No jurisdiction of commercial court over bankruptcy filing

HSU.2020.30Handelsgericht / 2. Kammer21.04.2020Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

B. GmbH filed a request notifying deposit of its balance sheet due to illiquidity and overindebtedness, effectively seeking bankruptcy opening. The Aargau Commercial Court held that while territorial jurisdiction existed because the company’s seat was in Baden, subject-matter jurisdiction for opening bankruptcy lay with the district court president under cantonal implementing rules, not with the commercial court. The court therefore did not enter into the request. It also ordered reduced court costs of CHF 100 against the applicant company.

Omnilex-Regeste

Art. 59 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO; § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO AG: For the opening of bankruptcy, subject-matter jurisdiction lies with the district court president and not with the commercial court. If the filed request is directed to a court lacking subject-matter jurisdiction, the court must not enter into it ex officio. Territorial jurisdiction follows the place of bankruptcy under Art. 46 SchKG. Where proceedings are not fully conducted, court fees may be reduced according to the cantonal fee schedule and the under-lying party charged correspondingly.

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2020.30 / as / mv

Entscheid vom 21. April 2020

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin B. GmbH, _______________

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bilanzdeponierung

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

Mit Eingabe vom 17. April 2020 teilte A.N. als Geschäftsführer und Inhaber der Gesuchstellerin dem Handelsgericht mit, dass die Gesuchstellerin infolge Illiquidität und Überschuldung gemäss Art. 725 OR die Bilanz deponiere.

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

1.

Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2.

Zunächst ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

3.

3.1.

Die Gesuchstellerin verlangt gestützt auf Art. 725a OR sinngemäss die Konkurseröffnung.

3.2.

Die Eröffnung des Konkurses und die Durchführung des Konkursverfahrens finden am Konkursort statt. Gemäss Art. 46 SchKG entspricht der ordentliche Betreibungsort dem Konkursort (KRÜSI, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 46 N. 9 m.w.N.).

Vorliegend hat die Gesuchstellerin ihren Sitz in Baden. Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist daher gegeben.

3.3.

Für die Eröffnung des Konkurses ist gemäss Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO AG die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident und nicht das Handelsgericht sachlich zuständig.

3.4.

Damit fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO), so dass auf das Gesuch vom 17. April 2020 nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

4.

Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG (Art. 63 Abs. 3 ZPO).

5.

Als unterliegende Partei im vorliegenden Verfahren hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen. Gemäss § 8 VKD beträgt die Entscheidgebühr für die Durchführung eines summarischen Verfahrens Fr. 500.00 bis Fr. 12'000.00. Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 13 Abs. 1 VKD). Vorliegend sind die Gerichtskosten entsprechend dem entstandenen Aufwand auf Fr. 100.00 festzusetzen.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch vom 17. April 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Rechnung)

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

6.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. April 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Schlagwörter

bankruptcybalance-sheet depositsubject-matter jurisdictionterritorial jurisdictionsummary proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the commercial court had subject-matter jurisdiction to open bankruptcy in summary proceedings based on a balance-sheet deposit request.

Extrahierter Entscheid

The commercial court lacked subject-matter jurisdiction; bankruptcy opening is reserved to the district court president, so the request was not admitted.

Extrahierte Begründung

Although territorial jurisdiction existed because the company’s seat was in Baden, subject-matter jurisdiction for bankruptcy opening lies with the district court president under Art. 251 lit. a ZPO and § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO AG, not the commercial court. The application therefore failed a procedural prerequisite under Art. 59 ZPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry for lack of jurisdiction.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 100 were imposed on the applicant company as the losing party; the fee was reduced in view of the limited proceedings.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal fee rules, a reduced fee could be charged because the proceedings were not fully conducted.

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