No jurisdiction over interim construction lien measure

HSU.2022.28Handelsgericht / 2. Kammer15.09.2022Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant requested an ex parte provisional entry of a construction lien over the respondent’s parcel. The Handelsgericht Aargau examined jurisdiction ex officio and held that, although local jurisdiction for the land registry venue existed, the court lacked subject-matter jurisdiction because the dispute value of CHF 13,499.15 did not make the matter a commercial dispute under Art. 6 ZPO. The court therefore did not enter into the application. Court costs of CHF 250 were imposed on the applicant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 6 ZPO; interim measures before the Handelsgericht presuppose that the court would also be competent for the main action. Subject-matter jurisdiction under Art. 6 ZPO requires a commercial dispute; a claim not reaching the requisite commercial character, in particular because of the small dispute value, does not confer jurisdiction merely because provisional relief is sought. Where commercial jurisdiction is lacking, the Handelsgericht must decline to hear the request for provisional measures as well. Costs follow the outcome; absent compensable effort, no party indemnity is owed (consid. 3–4).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2022.28 / as / mv

Entscheid vom 15. September 2022

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiberin-Stv. Züst

Gesuchstellerin A._____,

Gesuchsgegnerin B._____,

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in L. (AG). Sie bezweckt hauptsächlich [...].

2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in T. (AG). Sie hat insbesondere die [...] zum Zweck.

Sie ist Eigentümerin des Grdst.-Nr. 123 GB R. (E-GRID: CH1235488455).

3.

Mit Gesuch vom 13. September 2022 (Postaufgabe: 14. September 2022) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:

" Das Grundbuchamt Baden, Bahnhofstrasse 40, 5400 Baden sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks des Gesuchgegners ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Parzelle 123, _____ R. für eine Pfandsumme von Fr. 13'499.15 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners."

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

  1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

  2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück, auf welchem die Gesuchstellerin das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig eintragen lassen will, befinden sich in T. (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

  1. Sachliche Zuständigkeit

3.1.

Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben ist. 1 Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich. 2

3.2.

Gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO ist das Handelsgericht für die Beurteilung von Streitigkeiten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im Handelsregister eingetragen sind (lit. c). Ist nur die beklagte Partei im Handelsregister eingetragen, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Han-

1 VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 45. 2 BGE 143 III 495 E. 2.2.2.3, 142 III 515 E. 2.2.1; VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 38 f.; SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 272 je m.w.N.

delsgericht und dem ordentlichen Gericht (Art. 6 Abs. 3 ZPO). Keine Wahlmöglichkeit besteht dagegen im umgekehrten Fall, in welchem nur die klagende Partei im Handelsregister eingetragen ist. 3

Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich Fr. 13'499.15. Folglich handelt es sich um keine handelsrechtliche Streitigkeit, weshalb das Handelsgericht weder in der Hauptsache noch für das Massnahmeverfahren zuständig ist. Demzufolge ist auf das Gesuch nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 250.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Aufwand ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigungen zu entrichten.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch vom 13. September 2022 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 250.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein)  der Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 13. September 2022 [inkl. Beilagen])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

3 VETTER (Fn. 1), Art. 6 N. 31; SCHNEUWLY (Fn. 2), N. 605.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 15. September 2022

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.:

Vetter Züst

Schlagwörter

construction lieninterim measuressubject-matter jurisdictioncommercial courtdispute valuecost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Handelsgericht had subject-matter jurisdiction over the requested interim measure and the underlying claim.

Extrahierter Entscheid

The Handelsgericht lacked subject-matter jurisdiction because the dispute value was too low to qualify as a commercial dispute under Art. 6 ZPO; therefore it had no jurisdiction for the main action or the interim measure.

Extrahierte Begründung

Interim measures before the Handelsgericht are only possible if the court would also be competent for the main case. Since the amount in dispute was only CHF 13,499.15, the matter was not a commercial dispute.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 250 were charged to the applicant, and no party compensation was awarded to the respondent due to lack of expense.

Extrahierte Begründung

As the applicant failed, costs were imposed on it; the respondent incurred no compensable effort.

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