Handelsgericht 1. Kammer
HSU.2026.4
Entscheid vom 9. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Näf
Gesuchstellerin A._____ vertreten durch C._____ handelnd durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Q._____
Gesuchsgegnerin D._____ GmbH
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR
Die Gesuchstellerin hat ihren Wohnsitz in R._____ und ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin (Gesuchsbeilage [GB] 1).
Die Gesuchsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in R._____. Sie hat hauptsächlich [...] zum Zweck (GB 1).
Mit Gesuch vom 8. Januar 2026 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Familiengerichts Q._____ für die Gesuchstellerin den Antrag, es seien für die Gesuchsgegnerin die erforderlichen Massnahmen i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731b OR zu ergreifen.
Mit Entscheid vom 21. Januar 2026 errichtete die KESB des Bezirks Q._____ für die Gesuchstellerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 stellte der Instruktionsrichter des Handelsgerichts in Aussicht, der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Dezember 2026 E._____ als Sachwalter zu ernennen. Der Gesuchsgegnerin wurde eine Frist von 10 Tagen für die Überweisung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.00 angesetzt, welchen sie leistete.
Gemäss Art. 731b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO ist für ein Gesuch betreffend Ergreifung von Massnahmen zur Beseitigung eines Organisationsmangels das Gericht am Sitz der betreffenden Gesellschaft örtlich zuständig. Da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in R._____ hat, sind die aargauischen Gerichte örtlich zuständig.
Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a und § 13 Abs. 1 lit. a EG ZPO sowie Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO.
Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR kann ein Gesellschafter oder ein Gläubiger dem Gericht bei den in Art. 731b Abs. 1 OR aufgezählten Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
Als Gesellschafterin ist die Gesuchstellerin vorliegend aktivlegitimiert.
Ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR besteht, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt. Dies umfasst auch einen funktionsunfähigen Verwaltungsrat bzw. eine funktionsfähige Geschäftsführung. Wenn das einzige Verwaltungsratsmitglied seine zivilrechtliche Handlungsfähigkeit gemäss Art. 12 ZGB verloren hat, ist der Verwaltungsrat als Organ nicht funktionsfähig und daher nicht rechtmässig zusammengesetzt. 1 Dasselbe gilt, wenn der einzige Gesellschafter, der nach dem Prinzip der Selbstorganschaft (Art. 809 Abs. 1 Satz 1 OR) auch die Geschäftsführung innehat, handlungsunfähig wird. 2
Gemäss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Q._____ ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin, A._____ aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung eingeschränkt urteilsfähig und nicht mehr in der Lage sei, ihre persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen (vgl. GB 2).
Wegen der fehlenden zivilrechtlichen Handlungsunfähigkeit gemäss Art. 12 ZGB von A._____ besteht vorliegend bei der Gesuchsgegnerin ein Organisationsmangel i.S.v. Art. 819 i.V.m. Art. 731 Abs. 1 Ziff. 1 OR, so dass das Gericht die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat.
Gemäss Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 1 bis OR kann das Gericht insbesondere 1) der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist, 2) das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder 3) die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen.
1 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 14 N. 270; ZK OR-BOHRER/KUMMER, 3. Aufl. 2018, Art. 731b N. 41; SCHÖNBÄCHLER, Die Organisationsklage nach Art. 731b OR, 2013, S. 116. 2 Vgl. HGer AG HSU.2023.33 vom 21. September 2023 E. 3.
Die Anordnung der erforderlichen Massnahme steht im pflichtgemässen Ermessen des Richters. 3 Dabei ist er nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat auch unter Berücksichtigung der Interessen Dritter und der Öffentlichkeit jene Massnahmen zu treffen, die ihm geboten erscheinen. 4 Die anzuordnende Massnahme soll jedoch verhältnismässig sein. Die drastische Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 soll erst angeordnet werden, wenn die milderen Massnahmen gemäss Ziff. 1 (Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) und Ziff. 2 (Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters) nicht genügen oder erfolglos geblieben sind. 5
Vorliegend erweist es sich aufgrund dessen, dass die Gesuchsgegnerin nach wie vor eine wirtschaftliche Aktivität ausübt, als zweckmässig und verhältnismässig, E._____, dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, dipl. Treuhandexperte, zugelassener Revisionsexperte, als Sachwalter der Gesuchsgegnerin einzusetzen, damit er die Aufgaben des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin übernehmen kann. 6
Er verfügt dabei über sämtliche Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers gemäss Art. 809 ff. OR. Die Funktionsfähigkeit der Gesuchsgegnerin ist damit wieder hergestellt.
Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter, so bestimmt er die Dauer, für welche die Ernennung gültig ist und verpflichtet die Gesellschaft zur Kostentragung (Art. 819 i.V.m. Art. 731b Abs. 2 OR). 7
E._____ wird bis zum 31. Dezember 2026 als Sachwalter der Gesuchsgegnerin eingesetzt.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit Gutheissung des Gesuchs vom 8. Januar 2026 gilt die Gesuchsgegnerin als unterliegend.
3 SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 187. 4 BGE 138 III 407 E. 2.3; BSK OR II-WATTER/PAMER-WIESER, 6. Aufl. 2024, Art. 731b N. 17; BÜRGE/GUT Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 2009, S. 159 je m.w.N. 5 BGE 138 III 294 E. 3.1.4; SCHÖNBÄCHLER (Fn. 1), S. 189 ff.; BÜRGE/GUT (Fn. 3), S. 159 f. je m.w.N. 6 ZK OR-BOHRER/KUMMER (Fn. 1), Art. 731b N. 51. 7 Botschaft des Bundesrates zur Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 19. Dezember 2001, BBl 2002 3233; BÜRGE/GUT, Richterliche Behebung von Organisationsmängeln, SJZ 105 (2009) Nr. 7, S. 164; ZK OR-BOHRER/KUMMER (Fn. 1), Art. 731b N. 49.
Im Summarverfahren bestimmen sich die Gerichtskosten nach § 8 des Gebührendekrets (GebührD, SAR 662.110). Unter Berücksichtigung des verursachten Aufwands sowie des Umfangs der Streitigkeit werden sie auf Fr. 500.00 festgesetzt und werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
In der Regel wird einer Partei, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist, keine Entschädigung zugesprochen. Nur in begründeten Fällen wie bei komplizierten Streitsachen, grossem Arbeitsaufwand oder Erwerbsausfall eines Selbstständigerwerbenden ist eine Umtriebsentschädigung angezeigt (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). 8 Vorliegend hat die Gesuchstellerin nicht begründet, weshalb sie ausnahmsweise Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung hätte. Entsprechende Gründe sind auch nicht ersichtlich, zumal es sich weder um eine komplizierte noch aufwändige Streitsache handelt. Ihr ist daher keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Der Vizepräsident erkennt:
In Gutheissung des Gesuchs vom 8. Januar 2026 wird
E., dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Dipl. Treuhandexperte, zugelassener Revisionsexperte, F.,
als Sachwalter mit Einzelzeichnungsberechtigung der Gesuchsgegnerin eingesetzt. Er verfügt dabei über sämtliche Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers gemäss Art. 809 ff. OR.
Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau wird angewiesen – nach Vorliegen der Unterschriftsbeglaubigung – E._____ bis 31. Dezember 2026 als Sachwalter der Gesuchsgegnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister einzutragen.
Die Gesuchsgegnerin trägt die Kosten für die Massnahme nach vorstehender Ziff. 1 und 2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.00
8 Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), BBl 2006 7293.
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 4'500.00 geht an E._____, zur Deckung seiner Kosten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreterin) − die Gesuchsgegnerin − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Q._____
Mitteilung an: − E._____ − das Handelsregisteramt Aargau
Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Februar 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Egloff Näf