dass eine Kostennote von maximal Fr. 14'740.– üblich sei. Zwar sei keine Verhandlung durchgeführt worden, die Eingabe des Beschwerdeführers sei aber sehr detailliert gewesen, weshalb der Gegenseite ein Mehraufwand von 20 % entstanden sei. Daraus ergebe sich eine Parteientschädigung von Fr. 19'293.25 (Fr. 14'720.–, plus 20 % Mehraufwand [Fr. 2'944.–], plus Auslagen Fr. 250.–, plus MwSt. von 7.7 % [Fr. 1'379.35]). 3. Vorbringen der Parteien 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der vorinstanzlichen Parteientschädigung auf Fr. 5'000.–. Er begründet dies im Wesentlichen mit den Regelungen des Anwaltstarifs, die eine tarifgemässe anwaltliche Entschädigung vorsehe. Der effektive Anwaltsaufwand sei nicht massgeblich, sondern die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen anwaltlichen Leistungen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften seien dagegen unnötig weitschweifig ausgefallen. Die Vorinstanz nehme einen Aufwand von 63 Stunden an, wobei anzunehmen sei, dass sie den obersten Rand des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif von Fr. 14'740.– für eine Streitsache ohne Streitwert genommen und durch einen Stundenansatz von Fr. 230.– dividiert habe, woraus ein Aufwand von 63 Stunden resultierte. Diese Bemessung der Parteientschädigung sei willkürlich und widerspreche dem Anwaltstarif, der kein Aufwandtarif sei. Die zugesprochene Parteientschädigung sei massiv zu hoch. Im Kern gehe es darum, dass die Beschwerdegegnerin das Schulgeld von monatlich Fr. 3'800.– der Privatschule F._____ zu übernehmen habe. Da sich die Beschwerdegegnerin gemäss angefochtenem Beschluss mit rund Fr. 912.– monatlich, entsprechend dem Schulgeld der öffentlichen Schule in S._____, beteilige, gehe es effektiv noch um Fr. 2'900.– pro Monat oder rund Fr. 35'000.– für das an der Privatschule verbrachte Schuljahr 2022/23. Die Parteientschädigung liege daher gemäss Anwaltstarif bei einem Streitwert zwischen Fr. 20'000.– und Fr. 50'000.– im Rahmen von Fr. 1'500.– bis Fr. 6'000.–. Der Streitwert liege in etwa dazwischen, womit eine Grundentschädigung von Fr. 3'750.– angemessen sei. Unter Berücksichtigung von zwei zusätzlichen Eingaben sei ein Zuschlag von 20 % angemessen, der zusammen mit den gerichtsüblichen 3 % für Auslagen und Mehrwertsteuern zu einer Gesamtentschädigung von rund Fr. 5'000.– führe.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliege. Indessen habe der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten zum Besuch einer Privatschule durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Zur Berechnung des Streitwerts sei allein das gestellte Rechtsbegehren massgebend. Unerheblich seien insbesondere vorprozessuale Angebote der Gegenseite oder ob die Forderung begründet oder übersetzt sei. Im Antrag an den Gemeinderat vom 10. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer Schulkosten von monatlich Fr. 5'700.– und Transportkosten von monatlich Fr. 117.– verlangt. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Dauer der Oberstufe resultiere somit ein Streitwert von Fr. 209'412.– (36 x Fr. 5'817.–), woraus eine Grundentschädigung von Fr. 15'000.– gemäss Anwaltstarif resultiere. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass das Verfahren aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers einen ausserordentlichen Aufwand generiert habe, was sich allein im Umfang der Rechtsschriften zeige. Obwohl die Vorinstanz kurz nach Einreichung der Beschwerde mit Verfügung vom 6. Januar 2023 auf die Unzuständigkeit des Schulrats des Bezirks für die Frage der Übernahme von Privatschulkosten aufmerksam gemacht habe, sei der Beschwerdeführer von seinem falschen Kurs nicht abgerückt und habe in der Folge immer wieder auch unaufgeforderte Zusatzeingaben mit neuen, unzulässigen Rechtsbegehren eingereicht. Auf diese Weise sei der Beschwerdegegnerin bis zum Verfahrensabschluss ein völlig unverhältnismässiger Aufwand aufgezwungen worden, dem sie sich nicht habe entziehen können. Sie habe immer wieder von Neuem entgegnen müssen, unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts. Es könne daher keineswegs von einem durchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. 4. Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten Zuerst ist die vom Beschwerdeführer kritisierte Auferlegung der Parteikosten im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Zudem ist auch die Verlegung der Verfahrenskosten von Amtes wegen zu prüfen (RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1371; nachfolgend Erwägung 4.1). Hernach ist über die Kostenverlegung vor dem Regierungsrat zu befinden (Erwägung 4.2). 4.1 4.1.1 Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) sieht vor, dass bei einem geltend gemachten Anspruch um benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit der vorliegend erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, ausweislich des schulpsychologischen Fachberichts vom 5. Oktober 2022, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor, womit keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 10 Abs. 1 BehiG und Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, E. 8). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit von Amtes wegen abzuändern und die Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1.2 Die vorinstanzliche Bemessung der Parteientschädigung von Fr. 19'293.25, mithin weit über dem ordentlichen Rahmen von Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.– für Streitsachen ohne Streitwert (vgl. § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif), beruht zum einen auf einer rechtsfehlerhaften
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Auslegung des Anwaltstarifs, da sich die Vorinstanz augenscheinlich am geltend gemachten, effektiven Aufwand von Fr. 22'500.– des beschwerdegegnerischen Anwalts orientierte (Schlusseingabe Beschwerdegegner vom 23. Juni 2023, Seite 3). Der effektiv von einem Anwalt geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich unmassgeblich für die Bemessung der Parteientschädigung (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011 Nr. 58 S. 250). Die Berechnungsmethode beruht vielmehr auf der Überlegung, dass die Parteientschädigungen aller Parteien immer nach Massgabe des Anwaltstarifs festgesetzt werden (AGVE 1992, S. 397) und damit die "in einem Verfahren notwendigen und (....) üblichen Leistungen (..)" für eine Rechtsvertretung abgegolten werden (§ 2 Abs. 1 Anwaltstarif). Auf die Einholung von Kostennoten wird daher verzichtet. Zum anderen übt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der konkreten Bemessung der Parteientschädigung unsachgemäss aus. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegen weder eine hohe Bedeutung noch eine hohe Schwierigkeit (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif) und auch keine ausserordentlichen Aufwendungen (vgl. § 7 Abs. 1 Anwaltstarif) vor, welche die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung (teilweise) rechtfertigen könnte. Es ist daher nachfolgend eine Neubemessung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteientschädigung in Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 8a–c des Anwaltstarifs. Ein Streitwert lässt sich vorliegend sachgerecht nicht festsetzen, zumal der Schulrat des Bezirks nicht für vermögensrechtliche Streitigkeiten, etwa die Übernahme von Schulgeldern einer Privatschule durch die Gemeinde, zuständig ist. Dafür ist alleine das Verwaltungsgericht im Klageverfahren sachzuständig (vgl. AGVE 2003 Nr. 30 S. 95). Auf den entsprechenden Antrag ist die Vorinstanz infolge Unzuständigkeit zu Recht nicht eingetreten. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Die Bedeutung des Falls ist als mittelhoch einzuschätzen, da es um einen geltend gemachten Sonderschulungsbedarf geht und der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Sonderschule besuchen konnte. Die Schwierigkeit des Falls ist als mittel einzustufen, zumal es um übliche Fragen der (Un-)Zuständigkeit von Beschwerde- und Klageinstanzen sowie schulrechtliche Zuweisungen ging. Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 3'500.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren als sachangemessen. Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit doppeltem Schriftenwechsel, jedoch ohne Verhandlung durchgeführt, was sich in der Summe wieder ausgleicht. Seitens des Beschwerdeführers erfolgten in einer die Beschwerdeschrift ergänzenden Eingabe vom 24. Januar 2023 neue Anträge sowie erstmals in der Replik vom 29. März 2023, verschiedene Beweisanträge (Edition von zusätzlichen Dokumenten, Zeugenbefragung), die zu weiteren Schriftenwechseln führten (vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023, 24. Mai 2023, 2. Juni 2023). Insgesamt rechtfertigt sich daher ein Zuschlag von 30 % (§§ 2 in Verbindung mit 6 Abs. 3 Anwaltstarif). Ein noch höherer Zuschlag ist aufgrund der tarifgemässen Berechnung der Parteientschädigung und der Unmassgeblichkeit des effektiven Aufwands gemäss Anwaltstarif nicht gerechtfertigt (vgl. Erwägung 4.1.2). Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten, trotz klarer Unzuständigkeit des Schulrats für vermögensrechtliche Forderungen, sowie Zusatzeingaben mit neuen Begehren und Beweisanträgen einen erheblichen Zusatzaufwand verursachte. Auf der anderen Seite ist ebenso zu konstatieren, dass die beschwerdegegnerischen Ausführungen zuweilen weitschweifend ausgefallen sind, gerade angesichts der klaren Rechtslage. Der Anwaltstarif
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deckt aber nur die üblichen Aufwendungen und nicht den effektiven Aufwand. Es liegt auch kein Fall mit ausserordentlichen Aufwendungen vor, da es um übliche Zuständigkeits- und schulrechtliche Fragen ging und insbesondere kein Tatbestand von § 7 Abs. 1 Anwaltstarif vorliegt. Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 4'550.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). 4.2 Die Verfahrenskosten vor dem Regierungsrat werden ebenso auf die Staatskasse genommen (vgl. Erwägung 4.1.1). Der Beschwerdeführer obsiegt, da der vorinstanzliche Entscheid, wie von ihm beantragt, im Kostenpunkt neu gefasst wird. Als unterliegend gelten die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b und e VRPG), womit die Parteikosten je zur Hälfte auf diese Parteien verlegt werden (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Bedeutung des Falls und die Schwierigkeit der Beschwerde an den Regierungsrat sind als mittel einzustufen. Materiellrechtlich geht es nur noch um den Kostenpunkt, womit eine Grundentschädigung von Fr. 1'300.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren sachangemessen ist. Es wurde weder eine Verhandlung noch ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb ein Abschlag von 10 % gerechtfertigt ist (vgl. §§ 6 Abs. 2 und 8 Anwaltstarif). Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für den Beschwerdeführer insgesamt Fr. 1'170.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif), die – wie ausgeführt – zur Hälfte von der unterliegenden Beschwerdegegnerin und der unterliegenden Vorinstanz (Staatskasse) zu tragen sind. Beschluss
In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer B "Kostenfolge" des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____ vom 16. August 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 2. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreter werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor dem Schulrat des Bezirks R._____ entstandenen Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'550.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu ersetzen."
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat werden auf die Staatskasse genommen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinen gesetzlichen Vertretern die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten von Fr. 1'170.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zur Hälfte, mithin zu Fr. 585.– zu ersetzen. Die andere Hälfte, mithin ebenso Fr. 585.–, erhalten der Beschwerdeführer beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreter aus der Staatskasse ersetzt.