Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2026.25 (BE.2026.9)
Entscheid vom 28. April 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, [...]
in Sachen Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen
Betreff Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Das Regionale Betreibungsamt Q._____ teilte dem Beschwerdeführer mit Pfändungsankündigung vom 29. Januar 2026 mit, dass an dessen Schalter in der Betreibung Nr. xxx am 20. Februar 2026 um 09.00 Uhr die Pfändung vollzogen wird. Zudem wurde angemerkt, dass die Pfändung bei Abwesenheit des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit vollzogen wird.
Gegen diese Pfändungsankündigung erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5., 7. und 10. Februar 2026 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde, woraufhin dieses das Beschwerdeverfahren BE.2026.9 eröffnete.
Mit in diesem Verfahren eingereichter Eingabe vom 7. April 2026 teilte der Beschwerdeführer dem Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen mit, ihm sei in der Zwischenzeit die Pfändungsurkunde (datiert auf den 26. März 2026) zugestellt worden. Der Beschwerdeführer ersuchte mit gleicher Eingabe darum, "neben der Prüfung der Rechtsmässigkeit des Vollzugs auch zu prüfen, ob und inwiefern der Vollzug vorläufig auszusetzen oder entsprechend anzupassen ist [...]".
Am 11. April 2026 erhob der Beschwerdeführer bei der Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte:
" 1. Das Betreibungsamt Q._____ anzuweisen die Mietzinspfändung SOFORT zu sistieren
Eine ordnungsgemässe Berechnung des Existenzminimums anzuordnen unter Berücksichtigung meines Wohnsitzes in R._____
Die bereits einbehaltenen Mietzinsen zu sichern bis zur Klärung
Der Verfahrensfehler der nachträglichen Urkundenerstellung zu prüfen"
Mit Eingabe vom 16. April 2026 hielt der Beschwerdeführer an diesen Anträgen fest und ersuchte darüber hinaus um "superprovisorische Sistierung der Mietzinspfändung".
Am 19. und 21. April 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein und ersuchte um sofortigen Entscheid über seinen mit Eingabe vom 16. April 2026 gestellten Sistierungsantrag.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen (nachfolgend: Vorinstanz) die Verfahrensakten ein und teilte gleichzeitig den Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 11. April 2026 mit.
Mit Verfügung vom 21. April 2026 trat der Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission auf den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Antrag um superprovisorische Sistierung der Mietzinspfändung) nicht ein.
Am 24. und 27. April 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein, wobei er in seiner Eingabe vom 24. April 2026 u.a. erklärte, sämtliche zukünftigen Zustellungen hätten ausschliesslich an seine Wohnadresse in R._____ zu erfolgen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gemäss Art. 18 Abs. 2 SchKG gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
Der Beschwerdeführer erwähnte mit seiner Eingabe vom 7. April 2026 an die Vorinstanz als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erstmals die auf den 26. März 2026 datierte Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____ in der Pfändungsgruppe Nr. yyy. Mit gleicher Eingabe opponierte der Beschwerdeführer zum ersten Mal gegen diese Pfändungsurkunde.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 11., 16., 19. und 21. April 2026 im Beschwerdeverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission die "Sistierung der Mietzinspfändung", eine ordnungsgemässe Berechnung des Existenzminimums, das Nichtauszahlen von gepfändeten Mietzinsen an die Gläubiger sowie die Prüfung der "nachträglichen Urkundenerstellung" verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die erwähnten Anträge richten sich gegen den Inhalt der Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 26. März 2026. In Bezug auf diese Pfändungsurkunde liegt noch kein Entscheid der Vorinstanz als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde vor. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission ist als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde zur erstmaligen Behandlung der gegen die Pfändungsurkunde vom 26. März 2026 gerichteten Anträge funktionell nicht zuständig. Vielmehr wird die Vorinstanz vorerst darüber zu befinden haben.
Auf die Beschwerde ist nur insoweit einzutreten, als sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die Vorinstanz bis anhin keinen Entscheid in Bezug auf die Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 26. März 2026 gefällt hat, und damit sinngemäss eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz geltend macht.
Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzögerung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Dabei ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht fristgerecht handelt (Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.).
Art. 29 Abs. 1 BV statuiert einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot und Verbot der Rechtsverzögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleunigungsgebot im entsprechenden Umfang. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfah-
rensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Urteil des Bundesgerichts 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2 m.w.H.). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.1.2).
Grund für eine dem Gericht nicht vorwerfbare zeitweise Untätigkeit kann etwa sein, dass während des Verfahrens ein Rechtsmittel ergriffen wurde und dem Gericht folglich die Akten nicht mehr vorliegen. Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen ohnehin nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da daneben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Organisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC200010 vom 21. April 2020 E. 2.1.3; vgl. auch BGE 130 I 312 E. 5.2).
Die Pfändungsurkunde des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 26. März 2026 hat der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz erstmals in seiner Eingabe vom 7. April 2026 erwähnt, ohne diese Urkunde der Eingabe beizulegen. Die sinngemässe Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, wonach die Vorinstanz über die gegen die Pfändungsurkunde erhobenen Rügen noch nicht befunden habe, reichte der Beschwerdeführer bereits am 11. April 2026 und somit nur vier Tage nach erstmaliger Rüge der Pfändungsurkunde ein. Bereits vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz auch andere Verfahren zu behandeln hat, ist dieser eine Untätigkeit während diesen wenigen Tagen nicht vorzuwerfen. Dazu kommt, dass die Vorinstanz aufgrund der nunmehr erhobenen Beschwerde die Verfahrensakten an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission weiterleiten musste und der Beschwerdeführer mit seiner – in Bezug auf die Pfändungsurkunde einzigen bei der Vorinstanz eingereichten – Eingabe vom 7. April 2026 weder eine Dringlichkeit dargetan noch ausdrücklich die aufschiebende Wirkung beantragt hatte. Für die Vorinstanz bestand bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde somit keine Veranlassung zur umgehenden Reaktion. So brachte der Beschwerdeführer rudimentäre Behauptungen zur angeblichen Dringlichkeit erst mit seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vor. In Anbetracht all dieser Umstände ist der Vorinstanz weder
eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen und die Beschwerde folglich insoweit abzuweisen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. April 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber