Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2023.7 / CH (BE.2023.2)
Entscheid vom 6. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller B._____,
Gegenstand Ausstandsgesuch gegen Daniel Aeschbach, Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt Q. am [...] im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vorgenommene Publikation der Pfändungsankündigung in der Gruppe Nr. xxx ein (Verfahren BE.2023.2).
Das Betreibungsamt Q. erstattete am 18. Januar 2023 seinen Amtsbericht.
Der Gesuchsteller nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (Postaufgabe: 9. Februar 2023) zum Amtsbericht Stellung und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Daniel Aeschbach, Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg.
Gerichtspräsident Aeschbach leitete das Ausstandsgesuch am 10. Mai 2023 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts weiter und ersuchte mit gleichentags erstatteter Stellungnahme um Abweisung des Ausstandsgesuchs.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsgesuch gegen einen Gerichtspräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum
dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2 bis ), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines gegen Gerichtspräsident Aeschbach gerichteten Ausstandsgesuchs aus: "Es liegt ein Rechtsbegehren wegen krimineller Gerichtsbarkeit und Urkundenfälschung vor und es wird ihm in diesem Verfahren Befangenheit unterstellt." Damit beruft sich der Gesuchsteller (zumindest sinngemäss) auf den Ausstandsgrund von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.
Art. 10 Abs. 1 SchKG konkretisiert in Bezug auf die Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen die von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährte Garantie des verfassungsmässigen Richters. Danach hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 136 I 207 E. 3.1).
Der Gesuchsteller brachte in seinem Ausstandsgesuch lediglich vor, es liege "ein Rechtsbegehren wegen krimineller Gerichtsbarkeit und Urkundenfälschung vor" und es werde Gerichtspräsident Aeschbach "in diesem Verfahren Befangenheit unterstellt". Mit diesen Ausführungen hat der Gesuchsteller nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb bei Gerichtspräsident Aeschbach ein Ausstandsgrund nach Art. 10 Abs. 1 SchKG bestehen soll, geschweige denn Belege dafür eingereicht. Insbesondere kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden, welche konkreten Strafanzeigen bzw. Strafverfahren gegen Gerichtspräsident Aeschbach hängig sein sollen, die den Anschein seiner Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1
Ziff. 4 SchKG im Beschwerdeverfahren BE.2023.2 begründen würden. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen im Übrigen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5 m.w.H.).
Der Vorwurf der "kriminellen Gerichtsbarkeit und Urkundenfälschung" lässt darauf schliessen, dass der Gesuchsteller den Anschein der Befangenheit offenbar auch darin erblickt, dass frühere Verfahren, in denen Gerichtspräsident Aeschbach mitwirkte, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, ein Richter habe einen sachlich falschen Entscheid gefällt, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).
Ein persönliches Interesse von Gerichtspräsident Aeschbach am Ausgang des Beschwerdeverfahrens oder andere Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu erwecken, sind demnach nicht auszumachen. Das Ausstandsgesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteikosten zugesprochen.
Zustellung an:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Huber