Handelsgericht 2. Kammer
HOR.2020.55 / as / mv
Urteil vom 22. Februar 2021
Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichterin Baumann Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiber-Stv. Stich
Klägerin A.__________ vertreten durch lic. iur. Carmen De La Cruz Böhringer und MLaw Florian Müller, Rechtsanwälte, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug
Beklagter D., ________
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Urheberrecht: Reprografie- und Netzwerkvergütungen
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Z. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Photographie, soweit ihr diese Rechte vertraglich zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut werden.
Mit Bewilligungen vom 4. Juni 2013 und 27. September 2017 ermächtigte das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) die Klägerin, die Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz für die Jahre 2013 bis 2022 geltend zu machen (Klagebeilage [KB] 2).
Der Beklagte mit Wohnsitz in W. (AG) ist als Inhaber des Einzelunternehmens W.T. im Handelsregister eingetragen. Er betreibt ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro und führt Büroarbeiten aus (KB 3).
Nachdem der Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht eingereicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unternehmens vor. Weil der Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete (Klage Rz. 8), stellte ihm die Klägerin folgende Beträge in Rechnung (KB 4):
Rechnungen vom 7. April 2017: Fr. 69.70 und Fr. 57.40; Rechnungen vom 5. April 2018: Fr. 69.70 und Fr. 57.40; Rechnungen vom 15. März 2019: Fr. 69.70 und Fr. 57.40; Rechnungen vom 7. Februar 2020: Fr. 69.70 und Fr. 57.40.
Die Klägerin mahnte den Beklagte mit Schreiben vom 23. September 2020 zur Bezahlung der ausstehenden Rechnungen (KB 6). Der Beklagte bezahlte nicht.
Mit Klage vom 7. Dezember 2020 (Postaufgabe: gleichentags elektronisch) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2017 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2018 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2019 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 127.10 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2020 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit 05.10.2020.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei."
Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es handle sich um Ansprüche aus unbezahlten Forderungen basierend auf der urheberrechtlichen Vergütungspflicht des Beklagten, die auf dem Gemeinsamen Tarif 8 (Reprografie in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 8 VII]) und dem Gemeinsamen Tarif 9 (Nutzung von geschützten Werken und geschützten Leistungen in elektronischer Form zu betrieblichen Eigengebrauch in der Industrie, im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich [GT 9 VII]) beruhen (vgl. KB 5).
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 8. Januar 2021 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 955.90.
Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident dem Beklagten mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 eine Kopie der Klage mit den Beilagen zu und setzte ihm eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 29. Januar 2021.
Weder die Eingangsbestätigung vom 8. Dezember 2020 noch die Verfügung vom 14. Dezember 2020 konnten dem Beklagten zugestellt werden. Daher setzte der Vizepräsident des Handelsgerichts dem Beklagten mit im SHAB öffentlich publizierter Verfügung vom 5. Januar 2021 Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 29. Januar 2021.
Da der Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihm der Vizepräsident mit im SHAB publizierter Verfügung vom 1. Februar 2021 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 11. Februar 2021 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO), sowie, dass dem Entscheid die in der Klage behaupteten Tatsachenbehauptungen zugrunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten würden. Der Beklagte blieb auch innert der angesetzten Nachfrist mit der Antwort säumig.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 wurde die Streitsache an das Handelsgericht überwiesen.
1.1. Örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO ist für die Beurteilung von Klagen gegen eine natürliche Person das Gericht an deren Wohnsitz zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Der Wohnsitz des Beklagten liegt in W. (AG) (vgl. KB 3). Die örtliche Zuständigkeit der aargauischen Gerichte ist damit gegeben.
1.2. Sachliche Zuständigkeit Aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO ergibt sich die Zuständigkeit des Handelsgerichts für Streitigkeiten aus Urheberrecht. Folglich ist die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts gegeben. Da der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe von Fr. 30'000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht, entscheidet das Handelsgericht in Dreierbesetzung (§ 3 Abs. 6 lit. b GOG AG).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind unbestritten geblieben. Anerkannt sind damit die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache, d.h. bei fehlender Spruchreife, kann das Gericht nach Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.
Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, weil das Gericht gegebenenfalls seine Fragepflicht ausüben muss. 1
Die Klägerin behauptet, sie sei eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG, besitze die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) für die Geltendmachung der gesetzlichen Vergütungsansprüche und sei somit aktivlegitimiert (KB 2; Klage Rz. 2). Der Beklagte sei gestützt auf Art. 19 f. URG verpflichtet, für seine urheberrechtlichen Nutzungen eine entsprechende Vergütung zu bezahlen. Er sei trotz Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen und deshalb passivlegitimiert (Klage Rz. 3).
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Darunter fällt das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen. Eine Rechtspersönlichkeit oder Betriebsstätte ist dazu nicht notwendig. 2 Erfasst wird somit die gesamte Berufs- und Arbeitswelt, egal ob öffentlich oder privat, von den
1 Zum Ganzen: LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 5 und 7; BSK ZPO-WILLISE- GGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff. 2 SHK URG-GASSER, 2. Aufl. 2012, Art. 19 N. 19; REHBINDER/VIGANÒ, URG Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 19 N. 26.
Selbständigerwerbenden über Beamte, Verbände, Interessenorganisationen bis zu den internationalen Konzernen. 3 Weiter bestimmt Art. 20 Abs. 2 URG, dass wer nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung schuldet. Gemäss Art. 20 Abs. 4 URG können diese Vergütungsansprüche nur kollektiv von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden, die über eine Bewilligung des IGE im Sinne von Art. 41 ff. URG verfügen. Die Verwertungsgesellschaften sind nach Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Dazu stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen gemäss Art. 46 Abs. 1 URG Tarife auf.
Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie sog. gemeinsame Tarife (GT) auf und bezeichnen eine gemeinsame Zahlstelle (Art. 47 Abs. 1 URG). Gemäss Art. 46 Abs. 3 URG sind die Tarife der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) im Sinne von Art. 55 URG zur Genehmigung vorzulegen und nach Genehmigung zu veröffentlichen. Im Dienstleistungsbereich wurden dazu der GT 8 VII für die Reprografie und der GT 9 VII für die betriebsinternen Netzwerke rechtskräftig aufgestellt. 4
Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 4 GT 8 VII und in Ziff. 3 GT 9 VII wird die Klägerin als Vertreterin des jeweiligen Tarifs festgelegt und als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet (vgl. KB 5). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert.
Beim Beklagten handelt es sich um den Inhaber eines Einzelunternehmens, der ein Treuhand- und Buchhaltungsbüro betreibt und Büroarbeiten ausführt (KB 3). Als solcher fällt er unter den Betriebsbegriff von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG und schuldet dem Urheber nach Art. 20 Abs. 2 URG für die Vervielfältigung von Werkexemplaren grundsätzlich eine Vergütung. Ferner betreibt der Beklagte ein Treuhandbüro und ist daher im Dienstleistungsbereich tätig. Gemäss Ziff. 2.1 GT 8 VII und Ziff. 1.2 GT 9 VII decken beide Tarife Treuhandbüros als Nutzer ab (vgl. KB 5). Der Beklagte ist damit vom GT 8 VII und vom GT 9 VII erfasst und folglich passivlegitimiert.
3 BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 4. Aufl. 2020, Art. 19 N. 20. 4 Vgl. dazu auch SHK URG-GASSER (Fn. 2), Art. 20 N. 11.
Die Klägerin behauptet, mangels Rücksendung eines ausgefüllten Erhebungsformulars durch den Beklagten habe sie dessen Fotokopiervergütung sowie dessen betriebsinterne Netzwerkvergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 GT 9 VII eingeschätzt. Da der Beklagte die Einschätzung nicht beanstandet habe, gelte die Einschätzung der Klägerin als anerkannt (Klage Rz. 8). Nachdem der Beklagte die offenen Rechnungsbeträge nicht beglichen habe, habe die Klägerin den Beklagten nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Reaktion seitens des Beklagten erfolgt sei (KB 6; Klage Rz. 9). Insgesamt belaufe sich der offene Rechnungsbetrag auf Fr. 508.40 (KB 4; Klage Rz. 10).
Der in Art. 20 Abs. 2 URG statuierte Vergütungsanspruch der Urheber wird mittels der GT 8 VII und der GT 9 VII konkretisiert. Die beiden Tarife sind für die Gerichte grundsätzlich verbindlich. 5
Art. 51 Abs. 1 URG sowie Ziff. 8.4 GT 8 VII und Ziff. 8.4 GT 9 VII sehen eine Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaften vor. Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife benötigen, soweit es ihnen zuzumuten ist. Ziff. 8.2 GT 8 VII und GT 9 VII sehen dazu vor, dass die benötigten Angaben mittels Erhebungsbogen erfasst werden. Der Erhebungsbogen muss innert 30 Tagen nach Aufforderung mit den notwendigen Angaben an die Klägerin retourniert werden. Gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VII und Ziff. 8.3 GT 9 VII kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen, wenn die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht werden. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Diese Anerkennung ist gemäss Bundesgericht gesetzeskonform. 6
Die klägerische Behauptung, ihre Einschätzung sei aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars erfolgt, blieb seitens des Beklagten unbestritten. Da der Beklagte seine Auskunftspflicht verletzte, war die Klägerin berechtigt, den Beklagten einzuschätzen.
5 BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3. 6 BGer 4A_39/2020 sowie 4A_41/2020 beide vom 17. April 2020 E. 2.2.3. Vgl. auch GASSER, Kopiervergütung gemäss GT8 und GT9, sic! 2020, S. 475 ff. sowie SEMMELMANN, Einblick ins urheberrechtliche Masseninkasso, sic! 2019, S. 675 ff. Kritisch demgegenüber SCHNEUWLY, Praxis der kollektiven Verwertung nach GT 8 VII und 9 VII auf dem Prüfstand, sic! 2017, S. 599 ff.
Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens des Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten auf Ziff. 6.4.3 GT 8 VII und Ziff. 6.4.3 GT 9 VII ab (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschaftsund Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso". Dieser ist vorliegend einschlägig. Gestützt darauf sind die Berechnungen der Klägerin für ihre Forderungen aus den Jahren 2017 bis 2020 korrekt und der Klägerin ist der eingeklagte Betrag von total Fr. 508.40 zuzusprechen.
Die Klägerin verlangt zudem Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 508.40 seit 5. Oktober 2020.
Der Schuldner hat Verzugszins von 5 % zu leisten, wenn er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug befindet (Art. 104 Abs. 1 OR). Schuldnerverzug setzt die Fälligkeit der Forderung voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Fällig ist eine Forderung dann, wenn deren Gläubiger die Leistung fordern und einklagen darf. 7 Dabei gilt der Grundsatz, dass eine Forderung sofort fällig wird, sofern nichts anderes verabredet wurde oder sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergibt (Art. 75 OR).
Der Schuldner einer fälligen Forderung gerät entweder durch Mahnung (Art. 102 Abs. 1 OR) oder, sofern die Parteien einen bestimmten Verfalltag verabredet haben, schon mit dessen Ablauf (Art. 102 Abs. 2 OR), in Verzug. Praxisgemäss gerät er auch mit Ablauf einer in einer Rechnung gesetzten Zahlungsfrist, wie „zahlbar 30 Tage netto“, ohne weitere Mahnung in Verzug. 8
Für die Forderung von Fr. 508.40 (Vergütungsansprüche 2017 bis 2020) verlangt die Klägerin einen einheitlichen Verzugszins ab 5. Oktober 2020 und stellt damit auf den Tag nach Ablauf der mit Schreiben vom 23. September 2020 gesetzten Zahlungsfrist ab (KB 6). Da die entsprechenden Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zahlbar waren (KB 4), fiel der Beklagte jeweils bereits ab dem 31. Tag in Verzug. 9 Der Verzugsbeginn liegt
7 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 1, 11. Aufl. 2020, N. 45; GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band 2, 11. Aufl. 2020, N. 2153 ff. 8 AGVE 2003, S. 38; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 102 N. 9b; BK OR- WEBER/EMMENEGGER, 2. Aufl. 2020, Art. 102 N. 68 i.f.; KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht: Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, N. 55.32. 9 BK OR-WEBER/EMMENEGGER (Fn. 8), Art. 102 N. 70; VETTER/BUFF, Verzugszinsen bei «zahlbar innert 30 Tagen», SJZ 2019, S. 150 f. je m.w.N.
folglich jeweils vor dem von der Klägerin geforderten Beginn des Zinsenlaufs. In Anwendung der Dispositionsmaxime von Art. 58 Abs. 1 ZPO sind der Klägerin die beantragten Verzugszinsen zuzusprechen.
6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Gerichtsgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 508.40 (Zinsen werden nicht mitgerechnet [Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO]) gestützt auf § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD Fr. 955.90. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss vom Beklagten zu tragen und werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 955.90 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten von Fr. 955.90 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung der Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Gemäss § 3 ff. AnwT bemisst sich die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Streitwert. Dieser beträgt vorliegend Fr. 508.40. Die Grundentschädigung beläuft sich somit gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1‘221.85, womit eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten sind (§ 6 Abs. 1 AnwT). Dem eingesparten Aufwand der behördlichen Verhandlung wird praxisgemäss mit einem Abschlag von 20 % Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 1‘006.80.
Dem klägerischen Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register 10 selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihren Anwälten bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug
10 Vgl. https://www.uid.admin.ch [...], zuletzt besucht am 22. Februar 2021.
bringen (Art. 28 MWSTG). 11 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung deshalb nicht zu berücksichtigen.
Das Handelsgericht erkennt:
In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 508.40 nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2020 zu bezahlen.
Die Gerichtskosten von Fr. 955.90 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 955.90 direkt zu ersetzen.
Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘006.80 zu bezahlen.
Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
11 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: https://www.ag.ch/media/kanton_aargau/jb/dokumente_6/obergerichte/handelsgericht/Merkblatt_MwSt.pdf (zuletzt besucht am 22. Februar 2021).
Zustellung an:
Aarau, 22. Februar 2021
Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber-Stv.:
Vetter Stich