Asylum seeker detention upheld despite new asylum request

HA.2003.00035Verwaltungsgericht / 2. Kammer01.12.2003Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The President of the Rekursgericht im Ausländerrecht reviewed the detention of B.S. after his first asylum application had been rejected and he later filed a new asylum request. The court held that, although an informal removal order should not be issued once a new asylum request is pending, this defect did not matter here because B.S. had not proven that he had left Switzerland in the meantime. The earlier removal order therefore remained enforceable, and the detention was upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 12 ANAG, Art. 42 Abs. 1 AsylG; pending new asylum request and enforceability of removal order: a person who submits a new asylum request is entitled to remain in Switzerland for the duration of the asylum proceedings, irrespective of whether the request has formally been opened. An informal removal order may therefore not be issued in that situation. However, in detention review proceedings the authority may still rely on the earlier removal order if the foreign national does not prove an intervening departure from Switzerland; in that event the removal order is not shown to have been executed and detention may be maintained (consid. II/2c).

Gesamter Gesetzestext

2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 383 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

100 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Unkooperatives Verhalten bei der Identitätsabklärung (wahrheitswidrige Behauptung gegenüber einem Botschafter, kein Englisch zu sprechen) kann ein besonderes Hindernis im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung darstellen (Erw. II/3 und 5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 11. Juni 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen G.O. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00020). 101 Ausschaffungshaft; Haftverlängerung. Die Weigerung anlässlich eines begleiteten Ausschaffungsversuchs, das Flugzeug zu besteigen, stellt ein besonderes Hindernis für den Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG und damit ein Grund für eine Haftverlängerung dar (Erw. II/3 und 5). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 27. Mai 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen M.B. betreffend Haftverlängerung (HA.2003.00018). 102 Ausschaffungshaft; Unzulässigkeit der formlosen Wegweisung nach neuem Asylgesuch. Behauptet ein vormals abgewiesener Asylsuchender, er sei zwischenzeitlich im Ausland gewesen und reicht dieser ein neues Asylgesuch ein, darf gestützt auf Art. 12 Abs. 1 ANAG keine formlose Wegweisung mehr ausgesprochen werden, da der Betroffene nach Art. 42 Abs. 1 AsylG während des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht hat. Das Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, ob das Asylverfahren förmlich eröffnet wurde. Gelingt dem Betroffenen jedoch der Nachweis nicht, dass er zwischenzeitlich im Ausland war, ist der im Rahmen des ersten Asylverfahrens

384 Rekursgericht im Ausländerrecht 2003 ausgesprochene Wegweisungsentscheid nach wie vor vollstreckbar (Erw. II/2c). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. Dezember 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen B.S. betreffend Haftüberprüfung (HA.2003.00035). Aus den Erwägungen II. 2. c) Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein kantonaler Weg- oder Ausweisungsentscheid oder ein Wegweisungsentscheid einer Bundesbehörde vorliegt (Pra 84 [1995] Nr. 218, E. 2b, S. 724). Das BFF wies das erste Asylgesuch des Gesuchsgegners am 30. Januar 2003 ab und wies den Gesuchsgegner - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - an, die Schweiz bis zum 27. März 2003 zu verlassen. Damit liegt grundsätzlich ein Wegweisungsentscheid vor. Der Gesuchsgegner stellte in der Folge am 25. November 2003 an der Empfangsstelle Basel jedoch ein erneutes Asylgesuch und behauptete, er sei in der Zwischenzeit aus der Schweiz ausgereist. Wäre erstellt, dass der Gesuchsgegner aus der Schweiz ausgereist war, müsste der Wegweisungsentscheid des BFF vom 30. Januar 2003 als bereits vollzogen betrachtet werden (Entscheid des Bundesgerichts vom 25. November 2003, 2A.538/2003, E. 1.2). Aufgrund des am 25. November 2003 gestellten neuen Asylgesuches hätte das Migrationsamt so oder so auf keinen Fall eine formlose Wegweisung nach Art. 12 ANAG erlassen dürfen, da der Gesuchsgegner gemäss Art. 42 Abs. 1 Asylgesetz berechtigt war, sich bis zum Abschluss des laufenden zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Dies auch dann, wenn das BFF das Asylgesuch nicht entgegennehmen wollte und den Gesuchsgegner an die Behörden des Kantons Aargau verwies. Das Aufenthaltsrecht eines Asylgesuchstellers ist nicht davon abhängig, dass das Asylverfahren durch das BFF bereits eröffnet

2003 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 385 wurde (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. November 2003, 2A.548/2003, E. 2.2). Korrekterweise hätte das BFF auf jeden Fall einen Entscheid fällen müssen, wobei selbstverständlich auch ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e Asylgesetz verbunden mit dem Erlass einer sofortigen Wegweisung in Frage gekommen wäre. Aufgrund der klaren Rechtslage ist festzuhalten, dass die offenbar bestehende Praxis der Empfangsstellen, einen untergetauchten, abgewiesenen Asylbewerber, der sich innert 90 Tagen wieder bei einer Empfangsstelle meldet und behauptet, er sei im Ausland gewesen, ohne Eröffnung eines Asylverfahrens beziehungsweise ohne Erlass eines Nichteintretensentscheides wieder dem zuvor zuständigen Kanton zuzuweisen, klar rechtswidrig ist. Gelänge dem Betroffenen in einem späteren Haftüberprüfungsverfahren betreffend Ausschaffungshaft der Nachweis, dass er effektiv im Ausland war, müsste die Anordnung der Ausschaffungshaft mangels eröffnetem Wegweisungsentscheid verweigert werden. Im vorliegenden Fall ändert jedoch der formelle Fehler des BFF, das Asylgesuch des Gesuchsgegners gar nicht erst zu behandeln, nichts an der Zulässigkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft, da - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Ausreise des Gesuchsgegners aus der Schweiz nicht erstellt ist und somit nach wie vor auf den Wegweisungsentscheid des BFF vom 30. Januar 2003 abgestellt werden kann. Es bleibt dem Gesuchsgegner überlassen, die formelle Rechtsverweigerung des BFF allenfalls im Rahmen der im Asylverfahren vorgesehenen Rechtsmittel zu rügen. 103 Gebietsbeschränkung; Eingrenzung bei gleichzeitiger Umplatzierung. Die Anordnung einer Eingrenzung (Art. 13e Abs. 1 ANAG) in einen Bezirk bei gleichzeitiger Umplatzierung in diesen Bezirk (Neuzuweisung in eine Gemeinde dieses Bezirkes) ist zulässig. Ein Asylsuchender hat keinen Anspruch auf freie Wahl des Wohnortes (vgl. Art. 28 AsylG) (Erw. II/2). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 12. Dezember 2003 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen S.S. betreffend Eingrenzung (GB.2003.00005).

Schlagwörter

immigration detentionasylum requestremoval orderenforceabilityidentity of departuredetention review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the earlier removal order remained enforceable after the new asylum request and alleged departure from Switzerland.

Extrahierter Entscheid

The prior removal order could still be relied on unless B.S. proved that he had actually left Switzerland; that proof was not established here.

Extrahierte Begründung

If the departure had been proven, the earlier order would have been regarded as already executed. Because the departure was not proven, the authority could still rely on the removal order issued on 2003-01-30.

Kernrechtsfrage

Whether a new asylum request barred an informal removal order and therefore precluded detention.

Extrahierter Entscheid

A new asylum request gave B.S. a right to remain in Switzerland during the asylum procedure, so an informal removal order should not have been issued; however, this procedural defect did not invalidate detention in the present case because the alleged departure was not proven.

Extrahierte Begründung

The court held that a person seeking asylum may remain in Switzerland until the second asylum procedure is concluded, even if the request was not formally opened by the asylum authority. Any challenge to the asylum authority’s failure to process the request had to be pursued in the asylum procedure.

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