486 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 fung und Vorsprache bei der Botschaft ernst zu nehmende behördliche Anordnungen darstellten. Die blosse Angst vor Verfolgung rechtfertigt sein Verhalten im vorliegend zu beurteilenden Verfahren in keiner Weise. Andere Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht. Damit ist der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt. 116 Ausschaffungshaft; Nichtbefolgen einer fremdenpolizeilichen Anordnung.
2000 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 487 nen müsste, falls er dieser Aufforderung nicht Folge leisten oder sich der späteren Ausreise entziehen würde. Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 wurde die Kantonspolizei Aargau, Polizeistation Oftringen, gebeten, eine Anwesenheitskontrolle bezüglich des Gesuchsgegners vorzunehmen, beziehungsweise ihn anzuhalten. Der Gesuchsgegner wurde am 21. Februar 2000 um 06.30 Uhr angehalten und der Fremdenpolizei zugeführt, welche gleichentags eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Aus den Erwägungen II. 3. b) Die Gesuchstellerin macht konkret geltend, der Gesuchsgegner habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 keine Folge geleistet. Dadurch habe er eine behördliche Anordnung missachtet. Es habe sich dabei um eine Vorladung zur Regelung der Ausreisemodalitäten gehandelt. Daran, dass er ihr keine Folge geleistet habe, zeige sich, dass er nicht bereit sei, die Schweiz ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zu verlassen. Dass sich der Gesuchsgegner anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereit erklärt habe, mit dem bereits gebuchten Flug auszureisen, müsse im Lichte seines bisherigen Verhaltens als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Fremdenpolizei bringt dafür, dass der Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erfüllt sein soll, einzig vor, der Beschwerdeführer habe der Vorladung vom 1. Februar 2000 nicht Folge geleistet. c) Unbestrittenermassen ist der Gesuchsgegner der Vorladung vom 1. Februar 2000 nicht nachgekommen und hat somit einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet. Dem Gesetzestext ist klar zu entnehmen, dass konkrete Anzeichen vorliegen müssen, die befürchten lassen, dass sich der Ausländer der Ausschaffung entziehen will. Die Gesuchstellerin schliesst einzig aus der einmaligen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Vorsprache darauf, dass der
488 Rekursgericht im Ausländerrecht 2000 Gesuchsgegner ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen nicht mit dem für ihn gebuchten Flug ausreisen werde. Dieser Umstand allein kann vorliegend für die Annahme eines Haftgrundes nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG nicht genügen, zumal der Gesuchsgegner in keiner Art und Weise versuchte, sich den Behörden zu entziehen. Dass er einer behördlichen Vorladung nicht Folge leistet und dafür keine plausiblen Gründe vorbringen kann, stellt für sich allein noch kein konkretes Anzeichen dafür dar, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Auch seine im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebene Erklärung, er werde mit dem Flugzeug ausreisen, wenn man ihm das Datum mitteile, kann in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens nicht als reine Schutzbehauptung taxiert werden. Weitere Umstände, welche als konkrete Anzeichen auf eine Untertauchensgefahr schliessen lassen würden, liegen nicht vor. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Haftgrund im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG vorliegend nicht erfüllt ist. Der Gesuchsgegner ist daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
2000 Beschwerden gegen Einspracheentscheide 489 II. Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Fremdenpolizei
117 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO.