Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt
KBE.2025.73
Entscheid vom 23. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführerin A._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Verfügung des Konkursamts Aargau vom 11. November 2025
in Sachen Konkursverfahren betreffend B._____
Betreff Gebühren-/Kostenverfügung nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen eröffnete am 3. Juni 2025 den Konkurs über B._____.
Auf Antrag des Konkursamts Aargau wurde das Konkursverfahren mit Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Juli 2025 mangels Aktiven eingestellt.
Mit Verfügung vom 11. November 2025 verpflichtete das Konkursamt Aargau die Beschwerdeführerin, die bisher angefallenen Gebühren und Kosten von total Fr. 1'206.00 bis spätestens am 1. Dezember 2025 zu bezahlen.
Gegen diese ihr am 12. November 2025 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. November 2025 (Postaufgabe: 17. November 2025) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass die Gebühren- und Kostenverfügung vom 11. November 2025 aufzuheben und sie von der Kostenpflicht zu befreien sei.
Mit Schreiben der Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 21. November 2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die angefochtene Verfügung einzureichen.
Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin die Gebühren-/Kostenverfügung des Konkursamts Aargau vom 11. November 2025 betreffend ein und beantragte:
" 1. eine schriftliche Bestätigung, ob und wann ein formeller Konkursantrag unter meinem Namen eingereicht wurde,
eine Kopie des entsprechenden Dokuments / Protokolls, falls ein solcher Antrag existiert,
eine detaillierte Kostenaufstellung, aus der hervorgeht, wie sich der Betrag von CHF 1'206.– zusammensetzt,
die Überprüfung, ob meine Kostenpflicht korrekt ist oder ob ein Missverständnis bzw. Verfahrensfehler vorliegen könnte."
Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Konkursamt Aargau erstattete mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Postaufgabe: 11. Dezember 2025) den Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG).
Das Konkursamt Aargau hat zusammen mit dem Amtsbericht und dem Dokument "Protokoll/Gebühren- und Auslagenrechnung" den Konkursentscheid vom 3. Juni 2025 und die Bestätigung des Eingangs des Konkursbegehrens beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen eingereicht. In den beiden letztgenannten Dokumenten wird die Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin aufgeführt. Sie wurden der Beschwerdeführerin gemäss dem auf ihnen angebrachten Zustellvermerk bereits vom Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen zugestellt. Spätestens wurden sie der Beschwerdeführerin aber durch die Instruktionsrichterin der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zugestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr schriftlich zu bestätigen, dass ein formeller Konkursantrag unter ihrem Namen eingereicht worden sei, ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für den Antrag, es sei eine detaillierte Kostenaufstellung zu erstellen, denn auch die Gebühren- und Auslagenrechnung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zugestellt. Für die Herausgabe oder Einsicht in das von ihr selbst gestellte Konkursbe-
gehren hat sich die Beschwerdeführerin direkt an das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen zu wenden.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie zweifle daran, dass bei der Schuldnerin tatsächlich keine Vermögenswerte vorhanden seien. Sie gehe davon aus, dass Vermögenswerte bewusst verschleiert oder auf Dritte übertragen worden seien.
Nach Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über das Vermögen des Schuldners (d.h. die Aktiven) zu verschaffen, die Vermögenswerte zu sichern und eine Grundlage für den Entscheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Konkursverfahren) zu schaffen (URS LUSTENBERGER/SERGEJ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 221 SchKG).
Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamts die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Es hat aufmerksam zu kontrollieren, ob der Antrag des Konkursamts auf Abklärungen beruht, welche genügend ernsthaft, tief und vollständig sind, um die Einstellung mangels Aktiven zu begründen (BGE 141 III 590 E. 3.3). Das Konkursgericht übt diesbezüglich eine eigentliche Kontrollfunktion über das Konkursamt aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2.1). Die Einstellungsverfügung ist mit ZPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Auch der Gläubiger ist legitimiert, die Einstellungsverfügung mittels Beschwerde anzufechten, z.B. um geltend zu machen, dass das Konkursgericht über die Einstellung des Konkursverfahrens ohne gehörigen Antrag des Konkursamts entschieden habe (BGE 141 III 590 E. 3.4).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Gebühren- und Kostenverfügung des Konkursamts Aargau vom 11. November 2025 und nicht die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Um zu rügen, dass das Konkursamt die Vermögensverhältnisse von B._____ ungenügend abgeklärt habe, hätte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO gegen den Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts
Zofingen, mit welchem das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde, erheben müssen. Dieser konkursrichterliche Entscheid ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch von der Möglichkeit, die Durchführung des Konkursverfahrens zu verlangen und dem Konkursamt die dafür festgelegte Sicherheit zu leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG), machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Damit wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven definitiv. Diese kann mangels sachlicher Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht mittels einer Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG umgestossen werden. Die Rüge, das Konkursamt Aargau habe die Vermögensverhältnisse von B._____ ungenügend abgeklärt, weshalb das Konkursverfahren zu Unrecht mangels Aktiven eingestellt worden sei, kann demnach von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Aargau mangels sachlicher Zuständigkeit nicht beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Überprüfung der Kostenpflicht.
Wer das Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Unter Konkurskosten i.S.v. Art. 169 SchKG sind die Gebühren und Entschädigungen zu verstehen, die als Gegenleistung für eine bestimmte Tätigkeit des Amtes, von Behörden oder Organen der Zwangsvollstreckung erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG), wie z.B. die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks von Fr. 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Zu den Konkurskosten gehören auch die Auslagen, die die tatsächlichen Kosten abdecken, die der Verwaltung im Rahmen ihrer Schritte, die durch die Konkurseröffnung und die Liquidationshandlungen notwendig wurden, entstanden sind. Als Auslagen gelten gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG namentlich Posttaxen (BGE 134 III 136 E. 2.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung haftet der Gläubiger für die Kosten bis zum Schluss des Konkursverfahrens und nicht nur bis zur Verfügung, mit welcher das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, der den Konkurs beantragt hat, weiterhin alle Kosten bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu tragen hat, d.h. bis zur Schlussverfügung nach Art. 268 Abs. 2 SchKG (BGE 134 III 136 E. 2.2; PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 169 SchKG).
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die das Konkursbegehren gestellt hat, für sämtliche dem Konkursamt Aargau entstandenen Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens gegen B._____ haftet. Die Beschwerdeführerin wurde mit Konkurseröffnungsentscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Juni 2025 auch ausdrücklich auf die Haftung für die Kosten des Konkursverfahrens bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG hingewiesen. Das Konkursamt Aargau hat die entstandenen Gebühren und Kosten damit zu Recht der Beschwerdeführerin auferlegt. Darüber hinaus beanstandet die Beschwerdeführerin die einzelnen Positionen der Gebühren- und Auslagenrechnung nicht, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Damit ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: [...]
Mitteilung an: [...]
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. Januar 2026
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Holliger Huber