No subject-matter jurisdiction over mechanic's lien request

HSU.2020.17Handelsgericht / 2. Kammer04.03.2020Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

W. GmbH applied in summary proceedings for the superprovisional registration of a mechanic's lien over R. AG's parcel in O. for CHF 15,628.80. The Handelsgericht of Aargau examined jurisdiction ex officio and held that, because the underlying dispute value was below CHF 30,000, the main case would fall under the simplified procedure and therefore outside the court's subject-matter jurisdiction. Since interim measures depend on competence for the merits, the court did not enter into the application. Court costs of CHF 500 were charged to the applicant and no compensation was awarded to the respondent.

Omnilex-Regeste

Art. 59, 60, 6 Abs. 5, 243 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Zuständigkeit des Handelsgerichts für vorsorgliche Massnahmen bei noch nicht rechtshängiger Hauptsache. Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Zuständigkeit für superprovisorische oder vorsorgliche Massnahmen setzt voraus, dass das Handelsgericht auch für die Hauptsache sachlich zuständig wäre. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 30'000 ist das vereinfachte Verfahren zwingend, welches die Handelsgerichtsbarkeit ausschliesst. Fehlt es daher im Hauptverfahren an der sachlichen Zuständigkeit, ist auch auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Handelsgericht 2. Kammer

HSU.2020.17

Entscheid vom 4. März 2020

Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Gerichtsschreiber Schneuwly

Gesuchstellerin W. GmbH, __________

Gesuchsgegnerin R. AG, ____________

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Der Vizepräsident entnimmt den Akten:

1.

Die Gesuchstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in Luzern. Sie bezweckt hauptsächlich ______ (Gesuchsbeilage [GB] 1).

2.

Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bremgarten (AG). Sie hat im Wesentlichen _______ zum Zweck (GB 2).

Die Gesuchsgegnerin ist Eigentümerin des Grdst.-Nr. 123 GB O. (E-GRID 981).

3.

Mit Gesuch vom 3. März 2020 (Datum Postaufgabe: 3. März 2020) stellte die Gesuchstellerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Das Grundbuchamt Wohlen sei anzuweisen, zulasten des Grundstücks in der Gemeinde O., Grundbuch- / Grundblatt-Nr. 123 Kataster-Nr. unbekannt, zugunsten von der gesuchstellenden Partei ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 15628.8 nebst 5 % Zins seit 29.03.2020 vorläufig als Vormerkung einzutragen.

  1. Die Anweisung sei superprovisorisch (d.h. sofort nach Eingang des Gesuchs ohne Anhörung der Gegenpartei) zu verfügen und dem Grundbuchamt unverzüglich zur vorläufigen Eintragung im Grundbuch mitzuteilen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei."

Der Vizepräsident zieht in Erwägung:

  1. Zuständigkeit Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

  2. Örtliche Zuständigkeit Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder am Ort, wo die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend örtlich zuständig (Art. 13 ZPO). Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Grundpfandrechte ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO).

Das Grundstück, auf dem die Gesuchstellerin die vorläufig Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts eintragen lassen will, befindet sich in O. (AG). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist somit gegeben.

  1. Sachliche Zuständigkeit

3.1.

Das Handelsgericht ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen auch dann zuständig, wenn die Hauptsache noch nicht rechtshängig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO). Diese Zuständigkeit des Handelsgerichts gilt allerdings nur, wenn die Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache gegeben

ist. Es ist daher zu prüfen, ob das Handelsgericht auch für die Hauptsache zuständig sein könnte.

Im Gegensatz zu den (nicht zwingenden) örtlichen Gerichtsständen ist eine Einlassung vor einem sachlich unzuständigen Gericht nicht möglich. 1

3.2.

Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Handelsgericht für den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 5 ZPO. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO muss gegen den Entscheid unter anderem die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offenstehen, um als handelsrechtliche Streitigkeit zu gelten. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG muss der Streitwert mindestens Fr. 30'000.00 betragen, damit das Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen betreffend einen Entscheid über die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beurteilt. Zudem gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis und mit Fr. 30'000.00 gestützt auf Art. 243 Abs. 1 ZPO das vereinfachte Verfahren. Dieses ist vor dem Handelsgericht gemäss Art. 243 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen. Das vereinfachte Verfahren geht jeweils der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vor. 2

3.3.

Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 15'628.80 und liegt damit unter Fr. 30'000.00. Die Hauptsache ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Das Handelsgericht ist für das vorliegende Gesuch vom 3. März 2020 somit sachlich nicht zuständig.

3.4.

Aufgrund der obigen Ausführungen fehlt es an der Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts in der Hauptsache und daher auch für vorsorgliche Massnahmen (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Auf das Gesuch ist demzufolge nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).

4.

Die Gerichtskosten betragen gestützt auf § 8 VKD Fr. 500.00 und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Mangels Aufwand ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zu entrichten.

1 BGE 140 III 355 E. 2.4, 138 III 471 E. 3.1; VETTER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 6 N. 38 f. je m.w.N. 2 BGE 143 III 137, 139 III 457. Bestätigt in BGE 142 III 788, 142 III 515 und in BGer 4A_340/2017 vom 24. Juli 2017 E. 2.4. Kritisch SCHNEUWLY, Das Verhältnis der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte zum vereinfachten Verfahren de lege lata und de lege ferenda, SJZ 2018, S. 361 ff.

Der Vizepräsident erkennt:

1.

Auf das Gesuch vom 3. März 2020 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.00 sind von der Gesuchstellerin zu tragen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an:  die Gesuchstellerin (mit Einzahlungsschein und Original des Gesuchs inkl. Eingangsstempel)  die Gesuchsgegnerin (mit Kopie des Gesuchs vom 3. März 2020 [inkl. Beilagen])

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff.,

Art 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 98 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. März 2020

Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly

Schlagwörter

mechanic's liensubject-matter jurisdictionsimplified procedureinterim measuresnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Handelsgericht had subject-matter jurisdiction over the requested provisional mechanic's lien measure.

Extrahierter Entscheid

No. Because the underlying claim had a value below CHF 30,000 and would proceed under the simplified procedure, the Handelsgericht was not competent, neither for the main claim nor for interim relief.

Extrahierte Begründung

The simplified procedure applies to pecuniary disputes up to CHF 30,000 and excludes Handelsgericht jurisdiction; interim measures presuppose that the court would also be competent for the merits.

Kernrechtsfrage

Whether the application should be entered into despite the lack of subject-matter jurisdiction.

Extrahierter Entscheid

No entry could be made because lack of subject-matter jurisdiction is a procedural prerequisite examined ex officio.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59 and 60 ZPO, the court must verify jurisdiction on its own motion; absent subject-matter jurisdiction, the application is inadmissible.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the applicant; no party compensation was awarded to the respondent.

Extrahierte Begründung

The applicant failed on admissibility and the respondent incurred no compensable effort.

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