Handelsgericht 2. Kammer
HOR.2025.53 / dm
Entscheid vom 3. März 2026
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Friedli Handelsrichter Meyer Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer
Klägerin A._____ AG vertreten durch lic. iur. Daniel Reudt, Rohrer Müller Partner AG, Rechtsanwalt, Kreuzplatz 5, Postfach, 8032 Zürich
Beklagte B._____ AG
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Ihr Zweck besteht hauptsächlich [...] (Klagebeilage [KB] 2).
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in S._____. Sie hat im Wesentlichen [...] zum Zweck (KB 3).
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Energiezentrale, an welche die Liegenschaft Grdst.-Nr. 1234 GB X._____ der Beklagten angeschlossen ist (Klage Rz. 8). Die Parteien schlossen am 26. Oktober 2021 einen Energie- Contracting Vertrag mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren, worin sich die Klägerin zur Belieferung der Beklagten mit Wärme und Kälte und die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Grund- und Arbeitspreise verpflichtete (KB 1). Die Abrechnung der Energielieferungen erfolgte mittels quartalsweisen Akontorechnungen sowie mittels jährlicher Schlussabrechnungen (Klage Rz. 11; KB 1, Ziff. 7.4).
Vorliegend macht die Klägerin ausstehende Forderungen aus dem Energie-Contracting Vertrag im Betrag von total Fr. 181'386.70 geltend. Die Schlussabrechnung 2023 wurde der Beklagten am 10. April 2024 in Rechnung gestellt und von dieser im Betrag von Fr. 135'387.40 bezahlt (Klage Rz. 14; KB 8 und 9). Die Schlussabrechnung 2024 wurde der Beklagten am 7. April 2025 zugestellt. Trotz bereits geleisteter Akontozahlungen blieb daraus der Betrag von Fr. 117'050.29 offen (Klage Rz. 17; KB 9 und 13). Zudem stellte die Klägerin der Beklagten am 5. Februar 2025 die Akontorechnungen für das 1. und 2. Quartal 2025 über je Fr. 54'050.00 zu, fällig per Ende des jeweiligen Quartals (Klage Rz. 18; KB 14). Mit Mahnung vom 7. Mai 2025 verlangte die Klägerin die Bezahlung der ausstehenden Akontozahlung für das 1. Quartal 2025 sowie der offenen Schlussabrechnung 2024 unter Ansetzung einer 60-tägigen Zahlungsfrist (Klage Rz. 19; KB 15). Am 12. August und 20. November 2025 wurden die Schlussabrechnungen 2023 und 2024 aufgrund einer Korrektur wegen teilweise doppelter Verrechnung des Wärmeverbrauchs sowie einer späteren Anpassung betreffend Teuerungsberechnung revidiert (Klage Rz. 21 ff.; KB 17– 19 und 24). Gestützt auf die nach den Korrekturen massgebenden Abrechnungen macht die Klägerin folgende offene Beträge von total Fr. 181'386.70 geltend (Klage Rz. 26 ff.): a) Fr. 108'100.00 (Akontorechnungen 1. und 2. Quartal 2025 vom 5. Februar 2025 über je Fr. 54'050.00);
b) Fr. 73'286.70 (offener Saldo aus der Schlussabrechnung 2024 vom 7. April 2025 unter Berücksichtigung einer Überzahlung aus der Schlussabrechnung 2023).
Mit Zahlungsbefehl vom 5. September 2025 liess die Klägerin die Beklagte für die Forderungssumme von Fr. 187'905.95 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2025 betreiben (Klage Rz. 22; KB 22). Die Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts S._____ (Betreibungs- Nr. 123456) am 18. September 2025 Rechtsvorschlag (Klage Rz. 22; KB 22).
Mit Klage vom 5. Dezember 2025 (Postaufgabe: 5. Dezember 2025) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 181'386.70 zuzüglich Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 108'100.00 seit 15. Mai 2025 sowie auf den Betrag von CHF 73'286.70 seit 26. August 2025 zu bezahlen;
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Klageerweiterung bzw. des Nachklagerechts.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde ausgeführt, es handle sich um Ansprüche aus Energie-Contracting.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 bestätigte der Präsident den Parteien den Eingang der Klage.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wurde der Beklagten eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 30. Januar 2026 angesetzt.
Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Antwort erstattete, setzte ihr der Präsident mit Verfügung vom 3. Februar 2026 eine letzte, nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für die Erstattung einer schriftlichen Antwort
an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist oder zur Hauptverhandlung vorlädt (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.
1.1. Örtliche Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Ziff. 17.2 des Energie- Contracting Vertrags, die einen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in Spreitenbach (AG) vorsehen (KB 1). Die aargauischen Gerichte sind daher örtlich zuständig.
1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind. 1 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 2 f.), die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei – der Klägerin – betroffen ist und die Streitigkeit einen Wert von über Fr. 30'000.00 hat. Zudem handelt es sich um keine Streitigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO.
Säumnis der Beklagten Die Beklagte ist mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Bei zweimaliger Säumnis erlässt das Gericht entweder einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder es lädt zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs 2 ZPO).
Bestand der klägerischen Forderung Mangels Bestreitung durch die Beklagte gilt als erstellt, dass die Klägerin der Beklagten in den strittigen Zeiträumen Energie auf Kredit lieferte und
1 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff.
entsprechend in Rechnung stellte (Klage Rz. 9 ff.; KB 5 ff.). Mangels Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungen stehen der Klägerin aufgrund des erfolgten Energiebezugs der Beklagten Forderungen in der Höhe von total Fr. 181'386.70 zu (vgl. Klage Rz. 25 ff.; KB 5 ff.).
4.1. Rechtliches Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf. 2 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie "zahlbar 30 Tage netto", ohne weitere Mahnung in Verzug. 3
Vorliegend haben die Parteien vereinbart, dass die Akontorechnungen jeweils per Quartalsende fällig werden (KB 1, Ziff. 7.4). Dies wurde auf den jeweiligen Akontorechnungen auch so gehandhabt (vgl. KB 14/1 und 14/2) Dabei handelt es sich um einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR. Folglich geriet die Beklagte mit Ablauf dieses Verfalltags ohne weitere Mahnung in Verzug. Da jegliche Zahlungen ausblieben, schuldet die Beklagte der Klägerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. für den jeweiligen Rechnungsbetrag ab dem Tag, der auf den letzten Tag der jeweiligen Frist gemäss den ausgestellten Rechnungen folgt.
Die Beklagte fiel für den am 5. Februar 2025 für das 1. Quartal 2025 in Rechnung gestellten Betrag in der Höhe von Fr. 54'050.00 bereits am
2 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 3 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b m.w.N; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. m.w.N.
Der Klägerin sind daher Verzugszinsen von je 5 % p.a. auf Fr. 54'050.00 ab 15. Mai 2025, auf Fr. 54'050.00 ab 1. Juli 2025 und auf Fr. 73'286.70 ab 1. Dezember 2025 zuzusprechen.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist, 4 was vorliegend zweifelsohne der Fall ist.
Der Rechtsvorschlag ist im Umfang der Klagegutheissung, d.h. für Fr. 181'386.70 zuzüglich Verzugszinsen von je 5 % p.a. seit dem 26. August 2025 für den Betrag von Fr. 108'100.00 und seit dem 1. Dezember 2025 für den Betrag von Fr. 73'286.70 i.S.v. Art. 79 SchKG zu beseitigen.
4 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 10a.
werde. Damit sind die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen.
6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 181'386.70 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 10'618.55. Hiervon ist gemäss § 5 Abs. 3 GebührD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 3'500.00 festgesetzt. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'309.25 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.00 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT. Die Grundentschädigung beträgt Fr. 18'138.75. Damit sind gemäss § 6 Abs. 1 AnwT unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten. Für die nicht durchgeführte Verhandlung ist praxisgemäss ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt (vgl. § 6 Abs. 2 AnwT). Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 14'945.00
Das Handelsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 181'386.70 zuzüglich Zins von je 5 % p.a. auf Fr. 54'050.00 ab 15. Mai 2025, auf Fr. 54'050.00 ab 1. Juli 2025 und auf Fr. 73'286.70 ab 1. Dezember 2025 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 123456 des Betreibungsamts S._____ wird im Umfang von Fr. 181'386.70 zuzüglich Zinsen von je 5 % p.a. seit dem 26. August 2025 für den Betrag von Fr. 108'100.00 und seit dem 1. Dezember 2025 für den Betrag von Fr. 73'286.70 beseitigt.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'500.00 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern.
Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'945.00 zu bezahlen.
Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein)
Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. März 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin-Stv.:
Vetter Meyer