Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde
KBE.2023.11
Entscheid vom 3. Juli 2023
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Beschwerdeführer 1 A._____, [...]
Beschwerdeführerin 2 B._____, [...]
Anfechtungsgegenstand Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten vom 31. März 2023
in Sachen Betreibungsamt Q._____, [...]
Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG) / Schikanebetreibung
Gläubigerin: C._____, [...]
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten:
Mit Zahlungsbefehlen Nr. xxx und Nr. yyy des Betreibungsamts Q., je vom 24. Oktober 2022, wurde gegen die Beschwerdeführer je eine Betreibung eingeleitet. Als Forderungsgrund wurde in den Zahlungsbefehlen (in solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdeführer) Nebenkosten 2021 (Heiz- und Betriebskosten) und Mahngebühren angegeben. Die Zahlungsbefehle wurden den Beschwerdeführern am 28. Oktober 2022 zugestellt. Gleichentags erhoben diese je Rechtsvorschlag.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführer je ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibungen an Dritte (Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) beim Betreibungsamt Q. ein. Das Betreibungsamt Q. lehnte die Gesuche mit Verfügungen vom 7. März 2023 ab.
Mit Eingabe vom 10. März 2023 wandten sich die Beschwerdeführer erneut an das Betreibungsamt Q. Dieses leitete die Eingabe mit Schreiben vom 13. März 2023 an das Bezirksgericht Bremgarten weiter, welches die Eingabe als betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des Betreibungsamts Q. vom 7. März 2023 (vgl. oben Ziff. 1.2) entgegennahm.
Mit Schreiben vom 21. März 2023 forderte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten die Beschwerdeführer zur Verbesserung ihrer Beschwerde innert 10 Tagen auf.
Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichten die Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.
Auf die Einholung eines Amtsberichts wurde verzichtet.
Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 31. März 2023:
" 1. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2023 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragten die Löschung der Betreibung.
Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten verzichtete mit Amtsbericht vom 28. April 2023 auf eine Stellungnahme.
Das Betreibungsamt Q. und die Gläubigerin liessen sich nicht vernehmen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG kann jederzeit bei der zur Sachentscheidung zuständigen Aufsichtsbehörde geltend gemacht werden (vgl. MARKUS DIETH/GEORG J. WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 22; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 22 SchKG). Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG
i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Betreibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG analog; vgl. COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverletzung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde lediglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1).
Die Vorinstanz erwog, Voraussetzung der Nichtbekanntgabe von Betreibungen im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG sei, dass der Schuldner ein Gesuch gestellt habe und die Gläubigerin nicht den Nachweis erbringe,
dass sie ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe. Das Gesuch könne erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG stehe einem Schuldner allerdings nicht zur Verfügung, wenn dieser die Schuld bezahlt habe (angefochtener Entscheid E. 3.2.1). Die Gläubigerin habe in ihrer Stellungnahme an das Betreibungsamt Q. sinngemäss mitgeteilt, dass sie an einer Löschung der Betreibungen nicht interessiert sei, da die Beschwerdeführer die Forderung am 27. Oktober 2022 bezahlt hätten, wozu die Gläubigerin eine Zahlungsbestätigung über Fr. 235.10 eingereicht habe. Die Beschwerdeführer hätten mit Betreibungsbeschwerde vom 10. März 2023 mitgeteilt, dass die Forderung betreffend die Betreibungen Nr. xxx und yyy am 27. Oktober 2022 vollumfänglich bezahlt worden sei. An der Bezahlung der Forderung in Höhe von Fr. 235.10 sei auch mit der verbesserten Betreibungsbeschwerde festgehalten worden. Aufgrund der Bezahlung der Schuld stehe den Beschwerdeführern der Rechtsbehelf von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht zur Verfügung (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Vorinstanz wies die Beschwerde in der Folge ab.
Mit der (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.4) setzten sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 21. April 2023 mit keinem Wort auseinander. Die Anforderungen an eine Beschwerde im vorerwähnten Sinn (E. 1.2) sind damit nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Verfügungen des Betreibungsamts Q. vom 7. März 2023 richten, nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführer machen demgegenüber, wie bereits vor Vorinstanz, geltend, dass die Betreibungen in schikanöser Weise zur Beeinträchtigung ihrer Kreditwürdigkeit erhoben worden seien.
Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass der Gläubiger eine Betreibung einleiten kann, ohne den Bestand seiner Forderung nachweisen zu müssen, und dass der Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens grundsätzlich gegenüber jedermann erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht oder nicht. Eingeschränkt wird dieses Recht durch das allgemeine Verbot, wonach der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwelle zum Rechtsmissbrauch
erst dann überschritten, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden, etwa, wenn bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Der Vorwurf des Betriebenen darf sich deshalb nicht darauf beschränken, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Solange der Betreibende mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines von ihm behaupteten Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch weitgehend ausgeschlossen (BGE 140 III 481 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_838/2016 vom 13. März 2017 E. 2.1, 5A_250/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1, 5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.1).
Die Nichtigkeit einer Verfügung kann und muss jederzeit von Amtes wegen festgestellt werden (statt vieler BGE 139 III 44 E. 3.1.2; vgl. oben E. 1.1).
Die Beschwerdeführer behaupten, dass die Betreibung aufgrund eines Streits zwischen den Geschwistern (Beschwerdeführerin 2 und Gläubigerin) in schikanöser Weise erhoben worden sei. Sie bringen vor, die allgemeinen Stromkosten seien der Beschwerdeführerin 2 am 21. Oktober 2022 durch die D. AG zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin 2 habe der Gläubigerin die Unterlagen am selben Tag per E-Mail weitergeleitet und um Bestätigung und Rückmeldung gebeten, damit die Restzahlung in Höhe von Fr. 235.10 ausgelöst werden könne. Eine Rückmeldung sei nicht erfolgt. Daraufhin habe die Gläubigerin am selben Tag, Freitag, 21. Oktober 2022, die Stromkostenabrechnung erstellt. Die Gläubigerin habe sich noch am darauffolgenden Montag, 24. Oktober 2022, an das Betreibungsamt R. gewendet, bevor die Rechnung zugestellt worden oder eine Rückmeldung erfolgt sei. Die Rechnung vom 21. Oktober 2022 sei am Abend des 24. Oktobers 2022 in den Briefkasten der Beschwerdeführer gelegt worden und am Folgetag entgegengenommen worden. Daraufhin sei die Zahlung in Höhe von Fr. 235.10 ausgelöst und am 27. Oktober 2022 vollumfänglich bezahlt worden. Die Beschwerdeführer erblicken darin eine ungerechtfertigte Betreibung, da die Forderung gemäss Rechnung vom 21. Oktober 2022 im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens (Datum des Zahlungsbefehls: 24. Oktober 2022) noch nicht fällig gewesen sei (Zahlungsfrist von 5 Tagen gemäss Rechnung vom 21. Oktober 2022) bzw. ihnen die Rechnung überhaupt erst gleichentags am 24. Oktober 2022 durch die Gläubigerin in den Briefkasten gelegt worden sei.
Die Gläubigerin liess sich im zweitinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen, sodass die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer unbestritten blieb.
Dass die den Betreibungen zugrundeliegende Forderung bestand, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Im Gegenteil bringen sie vor, gewillt gewesen zu sein, die Rechnung zu bezahlen. Die Forderung über Fr. 235.10 wurde offenbar auch noch vor der Zustellung bzw. Abholung der Zahlungsbefehle bezahlt.
Das Vorgehen der Gläubigerin, soweit die Behauptungen der Beschwerdeführer den Tatsachen entsprechen, mag zwar gegen den allgemeinen Anstandssinn verstossen. Da offenkundig eine Forderung bestand, kann jedoch nicht ohne Weiteres gesagt werden, die Betreibungen hätten offensichtlich Ziele verfolgt, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben. Der Aufsichtsbehörde ist es überdies verwehrt, über materiell-rechtliche Fragen (und damit auch über die Fälligkeit einer Forderung) zu befinden. Ist ein Schuldner der Auffassung, dass eine Forderung nicht besteht oder noch nicht fällig ist, so steht hierfür vorab das Institut des Rechtsvorschlags zur Verfügung, von dem die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht haben. Weiter sind entsprechende Einwendungen in einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 79 ff. SchKG) möglich oder es stehen weitere zivilprozessuale Mittel zur Verfügung (vgl. etwa Art. 85 f. SchKG). Indes kann aus der angeblich fehlenden Fälligkeit der Forderung nicht ohne Weiteres auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibungen geschlossen werden. Der angebliche Streit zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der Gläubigerin blieb denn auch gänzlich unsubstantiiert. Eine Aufhebung der Betreibung von Amtes wegen ist insgesamt nicht angezeigt.
Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerin 2 das Betreibungsamt Q. die Vorinstanz
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Juli 2023
Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Sulser