2000 Enteignungsrecht 473 müsse zuerst abgewartet werden, wäre widersprüchlich und ist demzufolge unzulässig. Da in casu Erleichterungen gewährt werden, rechtfertigt es sich also, den Entschädigungsanspruch sofort zu prüfen. 112 Formelle Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche.
474 Schätzungskommission nach Baugesetz 2000 Die in § 149 BauG dargelegte Kostenregelung gilt seit jeher auch für materielle Enteignungen (vgl. den Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts in AGVE 1985, S. 375 ff., auf der Basis des alten Baugesetzes; vgl. nun auch die Systematik: Einreihung von § 149 BauG unter "I. Allgemeines", vor der separaten Regelung "II. Verfahren der formellen Enteignung" und "III. Verfahren der materiellen Enteignung") und wurde von der Schätzungskommission schon mehrfach bei anderen Fällen, wo zunächst die Entschädigungspflicht an sich in Frage stand, angewandt, wie z. B. nutzlos gewordene Planungskosten (SKE EV.94.50019 vom 23. Oktober 1995 i. S. K. AG vs. Einwohnergemeinde H.) oder nachträgliche Entschädigungsbegehren für die Beanspruchung privater Grundstücke durch Gewässerschutzmassnahmen (vgl. § 126 BauG; SKE DS.94.50001 vom 5. Dezember 1995 i. S. E. M. und R. M. vs. Kanton Aargau) oder Behinderung in der landwirtschaftlichen Nutzung durch eine Signalisationstafel (§ 86 aBauG; SKE 93/38 vom 7. März 1994 i. S. S. S. vs. Einwohnergemeinde A.). Allerdings erhielten jene Antragsteller - im Gegensatz zur Gesuchstellerin des nun zu beurteilenden Falles (Anpassung des bestehenden Vorplatzes an die neuen Strassenverhältnisse mit einem Schwarzbelag; Lärmschutzfenster) - unter keinem Titel eine Entschädigung, so dass eine Anknüpfungsbasis in jenen Fällen nicht weiter zu diskutieren war. Im vorliegenden Fall stellt sich daher zum ersten Mal die Frage, ob Leistungen, wie sie der Antragsstellerin erbracht wurden, die Basis zur Anwendung von § 149 Abs. 2 BauG bilden oder nicht. Die vorerwähnten Leistungen beeinflussen den Entscheid über die Frage, ob eine nachbarrechtliche Enteignung gegeben ist, nicht. Die Frage der Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche ist daher als selbständige Angelegenheit zu betrachten, auch deshalb, weil es sich um eine nachträgliche Forderung handelt (...). Sie ist weder in Verbindung mit den Sachleistungen in Form der Anpassung des bestehenden Vorplatzes an die neuen Strassenverhältnisse noch im Zusammenhang mit den Lärmschutzmassnahmen (Schallschutzfenster) zu sehen. Die Verneinung des
2000 Enteignungsrecht 475 Vorliegens einer entschädigungspflichtigen Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche führt daher unmittelbar zur Kostentragungspflicht der Antragstellerin nach § 149 Abs. 1 BauG i.V.m. § 33 Abs. 2 VRPG. Damit wird der Eigenständigkeit von Entschädigungsbegehren wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten Rechnung getragen. (...)
2000 Umlegungsrecht 477 II. Umlegungsrecht
113 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).