PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 31. Mai 2023Versand: 5. Juni 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000599 A., Q.; Beschwerde vom 2. Dezember 2022 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 2. November 2022 betreffend Laufbahnentscheid/Einschulung im Schuljahr 2022/23; Gutheissung Sachverhalt A. A., geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2021/22 einen privaten Kindergarten in S.. Im Hinblick auf den Umzug in die Schweiz nach Q._____ per Ende Juni 2022 wurde A._____ im Februar 2022 vom Schulpsychologischen Dienst (SPD), Regionalstelle T., Aussenstelle U., nach dem standardisierten Abklärungsverfahren abgeklärt. Bei A._____ wurde bereits im Alter von sechs Monaten eine globale Entwicklungsverzögerung festgestellt. Der SPD stellte eine Mehrfachbehinderung fest (erhebliche kognitive und soziale Beeinträchtigung, Verdacht auf Autismus). Aufgrund des hohen Betreuungs- und Förderbedarfs empfahl der SPD mit Bericht vom 15. März 2022 dringend den Eintritt in eine heilpädagogische Tagessonderschule. B. Die Anmeldung von A._____ für die Heilpädagogische Schule B._____ erfolgte am 22. März 2022, zusammen mit dem entsprechenden Zuweisungsbeschluss des Gemeinderats vom 18. März 2022. Nach der durch das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) erfolgten, kantonsweiten Koordination der Platzvergabe an den Tagessonderschulen teilte die Heilpädagogische Schule B._____ am 26. Mai 2022 der Schule Q._____ mit, dass an ihrer Schule kein freier Platz mehr bestehe. Die Schulleitung von Q._____ versuchte sodann vergeblich, bei inner- und ausserkantonalen Tagessonderschulen einen freien Platz zu finden. Auf entsprechende Anfrage hin gab auch die Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) des BKS mit Schreiben vom 15. Juni 2022 sowie an einem Gespräch vom 21. Juni 2022 mit Vertretern der Gemeinde Q._____ die Auskunft, dass alle innerkantonalen Tagessonderschulplätze im Schuljahr 2022/23 besetzt seien und eine anderweitige Beschulungsform von der Schule Q._____ gesucht werden müsse. C. In der Folge suchte die Schule Q._____ eine Notlösung zur schulischen Förderung von A._____ im Kindergarten. Die Eltern äusserten indessen klar, dass sie diese Lösung als unbefriedigend erachten würden. In der Folge wurde eine solche Notlösung nicht umgesetzt, zumal die erforderliche 1:1 Betreuung im Kindergarten nicht sichergestellt werden konnte.
2 von 15 D. Mit Beschluss vom 26. August 2022 entschied der Gemeinderat Q., dass A. im Schuljahr 2022/23 weder im Kindergarten noch in der Primarschule aufgenommen werde, sondern um ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt werde. Sobald als möglich und spätestens im Schuljahr 2023/24 werde sie an einer Tagessonderschule im Kanton Aargau eingeschult. Gegen diesen Entscheid führte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Eltern C._____ und D., diese wiederum vertreten durch Dr. E., Rechtsanwalt, V., mit Eingabe vom 22. September 2022 Beschwerde an den Schulrat des Bezirks R. mit folgenden Anträgen: "1. Der Laufbahnentscheid des Gemeinderats Q._____ vom 26. August 2022 (2022/153) betreffend Einschulung von A., geb. tt.mm.jjjj, sei insoweit aufzuheben, als A. um ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt und angeordnet wird, sie ausschliesslich bei einer Tagesschule oder bei einer Heilpädagogischen Schule im Kanton Aargau einzuschulen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners. Prozessualer Antrag A., geb. tt.mm.jjjj, sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer geeigneten Sonderschule unter Übernahme sämtlicher hierfür anfallender Kosten zulasten des Beschwerdegegners zuzuweisen." E. Unter Leitung der Schulaufsicht BKS fand am 21. September 2022 eine Besprechung zur Beschulung der Beschwerdeführerin statt. Teilgenommen hatten die Schulleitung sowie die zuständige Gemeinderätin von Q. sowie Vertretungen der Schulaufsicht und der Abteilung SHW des BKS. Als Ergebnis wurde unter anderem festgehalten, dass Ende September 2022 eine schulische Standortbestimmung stattfinde, um die definitive Organisation einer Beschulung der Beschwerdeführerin in der Einschulungsklasse (EK) in W._____ zu besprechen. An der schulischen Standortbestimmung vom 29. September 2022 unter Leitung der Schule Q._____ wurde die Beschulung der Beschwerdeführerin besprochen. Diese habe sich in den Schnupperwochen ab Mitte September 2022 gut in der EK in W._____ eingelebt. Sie werde in einem 1:1 Setting mit einer Assistenzperson Volksschule (ausgebildete Kleinkindererzieherin), der Klassenlehrperson sowie mit Unterstützung der Fachstelle Behinderungsspezifische Beratung der Heilpädagogischen Schule B._____ gefördert. Zudem absolviere sie Ergo- und Psychomotorik-Therapie sowie Logopädie am Zentrum für körperbehinderte Kinder Aargau (ZEKA). F. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 lud die Präsidentin des Schulrats des Bezirks R._____ die Parteien aufgrund der Dringlichkeit zu einem Runden Tisch am 19. Oktober 2022 ein, um eine geeignete Schulung und Förderung der Beschwerdeführerin zu finden, da die Beschwerdeführerin unstreitig Anspruch auf eine angemessene Beschulung habe. Am Runden Tisch vom 19. Oktober 2022 nahmen die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre Rechtsvertretung, die Schulleiterin und die Gemeinderätin von Q._____ mit Rechtsvertretung, die fallführende Schulpsychologin sowie Vertreterinnen des Schulrats des Bezirks R._____ teil. Mögliche Förder- und Beschulungsmöglichkeit bis zum Freiwerden eines Sonderschulplatzes wurden eingehend besprochen. Im Ergebnis wurde ein Ausbau der Unterrichtsstunden in der EK in W._____ sowie eine zusätzliche heilpädagogische Begleitung durch die Vizepräsidentin des Schulrats des Bezirks R._____, eine pensionierte schulische Heilpädagogin, beschlossen. Die Betreffende trat hernach im Beschwerdeverfahren in den Ausstand.
3 von 15 G. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 teilte die Abteilung SHW des BKS der Gemeinde Q._____ mit, dass für die Beschwerdeführerin per Schuljahr 2023/24 – abweichend vom üblichen Prozess – ein Platz in einer Heilpädagogischen Schule zugesichert sei. H. Mit Entscheid vom 2. November 2022 (Versand 8. November 2022) erliess der Schulrat des Bezirks R._____ folgenden Entscheid: "1. Es wird festgehalten, dass sich die Vizepräsidentin des Schulrats, Frau F., im Ausstand befindet. 2. Der Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Verfahrens wird abgewiesen. 3. Das vorliegende Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben. 4. Auf die Festsetzung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 6. Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Parteien (Anwälte), per Einschreiben." Gegen diesen Entscheid erhob die weiterhin anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2022 Beschwerde an den Regierungsrat und stellte folgende Anträge: "1. Es seien Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Schulrats des Bezirks R. vom 2. November 2022 aufzuheben. 2. Alles unter Kosten- und angemessener Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche und für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beschwerdegegners. Prozessualer Antrag A., geb. tt.mm.jjjj, sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einer geeigneten Sonderschule unter Übernahme sämtlicher hierfür anfallender Kosten zulasten des Beschwerdegegners zuzuweisen." I. Mit Verfügung des instruierenden Rechtsdiensts BKS vom 9. Dezember 2022 wurde die Beschwerde dem Schulrat des Bezirks R. (nachfolgend: Vorinstanz) sowie dem Gemeinderat Q._____ zur Einreichung aller Akten und zur Stellungnahme zugestellt. Zudem wurde der Gemeinderat Q._____ bzw. die Schulleitung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Beantwortung von Fragen zu den vorgenommenen Bemühungen zur Suche eines Sonderschulplatzes sowie zur aktuellen Beschulungssituation der Beschwerdeführerin ersucht. Die Vorinstanz reichte ihre Akten am 13. Dezember 2022 ein und verzichtete – unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid sowie die Akten – auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin, weiterhin anwaltlich vertreten, erstattete am 13. Januar 2023 eine Stellungnahme mit folgenden Anträgen: "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 2. November 2022 zufolge Nichteintretens aufzuheben, ansonsten aufzuheben und die Beschwerde vom 22. September 2022 abzuweisen.
4 von 15 4. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdeführerin." J. Auf Verfügung vom 20. Januar 2023 hin erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik am 2. Februar 2023 und auf Verfügung vom 20. Februar 2023 hin erging die Duplik vom 8. März 2023 der Beschwerdegegnerin, je mit unveränderten Anträgen. Replik und Duplik wurden den anderen Verfahrensparteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde die Heilpädagogische Schule B., Schulleitung, um Beantwortung von Fragen zu den Kontakten zwischen ihr und der Gemeinde/Schule Q. im Zusammenhang mit der Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022 (vgl. oben B.) ersucht. Insbesondere wurde gefragt, wann die Meldung erfolgt sei, dass für die Beschwerdeführerin kein Sonderschulplatz im Schuljahr 2022/23 zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 3. April 2023 beantwortete die Heilpädagogische Schule B._____ die gestellten Fragen und reichte entsprechende Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 11. April 2023 wurde dieses Schreiben den Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführerin liess sich am 17. April 2023 nochmals vernehmen, die Beschwerdegegnerin am 27. April 2023. Diese Schreiben wurden mit Verfügung vom 1. Mai 2023 den anderen Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren abgeschlossen. L. Auf die Begründungen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Eintreten und Verfahrensgegenstand Nachdem die Abteilung SHW des BKS mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 für die Beschwerdeführerin einen Sonderschulplatz auf das Schuljahr 2023/24 hin zugesichert hatte, schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 2. November 2022 infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle ab. Es stellt sich zuerst die Frage, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat oder nicht. Für diese Frage ist die Beschwerdeführerin jedenfalls in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerdeführung befugt ist (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Prüfung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids 2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen, dass die Beschwerde durch die Zusicherung eines Sonderschulplatzes fürs nächste Schuljahr nicht gegenstandslos geworden sei. Ein Wegfall des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses könne nur vorliegen, wenn sämtlichen ihrer Anträge entsprochen worden wäre. Dem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, konkret die Zuweisung in eine geeignete Sonderschule während des laufenden Schuljahrs 2022/23, sei nicht entsprochen worden, weshalb keine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorliege. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 26. August 2022 noch eine rechtswidrige Rückstellung um ein Jahr verfügt habe, die erst durch die Beschwerde-
5 von 15 erhebung faktisch rückgängig gemacht worden sei, werde die Beschwerdeführerin seit Ende September 2022, zuerst probeweise, danach als Übergangslösung, in einem Sondersetting in der EK in W._____ beschult. Diese Beschulungsform entspreche aber nicht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beschulung in einer Tagessonderschule. Zudem habe die Vorinstanz gar nicht geprüft, ob die aktuelle Beschulung der Beschwerdeführerin den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben genüge. Unter diesen Umständen könne die Vorinstanz gar nicht zum Ergebnis gelangen, dass an einer weiteren Beschwerdeführung kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehe. Ein Abschreibungsentscheid setze voraus, dass das Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde während eines hängigen Verfahrens vollumfänglich dahinfalle. Die Vorinstanz habe indessen weder abgeklärt noch eine materielle Beurteilung vorgenommen, ob die Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Suche eines Sonderschulplatzes angemessen gewesen seien oder ob die vorläufige Beschulung in der EK in W._____ den rechtlichen Vorgaben genüge (Beschwerde Rz. 30–38 und Replik Rz. 2–5). 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde mangels eines Anfechtungsobjekts und eines schutzwürdigen Interesses (Beschwerdelegitimation) gar nicht eintreten dürfen. Sie habe mit dem Entscheid vom 26. August 2022 zwar eine Rückstellung der Beschwerdeführerin um ein Jahr angeordnet, zugleich aber festgehalten, sie werde "so bald als möglich und spätestens im Schuljahr 2023/24" einer geeigneten Sonderschule zugewiesen. Ihr Anspruch auf Beschulung in einer Sonderschule sei ihr nie abgesprochen worden und die einstweilige Rückstellung um ein Jahr sei nur ein vorläufiger Entscheid, der so bald als möglich durch Zuweisung in eine geeignete Sonderschule abgelöst werden solle. Beim Entscheid vom 26. August 2022 handle es sich mithin um eine nicht anfechtbare, verfahrensleitende Verfügung, die nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin eingreife. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (22. September 2022) sei bereits eine Beschulung der Beschwerdeführerin in der EK in W._____ als Übergangslösung gestartet worden (Schnupperwochen vom 19.–30. September 2022). Es habe daher gar kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung vor der Vorinstanz bestanden, da eine angemessene Beschulung als Übergangslösung bereits bestanden habe (Beschwerdeantwort Rz. 12–23). 2.3 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache, dass die Schulaufsicht BKS ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet habe, da diese gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf angemessene Beschulung verstossen habe. Die Rückstellung sei rechtswidrig gewesen, weshalb die Beschwerdeführung einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin entsprochen habe, um das Recht auf Schulbesuch durchzusetzen. Der Entscheid vom 26. August 2022 habe ihr dieses Recht abgesprochen und sie sei bis kurz vor den Herbstferien überhaupt nicht beschult worden. Die Schulpflicht umfasse aber das ganze Schuljahr und könne nicht zwischenzeitlich sistiert werden, bis eine passende Sonderschule gefunden worden sei. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung habe die Beschwerdeführerin mit zwei Schnupperwochen an der EK in W._____ starten können, in denen erst geprüft werden sollte, ob eine solche Übergangslösung denkbar sei. Eine sichere und angemessene Beschulung sei damals nicht sichergestellt gewesen. Erst unter dem Druck des Beschwerdeverfahrens und infolge des Runden Tischs der Vorinstanz habe das aktuelle Sondersetting an der EK in W._____ mit einer heilpädagogischen Unterstützung in der Person der Vizepräsidentin der Vorinstanz, einer pensionierten schulischen Heilpädagogin, gefunden werden können. Die Beschwerdeführerin habe ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, um überprüfen zu lassen, ob ihr Recht auf angemessene Sonderschulung verletzt werde (Replik Rz. 8–20).
6 von 15 Die Beschwerdegegnerin weist in der Duplik den Vorwurf zurück, erst unter dem Druck eines Beschwerdeverfahrens aktiv geworden zu sein. Ausserdem habe das BKS kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitet (Duplik Rz. 2–8). 2.4 2.4.1 Zur Beschwerdeführung befugt ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (sogenannte Beschwerdelegitimation gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Nach der ständigen Rechtsprechung ist namentlich der Adressat eines Entscheids von der Verfügung berührt, soweit er ein aktuelles und praktisches, schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Es besteht im aktuellen und praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde der Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte. Als Sachurteilsvoraussetzung muss die Beschwerdelegitimation nicht nur bei Einreichung einer Beschwerde bestehen, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids, ansonsten fehlt es an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse. Fällt ein vorerst bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde während des hängigen Verfahrens dahin, ist die Beschwerde mangels aktuellem und praktischem Rechtsschutzinteresse von der Geschäftskontrolle abzuschreiben (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2001, S. 230 und MICHAELMERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N 139 ff. und § 58 N 3). 2.4.2 Die Beschwerdegegnerin entschied am 26. August 2022, dass die Beschwerdeführerin weder an der Primarschule noch im Kindergarten von Q._____ aufgenommen werde, sondern um ein Jahr zurückgestellt werde. Sie soll so bald als möglich und spätestens im Schuljahr 2023/24 bei einer Tagessonderschule im Kanton Aargau eingeschult werden (Entscheiddispositiv im Zirkularbeschluss des Gemeinderats Q._____ vom 26. August 2022, S. 5). Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid vor Vorinstanz an und beantragte, den Entscheid der Beschwerdegegnerin insoweit aufzuheben, als sie um ein Jahr von der Schulpflicht zurückgestellt und angeordnet werde, sie ausschliesslich bei einer Tagessonderschule im Kanton Aargau einzuschulen. In der Beschwerdebegründung wird der Antrag dahingehend präzisiert, dass sich die Beschwerde einerseits gegen die schulische Rückstellung um ein Schuljahr richte, anderseits gegen die Einschränkung auf innerkantonale Sonderschulen. Es müssten auch alle geeigneten, ausserkantonalen Sonderschulen für eine Aufnahme der Beschwerdeführerin geprüft werden. Gegen die Schulungsform "Sonderschule" werde nicht opponiert, diese sei vielmehr aufgrund der Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zwingend (Beschwerde vom 22. September 2022, S. 2 [Rechtsbegehren] und Rz. 6, vgl. auch Rz. 26–39). 2.4.3 Im vorinstanzlichen Verfahren ergab sich, dass die vor den Herbstferien 2022 probeweise erfolgte Beschulung in der EK in W._____ als Übergangslösung, bis ein Sonderschulplatz zur Verfügung steht, fortgeführt wird. Die rechtswidrig erfolgte Rückstellung der schulpflichtigen Beschwerdeführerin, die per Schuljahr 2022/23 Anspruch auf eine angemessene Beschulung in der 1. Klasse der Primarstufe hat (vgl. §§ 3 f., 28 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Schulgesetz vom 17. März 1981 [SAR 401.100]), wurde von der Beschwerdegegnerin somit durch tatsächliches Handeln wieder zurückgenommen. Zwischen Vertretungen der Beschwerdegegnerin, der Abteilung SHW und der Schulaufsicht BKS
7 von 15 fand ab Ende August 2022 ein noch intensiverer Kontakt statt, der schliesslich in ein Gespräch zwischen allen Beteiligten vom 21. September 2022 führte. Ein formelles Aufsichtsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin musste nicht eröffnet werden, da kurz vor den Herbstferien eine Beschulung der Beschwerdeführerin in der EK in W._____ gestartet wurde. In Bezug auf denjenigen Teil des Hauptantrags, der sich gegen die schulische Rückstellung um maximal ein Schuljahr richtete, fiel das Rechtsschutzinteresse während der Dauer des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens dahin, da die Beschwerdegegnerin diesem Anliegen durch faktisches Handeln entsprach. Soweit sich der Hauptantrag gegen die erst in Zukunft beabsichtigte Zuweisung in eine Tagessonderschule richtete ("so bald als möglich"), ist die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin betroffen, da sie ja gerade eine solche Zuweisung in eine Sonderschule beantragte und diesem Antrag – auch vor der Vorinstanz – aus faktischen Gründen nicht entsprochen wurde, da kein Platz zur Verfügung gestanden habe. In Bezug auf diesen Teil des Hauptantrags ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in rechtlich geschützten Interessen aktuell und praktisch betroffen, denn die Zusicherung des BKS für einen Sonderschulplatz im Schuljahr 2023/24 veränderte ihre Rechtsposition im laufenden Schuljahr 2022/23 nicht. Gleiches gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren beantragte vorsorgliche Massnahme, wonach sie bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens einer geeigneten Sonderschule zuzuweisen sei (vgl. Beschwerde vom 22. September 2022, S. 2 und Rz. 40–47, vgl. auch Rz. 11–14 und Rz. 21). In Bezug auf die Frage nach der Zuweisung in eine Tagessonderschule für das laufende Schuljahr 2022/23 und die Frage, ob das Sondersetting in der EK in W._____ den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Ansprüchen auf eine angemessene Schulung genüge, ist das Rechtsschutzinteresse im vorinstanzlichen Verfahren nicht weggefallen. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin sei dahingefallen. 2.4.4 Das vorinstanzliche Vorgehen mit der Einberufung eines Runden Tischs zur Lösungsfindung, ohne schriftliche oder mündliche Parteivorträge, war angesichts der Nichtbeschulung der schulpflichtigen Beschwerdeführerin nach den Sommerferien 2022 und der Dringlichkeit, eine Schulungslösung zu finden, zwar unkonventionell, aber zielführend, zumal die Vizepräsidentin der Vorinstanz an diesem Runden Tisch ihre Unterstützung anbieten konnte, die Beschwerdeführerin inskünftig an der EK in W._____ heilpädagogisch zu fördern und begleiten. Die weitergehende Verfahrensführung und -erledigung entspricht dagegen nicht den verfahrensrechtlichen Grundsätzen und ist insoweit zu beanstanden. Nachdem sich die Parteien auf eine Sistierung des Verfahrens geeinigt und das BKS eine schriftliche Zusicherung für einen Sonderschulplatz per Schuljahr 2023/24 gegeben hatte, hätte die Vorinstanz den Parteien entweder einen Vergleich gemäss § 19 VRPG unterbreiten oder die Parteien zur Stellungnahme zur Sache auffordern müssen. Hernach hätte sie einen begründeten Entscheid in der Sache fällen müssen. 2.5 Damit steht fest, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid ist daher aufzuheben. In aller Regel wäre der angefochtene Entscheid nur aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (kassatorischer Entscheid). Im vorliegenden Verfahren bestehen nunmehr die vollständigen Akten und Grundlagen, um eine materielle Beurteilung in der Sache selbst vorzunehmen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erweist sich daher aus Gründen der Verfahrensökonomie und -beschleunigung als nicht sachgerecht, weshalb der Regierungsrat nachfolgend eine materielle Beurteilung vornimmt und einen Beschwerdeentscheid in der Sache fällt (reformatorischer Entscheid; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2022, WBE.2022.308, Erwägung [E.] II. 1. mit weiteren Hinweisen).
8 von 15 3. Inhaltliche Prüfung: Sonderschulung und angemessene Schulung 3.1 Im Hinblick auf den Umzug der Familie der Beschwerdeführerin von S._____ nach Q._____ per Sommer 2022 nahmen ihre Eltern Ende Dezember 2021/Anfang Januar 2022 Kontakt mit der Beschwerdegegnerin auf, um die Einschulung per Sommer 2022 vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin sei stark entwicklungsverzögert. In S._____ habe sie einen privaten Kindergarten besucht und sei dort täglich durch die Mutter oder eine Nanny unterstützt worden, nachdem eine Förderung im öffentlichen Kindergarten infolge Überforderung habe abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin wurde am 18. Januar 2022 für eine Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) angemeldet. Die Abklärung fand im Februar 2022 statt und ergab im Wesentlichen eine Mehrfachbehinderung (erhebliche kognitive Beeinträchtigung sowie erhebliche soziale Beeinträchtigung, mit Verdacht auf Autismus) gemäss § 2a der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (VSBF) vom 8. November 2006 (SAR 428.513). Der Bildungs- und Förderbedarf ist in allen Ausprägungen individualisiert und nicht nach Lehrplan vorzunehmen. Bei der Diagnostik ergaben sich – infolge der Entwicklungsverzögerung – in den Bereichen Intelligenz, Sprache, Gedächtnis, Lernen, Motorik und Sozioemotionalität deutlich unterdurchschnittliche Werte. Die Verhaltensbeobachtung wies ein dauernd auffälliges Kontakt- und Arbeitsverhalten aus. Die zuständige Schulpsychologin gab folgende Empfehlung zur Schulung der Beschwerdeführerin (Schulpsychologischer Fachbericht vom 15. März 2022, S. 1 und 3): "Tagessonderschule Ort: Heilpädagogische Schule B.." Als flankierende Massnahmen empfahl der SPD das Klären und Aufgleisen schulinterner Therapien (Logopädie, Physiotherapie, Psychomotorik) sowie eine entwicklungspädiatrische Abklärung hinsichtlich des Verdachts auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Die Beschwerdeführerin sei auf ein überschaubares, intensiv betreutes und individualisiertes Förderumfeld sowie auf diverse Therapien angewiesen, weshalb der Eintritt in eine heilpädagogische Schule dringend notwendig sei (zum Ganzen: Schulpsychologischer Fachbericht vom 15. März 2022 [Vorakten]). In der Folge konnte leider kein freier Sonderschulplatz für die Beschwerdeführerin gefunden werden (vgl. eingehend dazu Erwägung 3.4). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert in der Hauptsache, dass die Beschwerdeführerin erst durch den Druck der drohenden und danach erfolgten Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz überhaupt beschult werde. Zuvor sei sie in rechtswidriger Weise um ein Schuljahr zurückgestellt worden. Am vorinstanzlichen Entscheid bemängelt die Beschwerdeführerin namentlich, dass nicht geprüft worden sei, ob die in der EK in W. seit 19. September 2022 erfolgte Einschulung der Beschwerdeführerin einer angemessenen Schulung gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 18. April 1999 (SR 101) entspreche. Insbesondere müsse die Schulung der behinderten Beschwerdeführerin gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz; BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) ihren besonderen Bedürfnissen entsprechen. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts der klaren Empfehlung des SPD unter allen Beteiligten unbestritten, dass sie Anspruch auf Schulung in einer Sonderschule habe und eine integrative Schulung in einer Regelklasse ausscheide. Dieser grundrechtlich geschützte Anspruch der Beschwerdeführerin werde bis heute nicht eingelöst. Auch die ausgedehnte Schulungslösung in der EK W._____ ab
9 von 15 24. Oktober 2022, mithin seit dem Runden Tisch der Vorinstanz, entspreche nicht dem rechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin. Nach Auffassung der Heilpädagogin im Kurzbericht vom 28. Oktober 2022 könne die aktuelle Beschulung nur eine provisorische sein, weil sich der Entwicklungsstand, die Bedürfnisse und die Lerninhalte der übrigen Schüler ganz erheblich von denjenigen der Beschwerdeführerin unterschieden. Auch nach Auffassung der Schulleiterin der Beschwerdegegnerin handle es sich um eine Notlösung. Die Beschulung in einer EK unterscheide sich denn auch wesentlich von einer Sonderschule (Betreuungsverhältnis, fachspezifische Ausbildung der Lehr- und Fachpersonen, geschützter Rahmen etc.). Schliesslich äussert die Beschwerdeführerin Zweifel an den Darlegungen der Beschwerdegegnerin, dass weder ein innerkantonaler noch ein zumutbar erreichbarer, ausserkantonaler Tagessonderschulplatz im Schuljahr 2022/23 vorhanden gewesen sei. Auch die Vorinstanz habe gar nicht geprüft, ob die Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Suche eines Sonderschulplatzes genügend gewesen seien. Die angeführte Unmöglichkeit, einen geeigneten Sonderschulplatz zu finden, könne nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin ihres Rechts auf ausreichenden Schulunterricht verlustig gehe (zum Ganzen: Beschwerde Rz. 15–29 sowie Replik Rz. 22–29). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin wendet zur Hauptsache ein, dass sie in Abstimmung mit den Eltern zwei Schnupperwochen in der EK in W._____ aufgegleist habe. Am Gespräch mit den Eltern vom 7. September 2022 habe man sich auf diese Möglichkeit geeinigt und zwischen 19.–30. September 2022 sei die Beschwerdeführerin in insgesamt 10 Lektionen in einem 1:1 Setting mit einer Klassenassistenz gefördert worden. Nachdem die Schnupperwochen positiv verliefen, sei das Unterrichtspensum nach den Herbstferien, ab dem 17. Oktober 2022, auf 6 Lektionen pro Woche erhöht worden. Zusätzlich sei die Fachstelle Behinderungsspezifische Beratung der Heilpädagogischen Schule B._____ beigezogen worden, um eine bestmögliche Förderung zu erzielen. Seit dem Runden Tisch der Vorinstanz fördere zudem Frau F., eine pensionierte schulische Heilpädagogin, die Beschwerdeführerin in insgesamt 6 Wochenlektionen. Der Unterricht in der EK in W. sei auf vier Tage die Woche à ca. 4 Lektionen ausgedehnt worden. Dies sei das höchstmögliche 1:1 Setting nach der Ressourcierung der Volksschule und nur dank des engagierten Einsatzes der Klassenlehrperson, der Klassenassistentin und der Heilpädagogin möglich. Es greife daher zu kurz, wenn sich die Beschwerdeführerin pauschal auf den Standpunkt stelle, das Recht auf Grundschulunterricht werde in verfassungswidriger Weise verletzt. Im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung müsse schliesslich auch das tatsächlich Mögliche miteinbezogen werden. Allen Beteiligten sei klar, dass es sich um eine Übergangslösung handle, bis ein Sonderschulplatz für die Beschwerdeführerin frei werde. Der Schulpflicht und dem Anspruch auf Sonderschulung werde aktuell in einem intensiven Sondersetting entsprochen, das den besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin bestmöglich gerecht werde. Zur Suche nach einem Sonderschulplatz im Frühling/Sommer 2022 lässt sich die Beschwerdegegnerin vernehmen, dass sie umgehend nach Erhalt der Empfehlung des SPD die Anmeldung bei der Heilpädagogischen Schule B._____ vorgenommen habe. Erst Monate später habe sie die Rückmeldung erhalten, dass kein Platz frei sei. In der Folge habe sie intensive Suchbemühungen getätigt und insgesamt 30 inner- sowie ausserkantonale Sonderschulen angefragt, leider erfolglos. Entweder sei kein Platz frei gewesen oder die Schule nehme keine ausserkantonalen Kinder auf (zum Ganzen: Beschwerdeantwort Rz. 21–65 und Duplik Rz. 4–14) 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft besteht ein grundrechtlicher Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Gemäss § 28
10 von 15 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (SAR 110.000) hat jedes Kind Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die für das Schulwesen zuständigen Kantone gewähren einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Er ist obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 1 und 2 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft). Die Kantone sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft). Sonderschulung umfasst sowohl integrativen Unterricht in Regelklassen als auch separativen Unterricht in besonderen Klassen, namentlich an Sonderschulen (BERNHARDEHRENZELLER, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 62 Rz. 36). Die Kantone sind dafür besorgt, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht. Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kinds oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 1 und 2 BehiG). 3.3.2 Träger des obligatorischen Volksschulunterrichts im Kanton Aargau sind die Gemeinden oder die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau). Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Heime und beaufsichtigt die Volksschulen sowie Sonderschulen und Heime (§ 29 Abs. 4 und 5 Verfassung des Kantons Aargau). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich (§ 34 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau). Für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnorts oder aus sozialen Gründen oder wegen Behinderung benachteiligt sind, sorgen die Träger der Schulen für ausgleichende Massnahmen (§ 34 Abs. 3 Verfassung des Kantons Aargau). Die Gemeinden sind verpflichtet, die Volksschule einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen beziehungsweise das Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 Schulgesetz). Besteht für ein sonderschulbedürftiges Kind, das nicht integrativ in einer Regelklasse beschult werden kann, vorübergehend kein freier Platz in einer Tagessonderschule, ist die Gemeinde als Trägerin der Volksschule verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kind angemessen beschult wird (vgl. AGVE 2003 Nr. 30 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, WKL.2014.15, E. 6.3). 3.3.3 Der ausreichende Grundschulunterricht (Art. 19 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) bestimmt sich nach einem allgemeinen Standard sowie den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen. Der allgemeine Standard ist abhängig von den gesellschaftlichen Erwartungen zur staatlichen Vermittlung von kulturellen Inhalten und Techniken zur Lebensbewältigung, die in kantonalen Lehrplänen konkretisiert werden. Die individualisierte Optik ist namentlich bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen essentiell, um ihren Anspruch auf ausreichende Sonderschulung, ob integrativ oder separativ, zu definieren. Die schulische Ausbildung muss angemessen und geeignet sein, um die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorzubereiten. Dabei steht den Kantonen bei der Ausgestaltung des Schulangebots ein grosses Ermessen zu. Das öffentliche Angebot kann namentlich gewisse Gruppen von besonders zu fördernden (behinderten) Kindern und Jugendlichen zusammenfassen (REGULAKÄGI- DIENER, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, a.a.O., Art. 19 Rz. 39, 43 und 48). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung und Unterricht, das theoretisch immer möglich
11 von 15 wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden. Mithin besteht kein Anspruch auf die optimale beziehungsweise geeignetste Schulung eines Kindes (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 138 I 162 E. 3.2 und 4.2 sowie BGE 141 I 9 E. 3.3). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet demnach nicht zur optimalen oder geeignetsten Schulung von behinderten Kindern (Urteil 2C_33/2021 des Bundesgerichts vom 29. Juni 2021, E. 3.2.2). Der verfassungsrechtliche Anspruch würde indessen verletzt, wenn die schulische Ausbildung in einem Masse eingeschränkt würde, dass die Chancengerechtigkeit nicht mehr gewahrt wäre bzw. wenn Lerninhalte fehlten, die als unverzichtbar zur Verwirklichung der geltenden Ziel- und Wertnormen anzusehen sind (BERNHARDEHRENZELLER, a.a.O., Art. 62 Rz. 21). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin fällte am 18. März 2022 den Beschluss, die Beschwerdeführerin der Tagessonderschule der Heilpädagogischen Schule B._____ zuzuweisen (Zuweisungsbeschluss vom 18. März 2023 [Vorakten]). Die entsprechende Anmeldung erhielt die genannte Schule wenige Tage später (vgl. Schreiben der Heilpädagogischen Schule B._____ vom 3. April 2023). Infolge der angespannten Platzsituation an den Sonderschulen im Kanton Aargau wird der Anmeldungsprozess durch die Abteilung SHW des BKS koordiniert. Alle Empfehlungen des SPD werden einheitlich am 15. März versandt, Anmeldungen für Sonderschulen sollen danach innert 10 Tagen erfolgen. Nach erfolgter Koordination der kantonsweiten Platzvergabe mit allen Tagessonderschulen erfolgen die Aufnahmebestätigungen der Sonderschulen ab dem 1. Mai im Hinblick auf das kommende Schuljahr (www.schulen-aargau.ch > Zuweisung in Sonderkindergärten und Sonderschulen). 3.4.2 Im vorliegenden Fall fragte die Schulleiterin von Q._____ die Schulleitung der Heilpädagogischen Schule B._____ am 24. Mai 2022 per E-Mail an und erhielt am 26. Mai 2022 telefonisch die Mitteilung, dass für die Beschwerdeführerin per Schuljahr 2022/23 leider kein Platz an der Tagessonderschule zur Verfügung stehe (vgl. Schreiben der Heilpädagogischen Schule B._____ vom 3. April 2023 und Beilagen 4 und 6). Auf Anfrage gab auch die Abteilung SHW des BKS mit Schreiben vom 15. Juni 2022 sowie an einem Gespräch vom 21. Juni 2022 mit Vertretern der Beschwerdegegnerin die Auskunft, dass alle innerkantonalen Tagessonderschulplätze im Schuljahr 2022/23 besetzt seien und eine anderweitige Beschulungsform von der Beschwerdegegnerin gesucht werden müsse (Aktennotiz zur Besprechung vom 21. Juni 2022 [Antwortbeilage 10]). Hernach wurde eine Platzierung im Sonderschulheim der B._____ in Erwägung gezogen. Nach einer Besichtigung und einem Gespräch vom 20. Juli 2022 entschieden sich die Eltern gegen den noch offenen Platz im Wocheninternat, zumal auch die Institutionsleiterin darin keine ideale Lösung für die Beschwerdeführerin erblickte (vgl. Schreiben der Heilpädagogischen Schule B._____ vom 3. April 2023 und Beilagen 7 und 8). 3.4.3 Die Schulleitung von Q._____ versuchte sodann im Zeitraum zwischen 21. Juni 2022 bis 29. Juni 2022 vergeblich, an dreizehn inner- und ausserkantonalen Tagessonderschulen einen freien Platz für A._____ zu finden. Auch die weitergehende Suche am 17./18. August 2022 bei weiteren sechs Sonderschulen sowie jene vom 26. September 2022 bei elf weiteren Sonderschulen blieb erfolglos. Insgesamt fragte die Beschwerdegegnerin somit dreissig inner- und ausserkantonale Tagessonderschulen an. Soweit die Beschwerdeführerin kritisiert, eine ausgedehntere Suche hätte zum Erfolg führen können, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass der innerkantonale Anmeldungsprozess und die Platzvergabe von der Abteilung SHW des BKS koordiniert wurde. Eine Anmeldung der Beschwerdeführerin im März/April 2022 bei weiteren innerkantonalen Sonderschulen hätte somit keinen Effekt gehabt. Anderseits ist es reine Spekulation, ob die Suche nach einem ausserkantonalen Platz
12 von 15 bereits im Frühling 2022 einen Erfolg gebracht hätte. Dagegen spricht, dass seit ca. 2020/21 die benachbarten Kantone kaum mehr neue, ausserkantonale Schülerinnen und Schüler mehr aufnehmen können, da sie ihre Plätze für sonderschulbedürftige Schülerinnen und Schüler aus dem eigenen Kanton verwenden müssen. Das BKS sucht im Projekt Sonderschulung nach Lösungen für die gesamte Problematik und hat mit dem Koordinationsprozess der Abteilung SHW erste Lösungen umgesetzt. Die Bemühungen der Beschwerdegegnerin zur Suche eines Sonderschulplatzes sind nicht zu beanstanden. Aufgrund der stark ausgelasteten Tagessonderschulen im Kanton Aargau und in den angrenzenden Kantonen konnte schlichtweg kein Platz für die Beschwerdeführerin auf das Schuljahr 2022/23 gefunden werden. Per Schuljahr 2023/24 sicherte die Abteilung SHW einen Sonderschulplatz zu. Per Schuljahresbeginn 2023/24 kann die Beschwerdeführerin die Heilpädagogische Tagessonderschule B._____ besuchen (vgl. Schreiben vom 31. Oktober 2022 [Vorakten]). 3.5 3.5.1 Die Beschwerdeführerin wurde nach den Sommerferien nicht beschult und die Beschwerdegegnerin fällte am 26. August 2022 den Entscheid, sie um ein Jahr zurückzustellen und sobald als möglich, spätestens aber per Schuljahr 2023/24 einer Tagessonderschule zuzuweisen (vgl. Erwägung 2.4 oben). Diese Entscheidung widersprach der Schulpflicht sowie dem verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch auf angemessene Schulung (vgl. Art. 19 und 62 Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft sowie §§ 3 f. und 28 Schulgesetz). Der Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin durch faktisches Handeln, ohne formelle Wiedererwägung, zurückgenommen: Seit Mitte September 2022 wird die Beschwerdeführerin zuerst probeweise, dann als Übergangslösung, in einem Sondersetting in der EK in W._____ beschult. 3.5.2 Nach der zuständigen Schulpsychologin weist die Beschwerdeführerin im laufenden Schuljahr 2022/23 aufgrund ihrer verzögerten Entwicklung relativ basale Förderziele auf: selbständig ankleiden und Toilette benutzen, selbständig essen und trinken, Teil einer Gruppe sein, im Kreis sitzen und zuhören können (Aufmerksamkeit fokussieren beziehungsweise lenken) sowie den Schulweg bewältigen. Zur Erreichung der Entwicklungs- und Bildungsziele werden entwicklungsorientierte Zugänge zu Körper, Gesundheit, Motorik, Wahrnehmung, Sprache und Kommunikation sowie Eigenständigkeit und soziales Handeln empfohlen. Die Lernsituationen sollen in alltagsorientierten bzw. lebensnahen Situationen stattfinden (Schulpsychologischer Fachbericht vom 15. März 2022 und Protokoll des Runden Tischs der Vorinstanz vom 19. Oktober 2022, Seite 3 [beides Vorakten] sowie Aktennotiz zur Besprechung vom 21. Juni 2022 [Antwortbeilage 10]). Den Berichten der Schulischen Heilpädagogin sowie der Schulleitung im laufenden Schuljahr 2022/23 an der EK in W._____ ist zu entnehmen, dass die Aufmerksamkeit bzw. Ausdauer der Beschwerdeführerin wechselhaft und von eher kurzer Dauer sei. Sie habe anfangs Schuljahr noch viel Unterstützung bei täglichen Routinen (zum Beispiel Anziehen, Essen, Toilette) benötigt, unterdessen habe sie hierbei grössere Fortschritte erzielt. Dies ändere aber nichts an der permanent nötigen 1:1 Betreuung. Ihre Grob- und Feinmotorik sei stark entwicklungsverzögert und sie weise ein noch wenig ausgeprägtes soziales Distanzgefühl auf (vgl. Standortbestimmung vom 29. September 2022 [Vorakten], Heilpädagogische Berichte vom 28. Oktober 2022 [Beschwerdebeilage 3] sowie vom 13. Dezember 2022 [Antwortbeilage 3]). Das Förderpensum wurde schrittweise erhöht: Von zwei Stunden in der Zeit vom 19. September 2022 bis 23. Oktober 2022 zu 5 Halbtagen seit 24. Oktober 2022 (inklusive heilpädagogische Einzelförderung an einem Nachmittag). Die Beschwerdeführerin wird in einem 1:1 Setting mit einer Assistenzperson Volksschule (ausgebildete Kleinkindererzieherin), der Klassenlehrperson sowie mit Unterstützung der Fachstelle Behinderungsspezifische Beratung der Heilpädagogischen Schule
13 von 15 B._____ gefördert. Am Klassengeschehen kann sie aufgrund der vielen Eindrücke nicht teilnehmen, weshalb sie ausschliesslich separativ gefördert wird, mit Ausnahme des Sport- und Musikunterrichts. Nach Auffassung der Schulischen Heilpädagogin und der Schulleitung der Beschwerdegegnerin handelt es sich bei der aktuellen Beschulung um eine provisorische Lösung (Heilpädagogische Berichte vom 28. Oktober 2022 sowie Berichte vom 13./15. Dezember 2022). 3.5.3 Ausweislich der Akten arbeiten die Lehr- und Fachpersonen mit der Beschwerdeführerin an den vom SPD definierten Entwicklungs- und Förderzielen, u.a. Abläufe und Rituale sowie Grob- und Feinmotorik alltagsnah und kindgerecht üben, erste kognitive Förderung in Sprache und einfacher Mathematik sowie mündliche Kommunikation. Seit dem 24. Oktober 2022 ist in insgesamt 6 Wochenlektionen eine heilpädagogische Förderung sichergestellt, die für die Beschwerdeführerin absolut essentiell ist. Zudem absolviert sie Ergo- und Psychomotorik-Therapie sowie Logopädie am Zentrum für körperbehinderte Kinder Aargau (ZEKA). Die Entwicklungspädiatrische Abklärung wurde auf Veranlassung der Eltern vorgenommen (Einzelheiten siehe Heilpädagogische Berichte vom 28. Oktober 2022 und vom 13. Dezember 2022). Es ist absolut unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einer Tagessonderschule optimaler gefördert werden könnte. Schulung und Therapien würden am gleichen Ort stattfinden. Der fachliche Austausch aller Involvierten wäre leichter gewährleistet, was der förderlichen Entwicklung des Kindes dient. Angesichts der im Schuljahr 2022/23 bestehenden Möglichkeiten (kein Sonderschulplatz vorhanden) und der zeitlichen Absehbarkeit einer besseren Lösung in der Heilpädagogischen Schule in R._____ ab dem kommenden Schuljahr vermag die aktuelle Förderung und Beschulung der Beschwerdeführerin in einem Sondersetting in der EK in W._____ seit dem 24. Oktober 2022 in zeitlicher und fachlich-inhaltlicher Sicht den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Ansprüchen zu genügen, zumal nach der Rechtsprechung kein Anspruch auf eine optimale Schulung besteht (vgl. Erwägung 3.3.3). 3.6 Der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird mit der Fällung des vorliegenden Entscheids gegenstandslos. Aufgrund der Tatsache, dass im laufenden Schuljahr in zumutbarer Distanz zum Wohnort der Beschwerdeführerin kein Sonderschulplatz vorhanden ist, wäre der Erlass einer vorsorglichen Massnahme ohne jeglichen praktischen Nutzen, wenngleich unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen solchen Platz hat. Letzteres ist im Kostenpunkt zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Erwägung 4). In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben und neu gefasst. Die Beschwerdegegnerin nahm die mit Entscheid vom 26. August 2022 angeordnete schulische Rückstellung der Beschwerdeführerin um ein Jahr durch faktisches Handeln (Einschulung in der EK in W._____) im Laufe des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wieder zurück, erliess indessen keinen neuen Entscheid (Wiedererwägung). Der zweite Teil des Entscheiddispositivs ordnet an, dass die Beschwerdeführerin so bald als möglich und spätestens per Schuljahr 2023/24 einer Tagessonderschule im Kanton Aargau zugewiesen werde. Es handelt sich dabei um keine formelle Anordnung, sondern um eine Absichtsbekundung, die nicht verfügt werden muss. Insgesamt ergibt sich daher, dass der Entscheid vom 26. August 2022 in allen Teilen aufzuheben ist. Zur Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids (Kostenpunkt) siehe die nachfolgende Erwägung 4. Die Ziffern 1, 2, 4 und 6 des vorinstanzlichen Entscheids bleiben unverändert. 4. Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten Infolge der Neufassung des vorinstanzlichen Entscheids ist zuerst die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor der Vorinstanz neu zu beurteilen (Erwägung 4.1), hernach jene vor dem Regierungsrat (Erwägung 4.2).
14 von 15 4.1 4.1.1 Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Behindertengleichstellungsgesetz sieht vor, dass bei einem geltend gemachten Anspruch um benachteiligungsfreien Zugang zu Aus- und Weiterbildung keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG). Mit der vorliegend erstellten Sonderschulungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor, womit keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 10 Abs. 1 BehiG und Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017, E. 8). 4.1.2 Die Beschwerdeführerin obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin faktisch wieder zurückgenommene, rechtswidrige Anordnung der schulischen Rückstellung um maximal ein Schuljahr, bis ein Sonderschulplatz frei werde. Eine Partei gilt auch insoweit als obsiegend als die Gegenpartei mit ihrem rechtlichen oder faktischen Handeln ihre gestellten Anträge anerkennt (vgl. § 32 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführerin gilt zudem als obsiegend, insoweit sie eine Zuweisung in eine Tagessonderschule beantragte. Es ist unbestritten, dass sie Anspruch auf eine Beschulung in einer Sonderschule hat. Die Tatsache, dass im laufenden Schuljahr kein freier Platz besteht, kann ihr im Kostenpunkt nicht zum Nachteil gereichen. Somit gilt die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als vollumfänglich obsiegende Partei. Die Parteientschädigung in Verwaltungssachen bemisst sich nach den §§ 8a–c des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150). Ein Streitwert lässt sich vorliegend sachgerecht nicht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. Anwaltstarif sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Die Bedeutung des Falls ist als mittelhoch einzuschätzen, zumal es anfänglich noch um die komplette Nichtbeschulung der Beschwerdeführerin ging. Die Schwierigkeit ist als mittel einzustufen. Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'700.– für ein vollständig durchgeführtes Verfahren als sachangemessen. Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit einem Runden Tisch (Verhandlung) mit Anwesenheit der Rechtsvertretungen, indessen ohne Parteivorträge und ohne weitere Schriftenwechsel durchgeführt, womit ein Abzug von 10 % vorgenommen wird (§ 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 Anwaltstarif). Somit beträgt die zuzusprechende Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren Fr. 2'430.–, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif).
15 von 15 4.2 Die Verfahrenskosten vor dem Regierungsrat werden auf die Staatskasse genommen (vgl. Erwägung 4.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt, da der vorinstanzliche Abschreibungsentscheid aufgehoben und durch einen materiellen Entscheid ersetzt wird, in dem sie ebenfalls als obsiegend gilt (vgl. Erwägung 3.6). Die Rechtsvertretung konnte sich in den materiellen Teilen auf die Arbeiten im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren abstützen, weshalb ein Abschlag gerechtfertigt ist, der durch einen Zuschlag für eine zusätzliche Rechtsschrift (Replik) wieder aufgewogen wird (vgl. §§ 6 Abs. 3 und 8 Anwaltstarif). Die Bedeutung des Falls ist nunmehr als mittel einzustufen, da es nicht mehr um die komplette Nichtbeschulung ging. Die Schwierigkeit ist mittelhoch, da sich relativ komplexe verfahrensrechtliche Fragen stellten (vgl. Erwägung 2). Aus diesen Gründen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren als sachangemessen, Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Beschluss
In Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 3 und 5 des Entscheids des Schulrats des Bezirks R._____ vom 2. November 2022 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "3. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid vom 26. August 2022 aufgehoben. [...] 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'430.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen."
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Joana Filippi Staatsschreiberin