2005 Umlegungsrecht 409 II. Umlegungsrecht
90 Ausstandsvorschriften und Zusammensetzung der Ausführungskommission
410 Schätzungskommission nach Baugesetz 2005 Aufwand abrechenbare Überarbeitung des Planes vermieden wird (...) oder eine Anfechtung des Kostenbetreffnisses des Ingenieurbüros abgewiesen wird, muss nicht dargetan werden. Es genügt der objektive Umstand, dass sich das Behördenmitglied bewusst oder unbewusst an das Arbeitsergebnis seiner Arbeitgeberin gebunden fühlen könnte (...). Der Nachweis eines objektiv begründeten Anscheins von Befangenheit ist daher erbracht. (...) 6.3. Die Vorschrift in § 5 Abs. 1 LEV verdeutlicht, dass es zulässig ist, dass die Ausführungskommission aus Mitgliedern besteht, die ein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. Allerdings darf die Mehrheit, d.h. bei einer fünfköpfigen Ausführungskommission drei Mitglieder, kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben. Zu dieser Mehrheit ohne persönliches Interesse muss auch der Präsident oder die Präsidentin gehören. 6.4.1. Es stellt sich somit die Frage, unter welchen Umständen ein "persönliches Interesse an der Landumlegung" zu bejahen ist. Zweifellos liegt ein persönliches Interesse bei unmittelbarer (direkter) Betroffenheit vor. Eine solche unmittelbare Betroffenheit besteht für alle Grundeigentümer im Umlegungsperimeter (...). Sind sie von einem Einspracheentscheid unmittelbar selbst betroffen, so haben sie im konkreten Einzelfall in den Ausstand zu treten. Es haben die Ausstandsbestimmungen in § 5 VRPG in Verbindung mit §§ 2 und 3 ZPO grundsätzlich auch für Mitglieder der Ausführungskommission mit persönlichem Interesse an der Landumlegung zu gelten (vgl. dazu auch den Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission GR.2002.50006 vom 25. März 2004 in Sachen P.S. gegen BVG U., S. 11 ff.). 6.4.2. Weniger klar ist, ob persönliche Interessiertheit auch dann anzunehmen ist, wenn eine mittelbare Betroffenheit infolge anderer Umstände gegeben ist. Es ist nahe liegend, den Begriff des "persönlichen Interesses" hier gleich auszulegen wie im Zusammenhang mit dem allgemeinen Tatbestand der Befangenheit. (...) 6.4.3. Sachgerecht erscheint dieser Gleichlauf von Konstituierungsvoraussetzungen in § 5 Abs. 2 LEV und Ausstandsgründen gemäss §§ 2 und 3 ZPO auch im Ergebnis. Wird der Ableh-
2005 Umlegungsrecht 411 nungsgrund der Befangenheit infolge des Arbeitsverhältnisses zwischen X. und dem projektverantwortlichen Ingenieurbüro bejaht, so muss er in allen Fragen, in denen Planungsunterlagen seines Arbeitgebers zu beurteilen sind, in den Ausstand treten. Unter diesen Umständen ist der Einsitz in der Ausführungskommission wenig zweckmässig. Vor allem aber ist zu beachten, dass er nicht die Funktion des Präsidenten der Ausführungskommission übernehmen darf. Der Wortlaut von § 5 Abs. 2 LEV ist diesbezüglich eindeutig: Eine Mehrheit, mit Einschluss des Präsidenten, darf kein persönliches Interesse an der Landumlegung haben.
2005 Erschliessungsabgaben 413 III. Erschliessungsabgaben
91 Nachträglicher Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauG