Handelsgericht 1. Kammer HSU.2022.22/fn/dj Entscheidvom3. November 2022 BesetzungOberrichterDubs, Präsident Gerichtsschreiberin Näf Rechtspraktikant Jurcevic GesuchstellerinA._____ vertreten durchDr. iur. Andràs Gurovits, Rechtsanwalt, Bahnofstrasse53, 8001Zürich Gesuchsgegnerin B._____ GegenstandSummarisches VerfahrenbetreffendAusweisungsgesuch
Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz inC..Sie bezweckt hauptsächlich den An-und Verkauf sowie die Verwaltung von Immobilien (Gesuchsbeilage [GB]B).
Die Gesuchsgegnerin isteine Gesellschaft mit beschränkter Haftungmit SitzinD..Sie bezweckt im Wesentlichen das Führen eines Lebensmittelsund Detailhandelsgeschäftes, den Import und Export sowie den Einkauf und Verkauf von Gütern aller Art (GBC).
Am 10.Juni2020 schlossendie GesuchstellerinalsVermieterinundE.als Mietereinen Mietvertragper 1.Oktober2020betreffendein Geschäftslokal in der LiegenschaftamF,G.,sowiebetreffenddenAussen-Abstellplatz Nr.11(Gesuch Rz.7; GB1).
Als Anfangsmietzins vereinbarten die Parteien einen Betrag von Fr.3'520.00. Im Sinne einer Starthilfe wurde der Mietzins für das erste Vertragsjahr auf Fr.3'320.00 undfür das zweite Vertragsjahr auf Fr.3'420.00 reduziert. Der Mietzinswurdejeweils am ersten Tag eines Monats fällig (Gesuch Rz.9; GB1).
ImJanuar2022wurde das Mietverhältnis mit dem Einverständnis der Liegenschaftsverwaltung der Gesuchstellerin vonE.auf die Gesuchsgegnerin übertragen(Gesuch Rz.7; GB2).
Dadie Gesuchsgegnerin die Mietzinszahlung für den Monat April2022 nicht geleistethatte(Gesuch Rz.11; GB9),mahnte dieGesuchstellerinsie mitSchreiben vom 20.April2022unterAnsetzung einer 30-tägigen ZahlungsfristundKündigungsandrohung(Gesuch Rz.11, 13;GB6).
In der Folge geriet die Gesuchsgegnerinauchmit der Monatsmietefür Mai2022in Verzug(Gesuch Rz.14).MitSchreiben vom 3.Mai2022 mahntedie Gesuchstellerindie Gesuchsgegnerin undfordertedie Begleichung dergesamten Ausständeaus dem Mietverhältnisin derHöhevon Fr.9'005.40unter Verweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art.257d Abs.2OR(Gesuch Rz.14,16; GB9-10).
Die Gesuchsgegnerin beglich dieausstehendenBeträge nicht.
Mitamtlichem Formularvom 30.Mai2022kündigte die Gesuchstellerindas Mietverhältnismit der Gesuchsgegnerinauf den 31.Juli2022(Gesuch Rz.17; GB13).
Als Rückgabetermin setzte die GesuchstellerinmitSchreiben vom 7.Juli2022 den 2.August2022 an(Gesuch Rz.20; GB16). Die Gesuchsgegnerin erschien nicht zum Rückgabeterminund hat das Mietobjekt bis heute nicht verlassen(Gesuch Rz.21.; GB19).
Mit Gesuch vom 3.August2022 (Postaufgabe: 5.August2022) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin zu befehlen, das Geschäftslokal im Erdgeschoss der LiegenschaftF,G.[sic], unverzüglich zu verlassen und zusammen mit allen Schlüsseln der Gesuchstellerin in ordnungsgemäss geräumten und gereinigten Zustand zurückzugeben; 2. Es sei der Gesuchstellerin zu befehlen, denAussen-Abstellplatz Nr.11am F,G., unverzüglich in gereinigtem Zustand zu verlassen. 3. Es sei die Kantonspolizei Aargau anzuweisen, den zu erlassenden Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstesVerlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 4. Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7.7%MWST, zulasten der Gesuchsgegnerin."
Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Präsidentder Gesuchsgegnerinmit Verfügung vom 26.August2022 ein Doppel desGesuchszu. Er setzte ihr dabeieine Frist bis zum 15.September2022 zur Erstattung einer schriftlichen Antwortunter Hinweis auf die Säumnisfolgen.
Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 1.September 2022 durch die Regionalpolizei Pfäffikon persönlich zugestellt.
Die Gesuchsgegnerin erstattete innert angesetzter Frist keine Antwort.
1.Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungenvon Amtes wegen (Art.60 ZPO).Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). 1.1.Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art.33 ZPO ist für Klagen aus Miete und Pacht das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.Auf den Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache kann die mietende Partei von Wohn-oder Geschäftsräumen weder zum Voraus noch durch Einlassung verzichten (Art.35Abs.1 lit.b ZPO). Mietobjekt des streitgegenständlichen Mietverhältnisses ist eine Liegenschaft inG.. Die Gerichte des Kantons Aargau sind somit örtlich zuständig. 1.2.Sachliche Zuständigkeit Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist sachlich zuständigfür die Beurteilung handelsrechtlicher Streitigkeiten (Art.6 Abs.1 ZPO i.V.m. §12 Abs.1 lit.a i.V.m. §13 Abs.1 lit.a EGZPO). Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn sie die Voraussetzungen von Art.6 Abs.2 ZPO erfüllt. Dies ist der Fall, wenn sie diegeschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betrifft. Mietverträge über Geschäftsliegenschaften werden vom Begriff der geschäftlichen Tätigkeit erfasst, 1 womit Streitigkeiten aus solchen Verträgen in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen können. Weitermüssen die Parteien imschweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sein (Art.6 Abs.2 lit.c ZPO).Schliesslichmuss gegen den Entscheid des Handelsgerichts die Beschwerde in Zivilsachenan das Bundesgericht offenstehen (Art.6 Abs.2 lit.b ZPO). Dies bedingt in mietrechtlichen Fällen einen Streitwert von mindestens Fr.15'000.00(Art.74 Abs.1 lit.a BGG). Da das Handelsgericht in Fällen, die dem vereinfachten Verfahrenunterliegen, jedoch nie zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Handelsgerichts in mietrechtlichen Fällen mit einem Streitwert von bis zu Fr.30'000.00 stets nur dann 1 BGE 139 III 457 E. 3.2;VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art.6 N. 21b;SCHNEUWLY,Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art.6 Abs.2 ZPO, 2021, N.804 je m.w.N.
gegeben, wenn das summarische Verfahren Anwendung findet. 2 InmietrechtlichenAusweisungsverfahren, bei denen die Kündigung nicht streitig ist,entspricht der Streitwertdem Bruttomietzinsvon sechs Monaten. 3 Vorliegend sind beide Parteien im Handelsregister eingetragenunddas streitgegenständliche Mietverhältnisbetriffteine Geschäftsliegenschaft. DerStreitwertbeträgt Fr.20'520.00(6 x Fr.3'420.00), womit die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht.Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar. Gestützt auf Art.248 lit.b i.V.m. Art.257 ZPO i.V.m. §13 Abs.1 lit. a EG ZPO ist der Präsident des Handelsgerichts zuständig. 2.Säumnis der Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerinhat innert der ihr mit Verfügung vom 26.August 2022 angesetzten Frist keine Antwort erstattet.Im ordentlichen Verfahrenbestimmt Art.223 Abs.1 ZPO, dass das Gericht bei versäumterAntwort eine kurze Nachfrist anzusetzen hat. Diese Bestimmung gilt gemäss Art.219 ZPO sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie kann jedoch nicht unbesehen auf das summarische Verfahren übertragen werden. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere im Rechtsöffnungsverfahren bei Säumnis des Gesuchsgegners vor dem Hintergrund des gesetzlich gebotenen Beschleunigungsgebotes sogleich zu entscheiden. 4 Gleiches hat auch im vorliegenden Verfahren um Mieterausweisung im Rechtsschutz in klaren Fällenzugelten.Nachdemsichdie Gesuchsgegnerin–wie noch zu zeigen sein wird–seit April 2022 im Zahlungsverzug undseit 1.August 2022 ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet und sich überdies nicht Willens oder in der Lage zeigt,auf die Schreiben der Gesuchstellerin oder des Gerichts zu reagieren, ist vorliegend das Ansetzen einer Nachfrist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist das Interesse aneinerraschen Verfahrenserledigung höher zu gewichten. 5 Damit ist die Gesuchsgegnerin mit der Erstattung der schriftlichen Gesuchsantwort säumig geblieben.Androhungsgemässerlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zurHauptverhandlung vor(Art.219 i.V.m. Art.223 Abs.2 ZPO). 2 VETTER/BRUNNER, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte–eine Zwischenbilanz, in: ZZZ2013,S.256. 3 BGE144III346 E.1.2.1. 4 BGE138III483 E.3.2.4. 5 Vgl.BACHOFNER, Die Mieterausweisung,Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, Zürich/St. Gallen 2019, N.502;TANNER, Die Ausweisung des Mieters im Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO unter besonderer Berücksichtigung der ausserordentlichen Kündigungen nach Art. 257d OR und Art.257f OR, ZZZ 23-24/2010 S.269; ebenso: Urteil des Obergerichts Thurgau vom 9.April 2020, ZBS.2020.8 E.2i (RBOG 2020 S.67f.).
Dieim Gesuchvorgebrachten Tatsachenbehauptungenblieben von der Gesuchsgegnerin unbestritten und gelten daher als zugestanden. Daraus kann jedoch noch keine Anerkennung der Rechtsbegehren der Gesuchstellerin abgeleitet werden.Gemäss Art.153 Abs.2 ZPOkann das Gericht beierheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, von Amtes wegenBeweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen. 6 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid(Art.219 i.V.m. Art.223 Abs.2 ZPO). Hierzu mussdas Gesuch soweit geklärt sein, dassauf diesesmangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetretenoder das Gesuch durchSachurteil erledigt werden kann. Letzteressetzt voraus, dass die Vorbringender Gesuchstellerinnicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oderoffensichtlich unvollständig sind, dennandernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben(vgl. Art.56 ZPO). 7 3.Rechtsschutz in klaren Fällen Die Gesuchstellerin behauptet, die Voraussetzungen von Art.257 Abs.1 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)seien aufgrund der klaren Sach-und Rechtslage erfüllt. Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist (Art.257 Abs.1 ZPO).Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden,so tritt das Gericht aufdas Gesuch nicht ein (Art.257Abs.3 ZPO). 3.1.Liquidität des Sachverhalts Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Partei die Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht bestreitet.Diesfalls gilt diese als unbestritten und die betreffendeTatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art.150 Abs.1 ZPO). 8 Ein Sachverhalt ist dann sofort beweisbar, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohnebesonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Beweis ist in der Regel durch Urkunden zu erbringen, wobei andere sofort greifbare Beweismittel nicht ausgeschlossen sind. 9 Der Rechtsschutzin klaren Fällen unterliegt keiner Beweisstrengebeschränkung. Blosses Glaubhaftmachen genügt für die Geltendmachung des Anspruchs nicht, 6 LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger(Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.Aufl.2016, Art.223 N.7. 7 Zum Ganzen:LEUENBERGER(Fn.6), Art.223 N.5 und6a; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3.Aufl. 2017, Art.223 N.18ff. 8 BK ZPO I-HURNI, 2012,Art.55 N.37 mit Verweis auf Art.150 Abs.1 ZPO. 9 BGE138III620 E.5.1.1;SUTTER-SOMM/LÖTSCHER(Fn.6),Art.257 N.5.
sonderndie Gesuchstellerin hat den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. 10 3.2.Klare Rechtslage Die Rechtslage ist klar, wenn die Anwendung und Auslegung einerNorm, namentlich auf Grund ihres Wortlauts, der Rechtsprechung und der bewährten Lehre,zu keinem Zweifel Anlass gibt. 11 Die Rechtsfolge muss sich bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergeben und die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führen. 12 Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens-oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umständeerfordert. 13 In denFällen von Art.257d OR istdie Rechtslagenach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar. 14 4.Ausweisungsanspruch der Gesuchstellerin 4.1.Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beruft sich fürdas Ausweisungsbegehren auf Art.257dOR (GesuchRz.30). Sie bringt vor, dass die Gesuchsgegnerin dengemässMietvertrag vom 10.Juni2020 geschuldeten Mietzins für den MonatApril2022 nicht geleistet habe(Gesuch Rz.11). In der Folgehabe die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerinmit Schreiben vom 20.April 2022 gemahntund zur Zahlunginnert 30-tägiger Fristaufgefordert(Gesuch Rz.11,13; GB6). Das Schreiben seinach einem erfolglosen Zustellversuch am 21.April2022bis zum 28.April2022von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt und anschliessend andie Gesuchstellerin retourniert worden (Gesuch Rz.12; GB7-8). Der offene Mietzins seiauchwährendder im Schreiben vom 20.April2022 angesetzten 30-tägigen Frist nicht beglichen worden (Gesuch Rz.13,16; GB9). Mit Schreiben vom 30.Mai2022 habedieF.im Namen der Gesuchstellerin den Mietvertragunter Hinweis auf den Zahlungsverzug und unter Verwendung des vom Kanton Aargau genehmigten Formulars auf den 31.Juli 2022 gekündigt (Gesuch Rz.17; GB13).Das Kündigungsschreiben sei der Gesuchsgegnerin nicht übermitteltundnach Ablauf der postalischen Aufbewahrungsfristam 22.Juni2022retourniert worden (Gesuch Rz.18; GB14-15). 10 BGE 138 III 620 E. 5.1.1;SUTTER-SOMM/LÖTSCHER(Fn.6), Art.257 N.6;LEUPOLD, Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Leupold/Rüetschi/Stauber/Vetter(Hrsg.), DerWeg zum Recht, Festschrift für Alfred Bühler, 2008, S.70ff. 11 BGer 4A_447/2011 vom 20.September2011 E.2.3;SUTTER-SOMM/LÖTSCHER(Fn.6), Art.257 N.9. 12 BGE138III123 E.2.1.2;SUTTER-SOMM/LÖTSCHER(Fn.6), Art.257 N.9. 13 BGE138III123 E.2.1.2. 14 BGer 4A_585/2011 vom 2.Februar 2011 E. 3.2.
Schliesslichhabedie Gesuchstellerin im Schreiben vom 7.Juni2022 mitgeteilt, dass die Mieträumlichkeiten am Dienstag, 2.August2022, 10:00Uhr, zurückzugeben seien (GesuchRz.20; GB16).Auch dieses Schreiben habe nicht zugestellt werden können und sei an die Gesuchstellerin zurückgesandt worden (Gesuch Rz.20; GB17-18). Die Gesuchsgegnerin sei nichtzum Rückgabetermin erschienen (Gesuch Rz.21; GB19). Die Ausführungen der Gesuchstellerin wurden von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten. 4.2.Rechtliches Ist der Mieter von Wohn-und Geschäftsräumen nach der Übernahme der Sache mit der Zahlung fälliger Mietzinse oder Nebenkosten im Rückstand, so kann ihm der Vermieter gemäss Art.257d Abs.1 OR in einem ersten Schritt schriftlich eineZahlungsfrist von mindestens 30Tagen setzenund ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde. Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, so kann der Vermieter in einem zweiten Schritt mit einer Frist von mindestens 30Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Art.257d Abs.2 OR). Die Kündigung von Wohn-und Geschäftsräumen istauf dem amtlichen Formular mitzuteilen (Art.266l Abs.2 OR). DieZahlungsaufforderungi.S.v. Art.257d ORist eine empfangsbedürftige Willenserklärung,für diedas modifizierte Zugangsprinzipgilt.Demnach entfaltendie Kündigungsandrohungsowie die Fristansetzungihre Wirkung erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Mieter oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, sollte der Briefeingeschrieben versendet undnicht abgeholt werden. 15 Bei der Zustellung einer Kündigung kommtim Mietrechthingegendie absolute Empfangstheorie zur Anwendung. 16 Dies bedeutet, dass ein eingeschriebener Brief, der demAdressaten nicht tatsächlich ausgehändigt werden konnte undstattdessenim Briefkasten oder im Postfach eine Abholungseinladunghinterlassen wird,alszugegangengilt,sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen kann. In der Regel handelt es sich dabei um den Tag, an dem die Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt wurde, wenn vom Adressaten erwartet werden konnte, dass er die Sendung sofort abholt. Andernfalls giltdie Sendung amdarauf folgendenTagals zugestellt. 17 15 BGE119 II147 E.2; BSK OR-Weber, 7.Aufl.2020, Art.257d N.5. 16 BGE143III15 E.4.1, 140III244 E.5., 137III208 E.3.1.2 je m.w.N. 17 Zum Ganzen BGE143III15 E.4.1 und137III208E.3.1.2je m.w.N.
4.3.Würdigung Die Gesuchsgegnerin geriet mit derZahlungdes Mietzinsesfür April2022, welcheram 1.April2022 fällig wurde,in Rückstand(Gesuch Rz.9,11). Mit Schreibenvom 20.April2022räumte die Gesuchstellerinder Gesuchsgegneringemäss deren unbestritten gebliebenen Ausführungenschriftlich eine 30-tägige Fristgemäss Art.257dORein, um die Zahlung zu tätigen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, dass sie der Gesuchsgegnerin das Mietverhältnisnachunbenütztem Ablauf der Fristkündige(Gesuch Rz.11,13; GB6).Nachdem die Gesuchsgegnerin das Schreiben weder entgegengenommennoch bei der Post abgeholthat, gilt es gemäss demmodifizierten Zugangsprinzipam Endedersiebentägigenpostalischen Abholungsfrist, d.h. am28.April2022,als zugegangen.Die 30-tägige Frist hatdamitam 29.April2022 zu laufen begonnenund endete am 28.Mai 2022 (vgl. Art.77 Abs.1 Ziff.1OR). Da die Gesuchsgegnerininnert dieser Frist nicht bezahlte, war die Gesuchstellerin berechtigt, das Mietverhältnis mit Schreiben vom 30.Mai 2022 auf den 31.Juli 2022 zu kündigen (GB13). Der erste Zustellversuchdes Kündigungsschreibenserfolgte am 4.Juni2022(Gesuch Rz.18; GB14).Die Kündigung wurde damit am besagten Datum wirksam.Dieeinmonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats nach Art.257d Abs.2 ORwurdeentsprechend ohne Weiteres gewahrt.Schliesslich erfüllt die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung auch dieFormvorschrift von Art.266lOR. Die ausserordentliche Kündigungder Gesuchstellerinistdamit rechtmässig.Da sich die Gesuchsgegnerinfolglichseit dem 1.August 2022 unrechtmässig in den Räumlichkeiten der Gesuchstellerin befindet, hat diese einen Anspruch auf deren Ausweisung und Rückgabe desMietobjekts. Entsprechend sinddieRechtsbegehren Ziff.1und2 sinddaher vollumfänglich gutzuheissen. 5.Vollstreckungsbegehren In Rechtsbegehren Ziff.3beantragt die Gesuchstellerin,es seidie Kantonspolizei Aargauanzuweisen, den Ausweisungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Das Handelsgericht ordnet bei der direkten Vollstreckung auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an(Art.219 i.V.m. Art.236 Abs.3 ZPO). 18 DieGesuchsgegnerinhat sich nichtzu denVollstreckungsanträgengeäussert. Aufgrund der vorliegend geltenden Dispositionsmaxime (Art.58 Abs.1 ZPO) hat sichdas Handelsgerichtdeshalb 18 SCHNEUWLY/VETTER, Die Realvollstreckung handelsgerichtlicher Entscheide, in: Jusletter 5.September2016, Rz.14ff.
an die Anträge derGesuchstellerinzu halten und lediglich deren Verhältnismässigkeit zu prüfen. 19 Eine offensichtliche Unverhältnismässigkeit der gestützt auf Art.343 Abs.1 lit.d ZPObeantragtenVollstreckungsmassnahmenist nicht ersichtlich. Gemäss §4 Abs.1 lit.h des Polizeidekrets des Kantons Aargau ist für die Vollstreckungvon Mietausweisungen die entsprechendeGemeinde-bzw. Regionalpolizeizuständig. Diesistvorliegenddie RegionalpolizeiAargausüd, da sich die Mieträumlichkeitenin der GemeindeG.befinden. DasRechtsbegehren Ziff.3 istgutzuheissen. 6.Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art.95 Abs.1 ZPO). 6.1.Verlegung Die Prozesskosten werdennach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. entsprechend dem Ausmass des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art.106 Abs.1 ZPO). Vorliegendist das Gesuchfastvollumfänglich gutzuheissen, weshalbdieGesuchsgegnerinals unterliegend gilt und ihrdie Prozesskosten aufzuerlegen sind. Gründe, die eine andere Verlegung nach Ermessen (vgl. Art.107 ZPO) rechtfertigen würden, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. 6.2.Gerichtskosten DieGerichtskosten bestehen aus der Entscheidgebühr (Art.95 Abs.2 lit.b ZPO), welche sich nach §8 VKD bemisst. Sie wird in Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwands und angesichts von Schwierigkeit und Umfang der Streitigkeit auf insgesamt Fr.2'000.00festgesetzt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr.2'000.00 verrechnet (Art.111 Abs.1 Satz1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Gesuchstellerin zu. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die Gerichtskosten, d.h. Fr.2'000.00,direkt zu ersetzen (Art.111 Abs.2 ZPO). 6.3.Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art.95 Abs.3 lit.b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art.105 Abs.2 i.V.m. Art.96 ZPO). Die Parteientschädigung wird nach dem Streitwert–vorliegend Fr.20'520.00(vgl. oben E.1.2)–bemessen (vgl. §3 AnwT).Ausgehend von einer Grundentschädigung vonFr.4'928.00(§3 Abs.1 lit.a Ziff.3 AnwT) resultiert nach VornahmeeinesSummarabzugs von50%(§3 19 SCHNEUWLY/VETTER(Fn.18), Rz.29.
Abs.2 AnwT) ein BetragvonFr.2'464.00,womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§6 Abs.1 AnwT).Nach einem weiteren Abzug von 20% wegen der nicht durchgeführten Verhandlung (§6 Abs.1 AnwT) undHinzurechnung einer Auslagenpauschale (§13 Abs.1 AnwT) von praxisgemäss 3% resultiert einBetrag in Höhe vongerundetFr.2'030.35,den die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin als Parteientschädigung zu bezahlen hat. Dem Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlagsist nicht zu entsprechen. Die Gesuchstellerinist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrer Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art.28 MWSTG). 20 DieMehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Der Präsidenterkennt:
InteilweiserGutheissungdes Gesuchs vom 3.August2022 wirddieGesuchsgegnerinverpflichtet, dasvon ihr gemieteteGeschäftslokal im Erdgeschoss der LiegenschaftF,G., unverzüglich zu verlassen und zusammen mit allen Schlüsseln der Gesuchstellerin in ordnungsgemäss geräumtem und gereinigtemZustand zurückzugeben.
DieGesuchstellerin wirdverpflichtet, denAussen-AbstellplatzNr.11amF, G., unverzüglich in gereinigtem Zustand zu verlassen.
DieRegionalpolizei Aargausüdwird angewiesen, den Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
Die Gerichtskosten von Fr.2'000.00sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr.2'000.00verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zuersetzen. 20 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11.Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf (letztmals besucht am 20.September 2022).
Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr.2'030.35(inkl. Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an: die Gesuchstellerin(Vertreter; zweifach) die Gesuchsgegnerin Mitteilung an: die Obergerichtskasse Rechtsmittelbelehrungfür die Beschwerde in Zivilsachen (Art.72ff., Art.90ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagen,von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabeder Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art.95ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art.42 BGG). Aarau,3. November 2022 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident:Die Gerichtsschreiberin: DubsNäf