Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2023.17
Entscheid vom 3. Oktober 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführer A._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Juli 2023
in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, [...]
Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG)
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Am 24. Februar 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamts Q._____ die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. [...] vollzogen. Die Pfändungsurkunde wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2023 zugestellt.
Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Kulm Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug ein.
Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 16. Mai 2023 seinen Amtsbericht.
Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 25. Juli 2023:
" 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. August 2023 (Postaufgabe: 3. August 2023) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau.
Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 10. August 2023 auf eine Vernehmlassung.
Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder
unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass gemäss Amtsbericht des Regionalen Betreibungsamts Q._____ gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, weshalb die SERAFE AG (die Gläubigerin) am 22. Februar 2023 das Fortsetzungsbegehren gestellt habe (angefochtener Entscheid E. 5.2.2). Unterliege der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, habe das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen bzw. vollziehen zu lassen (Art. 89 SchKG). Dies selbst dann, wenn der betriebene Schuldner ihren Bestand [der Forderung] bestreite. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde hätten sich zu ihrem Bestand oder ihrer Fälligkeit zu äussern. Einzig, wenn die Forderung offensichtlich nicht existiere, könne das Betreibungsamt ihre Pfändung verweigern. Gestützt auf diese Umstände sei das Betreibungsamt verpflichtet gewesen, die Pfändung zu vollziehen, zumal die Forderung nicht offensichtlich nicht bestehe. Es sei dem Betreibungsamt nicht gestattet von sich aus oder auf Einrede des Schuldners hin die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens zu prüfen. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren zurückziehen werde, sollte der Beschwerdeführer mit seiner Verwaltungsbeschwerde durchdringen, andernfalls würden ihm Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Betreibung einstellen zu lassen (angefochtener Entscheid E. 5.2.3).
In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er 2015 durch die damalige Billag von der Beitragspflicht befreit worden sei, bevor er 2019 nach einer "Neubeurteilung" wieder eine Rechnung erhalten habe. Er beantragt mit Beschwerde denn auch um "Befreiung der Institution Serafe". Für eine Befreiung von der Radio- und Fernsehabgabe sind die Betreibungsämter bzw. die Aufsichtsbehörden in SchKG-Sachen aber offensichtlich nicht zuständig. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit der (zutreffenden) Begründung der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Seine Begründung erschöpft sich in rein appellatorischer, teils polemischer Kritik. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den vorstehend genannten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG (E. 1.2) damit offensichtlich nicht, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an:
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser