Unentgeltliche legal aid costs and arbitral recusal

IVV.2008.49Übriges Gericht22.05.2009Modified

Zusammenfassung

The Inspektionskommission addressed two legal questions. First, it held that the constitutional minimum of unentgeltliche Rechtspflege guarantees only access to court through exemption from cost advances, not exemption from final cost allocation; the broader cantonal rule was excluded in enforcement-related matters by Art. 68 SchKG, and the contradictory cost order had to be corrected ex officio. Second, it held that a challenge to an arbitrator based on prior involvement in the same matter is an absolute recusal ground and is not forfeited by being raised late.

Regest

Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 68 SchKG; Art. 18 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG; unentgeltliche Rechtspflege erfasst im Minimalanspruch nur den Zugang zum Gericht durch Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, nicht aber die definitive Kostenauflage im Endentscheid. Im betreibungsrechtlichen Kontext ist eine weitergehende vorläufige Kostenbefreiung mit Art. 68 SchKG unvereinbar, da die Betreibungskosten vom Schuldner zu tragen und vom Gläubiger vorzuschiessen sind. Ein hierauf bezogener Kostenspruch ist bei Widerspruch von Amtes wegen zu korrigieren. Der Ausstandsgrund der früheren Tätigkeit in derselben Sache wirkt absolut; ein darauf gestütztes, verspätetes Ablehnungsbegehren ist im Schiedsverfahren nicht verwirkt.

Gesamter Gesetzestext

36 Obergericht 2009 über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N. 4 mit Hinweisen). Dies verletzt den Anspruch des Beklagten auf unentgeltliche Rechtspflege nicht, da der Minimalanspruch gestützt auf die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) einzig den Zugang zum Gericht, d.h. die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, nicht aber die Übernahme der Verfahrenskosten im Endentscheid durch den Staat, d.h. die Befreiung von der Kostenauflage im Endentscheid, garantiert (BGE 122 I 322 ff.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, Vorbem. §§ 124-134 N. 3 und § 126 N. 2 mit Hinweisen). Der weiter gehende Anspruch gemäss § 126 lit. a ZPO, welcher die (vorläufige) Befreiung von der Bezahlung der durch Urteil auferlegten Kosten vorsieht, wird durch Art. 68 SchKG ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung trägt der Schuldner die Betreibungskosten, welche vom Gläubiger vorzuschiessen sind und von ihm von den Zahlungen des Schuldners vorab erhoben werden können, was nicht möglich ist, wenn sie dem Schuldner in der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt werden. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist daher von Amtes wegen zu korrigieren, weil er widersprüchlich ist und der Offizialmaxime untersteht (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., § 121 N. 1). Der Minimalanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV (ebenso wie § 126 lit. b Ziff. 2 ZPO) befreit im Übrigen auch nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (BGE 122 I 322 ff.). 6 Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 18, 19 und 20 KSG Gemäss Art. 18 Abs. 1 KSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG besteht bei Schiedsgerichtsverfahren ein Ausstandsgrund, wenn ein Schiedsrichter in der gleichen Sache bereits in anderer Stellung, insbesondere als Rechtsberater einer Partei, tätig war. Dieser Ausstandsgrund entspricht demjenigen von § 2 lit. c ZPO; er ist somit von Amtes wegen zu beachten und wirkt absolut. Ein gemäss Art. 20 KSG verspätet gestelltes Ablehnungsbegehren, welches mit dem erwähnten Ausstandsgrund begründet wird, führt demnach auch im Schiedsverfahren nicht zur Verwirkung des Ablehnungsrechts.

2009 Zivilprozessrecht 37 Entscheid der Inspektionskommission vom 22. Mai 2009 i.S. MG c. M. M. (IVV.2008.49).

2009 Anwaltsrecht 39 III. Anwaltsrecht

7 Art. 8 und 12 lit. b BGFA Überprüfung Registereintrag bei Anstellung in einer Anwalts-AG: Kriterien für Einhaltung der Erfordernisse

  • der Unabhängigkeit,
  • des Nichtbestehens von Verlustscheinen,
  • der Ausübung des Berufs in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung,
  • des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung sowie
  • der Einhaltung des Berufsgeheimnisses. Entscheid der Anwaltskommission vom 21. August 2009 i.S. T. S. und U. S. (AVV.2008.26). Aus den Erwägungen

1.

(...)

1.1.2.

(...) Die eingetragenen Anwälte bleiben an die Berufsregeln gebunden und haben diese in ihrem Arbeitsalltag sicherzustellen. Es handelt sich somit um eine statische Prüfung der eingereichten Unterlagen, insbesondere unter dem Aspekt der institutionellen Unabhängigkeit. Änderungen müssen der Anwaltskommission gemeldet werden und führen in der Folge zu einer neuen Beurteilung der Sachlage. (...)

2.

In einem ersten Schritt (Ziff. 3) ist zu prüfen, ob die Gesuchsteller auch nach der geplanten Umstrukturierung noch die Voraussetzungen für einen Registereintrag erfüllen, wenn sie sich für ihre An-

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