Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2023.9 / CH
Entscheid vom 13. April 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber
Beschwerdeführer A._____,
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2022
in Sachen Betreibungsamt Q._____
Betreff Liegenschaftsversteigerung vom 9. November 2022
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Das Betreibungsamt Q. versteigerte am 9. November 2022 drei vom Beschwerdeführer und seinem Bruder geerbte Grundstücke ihrer Mutter am X-Weg in Q.
Mit Eingabe vom 18. November 2022 (Postaufgabe gleichentags) erhob der Beschwerdeführer dagegen beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde.
Am 5. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Eingabe zu den Akten.
Das Betreibungsamt Q. erstattete am 6. Dezember 2022 seinen Amtsbericht.
Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden entschied am 20. Dezember 2022:
" 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2./3. März 2023 (Postaufgabe am 4. März 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde ein.
Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Die Beschwerdefrist beginnt am auf die Zustellung der angefochtenen Verfügung folgenden Tag zu laufen (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten nach Art. 31 i.V.m. Art. 145 Abs. 4 ZPO nicht. Massgebend sind vielmehr die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien. Da der beschwerdeabweisende Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde bzw. dessen Zustellung keine Betreibungshandlung darstellt, sofern darin bloss über die Begründetheit einer Beschwerde entschieden wurde, ohne dem Betreibungsamt eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche selbst anzuordnen (BGE 117 III 4 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5), gelten die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG in diesem Fall nicht, womit auch Art. 63 SchKG betreffend die Auswirkungen der Betreibungsferien auf den Fristenlauf keine Anwendung findet (BGE 117 III 4 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 5A_166/2013 vom 6. August 2013 E. 4.2).
Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist und kann grundsätzlich nicht verlängert werden. Eine Ausnahme sieht das Gesetz in Art. 33 Abs. 2 SchKG vor, falls ein am Verfahren Beteiligter im Ausland wohnt oder er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen ist (FLAVIO COMETTA/URS PETER MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 50 f. zu Art. 17 SchKG). Ein solcher Ausnahmefall liegt vorliegend nicht vor.
Die Zustellung von Entscheiden der Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Wird der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Verlängerung der Abholfrist durch den Adressaten oder ein von ihm erteilter Postrückbehaltungsauftrag hat darauf keinen Einfluss, da es nicht in seinem Belieben steht, auf diese Weise die gesetzliche Beschwerdefrist zu verlängern bzw. den Fristbeginn hinauszuschieben (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 2). Mit der Erteilung eines Postrückbehaltungsauftrags hat der Adressat stillschweigend auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtet. Er kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, dass keine Aufforderung zur Abholung der Postsendung in seinen Briefkasten gelegt wurde, um die Zustellungsvermutung zu widerlegen. Ebenso wenig kann er sich darauf berufen, dass es ihm mangels einer solchen Aufforderung unmöglich gewesen sein soll, das Datum des tatsächlichen Eingangs bei der Post zu erfahren. Der Adressat hat die Risiken, die sich aus seinen mit der Schweizerischen Post getroffenen Sondervereinbarungen ergeben, zu tragen (BGE 141 II 429 E. 3.3.3).
Die eingeschriebene Postsendung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 20. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 21. Dezember 2022 zur Abholung bis am 28. Dezember 2022 gemeldet. Somit endete die siebentägige Abholfrist am 28. Dezember 2022. Nachdem im vorinstanzlichen Entscheid nur über die Begründetheit der bei der Vorinstanz erhobenen Beschwerde entschieden wurde, ohne dem Betreibungsamt Q. eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben oder eine solche selbst anzuordnen, galten die Betreibungsferien über Weihnachten gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG nicht. Der Beschwerdeführer hatte das vorinstanzliche Verfahren selber eingeleitet, weshalb er mit der Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids rechnen musste. Die durch den Beschwerdeführer veranlasste Verlängerung der Aufbewahrungsfrist zunächst bis am 14. Januar 2023 und alsdann bis am 20. Februar 2023 ist nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung unbeachtlich. Der vorinstanzliche Entscheid hat daher als am 28. Dezember 2022 zugestellt zu gelten. Die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 18 Abs. 1 SchKG begann somit am 29. Dezember 2022 zu laufen und endete – da der 7. Januar 2023 als zehnter Tag auf
einen Samstag fiel – am 9. Januar 2023. Die vorliegende Beschwerde wurde erst am 4. März 2023 der Schweizerischen Post übergeben und damit verspätet erhoben. Selbst wenn der vorinstanzliche Entscheid als am 20. Februar 2023 (dem letzten Tag der vom Beschwerdeführer verlängerten Abholfrist) zugestellt zu betrachten wäre, wäre die Beschwerdefrist bereits am 2. März 2023 abgelaufen und die Beschwerde somit verspätet eingereicht worden. Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 33 Abs. 4 SchKG betreffend die Beschwerdefrist gemäss Art. 18 SchKG hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch nachgewiesen. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. April 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Huber