2005 Kantonale Steuern 351 I. Kantonale Steuern A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen, Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen (aStG) vom 13. Dezember 1983 71 Berechnung des satzbestimmenden Einkommens bei interkantonalen Liegenschaftenhändlern (§ 15 aStG).
352 Steuerrekursgericht 2005 Es ergaben sich dadurch die folgenden steuerbaren Gewinne: 1995 Fr. 65'182.-- (nach Abzug des Verlustes aus dem Vorprojekt) 1996 Fr. 176'936.-- 1997 Fr. 367'672.-- 1998 Fr. 32'288.-- 1999 Fr. 22'808.-- 2000 Fr. 0.-- Der Rekurrent wurde entsprechend für die Steuerperiode 1997/98 zu einem steuerbaren Einkommen (nach Abzug der Pauschalabzüge für Versicherungen und Zuwendungen) von Fr. 117'159.-- veranlagt. (...) 4. a) Die Vorinstanz setzte das satzbestimmende Einkommen mit dem im Kanton Aargau steuerbaren Einkommen gleich. Damit blieb unberücksichtigt, dass der Rekurrent in anderen Kantonen Verluste erzielte. Der Rekurrent führt hierzu aus, gemäss § 15 aStG bestimme sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen, weshalb vorliegend die ausserkantonalen Verluste zu berücksichtigen seien. Das KStA hält fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung komme § 15 aStG im Falle der Besteuerung von ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern nicht zur Anwendung, da der Kanton, in welcher sich die Liegenschaft befindet, das uneingeschränkte und vollumfängliche Besteuerungsrecht habe. b) Gemäss § 15 aStG bestimmt sich der Steuersatz nach dem gesamten Vermögen und Einkommen der steuerpflichtigen Person (VGE vom 6. Mai 2002 in Sachen R.R. = StE 2003 A 24.42.1 Nr. 1). Dabei kommt der Progressionsvorbehalt sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zum Tragen, und er gilt für jede Person, die der periodisch geschuldeten Einkommenssteuer gemäss § 51 Abs. 1 aStG unterliegt. Es ist mithin auch bei einem ausserkantonalen Liegenschaftenhändler, der ordentlich besteuert wird und nicht einer Jahressteuer gemäss § 34 Abs. 2 aStG unterliegt, das satzbestimmende Einkommen gestützt auf sein gesamtes Einkommen zu berechnen (vgl. RGE vom 17. April 1996 in Sachen
2005 Kantonale Steuern 353 C.Z., wonach der Gewinn aus dem Verkauf einer ausserkantonalen Liegenschaft bei einem im Kanton Aargau wohnhaften Liegenschaftenhändler satzbestimmend zu berücksichtigen ist). Dem KStA ist zuzustimmen, dass das Bundesgericht mehrfach festgehalten hat, dass das Grundeigentum dem Kanton, in dem es liegt, zur ausschliesslichen Besteuerung vorbehalten bleibt, und der Reinertrag aus der Liegenschaft auch dann voll erfasst werden kann, wenn die steuerpflichtige Person keinen Gesamtertrag erreicht (BGE 111 Ia 120). Dabei muss jedoch die Besteuerung mit einer Objektsteuer erfolgen (wie zum Beispiel im Kanton Zürich mit der Grundstückgewinnsteuer). Wenn die Einkommenssteuer dagegen wie im Kanton Aargau als Subjektsteuer ausgestaltet ist, welche die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person erfasst, so sind gemäss einem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Juli 1960 (= ASA 30 S. 239 [zitiert in BGE 111 Ia 120]) bei der Bemessung des Steuersatzes logischerweise die gesamten Faktoren zu berücksichtigen. c) Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als begründet. Es ist nicht die Aufgabe des Steuerrekursgerichtes, das satzbestimmende Einkommen des Rekurrenten erstinstanzlich festzustellen. Der Einspracheentscheid vom 18. August 2003 ist daher aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, das satzbestimmende Einkommen neu festzusetzen.
354 Steuerrekursgericht 2005 B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 72 Steuerausscheidung; Gewinnungskostenüberschuss einer ausländischen Liegenschaft (§ 18 Abs. 3 StG).