Handelsgericht 2. Kammer
HSU.2026.6 / as / mv
Entscheid vom 16. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Präsident, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchstellerin X.-AG,________
Gesuchsgegnerin Y. GmbH, ______
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in N. Sie hat insbesondere [...] zum Zweck.
Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in U. Sie bezweckt im Wesentlichen.
Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grdst.-Nr. 2454 GB V._____ (E-GRID: CH453452345435).
Mit Gesuch vom 15. Januar 2026 (Postaufgabe: 15. Januar 2026) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:
" 1. Das Grundbuchamt Wohlen sei richterlich anzuweisen auf dem Grundstück der Beklagten, V._____ Nr. 2454 ein Bauhandwerkerpfandrecht im Betrag von Fr. 7'191.35 zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit zu Gunsten der Gesuchsteller vorläufig einzutragen.
Die vorläufige Eintragung sei unverzüglich zur Wahrung der Viermonatsfrist durch eine superprovisorische Verfügung anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei."
Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).
Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrechte vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in W._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.
Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist. 1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (lit. b), die Parteien als Rechtseinheiten im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c) und es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt (lit. d).
Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 7'191.35, so dass das Erfordernis von Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO nicht erfüllt ist. Folglich handelt es sich vorliegend
1 SK ZPO I-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 45.
um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist.
Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts in der Hauptsache und daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 GebürD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu entrichten.
Der Präsident erkennt:
Auf das Gesuch vom 15. Januar 2026 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: aaa@aaa.ch) − die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 15. Januar 2026 [inkl. Beilagen])
Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Januar 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly