Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2023.27 / CH (BE.2023.1)
Entscheid vom 7. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller 1
Gesuchstellerin 2
Gesuchstellerin 3
Gesuchstellerin 4
Gerichtspräsident A._____,
Gerichtspräsidentin B._____,
Gerichtspräsidentin C._____,
Gerichtspräsidentin D._____,
c/o Bezirksgericht T._____
Gegenstand Ausstandsgesuch
im Beschwerdeverfahren der E._____ AG, R., betreffend Verlustschein Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 13. Dezember 2023 (BE.2023.1)
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Die E._____ AG reichte mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Postaufgabe: 27. Dezember 2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts F. als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Beschwerde gegen den Kanton Aargau, vertreten durch die Gerichtskasse T., und das Betreibungsamt Q. ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte:
" 1. Es sei der Verlustschein Nr. xxx vom 13. Dezember 2022 im Betreibungsverfahren Nr. yyy gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben und in den Registern zu löschen (Art. 149a Abs. 3 SchKG).
Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 5. Januar 2023 seinen Amtsbericht.
Die E._____ AG nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2023 zum Amtsbericht Stellung.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 stellte Gerichtspräsident A._____ namens der Gerichtspräsidentinnen B., C. und D._____ sowie in eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2 bis ), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
Die Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der F._____ AG, G., als befangen fühlten. G. sei vom [...] bis [...] als Ersatzrichter am Bezirksgericht T._____ tätig gewesen und habe vom [...] bis [...] als Bezirksrichter geamtet. Er treffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen.
Zu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.
Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1).
Die E._____ AG macht in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, das Betreibungsamt Q._____ habe zu Unrecht von der Pfändung ihres sich in den Geschäftsräumen an der S-Strasse in T._____ befindenden Geschäftsinventars abgesehen, obwohl es sich zum Pfändungsvollzug nötigenfalls mit Hilfe der Polizei Zutritt zu den Geschäftsräumen hätte verschaffen können. Unter anderem diese Unterlassung habe zur Ausstellung des angefochtenen Verlustscheins geführt. Diese Geschäftsräume hat die E._____ AG seit dem 1. Mai 2015 von der F._____ AG gemietet. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats der F._____ AG, T., ist G., der am Bezirksgericht F. vom [...] bis [...] als Ersatzrichter tätig war, vom [...] bis [...] als Bezirksrichter amtete und sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen treffe. Unter diesen Umständen ist der objektive Anschein der Befangenheit aller Gesuchsteller gegeben und das Ausstandsgesuch deshalb gutzuheissen.
Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Justizleitung zur Übertragung auf das neu zuständige Bezirksgerichtspräsidium zuzustellen.
Es wird festgestellt, dass zwischen dem Eingang der Beschwerde am 29. Dezember 2022 und der Stellung des Ausstandsgesuchs am 31. Oktober 2023 gut 10 Monate vergangen sind, was als übermässig lang erscheint. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens vermag dies allerdings nichts zu ändern.
Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine
Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts T._____ im Beschwerdeverfahren BE.2023.1 wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
Mitteilung an:
Mitteilung nach Rechtskraft an:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Huber