2004 Umlegungsrecht 345 II. Umlegungsrecht
97 Baulandumlegung; unvollständiger Perimeterplan
346 Schätzungskommission nach Baugesetz 2004 (...). Dass verschiedene Eintragungen auf dem mit dem Einleitungsbeschluss aufgelegenen skizzenartigen Plan von Hand vorgenommen wurden, trifft zwar zu. Handschriftliche Einträge auf dem Perimeterplan werden von § 1 Abs. 1 LEV indessen nicht ausgeschlossen. Sodann enthält der ebenfalls aufgelegene Einleitungsbeschluss zusammen mit dem Perimeterplan ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Grundstücksflächen (...), womit den Anforderungen von § 1 Abs. 1 lit. a LEV insofern Rechnung getragen wird. Der Einleitungsbeschluss beinhaltet ferner einen Bericht über die vorgesehene Landumlegung, ihre Ziele und ihr Verhältnis zur Nutzungsplanung (...) und einen Voranschlag mit Angaben über die ungefähre Belastung der Grundeigentümer. Weitere Informationen und Unterlagen müssen nicht schon im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorliegen. 2.2.2. Die Anforderungen gemäss § 1 Abs. 1 LEV wären mithin grundsätzlich erfüllt. Anlässlich der Verhandlung der Schätzungskommission hat sich indessen gezeigt, dass der aufgelegene Plan den Perimeter nicht vollständig abbildet. Im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführenden ist die Perimeterabgrenzung (...) mittels einer nicht durchgezogenen ("gestrichelten") Linie eingetragen. Die Vertreter der Gemeinde räumten anlässlich der Verhandlung diesbezüglich ein, dass ein Teil des Perimeters auf dem aufgelegenen Plan nicht mehr hätte dargestellt werden können (...). Ein Perimeterplan, der den vorgesehenen Landumlegungsperimeter nur unvollständig aufzeigt, vermag den Anforderungen von § 1 Abs. 1 LEV nicht zu genügen. Dies muss selbst dann gelten, wenn - wie hier - aufgrund des Verzeichnisses der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer und der Grundstücksflächen der auf dem Plan nicht dargestellte Teil des Perimeters mittelbar bestimmbar wäre. Am formellen Erfordernis muss beim enteignungsähnlichen Eingriff einer Landumlegung strikte festgehalten werden. Für die Eigentümer der einbezogenen Flächen soll und muss von allem Anfang Klarheit über die Abgrenzung der Eingriffsmöglichkeiten bestehen. Die Bedeutung der Bestimmtheit des Perimeters und dessen Darstellung zeigt sich nicht nur in der ausdrücklichen Erwähnung des Perimeterplans unter den vorbereitenden Unterlagen (§ 1 Abs. 1 lit. a
2004 Umlegungsrecht 347 LEV), sondern namentlich in den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (vgl. z.B. das Veränderungsverbot [§ 75 BauG] oder Änderungen des Perimeterplans [§ 6 LEV]). Nach einhelliger Auffassung der Schätzungskommission ist daher ein qualitativ ausreichender Plan, der das Umlegungsgebiet vollständig und parzellenscharf (bzw. gegebenenfalls die Basis für eine sog. Randmutation bei bloss teilweisem Einbezug eines Grundstücks abgeben könnte) enthält, ein unabdingbarer Bestandteil für die Einleitung eines Umlegungsverfahrens. 2.4. (...) Einzig der aufgelegte Perimeterplan ist mangelhaft, indem er den Perimeter nur unvollständig darstellt. Aufgrund dieses formellen Fehlers ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Wiederholung der öffentlichen Auflage an den Gemeinderat zurückzuweisen.
2004 Erschliessungsabgaben 349 III. Erschliessungsabgaben
98 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG