Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2023.20
Entscheid vom 23. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführer A._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 13. August 2023
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____
Betreff Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung Nr. aaa
Gläubiger: Kanton R._____, [...]
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Der Gläubiger betrieb den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 26. August 2022 (Betreibung Nr. aaa) für eine Forderung von Fr. 405.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 9. April 2022, Fr. 504.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022, Fr. 615.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022 und Fr. 600.00 zzgl. Zins zu 4 % seit 9. April 2022, nebst Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" 1. RG Nr. [...] / Gebühren und Kosten [...] 2. RG Nr. [...] / Gebühren [...] 3. RG Nr. [...] / Gebühren und Kosten [...] 4. RG Nr. [...] / Gebühren und Kosten [...]"
Gegen diesen ihm am 29. August 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer gleichentags Rechtsvorschlag.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ein und ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit diverser Rechnungen des Obergerichts/der Finanzdirektion des Kantons R., der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q., des Rechtsöffnungsentscheids SR.2022.177 des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2022 sowie des Beschwerdeentscheids ZSU.2023.29 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2023.
Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 11. Mai 2023 seinen Amtsbericht.
Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 13. August 2023:
" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen ihm am 16. August 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2023 (Postaufgabe: 21. August 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit welcher er im Wesentlichen Folgendes beantragte: (Antrag Ziff. 1) eine «ärztliche Abklärung» der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau; (Antrag Ziff. 2) die Feststellung der Identität der für das Gerichtspräsidium Aarau im Verfahren BE.2023.5 unterzeichnenden Personen (Beschwerdebeilage 11 [recte: 10]); (Antrag Ziff. 3) die Feststellung der Nichtigkeit der vorstehend (Ziff. 2.1) genannten Dokumente, Verfahren und Entscheide; (Antrag Ziff. 4) die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids; (Anträge Ziff. 5-7) den Ausstand diverser Richter und Gerichtsschreiber des Obergerichts des Kantons Aargau; (Antrag Ziff. 8) den Aufschub der Pfändung in der Betreibung Nr. aaa.
Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Amtsbericht vom 1. September 2023 auf eine Vernehmlassung.
Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die Mitglieder der Aufsichtsbehörden keine Amtshandlungen vornehmen in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2 bis ), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3), sowie in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Reinhard Tognella hätten "wegen Teilnahme am
Spruchkörper ZSU.2023.24 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags vom 04.04.2023 und des Ausstandsgesuchs vom 20.04.2023" in den Ausstand zu treten. Gleiches gelte für Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner, Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser "wegen Teilnahme am Spruchkörper ZSU.2023.29 in ähnlicher Sache, und wegen Nichtbearbeitung des Nichtigkeitsantrags mit Ausstandsgesuch vom 15.04.2023". Damit verlangt er sinngemäss den Ausstand der genannten Personen wegen Anscheins der Befangenheit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.
Soweit sich das Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Sandra Massari, Oberrichter Adrian Brunner, Oberrichter Matthias Lindner und Gerichtsschreiber Reinhard Tognella richtet, ist darauf mangels Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da die erwähnten Personen im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken.
Von den vom Beschwerdeführer abgelehnten Personen sind im vorliegenden Verfahren einzig Oberrichter David Holliger als Mitglied der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter im Kanton Aargau und Gian Sulser als Gerichtsschreiber tätig. Der Beschwerdeführer hat indessen nicht näher begründet, weshalb Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser befangen sein könnten. Offenbar erblickt er den Anschein der Befangenheit darin, dass frühere Verfahren vor dem Obergericht, in denen Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser mitgewirkt haben, nicht in seinem Sinn ausgegangen sind. Der Umstand, dass ein Richter (oder Gerichtsschreiber) in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen ihn mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).
Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden
muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).
Das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers ist gemäss den obigen Ausführungen offensichtlich unbegründet und als trölerisch zu bewerten, weshalb darauf auch nicht einzutreten ist, soweit es sich gegen Oberrichter David Holliger und Gerichtsschreiber Gian Sulser richtet. Es kann nach dem einleitend Gesagten ohne weiteres durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erledigt werden.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).
In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik
stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer hat insofern bereits von sich aus bei der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, als er die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_77/2013 vom 14. Juni 2013 E. 4.1; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG).
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, Anfechtungsobjekt einer Betreibungsbeschwerde nach Art. 17 SchKG seien einzig Verfügungen von Betreibungs- und Konkursorganen. Bei den diversen Rechnungen des Obergerichts [des Kantons R._____], dem Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 8. Dezember 2022 (SR.2022.177) und dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2023 (ZSU.2023.29) handle es sich nicht um Verfügungen des Betreibungs- oder Konkursamtes, weshalb sie der Beschwerde nach Art. 17 SchKG nicht zugänglich seien. In dieser Hinsicht sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Einzig der in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 stelle ein gültiges Anfechtungsobjekt dar (angefochtener Entscheid E. 1.2). Der Beschwerdeführer mache im Zusammenhang mit dem Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung geltend, ohne dies weiter
auszuführen (angefochtener Entscheid E. 3.1). Das Regionale Betreibungsamt Q._____ habe zwei Tage nach Eingang des Betreibungsbegehrens des Gläubigers – nach Prüfung der Angaben im Betreibungsbegehren sowie der Zuständigkeit – den Zahlungsbefehl ausgestellt, welcher dem Beschwerdeführer wiederum drei Tage später zugestellt worden sei. Inwiefern dieser Ausgangslage eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung von Seiten des Regionalen Betreibungsamts Q._____ anhaften solle, sei nicht erkennbar und der Beschwerdeführer habe dies auch nicht darzulegen vermocht. Die Rüge der Rechtsverzögerung und der Rechtsverweigerung erweise sich damit als unbegründet (angefochtener Entscheid E. 3.2 bis 3.4). Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, der in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 sei aufgrund schwerwiegender Rechtsfehler, Falschbeurkundung im Amt, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, der Verletzung von Grundrechten sowie strafbarer Handlungen nichtig (angefochtener Entscheid E. 4.1). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, das Betreibungsamt sei erst im Falle einer missbräuchlichen Betreibung befugt und verpflichtet, deren Nichtigkeit festzustellen und die Ausstellung eines Zahlungsbefehls zu verweigern. Die Kognition des Betreibungsamtes erstrecke sich bei der Prüfung des Betreibungsbegehrens lediglich auf die Verfahrensvoraussetzungen der Betreibung. In materiellrechtlicher Hinsicht bestehe keine Prüfungsbefugnis, da diese dem Richter vorbehalten sei. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ sei für das Betreibungsbegehren gegen den Beschwerdeführer örtlich zuständig gewesen und habe kein rechtsmissbräuchliches Verhalten von Seiten des Gläubigers feststellen können. Das Betreibungsamt sei demzufolge verpflichtet gewesen, in der Betreibung Nr. aaa den Zahlungsbefehl auszustellen. Dieser sei in keiner Weise zu beanstanden. Auch aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 4).
Anfechtungsobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist – abgesehen von Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung – die Verfügung eines Vollstreckungsorgans. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktion ergeht und das Verfahren in rechtlicher Hinsicht beeinflusst. Sie wirkt nach aussen und bezweckt, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben oder abzuschliessen (BGE 142 III 425 E. 3.3).
Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass einzig der vom Regionalen Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. aaa ausgestellte Zahlungsbefehl vom 26. August 2022 Anfechtungsobjekt der bei ihr vom Beschwerdeführer angehobenen Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG sein konnte. Hingegen
handelt es sich weder bei den vom Beschwerdeführer als fehlerhaft gerügten Rechnungen des Obergerichts des Kantons R._____ noch beim Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.177 des Gerichtspräsidiums Aarau vom 8. Dezember 2022 bzw. beim hernach ergangenen Beschwerdeentscheid ZSU.2023.29 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. April 2023 um Verfügungen eines Betreibungsamts oder eines anderen Zwangsvollstreckungsorgans, welche mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden könnten. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die genannten Rechnungen oder die Entscheide im Rechtsöffnungsverfahren richtet.
In der Sache verlangt der Beschwerdeführer die Feststellung der "Nichtigkeit" des angefochtenen Entscheids. Er bringt mit Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission im Wesentlichen vor, seine Eingabe an die Vorinstanz habe neben der Beschwerdeschrift insgesamt 10 Urkunden mit detaillierter Dokumentation von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung und Willkür innerhalb der S._____ und Aargauer Justizverwaltung enthalten, was er dem Bezirksgericht Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau bereits in diversen Verfahren mehrfach vorgetragen habe. Die Vorinstanz habe die Urkunden augenscheinlich weder gelesen, noch deren Inhalt rechtlich gewürdigt, folglich den Bestand der Rechnungen materiellrechtlich nicht geprüft. Damit habe sie sein rechtliches Gehör verletzt.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, aus dem Entscheid hervorgehen (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Be-
stand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und dass der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Eingeschränkt wird dieses Recht durch das allgemeine Verbot, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1, 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1, 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.1).
Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorwirft, weil sie keine materiellrechtliche Prüfung der Forderungen vorgenommen hat, ist er nach dem Gesagten nicht zu hören. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es nicht am Betreibungsamt bzw. an den Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG ist, den Bestand einer Forderung materiellrechtlich zu prüfen, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt. Hierfür sind vielmehr die Sachgerichte zuständig (vgl. Art. 79 ff. und Art. 85 f. SchKG). Die Vorinstanz brauchte sich folglich nicht im Einzelnen mit den Vorbringen und Urkunden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, soweit diese den bestrittenen Bestand der Forderungen betrafen und insofern für den Ausgang des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, das auf prozessuale Fragen beschränkt ist, nicht wesentlich waren.
In der Sache legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Schluss der Vorinstanz, die Ausstellung des Zahlungsbefehls Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ vom 26. August 2022 sei rechtens gewesen, auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder einer falschen Rechtsanwendung beruhen sollte (Art. 320 ZPO). Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt
die Beschwerde diesbezüglich vermissen, sodass darauf nicht einzugehen ist. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, dass die Betreibung etwa rechtsmissbräuchlich erhoben worden wäre. Vielmehr wurde bereits mit Rechtsöffnungsentscheid SR.2022.177 vom 8. Dezember 2022 bzw. dem Beschwerdeentscheid ZSU.2023.29 vom 3. April 2023 festgestellt, dass den in Betreibung gesetzten Forderungen rechtskräftige, vollstreckbare Verfügungen des Obergerichts des Kantons R._____ zugrunde liegen. Es kann somit offenkundig nicht davon gesprochen werden, dass die Betreibung Zwecke verfolgen würde, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun hätten, diese mithin in rechtsmissbräuchlicher Weise eingeleitet worden wäre.
Auf die übrigen pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Beschwerde betreffend angebliche schwerwiegende Rechtsmängel, Verfahrens- und Formfehler, darunter Verweigerung des rechtlichen Gehörs, Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt; vgl. auch die vom Beschwerdeführer angebrachten Bemerkungen im beigelegten vorinstanzlichen Entscheid) ist zufolge offensichtlich unzureichender Beschwerdebegründung (vorstehend E. 2.2) nicht näher einzugehen.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Prüfung der Identität der für Bettina Keller, Gerichtspräsidentin des Bezirksgericht Aarau, im Verfahren BE.2022.5 unterzeichnenden Personen gemäss Beschwerdebeilage 11 (recte: 10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die dort genannten Verfügungen im Verfahren BE.2022.5 für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens relevant wären. Im Übrigen hat sich die Schuldbetreibungsund Konkurskommission damit bereits anlässlich der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren KBE.2023.12 ausführlich befasst (vgl. Entscheid KBE.2023.12 vom 12. September 2023 E. 3.4.2). Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Antrag des Beschwerdeführers um Aufschub der Pfändung in der Betreibung aaa wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag Ziff. 1 sinngemäss Aufsichtsanzeige gegen Gerichtspräsidentin von der Weid erhebt, ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissionbesteht hierfür weder zuständig, da sich deren Aufsichtstätigkeit auf die Betreibungs- und Konkursämter beschränkt (vgl. Art. 13 f. SchKG i.V.m. § 17 EG SchKG), noch besteht dazu nach dem Gesagten Anlass. Die entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerdebegründung über die persönlichen und fachlichen Fähigkeiten der Gerichtspräsidentin von der Weid erweisen sich denn auch schlichtweg als anstandsverletzend. Der Beschwerdeführer hat sich in Zukunft solcher Äusserungen in seinen Vorbringen vor Gericht zu enthalten. Im Wiederholungsfall ist mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 zu rechnen (Art. 128 ZPO).
Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei oder ihrem Vertreter jedoch Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG). Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten insbesondere reine Verfahrensverzögerung, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 5A_825/2015, 5A_919/2015 vom 7. März 2016 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer hat sich in der vorliegenden Beschwerde überhaupt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, sondern ausschliesslich haltlose bzw. unbegründete Vorwürfe gegen Gerichtspräsidentin von der Weid und weitere Personen erhoben. Offensichtlich ging es ihm nur darum, die gegen ihn laufende Zwangsvollstreckung zu verzögern. Die vorliegende Beschwerde ist daher als trölerisch zu werten. Sollte der Beschwerdeführer künftig wiederum Beschwerden dieser Art einreichen, hätte er wegen mutwilliger Prozessführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit der Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie von Gebühren und Auslagen zu rechnen.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 23. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser