Criminal conviction alone is not enough for foreign detention

HA.2002.00012Verwaltungsgericht / 2. Kammer29.10.2002Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a foreign-detention review, the President of the Rekursgericht im Ausländerrecht held that a criminal conviction does not by itself amount to a concrete indication that the person will evade removal within the meaning of Art. 13b(1) ANAG. While criminal offending may support an assessment of future non-compliance with official orders, additional individualized circumstances are required. The decision thus rejected the idea that any conviction automatically establishes the detention ground.

Omnilex-Regeste

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Ausschaffungshaft wegen Entziehungsgefahr; strafrechtliche Verurteilung als Indiz: Eine strafrechtliche Verurteilung vermag die für die Ausschaffungshaft erforderlichen konkreten Anzeichen einer beabsichtigten Vereitelung der Wegweisung nicht schon für sich allein zu begründen. Zwar kann ein strafrechtlich auffälliger Ausländer eher als ein unbescholtener die Missachtung behördlicher Anordnungen erwarten lassen; indessen genügt nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG. Erforderlich sind zusätzliche, einzelfallbezogene Umstände, welche die Entziehungsgefahr tragfähig belegen (E. II/3b).

Gesamter Gesetzestext

2002Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht513 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 126 Ausschaffungshaft. Einreisesperre als Wegweisungsentscheid. Eine Einreisesperre stellt eine Fernhaltemassnahme dar und hat während ihrer Gültigkeit die Wirkung einer Wegweisungsverfügung im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG (Erw. II/2c mit weiteren Verweisen). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 29. Oktober 2002 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen V.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00012). 127 Ausschaffungshaft. Strafrechtliche Verurteilung als Haftgrund. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung stellt ein konkretes Anzeichen dafür dar, dass sich der Betroffene im Sinne von Art. 13b Abs. 1 ANAG der Ausschaffung entziehen will (Erw. II/3b). Aus dem Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 1. März 2002 in Sachen Fremdenpolizei des Kantons Aargau gegen A.M. betreffend Haftüberprüfung (HA.2002.00002). Aus den Erwägungen II. 3. b) Die Fremdenpolizei begründete das Vorliegen des Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ausserdem damit, der Gesuchsgegner habe seine Renitenz behördlichen Anordnungen gegenüber auch durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten zum Ausdruck gebracht. Zwar trifft es zu, dass bei einem straffällig gewordenen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. BGE 122 II 49, E. 2a, S. 51). Es kann jedoch nicht jede Verurteilung als konkretes Anzeichen dafür gewertet werden, der Betroffene werde sich der Ausschaffung entziehen. In den Akten befindet sich

Schlagwörter

foreign detentionremovalevasion riskcriminal convictiondetention ground

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a criminal conviction alone constitutes a concrete indication under Art. 13b(1) ANAG that the foreign national seeks to evade removal.

Extrahierter Entscheid

No. A criminal conviction may be an indication of increased non-compliance with official orders, but not every conviction is a concrete sign of intended evasion of removal.

Extrahierte Begründung

The court held that, although a convicted foreign national may more readily be expected to disregard official orders, criminal liability by itself does not automatically establish the statutory detention ground. Additional circumstances are required.

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