Handelsgericht 2. Kammer
HOR.2025.28 / SD / mv
Entscheid vom 28. Januar 2026
Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichter Nauer Gerichtsschreiberin De Martin Gerichtsschreiberin-Stv. Meyer
Klägerin A._____ AG,
Beklagte B._____ AG,
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Die Klägerin ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Q._____. Sie bezweckt im Wesentlichen [...] (Klagebeilage [KB] 1).
Die Beklagte ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in R._____. Sie bezweckt im Wesentlichen [...] (KB 2).
Die Beklagte ist Mieterin der Liegenschaft C._____ und wird von der Klägerin seit 2003 mit Strom versorgt (Klage Rz. 16).
Die Parteien schlossen am 13. Dezember 2021 für das Jahr 2022, am 12. Dezember 2022 für das Jahr 2023 und am 30. Mai 2023 für die Jahre 2024, 2025 und 2026 jeweils einen Energielieferungsvertrag (Klage Rz. 12; Antwort Rz. 3).
Am 6. April 2023 anerkannte die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem Bezug von Strom den Betrag von Fr. 38'615.50 zu schulden und unterzeichnete eine Zahlungsvereinbarung (KB 11).
Die Klägerin liess die Beklagte in der Folge beim Betreibungsamt S._____ über Fr. 39'080.85 betreiben. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts S._____ (Betreibung Nr. aaa) vom 13. Juni 2024 erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag (KB 12).
Mit Gesuch vom 6. September 2024 reichte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein und beantragte, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 41'151.00 nebst Zins zu 5 % seit 13. Juni 2024 zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts S._____ aufzuheben.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 trat der Präsident des Handelsgerichts im Verfahren HSU.2024.39 mangels Liquidität des Sachverhalts auf das Gesuch vom 6. September 2024 nicht ein.
Mit Klage vom 25. Juli 2025 (Postaufgabe: 25. Juli 2025) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 87'781.85 zu bezahlen, nebst Zins zu 5%
auf CHF 3'447.25 ab 21.12.2022 eventualiter ab 15.02.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'962.25 ab 20.01.2023 eventualiter ab 15.02.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'986.10 ab 21.02.2023 eventualiter ab 01.03.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 4'552.20 ab 23.03.2023 eventualiter ab 29.03.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 4'685.90 ab 13.06.2023 eventualiter ab 21.06.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 5'044.05 ab 18.7.2023 eventualiter ab 26.07.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 5'012.60 ab 19.08.2023 eventualiter ab 30.08.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 5'248.20 ab 19.09.2023 eventualiter ab 04.10.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 5'142.30 ab 19.10.2023 eventualiter ab 01.11.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 4'967.10 ab 18.11.2023 eventualiter ab 29.11.2023 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 4'884.30 ab 19.12.2023 eventualiter ab 11.01.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 4'431.30 ab 18.01.2024 eventualiter ab 07.02.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 4'444.55 ab 20.02.2024 eventualiter ab 24.04.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'000.00 ab 18.06.2024 eventualiter ab 03.07.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'848.10 ab 19.07.2024 eventualiter ab 24.07.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'716.90 ab 16.08.2024 eventualiter ab 18.09.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'778.45 ab 17.09.2024 eventualiter ab 23.10.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 3'053.05 ab 17.10.2024 eventualiter ab 23.10.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'725.15 ab 15.11.2024 eventualiter ab 18.12.2024 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'593.85 ab 17.12.2024 eventualiter ab 22.01.2025 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'417.95 ab 17.01.2025 eventualiter ab 05.02.2025 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'261.50 ab 18.02.2025 eventualiter ab 19.03.2025 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'038.90 ab 20.03.2025 eventualiter ab 02.04.2025 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 1'922.00 ab 18.04.2025 eventualiter ab 07.05.2025 subeventualiter ab heutigem Datum
auf CHF 2'277.90 ab 17.05.2025 eventualiter ab 18.06.2025 subeventualiter ab heutigem Datum
Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 340.00 (inkl. MwSt) nebst Zins zu 5% seit heutigem Datum zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 13.06.2024, Betreibungsamt S._____), sei vollständig aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge z.L. der Beklagten."
Als Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Beklagte schulde ihr aus den Energielieferverträgen aus den Jahren 2022, 2023 und 2024-2026 (KB 4-6) insgesamt Fr. 87'781.85 zuzüglich 5 % Zins ab Verfallstag gemäss Rechnung sowie Mahngebühren in der Höhe von Fr. 340.00.
Mit Klageantwort vom 6. Oktober 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus, die für die Jahre 2022 bis 2025 bereits abgenommene Menge an elektrischer Energie sei im Betrag von Fr. 114'451.49 vollumfänglich bezahlt worden. Mahnkosten und Verzugszinsen seien keine geschuldet.
Mit Replik vom 6. November 2025 und Duplik vom 17. Dezember 2025 hielten die Parteien an ihren bisher gestellten Rechtsbegehren und Ausführungen fest.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 überwies der Präsident die Streitsache an das Handelsgericht, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und forderte die Parteien auf, dem Handelsgericht bis 12. Januar 2026 schriftlich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung dieser mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schlussvorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO).
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 beantragte die Beklagte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 8. Januar 2026 ihren Verzicht auf die Hauptverhandlung mit.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 lud der Präsident die Parteien zur Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026, 14:00 Uhr, vor. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neue Sachvorbringen nur noch unter der Novenrechtsschranke von Art. 229 Abs. 2 und 2 bis ZPO zulässig sind.
Am 28. Januar 2026 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien ihre Schlussvorträge halten konnten, wobei sie sich je zwei Mal äussern konnten.
Daraufhin zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte das vorliegende Urteil.
1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Örtliche Zuständigkeit Die Beklagte bringt vor, die Klägerin beantrage den Rechtsvorschlag in der Betreibung des Betreibungsamtes S._____ Nr. aaa (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024; KB 12) aufzuheben. Die Zuständigkeit im SchKG sei geregelt durch den ordentlichen Betreibungsort (Art. 46 SchKG). Juristische Personen hätten ihren Betreibungsort an ihrem Sitz. Sitz der Beklagten sei R., mithin im Bezirk S.. Zuständig sei somit nicht das Handelsgericht, sondern das Bezirksgericht S._____ (Antwort Ziffer 2.2).
Ein Rechtsvorschlag kann wie vorliegend im Rahmen einer Anerkennungsklage beseitigt werden. 1 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach den allgemeinen zivilprozessualen Normen, welche die Zuständigkeit für das Erkenntnisverfahren über den materiellen Anspruch regeln. Der Gerichtsstand des Betreibungsortes steht nicht zur Verfügung. 2 Vorliegend kommen somit die örtlichen Zuständigkeiten der Zivilprozessordnung zur Anwendung und nicht wie von der Beklagten vorgebracht der Betreibungsort.
1 BGE 148 III 30 E. 2.2. 2 BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N. 12.
Gemäss Ziffer A 8.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (KB 9), welche gemäss Ziffer 1 der Energielieferverträge (KB 4-6) zur Anwendung kommen, befindet sich der Gerichtsstand am Sitz der Klägerin und somit vorliegend in T.. Eine zwingende örtliche Zuständigkeit besteht vorliegend nicht (Art. 17 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ZPO e contrario). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben. Überdies hat die Beklagte ihren Sitz in R. und damit ebenfalls im Kanton Aargau, sodass die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte nach Art. 31 ZPO ebenfalls gegeben wäre.
1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Die Klägerin reichte eine Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 SchKG ein. Für eine Anerkennungsklage ist das Handelsgericht sachlich zuständig, wenn die Voraussetzungen von Art. 6 ZPO erfüllt sind. 3 Diese Voraussetzungen sind vorliegend alle erfüllt, da beide Parteien im Handelsregister eingetragen sind (KB 1 f.), die geschäftlichen Tätigkeiten beider Parteien betroffen sind, der Streitwert mehr als Fr. 30'000.00 beträgt und auch kein Fall von Art. 6 Abs. 2 lit. d ZPO vorliegt.
1.2. Objektive Klagenhäufung Die von der Klägerin erhobene objektive Klagenhäufung ist gemäss Art. 90 i.V.m. Art. 93 ZPO zulässig. 4
Damit der für unechte Noven erforderliche Sorgfaltsnachweis gelingt, ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabdingbar, dass diejenigen Tatsachen bzw. Beweismittel, auf die in der Noveneingabe Bezug genommen wird, für diese Noveneingabe kausal sind, d.h. die Noveneingabe erst veranlasst haben. Zudem müssen die unechten Noven in technischer und thematischer Hinsicht als Reaktion auf die vorbestehenden Tatsachen bzw. Beweismittel aufzufassen sein. 5 Bei gegebener Kausalität ist anzunehmen, dass die unechten Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bis anhin vorgebracht werden konnten. 6 Die notwendige Sorgfalt ist eingehalten,
3 SCHNEUWLY, Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte nach Art. 6 Abs. 2 ZPO, 2021, N. 371 ff. 4 BGE 142 III 788 E. 4. 5 BGE 146 III 55 E. 2.5.2. 6 BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3.
wenn der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit bei der Behauptungsoder Beweisführungslast vorzuwerfen ist. 7 Es gilt diesbezüglich ein rein objektiver Sorgfaltsmassstab. 8 Grundsätzlich ist zu verlangen, dass alle relevanten Behauptungen und Beweismittel rechtzeitig vorgebracht werden. 9
Die entsprechende Partei hat in Bezug auf jedes einzelne Novum darzutun, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 229 Abs. 2 und 2 bis
ZPO erfüllt sind, 10 d.h. zu erläutern, weshalb die Verspätung (Vorbringen nach Aktenschluss) entschuldbar ist, insbesondere warum ein früheres Vorbringen nicht möglich war. 11 Die Behauptungs- und Beweislast liegt diesbezüglich bei der die Noven vorbringenden Partei. 12
Bei den Ausführungen der Beklagten in ihren Schlussvorträgen zu den vereinbarten Verträgen (vgl. KB 4-6 und Replikbeilagen 8-10) betreffend die behaupteten unterschiedlich vertraglich fixierten und effektiv verrechneten Energiepreise und der Vollversorgung handelt es sich um unechte Noven (Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026, S. 5 ff.). Da es die Beklagte unterlassen hat zu behaupten, weshalb diese nicht vor Aktenschluss hätten vorgebracht werden können, und diesbezüglich auch keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, müssen diese Ausführungen unbeachtlich bleiben.
3.1. Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast. 13 Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB. 14 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeugende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang eines Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshindernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung
7 SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 229 N. 31. 8 BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 229 N. 50; SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 7), Art. 229 N. 31. 9 MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, N. 691. 10 HGer ZH HG120137 vom 1. Juli 2015 E. 1.7. 11 BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3. 12 BGer 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 E. 5.1.3. 13 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 14 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2.
etc.). 15 Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt. 16
Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtlichen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. 17 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen). 18 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar. 19 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. 20
Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 21 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht. 22 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenforderung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO). 23 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blosser Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen. 24 An einen rechtsgenüglichen Verweis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein. 25 Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu
15 SK ZPO I-SUTTER-SOMM/SCHRANK, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 18. 16 BGE 128 III 271 E. 2.a/aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387. 17 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 18 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 19 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. 20 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N., 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 13), S. 445. 21 BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 18), S. 60. 22 BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 18), S. 61. 23 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 m.w.N. 24 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2. 25 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1,4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 21), S. 535 f.
nennen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. 26 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne Weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen. 27 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integrierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen. 28
3.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). 29 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptungen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt, zu bestreiten. 30 Bestreitungen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfolgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. 31 Auch ein
26 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 21), S. 536 ff. 27 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 21), S. 538 ff. 28 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 21), S. 540 Fn. 50 m.w.N. 29 BK ZPO I-HURNI (Fn. 28), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 18), S. 57. 30 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speisekarte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19. 31 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 13), S. 445 f.
implizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderungen der rechtsgenügenden Bestreitung. 32
3.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. 33
Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen. 34 Der nicht oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. 35
3.4. Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen. 36 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. 37 Deshalb sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung"). 38 Es ist hingegen unzureichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu
32 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. 33 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 34 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 18), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 35 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, 3. Aufl. 2021, Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 18), S. 62. 36 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 37 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 38 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; DIKE ZPO-PAHUD, 3. Aufl. 2025, Art. 221 N. 16 ff.; BRUG- GER (Fn. 21), S. 537.
verweisen. 39 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO). 40
Wie aus der nachfolgenden Aufstellung hervorgehe, beträfen zahlreiche der von der Beklagten eingereichten Zahlungsbelege – und damit geltend gemachte Zahlungen – die erwähnten, vorliegend nicht relevanten Vertragskonten-Nrn. 484697 und 818554. Die Beklagte habe darüber hinaus unzulässigerweise sogar Zahlungsbelege für Stromrechnungen, welche die von D._____ und E._____ [= Organe der Beklagten] mutmasslich privat bewohnte Liegenschaft in U._____ (Vertragskonto Nr. 775007, Grundversorgung) beträfen, eingereicht (Replik Rz. 14). Aus der Aufstellung ergebe sich ebenfalls, dass die Übrigen der von der Beklagten eingereichten Zahlungsbelege zwar das relevante Vertragskonto Nr. 818552, nicht jedoch den relevanten Zeitraum beträfen. Diese von der Beklagten getilgten Forderungen seien von der Klägerin gar nicht eingeklagt worden (Replik Rz. 15):
39 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 38), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 18), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 40 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; SK ZPO I-WEIBEL, 4. Aufl. 2025, Art. 180 N. 10 ff. je m.w.N.
AB Vertragskonto Begründung RB 1 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 8 2 484697 Vertragskonto und getilgte Forderung seien nicht Gegenstand der Klage: VK Nr. 484697 betreffe einen anderen Anschluss der Beklagten [nachfolgend: nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto] 9 3 818554 Vertragskonto und getilgte Forderung seien nicht Gegenstand der Klage: VK Nr. 818554 betreffe einen anderen Anschluss der Beklagten [nachfolgend: nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto] 10 4 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 11 5 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 12 6 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 13 7 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 14 8 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 15 9 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 16 10 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 17 11 775007 Vertragskonto und getilgte Forderung seien nicht Gegenstand der Klage: VK Nr. 775007 betreffe mutmasslich die private Wohnadresse von D._____ und E._____, [...] [nachfolgend: nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse]
12 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 18 13 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 19 14 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
15 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 20 16 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 21 17 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 22 18 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 23
19 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
20 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
21 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 24 22 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 22 23 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 23 24 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 25 25 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 26 26 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
27 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
28 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
29 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 27 30 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 28 31 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
32 484697 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 29 33 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
34 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 30 35 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 31 36 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 31 37 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 32 38 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 33 39 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 34 40 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 34 41 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 35
42 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 36 43 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 37 44 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 37 45 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 37 46 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 38 47 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 39 48 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 40 49 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 41 50 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 42 51 818554 nicht Klageggenstand, da anderes Vertragskonto 43 52 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 44 53 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 44 54 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 44 55 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 43 56 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 45 57 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 46 58 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 47 59 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 48 60 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 49 61 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 50 62 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 49 63 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 49 + 51 64 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 52 65 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 53 66 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 54 67 484697 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 55 68 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 56 69 818554 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto 57 70 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
71 775007 nicht Klagegegenstand, da anderes Vertragskonto; mutmasslich Konto an privater Wohnadresse
72 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 58 + 59 73 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 51 74 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 60 75 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 60 76 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 60 + 61 77 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 61 78 818552 nicht Klagegegenstand, da andere Zeitperiode 61
4.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet hingegen, die Klägerin sei darauf zu behaften, dass für die vorliegend relevanten Forderungen die Verträge für die Jahre 2022 bis 2025 massgebend seien (Antwort Rz. 3).
Die für die Jahre 2022 bis 2025 bereits abgenommene Menge von elektrischer Energie im Betrag von Fr. 114'451.49 sei vollumfänglich bezahlt worden (Antwort Rz. 4; Duplik Ziffer 3 f.). Dies ergebe sich aus den Zahlungsdetails vom 10. Januar 2022 bis zum 3. Oktober 2025, welche die einzelnen Zahlungen aufzeigen würden (Antwort Rz. 4; Duplik Ziffer 3; Antwortbeilagen 1-78). Weitere Rechnungen und Mahnungen seien keine zugestellt worden (Antwort Rz. 5). Es stimme nicht, dass die Verträge für die Jahre 2022 bis 2025 nur für einen Teil der Forderungen die Rechtsgrundlage bildeten. Die Energielieferverträge für die Jahre 2022-2025 dienten nicht nur als Basis für einen Teil der Forderungen, sondern seien massgeblich für die gesamte Vertragsbeziehung und alle damit verbundenen Ansprüche (Duplik zu Ziffer 2.4).
4.2. Rechtliches Für die rechtsaufhebende Einwendung der Tilgung trägt jene Partei die Beweislast, welche die Tilgung einwendet. 41 Zum Entlastungsbeweis gehört der Nachweis der Erfüllung der eingeklagten Forderung und nicht einfach, dass etwas geleistet wurde. 42
4.3. Würdigung Es ist vorliegend unstrittig, dass die Parteien für die Jahre 2022, 2023 und 2024-2026 Energielieferverträge (KB 4-6) abgeschlossen haben und die Klägerin die Beklagte mit elektrischer Energie versorgt hat. Umstritten ist jedoch, ob die daraus geltend gemachten Forderungen der Klägerin im Gesamtbetrag von Fr. 87'781.85 durch die Beklagte bereits getilgt worden
41 BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N. 58; SCHALLER, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, 2010, N. 676. 42 BSK OR I-SCHROETER, 8. Aufl. 2026, Art. 88 N. 1; BK OR-WEBER, 2. Aufl. 2005, Art. 88 N. 8; BU- CHER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. 1988, S. 314; VON TUHR/E- SCHER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Band II, 1974, S. 32.
sind. Für die ausstehenden Forderungen aus Energielieferungen ist die Klägerin behauptungs- und beweisbelastet. Die Beklagte hat dabei die erfolgte Zahlung nachzuweisen und trägt insoweit die Beweislast der Tilgung.
Vorliegend weist die Beklagte zwar nach, dass sie im Zeitraum vom 5. Dezember 2023 bis zum 6. Oktober 2025 diverse Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 114'451.49 geleistet hat. Die Beklagte unterlässt es jedoch aufzuzeigen, dass es sich hierbei um die Erfüllung der eingeklagten Forderungen handelt. Die Klägerin hingegen bringt vor, bei den von der Beklagten eingereichten Zahlungsnachweisen handle es sich nicht um die Tilgung der geltend gemachten Forderungen, sondern um Zahlungen von Forderungen der Vertragskonti 4844697 und 818554 oder aber um die Tilgung von privaten Schulden der Organe der Beklagten. Sie weist hierzu sämtliche von der Beklagten eingereichten Zahlungsnachweise und Rechnungen diesen Vertragskonti oder aber älteren Rechnungen des Vertragskontos 818552 zu. Die Beklagte bestreitet zwar, dass es weitere Forderungen gegeben habe. Da sie ihre Zahlungen aber nicht substantiiert behauptet, gelingt es der Beklagten nicht, die Einwendung der Tilgung zu beweisen. Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin den eingeklagten Betrag von Fr. 87'781.85 zu bezahlen.
Die Rechnungen seien bis zu folgenden Daten zahlbar gewesen (Klage Rz. 25):
Rechnungsdatum
Betrag Zahlbar bis Klagebeilage 20.11.2022 Fr. 3'447.25 20.12.2022 KB 13 20.12.2022 Fr. 2'962.25 19.01.2023 KB 14 20.01.2023 Fr. 2'986.10 20.02.2023 KB 15 20.02.2023 Fr. 4'552.20 22.03.2023 KB 16 12.05.2023 Fr. 4'685.90 12.06.2023 KB 17
16.06.2023 Fr. 5'044.05 17.07.2023 KB 18 19.07.2023 Fr. 5'012.60 18.08.2023 KB 19 17.08.2023 Fr. 5'248.20 18.09.2023 KB 20 18.09.2023 Fr. 5'142.30 18.10.2023 KB 21 18.10.2023 Fr. 4'967.10 17.11.2023 KB 22 16.11.2023 Fr. 4'884.30 18.12.2023 KB 23 18.12.2023 Fr. 4'431.30 17.01.2024 KB 24 18.01.2024 Fr. 4'444.55 19.02.2024 KB 25 17.05.2024 Fr. 2'000.00 17.06.2024 KB 26 18.06.2024 Fr. 2'848.10 18.07.2024 KB 27 16.07.2024 Fr. 2'766.90 15.08.2024 KB 28 16.08.2024 Fr. 2'808.45 16.09.2024 KB 29 16.09.2024 Fr. 3'053.05 16.10.2024 KB 30 15.10.2024 Fr. 2'805.15 14.11.2024 KB 31 15.11.2024 Fr. 2'593.85 16.12.2024 KB 32 17.12.2024 Fr. 2'467.95 16.01.2025 KB 33 17.01.2025 Fr. 2'341.50 17.02.2025 KB 34 17.02.2025 Fr. 2'088.90 19.03.2025 KB 35 18.03.2025 Fr. 1'922.00 17.04.2025 KB 36 16.04.2025 Fr. 2'277.90 16.05.2025 KB 37
Eventualiter habe sich die Beklagte spätestens ab dem jeweiligen Datum der 1. Mahnung durch die Klägerin in Verzug befunden, rein subeventualiter mit heutigem Datum der Einreichung der Klage (Klage Rz. 37).
5.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet hingegen, es seien ihr keine weiteren als die von ihr bezahlten Rechnungen sowie Mahnungen zugestellt worden und es seien keine Verzugszinsen geschuldet (Antwort Rz. 5).
5.2. Rechtliches Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinsen zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung der Geldschuld im Verzug befindet. Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR).
Ist eine Verbindlichkeit fällig, wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR), sofern nicht bereits ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde (Art. 102 Abs. 2 OR). Als Mahnung gilt unter anderem die Erhebung einer Leistungsklage. 43 Da die Mahnung empfangsbedürftig ist, tritt der Verzug nicht bereits mit Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei ein. 44
43 BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER, 8. Aufl. 2026, N. 14 zu Art. 102 OR. 44 BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013 E. 5.
5.3. Würdigung Den von der Klägerin eingereichten Rechnungen, auf welche sie ihre Forderungen stützt (KB 13-37), ist zu entnehmen, dass sie der Beklagten jeweils ein Datum zur Bezahlung ("zahlbar bis") angesetzt hat, beispielsweise zahlbar bis 20. Dezember 2022 (KB 13). Dabei handelt es sich um einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR. Gemäss Vorbringen der Beklagten hat sie jedoch weder Rechnungen noch Mahnungen erhalten. Da die Klägerin aus der Zustellung der Rechnungen und Mahnungen einen Anspruch (Verzugszins) ableitet, ist es an ihr, die Zustellungen der Rechnungen und Mahnungen zu beweisen. Dies unterlässt sie jedoch gänzlich, weshalb ihr weder ab dem Verfallstag gemäss Rechnungen noch ab den Mahnungsdaten Verzugszinsen zugesprochen werden können.
Subeventualiter verlangt die Klägerin Verzugszins ab Einreichung der Klage. Diesbezüglich ist die Zustellung der Klage an die Beklagte massgebend. Die Klage wurde der Beklagten nachweislich am 14. August 2025 zugestellt (Sendungsverfolgungsnummer: bbb). Folglich ist der Klägerin ab dem 15. August 2025 auf den Gesamtbetrag von Fr. 87'781.85 ein Verzugszins in der Höhe von 5 % zuzusprechen.
Insgesamt habe die Klägerin Anspruch auf Fr. 340.00 aus Mahngebühren (Klage Rz. 25): Fr. 50.00 für die Rechnung vom 15. August 2025 (KB 28), Fr. 30.00 für die Rechnung vom 16. September 2024 (KB 29), Fr. 80.00 für die Rechnung vom 15. Oktober 2024 (KB 31), Fr. 50.00 für die Rechnung vom 17. Dezember 2024 (KB 33), Fr. 80.00 für die Rechnung vom 17. Januar 2025 (KB 34) und Fr. 50.00 für die Rechnung vom 17. Februar 2025 (KB 35).
6.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet hingegen, es seien keine Mahngebühren geschuldet (Antwort Rz. 5).
6.2. Rechtliches Die Erhebung von Mahngebühren ist zulässig, sofern sie vertraglich vereinbart und angemessen sind. 45
6.3. Würdigung Den zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträgen (KB 4-6) ist zu entnehmen, dass jeweils gemäss Ziffer 1 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A._____ AG zur Anwendung kommen. Gemäss Abschnitt A. 3.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (KB 9) hat diese Anspruch auf Mahngebühren von Fr. 30.00 für die 2. Mahnung, Mahngebühren bzw. Umtriebsentschädigungen von Fr. 50.00 für jede weitere Mahnung sowie Fr. 150.00 für die Unterbrechung bzw. Wiedereinschaltung des Anschlusses.
Den Rechnungen der Klägerin mit den behaupteten Mahngebühren ist zu entnehmen, dass der Beklagten jeweils Belastungen aus Verträgen in der Höhe von Fr. 30.00, Fr. 50.00 oder Fr. 80.00 (KB 28, 29, 33, 34 und 35) in Rechnung gestellt wurden. Es wird in der Klage jedoch nirgends ausgeführt, welche offenen Forderungen dabei konkret in Mahnung gesetzt wurden. Es ist nicht Aufgabe der Gegenpartei und des Gerichts, die relevanten Tatsachen aus den Beilagen zusammenzusuchen (vgl. oben E. 3.1). Mangels schlüssiger Tatsachenbehauptungen können der Klägerin die beantragten Mahngebühren über insgesamt Fr. 340.00 nicht zugesprochen werden.
Die Klägerin bringt vor, sie habe am 6. September 2024 ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen beim Handelsgericht eingereicht, um den Rechtsvorschlag der Beklagten zu beseitigen (Verfahren HSU.2024.39). Das angerufene Gericht sei auf das Begehren der Klägerin mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 nicht eingetreten. Der Zahlungsbefehl sei angesichts des besagten Verfahrens und des Stillstands der Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG während dieses Verfahrens heute noch gültig (Klage Rz. 19).
45 Vgl. BGE 125 V 276 E. 2. c/cc.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, die Fortsetzung der Betreibung aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Voraussetzung ist immerhin, dass die eingeklagte Forderung mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch ist, 46
was vorliegend zumindest teilweise der Fall ist. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, ist innerhalb eines Jahres nach Ausstellung des Zahlungsbefehls die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu verlangen oder die Anerkennungsklage zu erheben (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Wird ein durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordenes Verfahren eingeleitet, steht die Jahresfrist still und beginnt dann wieder zu laufen, wenn dieses erledigt ist. 47 Vorliegend wurde der Zahlungsbefehl am 13. Juni 2024 ausgestellt. Mit Gesuch vom 6. September 2024 reichte die Klägerin ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein, auf welches mit Entscheid HSU.2024.39 vom 23. Oktober 2024 nicht eingetreten wurde. Zwischen Gesuchseinreichung am 6. September 2024 und dem Entscheid vom 23. Oktober 2024, und somit während rund 1 ½ Monaten, stand die Jahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG still. Die Klageeinreichung am 25. Juli 2025 erfolgte somit fristgemäss.
Mit teilweiser Gutheissung der Klage ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts S._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024) im Umfang von Fr. 39'080.85 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. August 2025 (vgl. oben E. 5.3) zu beseitigen.
8.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend allein aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 88'121.85 gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 6'938.50. Dementsprechend wird der Klägerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'469.25 zurückerstattet und die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'938.50 sind von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
46 BSK SchKG I-STAEHELIN (Fn. 2), Art. 79 N. 10a. 47 BSK SchKG I-SIEVI, 3. Aufl. 2021, Art. 88 N. 22. 48 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10.
8.2. Parteientschädigung Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da sich die Klägerin nicht anwaltlich vertreten liess und mangels besonderer Begründung kein Raum für die Zusprechung einer angemessenen Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO bleibt. 49
Das Handelsgericht erkennt:
In teilweiser Gutheissung der Klage vom 25. Juli 2025 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 87'781.85 zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2025 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts S._____ (Zahlungsbefehl vom 13. Juni 2024) wird im Umfang von Fr. 39'080.85 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 15. August 2025 beseitigt.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6'938.50 werden der Beklagten auferlegt und sind von dieser nachzufordern.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: − die Klägerin (mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026) − die Beklagte (mit Einzahlungsschein und Protokoll der Hauptverhandlung vom 28. Januar 2026)
49 BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 4.
Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. Januar 2026
Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Vetter De Martin