Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2025.77 (BE.2025.24)
Entscheid vom 17. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 24. November 2025
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Feststellung der Nichtigkeit des Arrests
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
B._____ ersuchte mit Eingabe vom 17. Juli 2024 beim Präsidium des Bezirksgerichts Zofingen um Verarrestierung der Stockwerkeinheit Q./xxx ([...] an der R-Strasse in Q.) des Beschwerdeführers für eine Forderung von Fr. 314'412.40 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024.
Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erliess am 22. Juli 2024 den Arrestbefehl im beantragten Umfang (Verfahren SB.2024.6).
Das Regionale Betreibungsamt Q._____ vollzog den Arrest am 23. Juli 2024 und stellte gleichentags die Arresturkunde aus.
Mit Entscheid SZ.2024.142 vom 2. Dezember 2024 wies der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen die Arresteinsprache des Klägers vom 16. September 2024 ab, soweit er darauf eintrat.
Die dagegen vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, mit Entscheid ZSU.2024.314 vom 31. Juli 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dieser Entscheid wurde von keiner Partei beim Bundesgericht angefochten.
Mit Eingabe vom 24. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Entscheids ZSU.2024.314 vom 31. Juli 2025 ein. Das Obergericht, 4. Zivilkammer, trat auf das Revisionsgesuch mit Entscheid ZSU.2025.245 vom 26. November 2025 nicht ein.
Der Beschwerdeführer stellte beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Eingang: 23. Oktober 2025) ein Gesuch mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei festzustellen, dass der Arrestentscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 02.12.2024 nichtig ist, da er mir nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde und somit keine Rechtswirkung entfalten konnte.
Es seien sämtliche auf diesem Arrestentscheid beruhenden Verfügungen, insbesondere der Entscheid über meine Einsprache und der Arrestvollzug, aufzuheben.
Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Beurteilung unter Gewährleistung des rechtlichen Gehörs an die erste Instanz zurückzuweisen.
Es seien mir keine Kosten aufzuerlegen, da es sich um die Feststellung einer Nichtigkeit handelt."
Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 24. November 2025:
" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gegen diesen ihm am 29. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2025 (Eingang bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post am 8. Dezember 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" 1. Der Entscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 24.11.2025 sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Arresturkunde vom 23.07.2024 wegen fehlender rechtsgültiger Zustellung nichtig ist (Art. 22 SchKG).
Der Arrest vom 23.07.2024 sei aufzuheben und aus den Registern des Betreibungsamtes zu löschen.
Eventualiter sei festzustellen, dass aufgrund der rechtswidrigen Zustellung ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, welcher den Arrest zwingend
nichtig macht (Art. 22 SchKG). Eine Rückweisung an dieselbe Vorinstanz oder eine neue Beurteilung kommt rechtlich nicht in Betracht.
Es sei festzustellen, dass Gerichtspräsident T. Meier befangen ist und im gesamten Verfahren in den Ausstand zu versetzen ist. (Art. 30 BV i.V.m. Art. 47 ZPO).
Es seien keine Kosten zu erheben."
Mit einer weiteren Eingabe vom 30. November 2025 beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde samt Beilagen erneut ein.
Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 18. Dezember 2025 auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingaben vom 4. und 5. Februar 2026 beantragte der Beschwerdeführer, es sei superprovisorisch anzuordnen, den Pfändungsvollzug bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen.
Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, es sei festzustellen, dass Thomas Meier, Präsident des Bezirksgerichts Zofingen, befangen sei und im gesamten Verfahren in den Ausstand zu versetzen sei. Er wirft dem Gerichtspräsidenten systematisches Ignorieren von entscheidwesentlichen Beweisen (E-Mail des Betreibungsamts), eine offenkundige Schutzhaltung gegenüber dem Betreibungsamt, herablassende bzw. abwertende Hinweise auf Selbstvertretung (der Beschwerdeführer sei kein Anwalt), übernommene Argumentation einer Partei und das Fehlen jeder kritischen Prüfung vor. Damit sei der Anschein der Befangenheit klar gegeben.
Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2 bis ), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).
Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst nicht auch die Garantie jederzeit fehlerfrei arbeitender Gerichtspersonen. Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler sind ebenso wenig Ausdruck einer Voreingenommenheit wie ein inhaltlich falscher Entscheid in
der Sache oder Fehler in der Verhandlungsführung. Nach der Rechtsprechung können richterliche Verfahrensfehler nur ausnahmsweise die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Es müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Mithin müssen besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (Urteil des Bundesgerichts 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2).
Die Ausführungen in der Beschwerde lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer den Anschein der Befangenheit von Gerichtspräsident Meier primär darin erblickt, dass das Arresteinspracheverfahren, in welchem Gerichtspräsident Meier mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen ist. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe Verfahrensfehler begangen oder inhaltlich falsche Entscheide gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Solche Entscheide zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Vorliegend bestehen – objektiv betrachtet – keine Hinweise darauf, dass Gerichtspräsident Meier besonders krasse Verfahrens- oder Einschätzungsfehler unterlaufen wären oder er wiederholten Irrtümern unterlegen wäre, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen und zugleich eine Haltung zum Ausdruck bringen würden, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhte und deshalb an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen müssten. Die darauf abzielenden Behauptungen hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, sondern nur stichwortartige Hinweise ("systematisches Ignorieren von Beweisen", "offenkundige Schutzhaltung gegenüber dem Betreibungsamt", "übernommene Argumente einer Partei", "Fehlen jeder kritischen Prüfung") gemacht, ohne Beweise dafür einzureichen und entsprechende Belegstellen zu bezeichnen (Beschwerde S. 2 f.).
Dass Gerichtspräsident Meier mehrfach schriftlich festgehalten haben soll, dass der Beschwerdeführer kein Anwalt sei, geht aus den Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Belege dafür eingereicht oder angerufen. Was an einer solchen Äusserung, wenn Gerichtspräsident Meier sie tatsächlich gemacht hätte, herablassend oder abwertend sein soll, erschliesst sich im Übrigen auch nicht. Sie entspräche vielmehr der Wahrheit, da der Beschwerdeführer erklärtermassen nicht Rechtsanwalt, sondern Arzt ist und den akademischen Titel "Dr. med." führt.
Andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in die Unparteilichkeit von Gerichtspräsident Meier zu erwecken, sind ebenfalls nicht auszumachen.
Der Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist demnach nicht gegeben. Andere Ausstandsgründe hat der Beschwerdeführer nicht angerufen. Das Ausstandsgesuch ist deshalb abzuweisen.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
Die Vorinstanz führte zur Begründung der Abweisung der bei ihr erhobenen Beschwerde im Wesentlichen aus, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aus Beschwerdebeilage 6 ergebe sich, dass die Arresturkunde vom 23. Juli 2024 dem Beschwerdeführer am 16. September 2024 vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ per E-Mail übermittelt worden sei, und er daraufhin gleichentags die Arresteinsprache erhoben habe. Der Beschwerdeführer habe somit unbestrittenermassen bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Arresteinsprache am 16. September 2024 vollumfängliche Kenntnis vom Inhalt der Arresturkunde gehabt, obwohl ihm diese damals noch nicht formell korrekt zugestellt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer vor dem am 31. März 2025 erfolgten Zugang der per Einschreiben versendeten Arresturkunde bereits nachweislich Kenntnis von deren Inhalt erlangt habe, sei diese im Sinne der herrschenden Lehre und der geltenden Rechtsprechung nicht nichtig. Demzufolge seien auch sämtliche auf die Arresteinsprache vom 16. September 2024 folgenden Verfügungen und Entscheide zu Recht erfolgt und die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung derselben sei von vornherein ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission insbesondere vor, die Arresturkunde
vom 23. Juli 2024 sei ihm erst am 31. März 2025 rechtsgültig zugestellt worden. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe mit E-Mail vom 24. September 2025 bestätigt, dass die Zustellung ins Ausland gesetzlich zwingend gewesen sei und keine Ausnahme. Dennoch habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, die zufällige E-Mail ersetze die formelle Zustellung. Die von ihm aufgrund von Unkenntnis der fehlenden formellen Zustellung bereits am 16. September 2024 erhobene Arresteinsprache sei verfrüht und damit rechtlich wirkungslos gewesen. Die erste Instanz und das Obergericht hätten trotzdem darüber entschieden, ohne die formelle Zustellung zu prüfen, was ein schwerwiegender Verfahrensfehler sei. Alle auf die Einsprache vom 16. September 2024 gestützten Entscheide seien deshalb gemäss Art. 22 SchKG nichtig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ersetze zufällige Kenntnis niemals die formelle Eröffnung, und ein zu frühes Rechtsmittel entfalte keine Rechtswirkung. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher rechtsfehlerhaft und willkürlich. Indem die Vorinstanz entscheidwesentliche Beweise (E-Mail des Betreibungsamts) ignoriert, zentrale Rügen nicht geprüft, falsche Tatsachen angenommen und den Verfahrensfehler nicht behandelt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 134 I 83 E. 4.1, 136 I 184 E. 2.2.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3, 143 III 65 E. 5.2, 146 II 335 E. 5.1).
Die Begründung des angefochtenen Entscheids enthält die Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Sie ermöglicht es dem Beschwerdeführer, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und der Beschwerdeinstanz, diesen zu überprüfen. Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste sich die Vorinstanz nicht mit jedem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen; vielmehr durfte sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht somit
nicht verletzt. Ob ihr Entscheid materiell korrekt ist, ist im Folgenden zu prüfen.
Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist aber nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung wird gemäss der sog. Evidenztheorie als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr beruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Nach dem Gesagten kann Nichtigkeit ausser in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen nur ausnahmsweise vorliegen, wenn nach den Umständen das System der Anfechtbarkeit nicht den notwendigen Schutz verleiht. Materiellrechtliche Mängel führen nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids; hingegen sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 f. zu Art. 22 SchKG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erweist sich die mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann als nichtig, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten hat. Kommt ihm hingegen die Betreibungsurkunde gleichwohl zu, so entfaltet sie ab Erhalt ihre Wirkungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_843/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.4 m.w.H.; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 12 zu Art. 22 SchKG). Zu den Betreibungsurkunden – welche dem Schuldner nach Massgabe von Art. 64 ff. SchKG zuzustellen sind – zählen der Zahlungsbefehl, die Konkursandrohung und die Pfändungsurkunde (Urteil des Bundesgerichts 7B.743/2002 vom 25. September 2002 E. 3; PAUL ANGST/RODRIGO RODRIGUEZ, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8a zu Art. 64 SchKG; MIRJAM A. GEHRI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 34 SchKG). Die Arresturkunde gehört demnach nicht zu den Betreibungsurkunden i.S.v. Art. 64 ff. SchKG, weshalb sie nach den in Art. 34 SchKG aufgestellten Regeln zuzustellen ist.
Gemäss Art. 276 Abs. 1 SchKG verfasst der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte die Arresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl
die Vornahme des Arrests mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzung bescheinigt. Art. 276 Abs. 2 SchKG schreibt vor, dass das Betreibungsamt dem Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen hat, wobei die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung oder mit dem Einverständnis des Schuldners elektronisch, mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März 2016 (SR 943.03) versehen,
zu erfolgen hat (Art. 34 SchKG). Erst mit der gesetzlich vorgesehenen Zustellung ist mit Sicherheit erstellt, dass der Betroffene über den Inhalt des Arrestbefehls, den genauen Umfang des Arrests und über das Rechtsmittel gegen dessen Anordnung informiert ist und mit der nötigen Kenntnis der Sachlage Arresteinsprache (Art. 278 Abs. 1 SchKG) erheben kann (BGE 135 III 232 E. 2.4).
Für den Arrestschuldner beginnt die zehntägige Frist für die Erhebung der Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit erst ab Zustellung der Arresturkunde zu laufen, auch wenn er bereits zuvor auf andere Weise vom Arrest erfahren hat (statt vieler BGE 27 I 265 E. 3, 38 I 307, 135 III 232 E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 5P.380/2000 vom 28. November 2000 E. 2b und 5A_560/2023 vom 22. März 2024 E. 6.2). Eine Ausnahme gilt für den Fall des offenkundigen Rechtsmissbrauchs. Hatte der Arrestschuldner bereits vor Zustellung der förmlichen Arresturkunde zuverlässige und vollumfängliche Kenntnis vom Arrest, kann bei überlangem Zuwarten mit der Erhebung der Einsprache ohne plausiblen und nachvollziehbaren Grund Rechtsmissbrauch zu bejahen sein (REISER, a.a.O., N. 30 und N. 30a zu Art. 278 SchKG).
Das Formerfordernis für die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden (Art. 34 SchKG), das nach dem Gesagten auch für die Arresturkunde (Art. 276 Abs. 1 SchKG) gilt, stellt jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, welche ausschliesslich der Beweissicherung dient (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form – wozu auch die Bestätigung des Empfangs der Mitteilung, der Verfügung oder des Entscheids durch den Empfänger gehört – hat deshalb keine Ungültigkeit der betroffenen Mitteilung, Verfügung oder des Entscheids zur Folge. Dem zuständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid den Adressaten erreicht hat (statt vieler BGE 121 III 12; Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung ist eine mangelhafte Zustellung nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_408/2011 vom 2. September 2011 E. 2.2). Dieses wird grundsätzlich verneint, wenn die Kenntnisnahme des zugestellten Inhalts erwiesen ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1 m.w.H.; zum Ganzen FRANCIS NORDMANN/STÉPHANIE ONEYSER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 34 SchKG; URS MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 3. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 34 SchKG).
Aus den mit der Beschwerde an die Vorinstanz eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Arresturkunde dem Beschwerdeführer vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ am 16. September 2024 mit gewöhnlichem E-Mail zugestellt wurde (vorinstanzliche Akten [VA], Beschwerdebeilage [BB] 6 und 8), womit die Zustellung den in Art. 34 SchKG aufgestellten Formerfordernissen nicht entsprach. Der Beschwerdeführer hat die Arresturkunde auf diesem Weg aber zweifellos erhalten, erhob er doch mit gleichentags verfasster, von ihm eigenhändig unterzeichneter Eingabe Arresteinsprache, welche am 24. September 2024 bei der Grenzstelle der Schweizerischen Post und am 26. September 2024 beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen einging (VA, BB 4 S. 1 Ziff. 1.2 und BB 5 S. 2 Ziff. 2.1 sowie E. 3.2). Der Begründung des Arresteinspracheentscheids (BB 4, E. 2.2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Arrestbefehl bzw. die Arresturkunde sachgerecht anfechten konnte. Daraus ist zu schliessen, dass er bereits vor der am 31. März 2025 auf dem Rechtshilfeweg erfolgten förmlichen Zustellung der Arresturkunde zuverlässige und vollumfängliche Kenntnis vom Arrest hatte.
Aufgrund der obigen Ausführungen war die mit gewöhnlichem E-Mail erfolgte Zustellung der Arresturkunde an den Beschwerdeführer somit nicht nichtig und die Arresteinsprache des Beschwerdeführers vom 16. September 2024 wurde rechtsgültig erhoben. Die in der Folge gefällten Entscheide (Arresteinspracheentscheid SZ.2024.142 des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Dezember 2024, Beschwerdeentscheid ZSU.2024.314 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 31. Juli 2025 und Revisionsentscheid ZSU.2025.245 des Obergerichts, 4. Zivilkammer, 26. November 2025) waren deshalb ebenfalls nicht nichtig. Andere Nichtigkeitsgründe hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 24. November 2025 abgewiesen hat. Die vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Endentscheid sind die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne von vorsorglichen
Massnahmen sei der Pfändungsvollzug auszusetzen, gegenstandslos geworden.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Februar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber