Handelsgericht 2. Kammer
HSU.2026.10 / as / mv
Entscheid vom 3. Februar 2026
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Gerichtsschreiber Schneuwly
Gesuchstellerin A._______ GmbH, vertreten durch lic. iur. Giuseppe Mongiovì, EMMLEGAL, Rechtsanwalt, Stadelhoferstrasse 33, Postfach 1005, 8024 Zürich
Gesuchsgegnerin Einwohnergemeinde V._____,
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in X._____. Sie bezweckt im Wesentlichen [...] (Gesuchsbeilage [GB] 1).
Die Gesuchsgegnerin ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechtes mit allgemeinen Zwecken und eigener Rechtspersönlichkeit gemäss § 1 des aargauischen Gesetzes über die Einwohnergemeinden. Sie ist Alleineigentümerin des Grdst.-Nr. 1345 GB Y. (vgl. Gesuchsbeilage 2).
Mit Gesuch vom 3. Februar 2026 (per Kurier am selben Tag überbracht) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:
Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).
Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befindet sich in Y._____. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.
Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist. 1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.
Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich. 2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt oder sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (lit. b), die Parteien als Rechtseinheiten im Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c) und es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus
1 SK ZPO I-VETTER, 4. Aufl. 2025, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N.
landwirtschaftlicher Pacht handelt (lit. d). Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister als Rechtseinheit eingetragen ist. 3
Vorliegend ist nur die Gesuchstellerin im Handelsregister als Rechtseinheit eingetragen, nicht aber die Gesuchsgegnerin. Folglich handelt es sich vorliegend um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren sachlich zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 GebührD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwands ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigungen zu entrichten.
Der Präsident erkennt:
Auf das Gesuch vom 3. Februar 2026 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: − die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach mit Einzahlungsschein. Vorab per E-Mail: giuseppe.mongiovi@emmlegal.ch) − die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 3. Februar 2026 [inkl. Beilagen])
3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605.
Art 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Februar 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Schneuwly